ECLI:DE:BGH:2017:260117UIZR217.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 217/15 Verkündet am: 26. Januar 2017 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Ge schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Wettbewerbsbezug GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 824; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 Ein Anbieter geschlossener Immobilienfonds und eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft, die im Internet zum Zwecke der A k- quisition anwaltlicher Beratungsmandate P ressemitteilungen zu dem Fondsa n- bieter veröffentlicht, sind keine Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Zwar kann sich die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft nachteilig auf die Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft auswirken, w enn potentielle Kunden vom Erwerb der Anlageprodukte abgehalten werden. Es fehlt jedoch der für die Begründung der Mitbewerbereigenschaft erforderliche wettbewerbliche Bezug zwischen den Unternehmen. BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15 - OLG Fran kfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2 6 . J anuar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke un d den Ric h- ter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2015 wird auf Ko s- ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bietet geschlossene Immobilienfonds an. Die Beklagte ist eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Beklagte war bis zum 18. Oktober 2013 Inhaberin der Domain " www.f .[ Unternehmensname ] " . Unter dieser Domain wurden Presse mi t- teilungen veröffentlicht, die die Klägerin be trafen. Dazu zählte eine am 14. Ok - tober 2013 abrufbare Meldung mit der Überschrift " F . Unternehmensgruppe Drohen den Anlegern der F . Fonds Verluste? " , in der die Geschäfte der Klägerin mit denjenigen der S . - Gruppe verglichen wurden. 1 2 - 4 - Die Klägerin ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2013 wegen unberechtigter Namensanmaßung und Verletzung ihres Unter - nehmenspersönlichkeitsrechts abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin eine st rafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die sie später wegen arglistiger Täu - schung anfocht. Die Klägerin hatte zuvor eine Beschlussverfügung erwirkt, die sie der Beklagten zustellen ließ. Nachfolgend forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schr eiben zur Abgabe der Abschlusserklärung auf. Die Klägerin hat die Klage in erster Linie auf eine Verletzung ihres N a- mens - und Unternehmerpersönlichkeitsrechts , hilfsweise in der Berufung s- instanz auch auf lauterkeits rechtliche Ansprüche gestützt. Das Ver halten der Beklagten sei wegen eine s Verstoß es gegen das Sach lichkeitsgebot nach der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie wegen irreführender und herabsetzender Werbung wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflic htet ist, der Klägerin sämtlichen Sch a- den zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass die Beklagte die Bezeichnung " f . - schaden " insbesondere innerhalb der Topleveldomain f . - benutzt hat und diese auf die Domain f . - weitergeleitet hat , um dort die aus der Anlage LHR 5 er - sichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. D ie Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunft sowie auf Zahlung von D as Landgericht hat d ie Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, WRP 2016, 108) . Mit ihrer vo m Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter , soweit sie auf Lauterkeitsrecht und allgemeines Deliktsrecht gestützt sind . 3 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für nicht gegeben erachtet und zur Begründung ausgeführt : Auf das Namensrecht gestützte Ansprüche stünden der Klägerin ma n- gels unbefugten Namensgebrauchs nicht zu. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche seien ausgeschlossen, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestünde . Die Klage sei auch nicht wegen Kreditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB) begründet, weil die beanstandete Domainbezeichnung keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Kl ä- gerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei ebenf alls nicht verletzt. D er Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei mit Blick auf die Meinungsfreiheit der B e- klagten gerechtfertigt. II. Die Revision hat k einen Erfolg. Die Klägerin hat ihre Revision wirksam auf die Abweisung der lauterkeits r echtlichen und allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüche beschränkt (dazu II 1). D ie auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche g e- stützt e Klage ist mangels Bestehen s ei nes Wettbewerbsverhältnisses unb e- gründet (dazu II 2). Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BG B ; dazu II 3 ) oder Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG ; dazu II 4 ) bestehen ebenfalls nicht . 1. Die Klägerin hat ihre Revision auf die Abweisung der Klage mit den lauterkeits rechtlich en und allgemeinen deliktsrechtlichen Ansprüche n b e- schränkt. Ansprüche wegen Verletzung ihres Namensrechts verfolgt sie in der Revisionsinstanz nicht mehr. Das ergibt sich aus einer Auslegung der Revis i- onsbegründung der Klägerin und entspricht den Angaben ihres Prozess bevol l- mächtigten in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat. 8 9 10 11 - 6 - Eine Beschränkung der Revisionseinlegung ist - ebenso wie die B e- schränkung der Revisionszulassung - möglich, wenn sie sich nicht auf eine b e- stimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Strei t- stoffs bezieht, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundu r- teil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zugänglich wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Septembe r 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 16 = WRP 2015, 1477 - Goldbären; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 7 - Himalaya Salz, jeweils mwN; Zöller/ Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 551 Rn. 6). Dies ist vorliegend mit Blick auf die von der Revision ausgenommenen namensrechtlichen Ansprüche der Fall, da sie gegenüber den geltend gemac h- ten lauterkeits - und deliktsrechtlichen Ansprüchen e igen e Streitgegenstä nde darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III; Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, GRUR 2014, 393 Rn. 14 = WRP 2014, 424 - ). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, l auterkeitsrechtliche Ansprüche s eien nicht begründet , weil die Klägerin nicht Mitbewerberin der Beklagten im Sinne de r § § 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien b e- stehe kein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Die Parteien böten keine gleicha r- tigen Leistungen an. Der unter der beanstandeten Domain abrufbare Artikel erzeuge auch keine unmittelbare Wechselbeziehung zwischen den Vortei len der Beklagten und Nachteilen der Klägerin im Sinne einer Förderung des eig e- nen und der Beeinträchtigung des fremden Wettbewerbs. Die Beklagte verwe n- de die Domain, um mit der unter ihr geschalteten Werbung neue Mandanten zu akquirieren. Bei den in Betra cht kommenden Mandanten handele es sich um 12 13 14 15 - 7 - potentiell geschädigte Anleger. Dieser Personenkreis zähle zwar zu den früh e- ren Kunden der Klägerin . S eine Mitglieder würden aber im Hinblick auf die erli t- tene oder vermeintliche Schädigung durch die getätigte Anl age regelmäßig nicht zu einer erneuten Anlage bei der Klägerin bereit sein. Wenn auch nicht auszuschließen sei, dass hierdurch die Absatzinteressen der Klägerin beei n- trächtigt würden, weil die Veröffentlichung auch andere Anlageinteressenten erreichen könn e, so reiche eine solche Beeinträchtigung nicht aus, wenn es wie im Streitfall - an jeglichem Konkurrenzmoment fehle. Es handele sich nicht um einen Fall des Substi tutionswettbewerbs, bei dem eine Ware oder Diens t- leistung als Ersatz für ein anderes Produ kt eingesetzt werde, um Kunden auf das eigene Angebot umzuleiten. Die Beeinträchtigung der Absatzchancen der Klägerin sei lediglich ein Reflex des Marktverhaltens der Beklagten, die nicht Anlageprodukte, sondern anwaltliche Dienstleistungen anbiete. Diese Beurte i- lung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. b) Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfo r- dert ein kon kretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG . Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren od er Dienstleistu n- gen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 I ZR 241/03, BGHZ 1 68, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen; Urteil vom 28. Se p- tember 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Spor t- wetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderu ngen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 2 9. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil 16 - 8 - vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 nickelfrei; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungs portal). Nach der Rechtsprechung des S e- nats ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zw i- schen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unte r- nehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, di e die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträc h- tigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungspor tal). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Ang ebots - oder Nac h- fragewettbewerb fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - I ZR 173/12, GRUR 2014, 573 Rn. 2 0 f. = WRP 2014, 552 - Werbung für Fremdprodukte; BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei). c) Danach hat das Berufungsgericht das Bestehen eines Wettbewerb s- verhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu Recht verneint. Die Klägerin bietet Anlageprodukte in Form geschlossener Immobilie n- fonds an. Die geschäftlichen Bemühungen der Beklagten sind darauf gerichtet, anw altliche Beratungsmandate von Kunden zu akquirieren, die Produkte der Klägerin erworben haben. Dies sind nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - frühere Kunden der Klägerin, die im Hinblick auf die erlittene oder vermeintliche Schädigung durch die get ätigte Anlage nicht erneut bei der Klägerin Geld anz u- legen bereit sind. Vielmehr kommt in Betracht, dass Kunden, die derzeit Anl a- gen der Klägerin halten, sich durch die Werbung der Beklagten veranlasst s e- hen, die geschäftliche Beziehung zur Klägerin zu bee nden. Gleichermaßen 17 18 - 9 - können potentielle Neukunden abgeschreckt werden, wenn die Beklagte in ihrer Werbung die Klägerin mit Kapitalverlusten in Verbindung bringt. Daraus ergibt sich jedoch kein Konkurrenzmoment im Angebots - oder Nachfragewettbewerb der P arteien . Die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen sind vollständig ungleichartig. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, dass das Angebot der Klägerin - Anlageprodukte - nicht durch das Angebot der Beklagten - anwaltliche Beratung - ers etzbar ist , es sich mithin nicht um Substitutionswettbewerb handelt. Eine das Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von de r beanstandeten Handlung ausgelösten Vor - und Nacht eile besteht nur , wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewer b- lichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 239; Keller in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 2 Rn. 133; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 5. Aufl., § 2 Rn. 109a f. ). Der wettbewerbl i- che Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online - Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, liegt im Absatz v on Hotelb u- chungen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 Hotelbewertungsportal). Der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Angebot angeblich nickelfreier Ede l- stahlketten und der Vermarktung eines Patents zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl als Werkstoff f ür Schmuck besteht in der nickelfreien Beschaffenheit des End produkts (vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 35 - nickelfrei) . Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein G e- rät mit Werbeblocker - Funktion vertreibt, wird der wettb ewerbliche Bezug zw i- schen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwi r- kung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, U r- teil vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 = WRP 2004, 1272 Werbeblocker) . 19 - 10 - Im Streitfall besteht zwischen den von den Parteien angebotenen Waren und Dienstleistungen kein wettbewerblicher Bezug . Allein der Umstand, dass die anwaltliche Beratung der Beklagten sich negativ auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin auszuwirken ve rmag, verleiht dem Dienstleistungsangebot der B e- klagten nicht den Charakt er eines Wettbewerbsverhaltens (vgl. Büscher, GRUR 2016, 313, 314 f. ). Andernfalls wäre eine ungebührliche Ausweitung der wet t- bewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmen gegenüber Rechtsanwälten zu befürchten, weil das Unternehmen stets als Wettbewerber des Rechtsanwalts anzusehen wäre, wenn sich seine anwaltliche Tätigkeit etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden - sich für das Unternehmen geschäftli ch nachteilig auswirken kann. Auch würde d er in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung im Bereich des Mitb e- werberschutzes (§ 4 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 UWG) ihre eigenständige Bedeutung genommen, weil aus der beeinträchtigenden Wirkung der bea nstandeten Han d- lung nicht nur die Unlauterkeit im Sinne der mitbewerberschützenden Tatb e- stände, sondern zugleich die Mitbewerbereigenschaft im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG folgte (vgl. Schmitt - Gaedke, WRP 2016, 111, 112). Am erforderlichen wettbewerb lichen Bezug fehlt es daher nicht nur r e- gelmäßig im Verhältnis zwischen Kapitalanlageunternehmen und auf das Kap i- talanlagerecht spezialisierten Rechtsanwälten ( aA LG Hamburg, GWR 2009, 254 und LG München, MMR 2007, 125) , sondern auch zwischen Vertriebsu n- te rnehmen für Computerspiele und Rechtsanwälten, die wegen Urheberrecht s- verletzungen abgemahnte Personen vertreten ( aA OLG Hamburg, Beschlüsse vom 18. Juli 2014 und 8. September 2014 - 5 U 99/13). Vorliegend reicht danach die Beeinträchtigung der geschäft lichen Betät i- gung der Klägerin durch die anwaltliche Dienstleistung der Beklagten zur B e- gründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus. 20 21 22 - 11 - 3. Ansprüche wegen Kreditgefährdung (§ 824 BGB) bestehen ebenfalls nicht. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführ t, die Voraussetzungen der Kr e- ditgefährdung (§ 824 Abs. 1 BGB) seien nicht erfüllt , weil die beanstandete Domainbezeichnung keine unrichtige Tatsachenbehauptung enthalte. Diese Beurteilung ist rechtsfehlerfrei. b) Nach § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, de r der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen he r- beizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu erset zen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Die Vorschrift setzt danach voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Wertu r- teile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturte i- len bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schu tz (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 62; Urteil vom 22. Februar 2011 VI ZR 120/10, AfP 2011, 259 Rn. 9; Urteil vom 16. Dezember 2014 VI ZR 39/14, GRUR 2015, 289 R n. 7 - Hochleistungsmagneten ). c) Das Berufungsger icht hat zu Recht und von der Revision unbea n- standet angenommen, dass die Domainbezeichnung " f . - schaden " keine unwah re Tatsachenbehauptung enthalte. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der Vorausse t- zungen des § 824 BGB allein auf die Domainbezeichnung und nicht auch auf den Inhalt des Internetauftritts abgestellt. Der Klageantrag ist ausschließlich gegen die Domainbezeichnung gerichtet. (1) Die Auslegung des Klageantrags als Prozesserklärung unterliegt in vollem Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urteil vom 23 24 25 26 27 28 - 12 - 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubil ä- umsschnäppchen). Der Klageantrag ist unter Heranziehung der Klagebegrü n- dung auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I Z R 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 38 = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis ) . Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsor d- nung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9; Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40 = WRP 2016, 454 Smartphone - Werbung). (2) Mit dem Klageantrag begehrt die Klägerin die Feststellung der Sch a- densersatzpflicht der Beklagten, weil diese " die Bezeichnung " f . - schaden " insbesondere innerhalb der Topleveldo - main f . - benutzt hat und diese auf die Domain f . - weitergeleitet hat, um dort die aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen " . Nach dem Inhalt der Klagebegründung, die auf die rechtliche Beg rü n- dung des Antrags im vorangegangenen Verfügungsverfahren verweist, hat die Klägerin die Bezeichnung der Domain als Verletzung ihres Namensrechts und wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs. 1 GG) angegriffen. Die Begründung des deliktischen Anspruchs stellt auf die B e- standteile der Bezeichnung " f . " und " schaden " ab, die vom Verkehr da - hingehend verstanden würden, die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin hä t- ten bereits Schäden verursacht. Beides sei nicht der Fall und werde auf der streitgegenständlichen Internetpräsenz auch nicht behauptet. Die Berichtersta t- tung auf der Internetseite erschöpfe sich in bloßen Spekulationen. Für die Kl ä- gerin habe es vor dem Hintergrund des Betrugsskandals um die S . - Gruppe 29 30 - 13 - schwerwie gend e Folgen , mit einem Schaden in Verbindung gebracht zu we r- den. Mit ihrer Begründung fährt die Klägerin fort: Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Anlage [LHR 5] und dort insbesondere innerhalb des folgen den Passus einen Zusammenhang zwischen der Unternehmensgruppe " S . " her - stellt und damit den Eindruck verstärkt, dass auch bei der Antragstellerin ein " Betrugssystem " bzw. ein " Schneeballsystem " vorliege, welche diesen " Sch a- den " verursacht habe bzw. verur sachen könne : Die F . Gruppe besteht aus 13 geschlossenen Immobilienfonds, in die rund 14.000 Anleger rund 700 Mio. Euro investiert haben. Das erklärte G e- schäftsmodell der F . Gruppe ähnelt dem Geschäftsmodell der S . Gruppe, deren Gründer un d Initiatoren sich mittlerweile in Untersuchungshaft befinden: Dringender Tatverdacht des Betreibens eines großangelegten B e- trugssystems in Form eines sogenannten " Schneeballsystems " ! In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ebenfalls geltend gemacht, d ie Verknüpfung der Bestandteile " f . " und " schaden " stelle eine Persönlich - keitsrechtsverletzung und eine unlautere Handlung dar. Die Bestandteile der Domain bezeichnung zielten darauf ab, einen Blickfang sowie eine geistige Ve r- knüpfung bei den poten tiellen Mandanten zu schaffen. Die Klägerin werde mit den größten betrügerischen Schadensfällen am grauen Kapitalmarkt der letzten Jahrzehnte in Verbindung gebracht, ohne dass für die in den Raum gestellten Verdachtsmomente irgendwelche Anhaltspunkte exist ierten. Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags nicht zu beanstanden, dieser sei auf Schäden durch die Bezeic h- nung " f . - schaden " gerichtet und die Bezugnahme auf die Anlage stelle lediglich klar, in welchem Kon text die angebliche Rechtsverletzung begangen worden sei, ohne sie selbst zum Gegenstand der schadensstiftenden Handlung zu machen. Die Klägerin hat gerade nicht die auf der Internetseite der Bekla g- ten enthaltenen inhaltlichen Angaben als schadensverursach ende Handlung angegriffen , sondern nur die Domainbezeichnung als rechtsverletzend bea n- standet . Die Bezugnahme auf inhaltliche Angaben in der Klagebegründung, wonach es " erschwerend hinzukomme " , dass im Internetauftritt auf die " S . - 31 32 - 14 - Gruppe " Bezug genommen werde, findet in der Antragsfassung keinen Au s- druck, nach der allein die Benutzung der Domainbezeichnung, nicht aber der unter dieser Domain erreichbare Inhalt als schadensverursachende Handlu n- gen beanstandet sind . Der Angabe " um dort die aus der Anlage LH R 5 ersichtl i- chen Inhalte öffentlich zugänglich zu machen " kommt nur die Bedeutung zu, die Umstände der Verletzungshandlung (den Inhalt der Internetseite , der unter der rechtsverletzend bezeichneten Domain abrufbar ist ) zu beschreiben, ohne dass sich dies e auf die Reichweite der begehrten Schadensersatzfeststellung au s- wirkten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 I ZR 145/14, GRUR 2015, 1019 Rn. 12 = WRP 2015, 1102 - Mobiler Buchhaltungsservice ; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 35 = WRP 2016, 331 - Piadina - Rückruf). bb) Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsg e- richt ausgesprochen, dass d er Name " f . - schaden " nicht die Tatsachen - behauptung beinhaltet , Kunden der Klägerin seien Schäden entstanden . Sie w eckt allenfalls Assoziationen, dass auf der Internetseite Informationen über Schäden zu finden sein könnten, die F . - Kunden erlitten haben oder e r - leiden können . M it Blick auf die auf der Internetseite angezeigten Informationen über kritische Berich te der Stiftung Warentest und der Zeitung " Wirtschaftsw o- che " handelt es sich insoweit allenfalls um eine zutreffende Tatsachenbehau p- tung, weil die Internetseite der Beklagten gerade diesem Zweck dient. Ande r- weitige unrichtige Aussagen hat die Klägerin nich t geltend gemacht. 4 . Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Unternehmenspersönlic h- keitsrecht (§ 823 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) sind gleichfalls nicht gegeben . a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d as Unternehme ns persönlic h- keitsrecht der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei nicht verletzt. Zwar lasse 33 34 35 - 15 - die Domainbezeichnung die Klägerin in einem schlechten Licht erscheinen, weil sie eine Verbindung zwischen dem Unternehmen der Klägerin und möglichen oder tatsächlichen Schäden h erstelle. Die Abwägung der betroffenen Grun d- rechte der Parteien ergebe jedoch, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin mit Blick auf die Meinungsfreiheit der Beklagten gerechtfertigt sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfun g stand. b) Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kap i- talgesellschaften als Wi rtschaftsunternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1986 - VI ZR 102/85, BGHZ 98, 94, 97; Urteil vom 8. Februar 1994 VI ZR 286/93, GRUR 1994, 394, 395 = WRP 1994, 306 ; Urteil vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, AfP 2008, 297 Rn. 9; BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 12 - Hoc h- leistungsmagneten). Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist, muss wegen seiner Eigenart als ein Rahmenrecht durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstä nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu b e- rücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann recht s- widrig, wenn das Schutzinteresse des b etroffenen Unter nehmen s die schut z- würdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, U rteil vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, GRUR 2014, 802 Rn. 8; Urteil vom 17. Dezember 2013 VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 ; Urteil vom 30. September 2014 VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92 Rn. 19 ) . c) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Domainbezeichnung das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt. 36 37 - 16 - aa) D ie Verwendung der beanstandeten Begriffe " f . " und " scha - den " ist alle rdings geeignet, das unternehmerisch e Ansehen der Klägerin in der Öf fentlichkeit zu beeinträchtigen, weil der Name der Klägerin mit möglichen oder tatsächlichen Schäden in Zusammenhang gebracht wird und die Klägerin hierdurch in einem negativen Licht ersch eint. bb) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist jedoch nach Abwägung der betroffenen grundrechtlichen Belange ni cht rechtswidrig. (1) Die abträgliche Angabe der Beklagten, d ie Klägerin stehe mit mögl i- chen oder tatsächlichen Schäden in Zusamme nhang, steht als Werturteil unter dem Schutz des Grundrechts auf Meinungsäuße rungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Werturteile sind durch das Element des Wertens, Meinens und Dafürha l- tens gekennzeichnet. Tatsachen sind demgegenüber Vorgänge oder Zuständ e, deren Vorliegen dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Die Einstufung einer Ä u- ßerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 247/85, GRU R 1988, 402, 403 = WRP 1988, 358 - Mit Verlogenheit zum Geld; Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 438 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 82/07, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 = WRP 2009, 1505 - Mecklenburger Obstbränd e mwN). Ob der Tatrichter unter Berücksichtigung dieser Grundsätze den Auss a- gegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich ei n- wandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt der revisionsrechtlic hen Nachprüfung (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21; BGH, GRUR 2009, 1186 Rn. 15 Mecklenburger Obstbrände ; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 24 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf ). 38 39 40 41 - 17 - Aufgrund der Unbestimmtheit und Pauschalität der in der Domainb e- zeichnung liegenden Aussage über mögliche oder tatsächliche Schäden , die mit der Klägerin in Verbindung zu bringen sind, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. U m eine nich t dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterstehende Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polem i- scher und überspitzter Kritik herabgesetzt un d gleichsam an den Pranger g e- stellt werden s oll ( vgl. BGH, GRUR 2 015, 289 Rn. 18 - Hochleistungsmagneten; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 46 ff. - Im Immobiliensumpf) , handelt es sich im Streitfall nicht . Der beanstandete Domainname dient nicht vorrangig der Diff a- mierung der Klägerin, sondern weist in Gestalt des mit Kapitalanlagen verbu n- denen Schadensrisikos einen noch hinreichenden sachlichen Bezug zur Täti g- keit der Klägerin auf. ( 2 ) Die Abwägung der betroffenen Grundrechte ergibt, dass der Eingriff in das Unt ernehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin nicht rechtswidrig ist. Die auch kritische Auseinandersetzung eines im Kapitalanlagerecht t ä tigen Rechtsanwalts mit Anlageprodukten zum Zwecke der Mandantengewi n- nung ist Ausdruck seiner Meinungsäußerungs - u nd Berufsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Das Persönlichkeitsrecht und die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG) werden durch die angegriffene Domainb ezeichnung nicht in einem solchen Maße be einträchtigt, dass die Rechte der Beklagten zurücktreten müssten. In die Abwägung einz u- beziehen ist der Umstand, dass die Beklagte zwar im Interesse der Manda n- tenakquisition handelt, zugleich jedoch ein Informationsinteresse betroffener Verbraucher an der Aufklärung über etwaige Risiken im Zusammenhang mit Kapitalanlagen besteht (vgl. BGH, GRUR 2015, 289 Rn. 23 - Hochleistung s- 42 43 44 45 - 18 - magneten). Die beanstandete Domain - Bezeichnung ist geeignet, die Aufmer k- samkeit betroffener Anleger auf für sie potentiell wirtschaft lich relevante Info r- mationen zu lenken und so zur Transparenz auf dem betroffenen Marktsegment beizutragen. III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückz u- weisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.08.2014 - 2/3 O 33/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.09.2015 - 6 U 181/14 - 46
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