BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 218/02 vom13. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffertbeschlossen:Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf einen20.000 nr !"r#n$%&')(*",+Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom26. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert derBeschwer des Beklagten 20.000 -.*"/0r213 26 Nr. 8EGZPO).Der Beklagte, der nur als einzelnes Mitglied seiner Sozietät verur-teilt worden ist, hat eine höhere Beschwer nicht glaubhaft gemacht.Dem Beklagten ist durch das Berufungsurteil nach dessen Begrün-dung nicht verboten worden, sich und die anderen Mitglieder seinerSozietät als "Spezialisten im Dienst des Anlegerschutzes" zu be-zeichnen, sondern lediglich, dieser Angabe den bestimmten Artikel"Die" voranzustellen. Nach dem eigenen Verständnis des Beklagtenin der Vorinstanz soll die Benutzung des bestimmten Artikels nichtdazu führen, daß die streitgegenständliche Werbeaussage als Su-perlativwerbung verstanden wird (Schriftsätze v. 29.6.2001 - 3 -S. 3/GA 114a und v. 14.2.2002 S. 5/GA 133). Wird von dieser Ein-schätzung der beanstandeten Werbung durch den Beklagten alsBeschwerdeführer ausgegangen, übersteigt die Beschwer des Be-klagten keinesfalls 20.000 +54678(9:.;#?@(/-.*Avorgelegten anwaltlichen Versicherung des Beklagten davon aus-zugehen ist, daß selbst der Internet-Auftritt der Kanzlei lediglich für10 % der seit Februar 2001 erteilten Mandate "zumindest mitur-sächlich" gewesen ist.Das Berufungsgericht hat im übrigen die beanstandete Werbeaus-sage gerade auch im Hinblick auf die konkreten Umstände, unterdenen diese verwendet worden ist, gewürdigt. Ob seine Beurteilungin diesem besonderen Einzelfall zutrifft, kann offenbleiben.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 15.339 Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantSchaffert
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