BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 217/13 Verkündet am: 11. September 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1 a) Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnac h- richt des Grundbuchamts im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gel a- gerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Ve r- jährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrläss i- ge Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) au s reichen. b) Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer übe rschaub a re Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen we r- den, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezü g- lich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat. c) Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung. BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 217/13 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Koblenz vom 23. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt mit sei ner im November 2011 eingereichten und am 14. Dezember 2011 zugestellten Klage die beklagten Notare aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht sei nes Bruders (im Folgenden: Zedent) aus dem Gesichtspunkt der notariellen Amtshaftung (§ 19 Abs. 1 BNotO) a uf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger und der Zedent waren im Wege der Übereignung durch ihre n Vater Eigentümer des Grundbesitzes in R . , Flur 7, Flurstücke 107, 71/1 und 71/2 geworden. Dieser Grundbesitz war in Abteilung III des Grund buchs mit 1 2 - 3 - mehreren Grundpfandrechten belastet. Den ersten Rang hatte eine zugunsten von H . G . S . eingetragene Sicherungshypothek über 421.064,49 DM, die an den Kläger und an den Ze denten abgetreten war (Grundpfandrecht III/5). Sodann folgten eine Buchgrundschuld über 200.000 DM zugunsten des Klägers und des Zedenten (Grundpfandrecht III/8), ei ne Buchgrundschuld über 100.000 DM zugunsten der damaligen Lebensgefährtin ihres Vaters, der Rechtsanwältin D . - H . (Grundpfandrecht III/12), un d sechs weitere Grun d- pfandrechte (Grundpfandrechte III/13, III/15, III/ 16, III/18, III/19 und III/20). Der Kläger und der Zedent beabsichtigten im Jahre 2005, noch zu ve r- messende Grundstücksteilflächen an verschiedene Käufer zu veräußern und einen Teil des Grundbesitzes für sich zu behalten, um ihn später selbst zu b e- bauen. Am 19. August 2005 beurkundete der Beklagte zu 2 einen Vertrag über den Verkauf von drei noch zu vermessenden Teilflächen des Grundbesitzes an dr itte Käufer . Als Verkäufer verpfl ichteten sich der Kläger und der Zedent, säm t- liche in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Rechte zur Lös chung zu bringen (§§ 1, 7 Nr. 1). Dementsprechend bewilligten und beantragten die Kauf - vertragsparteien die Löschung sämtlicher Rechte in Abteilu ng III des Grun d- buchs nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten (§ 11). Im September 2005 übersand te die Berechtigte des Grundpfand rechts III/12, Rechtsanwältin D . - H . , den Beklagten treuhänderisch dem Kaufpr eis) eine umfassende und uneingeschränkte Löschungsbewilligung. Diese verlangte sie im Oktober 2005 wieder zurück, weil sie ihre Löschungsb e- willigung auf die verkauften Teilflächen des Grundbesitzes be schränken wollte. Der Be klagte zu 2 entsprach dieser Bi tte und übermittelte der Rechtsanwältin zugleich ein von ihm vorbereitetes Schriftstück, mit dem diese die Pfandfreig a- 3 4 - 4 - be für die verkauften Grundstücksteilflächen erklärte . Hier über wurde nach der Behauptung der Beklagten der Vater der Verkäufer (als deren " Verhandlung s- führer " ) unterrichtet , unstrei tig aber nicht der Klä ger und der Ze dent . Nach dem sich hinsichtlich der Grundpfandrechte III/18 und III/19 Probleme bei der B e- schaffung der Löschungsbewil ligungen erge ben hatten , beurkundete der B e- klag te zu 1 am 17. November 2005 einen Nachtrag zum Kaufvertrag ; zu der hinsichtlich der Löschungsbewilligung für das Grundpfandrecht III/12 zwische n- zeitlich vorgenom menen Be schränkung verhält sich der Vertrag nicht . Nach Vermessung und Neuparzellierung der verkauften Te ilflächen wurde der Kau f- vertrag vollständig durchgeführt. Mit Schreiben vom 29. November 2006 übersandte das Grundbuchamt dem Beklagten zu 2 eine insgesamt 11 Seiten umfassende Eintragungsbenac h- richtigung. Diese leitete der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 30. November 2006 an den Klä ger und an den Zedenten weiter. In der folgenden Zeit errichteten der Kläger und der Zedent auf dem in ihrem Eigentum verbliebenen Teil des Grundbesitzes ein Wohnhaus und eine Betriebshalle. Infolge der umfassenden L öschungsbewilligungen des Klägers und des Zedenten (für die Grundpfandrechte III/5 und III/8) und der beschränkten Pfan d- freigabe der Rechtsanwältin D . - H . rückte das Grundpfandrecht III/12 für den nicht veräußerten Teil des Grundbes itzes an den erst en Rang. Aus dem Grundpfandrecht III/12 wird derzeit im Wege der Zwangsversteigerung in den Grundbesitz vollstreckt. 5 6 7 - 5 - Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagten hätten ihre Pflicht ve r- letzt, ihn und den Zedenten über die Möglichkeit einer nur teilwei sen Löschung der Grundpfandrechte (im Wege einer auf die veräußerten Teile des Grundb e- sitzes beschränkten Pfandfreigabe) zu belehren. Von der eingeschränkten L ö- schungsbewilligung der Rechtsanwältin D . - H . hätten der Kläger und der Zedent nichts erf ahren. Gleiches gelte für i hren Vater , der im Übrigen auch nicht ihr Verhandlungsführer gewesen sei und dessen Kenntnis sie sich daher auch nicht zurechnen lassen müssten. Der Beklagte zu 1 hat seine Passivlegitimation in Abrede gestellt. Beide Beklag ten haben eine Pflichtverletzung verneint und unter Hinweis darauf, dass der Kläger und der Zedent bereits durch die Übersendung der Eintragungsb e- nachricht ig ungen vom Fortbestand der Grundschuld auf dem zurückbehaltenen Grundstücksteil Kenntnis erlangt hät te n , die Einrede der Verjäh rung erhoben. Der Kläger hält dem entgegen, dass er und der Zedent erst durch eine Mitte i- lung des Amtsgerichts M . vom 6. April 2010, wonach aus der Grun d- schuld in ihr Grundeigentum vollstreckt werden soll (Antrag auf E rteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde) , von dem Fortbestehen dieses Rechts erfahren hätten . D ie vom Beklagten zu 2 übermi t- telten Eintragungsbekanntmachungen hätten sie zwar durchgeblättert, aber im Vertrauen darauf, dass eine etwa erforderliche Prüfung bereits von den Bekla g- ten vorgenommen worden sei, nicht im Detail geprüft; auch im Nachhinein hä t- ten sie diesen Bekanntmachungen keinen " verstehbaren " Hinweis auf das tei l- weise Weiterbestehen der Grundschuld entnehmen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. 8 9 10 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revi sion ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsge richt hat angenommen, dass zumindest der Beklagte zu 2 seine notariellen Amtspflichten verletzt habe. Ein e Verletzung der betre u- ende n Belehrungspflic ht nach §§ 14, 24 BNotO sei darin zu sehen, dass der Klä ger und der Ze dent nicht hinreichend über die Bedeutung und die Folgen der Abgabe einer unbeschränkten Löschungsbewil ligung belehrt worden seien. E s hätte a uch die Möglichkeit bestanden, im Kaufvertrag vom 19. August 2005 e i- ne Regelung zu schaffen, wonach seitens der Grundpfandgläubiger die Erte i- lung einer auf die zu übertragenden Grundstücksteile beschränkten Löschungs - bewilligung genüge. Es sei weiterhin de nkbar, dass der Kläger und sein Bruder nach Widerruf der unbeschränkten und Erteilung einer beschränkten L ö- schungsbewilligung seitens der Rechtsanwältin D . - H. bei entspreche n- der Belehrung in gleicher Weise verfahren wären . Dies bedürfe aber kei ner a b- schließenden Klärung, weil eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers und des Zedenten verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist habe bereits Ende 2006 zu laufen begonnen, nachdem sämtli che (Teil - )Lö schungen im Grundbuch eingetragen und di e Kläger sowie der Zedent mit der ihnen übe r- sandten Eintragungsnachricht des Grundbuchamts hiervon in Kenntnis gesetzt worden seien. Es genüge, wenn der Gläubiger Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt habe; nicht erforderlich sei, dass er den Vor gang rechtlich zutreffend beurteile. Die Veränderungsmitteilung des Grundbuchamts lasse e r- 11 12 - 7 - kennen, dass die Grundpfandrechte des Klägers und des Zedenten gelöscht worden seien, während für d ie Buchgrundschuld der Rechtsanwältin D . - H . lediglich di e verkauften Teilflächen aus der Mithaftung entlassen wo r- den seien. Hierdurch sei auch für den Kläger und den Zede nten deutlich g e- worden, dass dieses Grund pfandrecht nicht insgesamt gelöscht worden sei. Daraus ergebe sich der Schluss, dass dieses Grundpfan drecht für den im E i- gentum des Klägers und des Zedenten verbliebenen Teil des Grundbesitzes nunmehr an die erste Rangstelle gerückt sei. Die Erkenntnis der wirtschaftl i- chen Bedeutung dieses Umstands könne dem Kläger unterstellt werden. Jede n- falls liege ein e grob fahrlässige Unk enntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB vor. Diese ergebe sich daraus, dass der Kläger die Änderungsmitteilung des Grun d- buchamts nicht überprüft und nicht einmal Überlegungen angestellt habe, we l- che Bedeutung diese für ihn haben könne. Angesichts der erheblichen Bede u- tung, die Eintragungsbekanntmachungen des Grundbuchamts nach § 55 GBO zukomme, sei es grob fahrlässig, wenn ein Grundbuchbeteiligter solche Mitte i- lungen zwar entgegennehme, diese aber nicht prüfe. Er gehe damit bewusst das R isiko ein, dass ihn belastende oder negative Veränderungen unbemerkt blieben, und sei damit nicht mehr schützenswert im Hinblick auf einen drohe n- den Rechtsverlust wie beispielsweise durch das Instrument der Verjäh rung. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Na chprüfung nicht stand. 1 . Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass etwaige Schadensersatza n- sprüche des Klägers und des Zedenten im Hinblick auf die ihnen übersandte Eintragungsmitteilung des Grundbuchamts verjährt seien (§ 214 Abs. 1 BG B), 13 14 - 8 - ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB ) ist durch die Veränderungsmitteilung des Grundbuchamts nicht in Lauf gesetzt worden, weil der Kläger und der Zedent auf diese Weise keine Kenntnis von den den Anspruch begr ündenden Umständen erlangt und sich insoweit auch nicht grob fahrlässig in Unkenntnis befunden ha ben (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). a) Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Fes t- stellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. W e- der ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurtei lung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinre i- chend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im W e- sentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht auf die zutreffende rechtlich e Würdigung an. Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Hierzu gehört in Fällen unzureichender Beratung oder Aufklärung auch die Kenntnis der Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Zusamme n - hänge, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt. Die dem G e- schädigten bekannten Tatsachen müssen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als nahe liegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädig ten zumutbar sein, auf Grund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hi n- sichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständ en (s. zu alldem etwa Senatsurteil vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10 , NJOZ 2011, 2087, 2089 Rn. 16; BG H, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578 f Rn. 27 f mwN; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW - RR 2009, 15 - 9 - 544, 546 Rn. 32 f; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW - RR 2010, 681, 68 3 Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399, 1400 Rn. 12; s. zu § 852 Abs. 1 BGB aF auch Sena tsurteile vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28; s. zur Notarhaftung auch Wöstmann in Ganter/ Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarh aftung, 3. Aufl., Rn. 2332 ff). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die erforderliche Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umst ände förmlich aufg e- drängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von " Ve r- schulden geg en sich selbst " , vorgeworfen werden können (s. etwa Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 161 Rn. 28 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 16; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW - RR 2010, 1623, 1624 Rn. 12; vom 7. J uli 2011 aaO Rn. 17 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW - RR 2012, 111, 112 Rn. 8; s. zur Notarhaftu ng auch Wöstmann aaO Rn. 2344). b) Die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährung s- auslösenden Umständen auf grober Fa hrlässigkeit beruht hat, unterliegt als E r- gebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssät ze oder Verfa h- rensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der 16 17 - 10 - groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Ve r- schuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (s. etwa Senat s- urteile vom 8. Jul i 2010 aaO Rn. 27 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09 aaO Rn. 14; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09 aaO und vom 22. September 2011 aaO). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenn t- nis vorhanden ist, ist allerdings nicht ausschli eßlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (s. etwa BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW - RR 2009, 547 f Rn. 17 mwN und vom 15 . Juni 2010 aaO S. 1400 f Rn. 13). c) Unter diesen Maßgaben erweist sich die Würdigung des Berufungsg e- richts, aufgrund der Veränderungsmitteilung des Grundbuchamts hätten sich der Kläger und der Zedent in Kenntnis, jedenfalls in grob fahrlässiger Unke nn t- nis, der den Anspruch begründenden Umstände befunden, als rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht ausre i- chend berücksichtigt und die Reichweite der grob fahrlässigen Unkenntnis des Geschädigten überspannt. aa) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass im Bereich der Notarhaftung (§ 19 BNotO) die Übermittlung einer Ei n- tragungsnachricht des Grundbuchamts (§ 55 GBO) im Einzelfall - insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen - für die Erfüllung der subjektiven Vorausse t- zungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) au s- reichen kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Januar 2007 aaO und BGH, U r- teil vom 15. April 1999 - IX ZR 328/97, NJW 1999, 2183, 2186). Den Grun d- buchbeteiligten trifft allgemein die Obliegenheit, ihm übersandte Eintragung s- 18 19 - 11 - nachrichten zu prüfen (vgl. B GH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748 mwN). Ist eine aus der Sicht des geschädigten Beteiligten " u n- richtige " (etwa: abredewidrige) Eintragung erfolgt, so muss er entgegen der A n- sicht der Revision neben einer Amtspflichtverletzung des Grundbuchamts auch eine Amtspflichtverletzung des Notars in Erwäg ung ziehen. Denn auch dann, wenn der Fehler primär dem Grundbuchamt unterlaufen sein sollte, hätte der Notar diesen Fehler bemerken und entsprechende Schritte zu sein er Behebung unternehmen müssen. bb) Bei der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen geg en einen Notar ist jedoch - was das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht berücksichtigt hat - zu beachten, dass sich der Geschädigte in aller Regel darauf verlässt und auch verlassen darf, dass der Notar amtspflichtgemäß handelt und Grundbuc h- eintrag ungen selbst fachkundig kontrolliert. Es ist dementsprechend grundsät z- lich nicht Aufgabe des Geschädigten, die Amtsführung des Notars zu überw a- chen. Geht es um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiter es davon ausgegangen werden, dass er mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich auch Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat. Die Überprüfung solch komplexer Gr undbuchvorgänge kann einem juristischen Laien nicht a bverlangt und zug e- mutet werden. So liegt es auch hier. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die immerhin elf Seiten umfassende und auch für einen Juristen nicht eben leicht zu überschauende Eintragungsmitteilung des Grundbuchamts vom 29. Nove m- ber 2006 eine Vielzahl von Veränderungen ausweist und für sich allein geno m- men nicht laienverständlich erkennen lässt, dass das Grundpfandrecht III/12 20 21 - 12 - - im Gegensatz zu den Gru ndpfandrechten III/5 und I II/8 - für die nicht verä u- ße r ten Teile des Grundbesitzes fortbesteht und nur für die verkauften Teilfl ä- chen zur Löschung gebracht worden ist. Ein Grundbuchauszug mit vollständ i- gem Bestandsverzeichnis hat der Eintragungsmitteilung nicht beigelegen, so dass für den Kläger und den Zedenten nicht hinreichend deutlich zu ersehen war, welche (Teil - )Flächen von der Löschung betroffen gewesen sind und we l- che nicht. Von der Erteilung einer nur eingeschränkten Löschungsbewilligung durch Rechtsanwältin D . - H . hatten beide nach ihrem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Vorbringen keine Kenntnis gehabt und hiermit auch nicht rechnen müssen. Hinzu kommt, dass der genaue Unterschied zwischen der vollständigen Löschung eines Grundpfandrechts und seiner " Teill öschung " im Wege der Entlassung einiger Grundstücke (oder Teilflächen) aus der Mithaft dem juristischen Laien in aller Regel nicht bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Klägers, er und der Z e- dent hätten nicht erkannt, dass im Unte rschied zu " ihren " Grundpfandrechten (III/5 und III/8) das Grundpfandrecht III/12 an dem ihnen verbliebenen Res t- grundbesitz weiterbestehen blieb und ihnen daraus irgendwelche Nachteile en t- stehen könnten, nicht zu widerlegen. Der Eintragungsmitteilung des G run d- buchamts konnten der Kläger und der Zedent nicht entnehmen, dass auch für die Grundpfandrechte III/5 und III/8 von vornherein die Möglichkeit einer Teill ö- schung (im Wege der Entlassung nur der veräußerten Teilflächen aus der Mi t- haft) bestanden hätte , w elche Bedeutung dies für sie gehabt und welchen U n- terschied gegenüber einer Volllöschung es ausgemacht hätte. Dann aber trifft sie auch nicht der Vorwurf der grob en F ahrlässig keit , wenn sie nicht in Erw ä- gung gezogen haben, von den Beklagten unzureichend be lehrt worden zu sein und diese hierdurch amtspflicht widrig gehandelt haben könnten. 22 - 13 - d) Sonach hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Kl ä- gers und des Zedenten gegen die beklagten Notare zu Unrecht wegen Verjä h- rung abgelehnt. 2. Das B erufungsurteil erweist sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere lässt sich aufgrund des derzeitigen Sach - und Streitstands eine Verletzung notarieller Amtspflichten durch die Beklagten nicht verneinen. a) Wenn - wie hi er - Gegenstand eines Grundstückskaufvertrags noch zu vermessende Teilflächen von mit Grundpfandre chten belasteten Grundstü cken sind, ist der Notar nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verpflichtet, mit den Beteili g- ten zu erörtern, wie eine den Verkäufern verspr ochene Lastenfreistellung zu bewerkstelligen ist. Dies kann sowohl durch die vollständige Löschung als auch durch eine Teil l öschung (Entlassung der verkauften Teilflächen aus der Mithaft) der Pfandrechte geschehen. Auf jedem der beiden Wege lässt sich das Ziel, den Käufern lastenfreies Eigentum zu verschaffen, erreichen. Indessen können die jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen unterschiedlich ausfallen. Dies gilt insbesondere für die Rangverhältnisse von Grundpfandrechten, soweit sie im Falle ihrer nur teilweisen Löschung auf dem nicht veräußerten Grun d- stücksteil ruhen bleiben ; h ierüber hat der Notar zu belehren. D ass der Beklagte zu 2 bei der Beurkundung des Kaufvertrags die no t- wendige Abklärung vorgenommen und die erforderlichen Hinweise gegeben hat, ist nicht festgestellt. b) Aus dem Wortlaut des Kaufvertrags und der anschließenden Handh a- bung (zunächst Erteilung einer unbeschränkten Löschungsbewilligung durch die 23 24 25 26 27 - 14 - Rechtsanwältin D . - H . ) ergibt sich zweifellos, dass sowohl d er Beklagte zu 2 als Urkundsnotar als auch alle Urkundsbeteiligten zunächst davon ausg e- gangen sind, dass die in Vollzug des Kaufvertrags herbeizuführende Lastenfre i- stellung den gesamten Grundbesitz erfassen sollte. Insoweit stellte die nac h- träglich herbeig eführte Beschränkung der Pfandfreigabe auf die verkauften Tei l- flächen eine erheblich e Abweichung der vereinbarten Vollzugsmodalitäten zum Nachteil der Verkäufer dar. Es versteht sich, dass hierüber die Verkäuferseite informiert und auf die dadurch entstand ene n Folgen hingewiesen werden mus s- te, um den Verkäufern die Gelegenheit zu geben, ihre eigenen Interessen zu wahren (etwa dadurch, dass sie ihre Löschungsbewilligungen ebenfalls b e- schränkt oder darauf gedrungen hätten, dass d ie Rechtsanwältin D . - H . - wie zunä chst vorgesehen - die vollständige Löschung des Grundpfandrechts III/12 bewilligt ). Dass dies die Beklagten letztlich nicht anders sehen, bestätigt ihr Vorbringen, wonach ihr Büro den Vater der Verkäufer als deren (vermeint - lichen) Verhandlu ngsfüh re r in formiert und dessen Billigung eingeholt habe. c) Obwohl somit n icht nur bezüglich der Löschung der Grun dpfandrechte III/18 und III/19, sondern auch hinsichtlich der Löschung des streitgegenständl i- chen Grundpfandrechts III/12 eine wesentlic he Änderung d er dem Vertrag s- schluss zugrunde gelegten Verhältnisse eingetreten war , verhält sich der von dem Beklagten zu 1 beurkundete Ergänzungsvertrag vom 17. Novem ber 2005 hierzu mit keinem Wort, sondern beschränkt sich insoweit auf den pauschalen Hinw eis, dass es " ansonsten " bei allen Bestimmungen des Kaufvertrags vom 19. August 2005 verbleibe. D ementsprechend kommt, wie die R evision zutreffend ausgeführt hat , auch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 in Betracht. 28 29 - 15 - 3. Das Berufungsurteil w ar nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Es stehen noch abschlie ßende Festste l- lungen des Ber ufungsgerichts zu den geltend gemachten Pflichtverletzungen sowie zum Eintritt eines durch die betreffenden Pflichtverletzungen verursac h- ten Schadens aus, die der Senat nicht selbst treffen kann. Hierbei wird das B e- rufungsgericht gegebenenfalls auch die Gegenrügen der Revisionserwiderung (unter anderem das Vorbringen zu Löschungsanspr üchen der Rechtsanwältin D . - H . nach § § 1179a, 1196 Abs. 3 BGB) zu berücksichtigen haben, auf die einzugehen der Senat derzeit keinen Anlass sieht. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2012 - 15 O 452/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.2013 - 1 U 735/12 - 30
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