BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 217/10 vom 17. Juli 20 12 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reic hart sowie die Richter Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktob er 2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückz u- weisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.000 t- gesetzt. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u lassung nicht vorliegen und die Revision auc h keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Ab s. 1 GmbHG aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht zu entscheiden sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 II ZR 150/09, ZIP 2010, 1446 Rn. 3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Übe r- 1 2 - 3 - zeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsve r- tragliche Bestimmungen b e rücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, NJW - RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725). 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Ber u- fungsgericht hat zutreffend einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläg e rin in Höhe von 35.000 zum Liquiditätsa i- gungseinschränkung für das Darlehen. Bereits das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte eine die Kündigung ausschließende Verknüpfung zwischen der Liquiditätsvereinb a rung und dem Darlehen nicht ausreichend dargelegt hat. Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des Landgerichts zu Eigen gemacht. Aus dem von der Revision angeführten, bestrittenen Vortrag der Beklagten erster Instanz ergibt sich eine solche Verknü pfung nicht. Die Beklagte hat lediglich behauptet, die mit dem auf Grundlage der Liquiditätsvereinbarung gewährten Darl e- hen finanzierte Investitionsmaßnahme habe sich noch nicht in der Weise entwickelt, dass sich die von der Klägerin zur Verfügung gestellt en Ge l der amortisiert hätten. Damit ist aber noch nicht darg e legt, welcher konkrete in der Liquiditätsvereinbarung begründete Hinderungsgrund einer Kündigung des Darlehens entgegengestanden haben soll. Dem Text der Liquiditätsvereinb a rung lassen sich Anhal tspunkte für eine Kündigungsbeschränkung nicht en t nehmen. 3 4 5 6 - 4 - b) Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung e r- loschen. Der Beklagten stand kein aufrechenbarer Anspruch auf Abfindung zu, weil sie nach den zutreffenden Feststellunge n des Berufungsgerichts nicht I n haberin eines Geschäftsanteils der Klägerin hat werden können und auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aF der Klägerin gegenüber als Erwerberin eines Geschäftsanteils galt. Der Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschlu ss vo m heutigen Tag in dem P a- rallelverfahren (II ZR 216/10). Die Revis i onsbegründung im vorliegenden Verfahren gibt Anlass zu folgenden ergänze n den Ausführungen: aa) Entgegen der Auffassung der Revision finden auf fehlerhafte Geschäftsa n- teilsübertragung en einer GmbH die Grundsätze der Lehre von der fehlerhaften G e- sellschaft keine Anwendung (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 465/07, ZIP 2010, 1590 Rn. 37, 44; Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 37/06, ZIP 2007, 1271 Rn. 19; Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 409/02, ZIP 2005, 253; Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 3/94, ZIP 1995, 1085, 1086; Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 25/89, ZIP 1990, 371, 374; ebenso Winter/Löbbe in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 16 Rn. 49; § 15 Rn. 139; Scholz/Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 15 Rn. 103; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 103; MünchKom m GmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 72). bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht die unwirksame Geschäftsanteilsabtr e- tung nicht in die Abt retung mitgliedschaftlicher Gewinnbezugsrechte umgedeutet. Die Beklagte ist daher nicht zu dem anteiligen Bezug eines G e winnvortrags in Höhe von 35.575,25 7 8 9 10 - 5 - Zwar kann die Umdeutung einer formunwirksamen Ab tretung eines G e- schäftsanteils in eine Abtretung des Gewinnbezugsrechts im Einzelfall in B e tracht kommen (vgl. Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 15 Rn. 105; MünchKom m- GmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 73). Für einen solchen hypothetischen Willen der Parteien liegen im Streitfall indes keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Bei der Umdeutung eines Vertrags ist nicht davon auszugehen, was die Ve r- tragschließenden beim Vertragsabschluss tatsächlich gewollt haben und von we l- chen Vorstellungen sie sich dabei habe n leiten lassen, sondern davon, was sie g e- wollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit des von ihnen a b geschlossenen Vertrags erkannt haben würden. Dieser hypothetische Parteiwi l le kann nicht nach rein objektiven Gesichtspunkten ermittelt werden. Ein sol cher hypothetischer Parte i- wille wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn durch das andere Rechtsgeschäft derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht wird wie durch das nichtige Rechtsgeschäft, da im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass es den Parteien als ve r- nünftig denkenden Menschen beim Vertragsabschluss auf den von ihnen angestre b- ten wirtschaftlichen Erfolg ang e kommen ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1955 - II ZR 204/54, BGHZ 19, 269, 273). Die Umdeutung einer fehlerhaften Abtretung eines Gesch äftsanteils in die A b- tretung eines Gewinnbezugsrechts kommt deshalb regelmäßig nicht in Betracht, weil der Erwerber üblicherweise gerade auch das an die Gesellschafterstellung gekoppe l- te Stimmrecht erwerben wollte (MünchKom m GmbHG/Reichert/Weller, § 15 Rn. 73). Die von der Revision vorgebrachten Umstände ergeben nicht, dass dies im vorli e - 11 12 13 - 6 - genden Fall ausnahmsweise anders sein sollte. Die Umstände sind vielmehr meh r- deutig und lassen auf den hypothetischen Willen, dass jedenfal ls die Abtretung eines Gewinnbezug s rechts gewollt gewesen wäre, nicht schließen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 1 0.12.2009 - 17 O 10/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 7 U 43/10 -
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