BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 218/03 Verk374ndet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sammelmitgliedschaft V UWG 247 8 Abs. 3 Nr. 2 F374r die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grunds344tzlich nicht darauf an, 374ber welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verf374gen. Es gen374gt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch schl374ssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mit-glieder beauftragen durfte. BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 218/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. September 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte betreibt in D. einen Einzelhandel mit Elektro- und Fotoartikeln sowie Computern aller Art. Sie warb in einer Beilage der Tageszeitung "R. " vom 28. November 2001 unter der Abbil- dung eines Navigationsger344ts ("BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS 149") und eines CD-Wechslers ("COMPACT DISC CHANGER") mit einem her-ausgestellten Preis von 1.599 DM. Zu diesem Preis gab sie jedoch nur das Navigationsger344t ohne den CD-Wechsler ab. Der Kl344ger, der Verband Wirtschaft im Wettbewerb e.V., ist der Auf-fassung, die Werbung sei irref374hrend, weil sie den unzutreffenden Eindruck vermittle, die Beklagte verkaufe die beiden abgebildeten Ger344te zusammen zu dem blickfangm344337ig herausgestellten Preis. Er verlangt von der Beklag-ten Unterlassung und den Ersatz von Abmahnkosten in H366he von 148,28 200. 2 Der Kl344ger hat beantragt, 3 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-nungsmittel zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwe-cken des Wettbewerbs auf Werbetr344gern wie Zeitungsanzeigen/-beilagen wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben und ge-schehen in "R. " vom 28. November 2001 mit einem blickfangm344337ig herausgestellten konkreten Preis unter der Abbil-dung eines "BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS 149" mit einem "COMPACT DISC CHANGER" zu werben, wenn sie zu dem ge-nannten Preis nur den "BLAUPUNKT TRAVELPILOT RNS" ohne den "COMPACT DISC CHANGER" abgibt; [Es folgt die Abbildung der Werbeanzeige.] - 4 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kl344ger 148,28 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die beanstandete Werbung irref374hrend ist. Sie ist jedoch der Ansicht, der Kl344ger sei nicht klagebefugt, weil er nicht 374ber eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern verf374ge, die zu ihr in einem Wettbewerbsverh344ltnis st374nden. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Klageantr344-ge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis des Kl344gers verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 6 Die Klagebefugnis ergebe sich nicht bereits daraus, dass der Kl344ger durch 247 1 Nr. 9 der Unterlassungsklagenverordnung (UKlaV) vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) als Wettbewerbsverband im Sinne des 247 13 Abs. 5 UKlaG anerkannt sei. 7 8 Der Kl344ger sei auch nicht nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) klage-befugt, weil ihm keine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angeh366re, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. - 5 - Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Werbung f374r ein bestimmtes Produkt angegriffen werde, sei dabei nicht auf das Gesamtsortiment des in An-spruch Genommenen, sondern grunds344tzlich auf die betreffenden Waren abzustellen. Eine andere Beurteilung sei nur dann gerechtfertigt, wenn da-mit zu rechnen sei, dass durch die unlautere Werbung angelockte Kunden auch ihren Bedarf an anderen Waren decken w374rden. Dies sei hier jedoch nicht anzunehmen, weil die Beklagte vorwiegend langlebige Produkte ver-treibe, bei denen ein Spontankauf unwahrscheinlich sei. Daher sei der Wettbewerb nur bei Navigationsger344ten und CD-Wechslern gest366rt. Zugunsten des Kl344gers k366nne davon ausgegangen werden, dass der r344umliche Markt nicht auf D. beschr344nkt sei, sondern auch umlie- gende Orte erfasse. Auch dann seien aber allenfalls f374nf Unternehmen als von der Werbung betroffene Wettbewerber anzusehen. Da deren Marktst344r-ke unbekannt sei, gen374ge dies nicht, um die Klagebefugnis des Kl344gers zu begr374nden. 9 Der Kl344ger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass er - vermittelt durch ihm als Mitglieder angeh366rende Verb344nde - eine gen374gende Anzahl mittelbarer Mitglieder habe, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Ber374cksichtigungsf344hig seien dabei nur Ge-werbetreibende, die in der vermittelnden Organisation als Mitglieder - mit mitgliedschaftlichen Rechten - organisiert seien und diese damit beauftragt h344tten, ihre gewerblichen Interessen wahrzunehmen. Die vermittelnde Or-ganisation m374sse zudem ihrerseits Mitglied des Kl344gers mit entsprechenden Rechten sein. Es sei jedoch bereits fraglich, ob die vom Kl344ger benannten Organisationen beim Kl344ger mitgliedschaftliche Rechte, insbesondere Stimmrechte, h344tten. Jedenfalls seien aber die mittelbaren Mitglieder und 10 - 6 - die Organisationen, denen sie angeh366rten, nicht auf dem relevanten Markt t344tig. 11 II. Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass die Klagebefugnis des Kl344gers nicht bereits daraus folgt, dass er zu den in 247 1 UKlaV aufgef374hrten auskunftsberechtigten Wettbewerbsverb344nden z344hlt (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I; Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR 2006, 778 Tz 15 = WRP 2006, 1023 - Sammelmitgliedschaft IV). 12 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger sei auch nicht nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (jetzt 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) klagebefugt, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 13 a) Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein Verband zur F366rderung gewerblicher Interessen wettbewerbs-rechtliche Unterlassungsanspr374che geltend machen kann, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchs-berechtigung. Dementsprechend muss der Verband nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung klagebefugt gewesen sein; seine Klagebefugnis muss vielmehr auch noch im Revisionsverfahren fortbeste-hen. Bei der Pr374fung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tats344chlichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 116/03, 14 - 7 - GRUR 2006, 873 Tz 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung, m.w.N.). Das Revisionsgericht hat vielmehr in Abweichung von 247 559 Abs. 1 ZPO selb-st344ndig festzustellen, ob die Voraussetzungen f374r die Klagebefugnis erf374llt sind. Dabei ist grunds344tzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, sp344testens im Zeitpunkt der letzten m374ndli-chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. - zur gewillk374rten Prozessstandschaft - BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738, 739; vgl. weiter - zur passiven Prozessf374hrungsbefugnis - Urt. v. 18.3.1998 - VIII ZR 327/96, WM 1998, 1641, 1642 = ZIP 1998, 930). b) Die Klagebefugnis eines Verbands nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt t344tig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei k366nnen auch solche Unternehmer ber374cksichtigt werden, die Mitglied in ei-nem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 17 - Sammelmitgliedschaft IV; BGH GRUR 2006, 873 Tz 15 - Brillenwerbung, m.w.N.). 15 aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kl344ger allenfalls f374nf unmittelbare Mitglieder besitzt, die auf demselben Markt wie die Be-klagte Waren gleicher oder verwandter Art vertreiben. Seine Beurteilung, dass der Kl344ger durch die Benennung dieser Mitglieder die Voraussetzun-gen f374r seine Klagebefugnis nicht dargetan hat, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. 16 (1) Der Begriff der Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist weit auszulegen. Die 17 - 8 - beiderseitigen Waren m374ssen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe-stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeintr344chtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht g344nzlich unbedeutende potentielle Beeintr344chtigung mit einer gewis-sen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen wer-den kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverh344ltnis wird wesentlich durch die gemeinsame Zugeh366rigkeit zur selben Branche oder zu zumindest an-grenzenden Branchen begr374ndet (vgl. BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV, m.w.N.). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat von dem Wettbewerbshandeln des in Anspruch Genommenen auszugehen. Dabei ist jedoch, wenn die Werbung f374r ein Produkt beanstandet wird, nicht das Gesamtsortiment ma337geblich, sondern grunds344tzlich auf den Bran-chenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsma337nahme zuzurechnen ist (BGH GRUR 2006, 778 Tz 19 - Sammelmitgliedschaft IV). Das ist im vorliegenden Fall nur die Werbung f374r ein Navigationsger344t und einen CD-Wechsler, nicht auch die Werbung f374r andere Artikel aus dem Sortiment der Beklagten, die in derselben Zeitungsbeilage wie die bean-standete Werbung abgedruckt war. Danach ist hier ma337geblich, ob der Kl344-ger eine gen374gende Zahl von Mitgliedern hat, die Wettbewerber der Beklag-ten in der Branche der Unterhaltungselektronik sind oder in dem Branchen-bereich, dem Navigationsger344te f374r Endverbraucher angeh366ren. (2) Die in diesem Sinn als Wettbewerber der Beklagten in Betracht kommenden f374nf unmittelbaren Mitglieder des Kl344gers k366nnen nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht als erhebliche Zahl von Unternehmern im Sinne des 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angesehen werden (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.). Erheblich in diesem Sinn ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschl344gigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Gewerbetreibende, bezogen auf den ma337geblichen Markt, als 18 - 9 - repr344sentativ angesehen werden k366nnen, so dass ein missbr344uchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 53/95, GRUR 1998, 498, 499 = WRP 1998, 177 - Fachli-che Empfehlung III; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 141/02, GRUR 2004, 251, 252 = WRP 2004, 348 - Hamburger Auktionatoren, m.w.N.). Dies kann auch bei einer geringen Zahl entsprechend t344tiger Mitglieder anzunehmen sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1997 - I ZR 72/95, GRUR 1998, 170 = WRP 1997, 1070 - H344ndlervereinigung). Der Kl344ger hat jedoch insoweit nicht hinreichend vor-getragen. bb) Das Berufungsgericht hat bei der Pr374fung der Klagebefugnis des Kl344gers zu Recht nicht darauf abgestellt, ob ihm die Organisationen D. Einkaufsgesellschaft , E. Gro337einkauf eG, C. -Club und V. GmbH & Co. KG (mittelbare) Mitglieder vermitteln. Dem Vorbringen des Kl344gers l344sst sich nicht entnehmen, dass die Mitglieder dieser Organisatio-nen Waren gleicher oder verwandter Art wie die Beklagte auf demselben Markt vertreiben. 19 cc) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts sind jedoch bei der Pr374fung der Klagebefugnis die Mitglieder der dem Kl344ger angeh366renden R. FOTO KG, der P. FOTO KG (im Folgenden: R. FOTO KG bzw. P. FOTO KG), des B. - Mittelstandskreises sowie des Landesinnungsverbands Informationstechni-ker-Handwerk N. zu ber374cksichtigen, soweit sie Waren gleicher oder verwandter Art im Sinne des 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) auf demselben Markt vertreiben. 20 - 10 - (1) Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es f374r die Klagebefugnis eines Verbands grunds344tzlich nicht darauf an, 374ber wel-che mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mit-glieder verf374gen. Es gen374gt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von die-sen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch durch schl374ssiges Verhalten - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der ge-werblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte (vgl. BGH GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft I; BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 72/02, GRUR 2005, 522, 523 = WRP 2005, 742 - Sammelmitglied-schaft II; BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sammelmitgliedschaft IV). Davon kann - wie nachstehend dargelegt wird - bei den genannten Organisationen ausgegangen werden. Auf die Frage, ob die Organisation, die dem klagen-den Verband Mitglieder vermittelt, bei diesem stimmberechtigt ist, kommt es nur an, wenn - was hier nicht der Fall ist - Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass die Mitgliedschaft der Organisation dazu dienen sollte, k374nstlich die Voraussetzungen f374r die Verbandsklagebefugnis zu schaffen (vgl. BGH GRUR 2006, 873 Tz 20 - Brillenwerbung). Nicht erforderlich ist es, dass die unmittelbaren Mitglieder den klagenden Verband jeweils noch ausdr374cklich zur Verfolgung von Wettbewerbsverst366337en erm344chtigt haben (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III). 21 (2) Die R. FOTO KG ist befugt, wettbewerbsrechtliche Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Nach der Pr344ambel des R. FOTO-Fach- gesch344fts-Vertrages hat sich die R. FOTO KG als "Handelsgruppe mittel-st344ndischer Foto-Einzelhandelsgesch344fte, insbesondere auf dem Gebiet 'Foto - Film - Video - Audio - elektronische Datenverarbeitung - Informati- 22 - 11 - ons- und Kommunikationstechnik'," zum Ziel gesetzt, "mit Hilfe einer einheit-lichen Marketingpolitik und gest374tzt auf eine leistungsf344hige Zentrale die Wettbewerbsvorteile der Gro337vertriebsformen auf diesem Gesch344ftsgebiet auszugleichen". Einer derartigen Zielsetzung ist das Einverst344ndnis der ein-zelnen Gesellschafter der R. FOTO KG zu entnehmen, dass der von ihr beauftragte Kl344ger durch die Geltendmachung von Wettbewerbsverst366337en ihre Interessen wahrnimmt (so schon BGH GRUR 2006, 778 Tz 25 - Sam-melmitgliedschaft IV). Gleiches gilt f374r die P. FOTO KG, die mit ihren Mitgliedern entsprechende Vertr344ge geschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach dem bis-herigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, dass kei-ne Mitglieder der R. FOTO KG oder der P. FOTO KG auf dem rele- vanten Markt t344tig sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich - wie das Beru-fungsgericht meint - bei den angeschlossenen Unternehmen durchweg um Foto- und Videogesch344fte handeln sollte. Derartige Gesch344fte vertreiben Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik, dem auch der be-worbene CD-Wechsler zuzurechnen ist. 23 (3) Bei der Pr374fung der Klagebefugnis sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Mitglieder des B. -Mittelstandskreises zu ber374cksichtigen, die - wie der Kl344ger vortr344gt - neben "Wei337er Ware" auch Waren der Unterhaltungselektronik auf demselben r344umlichen Markt wie die Beklagte vertreiben. Nach 247 2 seiner Satzung hat der B. -Mittelstandskreis "das Ziel, die Leistungsf344higkeit der beteiligten mittelst344ndischen Fachein-zelh344ndler zu st344rken, insbesondere gegen374ber Gro337betrieben und Gro337-vertriebsformen, und dadurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt der elektronischen Hausger344te ('Wei337e Ware') zu verbessern". Dies schlie337t ein, dass der B. -Mittelstandskreis die Interessen seiner Mitglieder auch 24 - 12 - dann geltend machen soll, wenn ein Mitbewerber, der "Wei337e Ware" ver-treibt, Waren der Unterhaltungselektronik wettbewerbswidrig bewirbt (vgl. dazu auch BGH GRUR 2005, 689 - Sammelmitgliedschaft III). 25 (4) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts k366nnen bei der Pr374fung der Klagebefugnis auch die dem Landesinnungsverband Informati-onstechniker-Handwerk N. angeh366renden Unternehmer ber374cksichtigt werden, soweit sie Waren der Unterhaltungselektronik auf dem relevanten Markt vertreiben. Nach 247 82 Abs. 1 i.V. mit 247 54 Abs. 4 HwO kann der Lan-desinnungsverband die wirtschaftlichen Interessen der den Handwerksin-nungen angeh366renden Mitglieder f366rdern. Dementsprechend ist er befugt, Wettbewerbsverst366337e zu verfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 306/90, GRUR 1993, 397, 398 = WRP 1993, 178 - Trockenbau; Ho-nig, HwO, 3. Auflage, 247 82 Rdn. 1). Diese Befugnis ist nicht auf Wettbe-werbshandlungen beschr344nkt, die die Gesch344ftst344tigkeit der Mitglieder als Handwerker beeintr344chtigen. Handwerksbetriebe vertreiben vielfach Waren, die mit ihren Werkleistungen in Zusammenhang stehen. Dies gilt nach der Lebenserfahrung auch im Bereich der Radio- und Fernsehtechnik. (5) Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung bestehen auch keine Anhaltspunkte daf374r, dass die genannten Organisationen dem Kl344ger nur beigetreten sind, um k374nstlich die Voraussetzungen der Klage-befugnis zu schaffen. Dem Umstand, dass der Kl344ger die H366he der Jahres-beitr344ge f374r Sammelmitglieder nicht offen legt, kann nichts anderes ent-nommen werden (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitglied-schaft III). 26 III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird im wiederer366ffneten 27 - 13 - Berufungsverfahren unter Einbeziehung der Mitglieder des B. -Mittel-standskreises, der R. FOTO KG, der P. FOTO KG und des Landes-innungsverbands Informationstechniker-Handwerk N. erneut zu pr374fen haben, ob dem Kl344ger unmittelbar oder mittelbar eine erhebliche Zahl von Unternehmern angeh366rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben r344umlichen Markt anbieten. Die Parteien werden im wiederer366ffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, hierzu erg344nzend vorzutragen. Dies gilt auch f374r das - bestrittene - neue Vorbrin-gen des Kl344gers im Revisionsverfahren, Mitglieder der R. FOTO KG und des B. -Mittelstandskreises seien auf dem 366rtlich relevanten Markt auch bei dem Vertrieb von Navigationsger344ten Wettbewerber der Beklagten. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Gr366ning Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.12.2002 - 12 O 204/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.09.2003 - 20 U 24/03 -
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