BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 218/05 Verk374ndet am: 25. September 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 705; GBO 247 47; ZPO 247 736 Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter b374rgerlichen Rechts" als Eigent374mer einge-tragen, so ist die Gesellschaft Eigent374merin des Grundst374cks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden k366nnte, kommt es dabei nicht an. BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05 - Kammergericht - LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 20. Zivil-senats des Kammergerichts vom 27. Juni 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, schloss am 27. Juli/9. August 1995 zur Fi-nanzierung des von ihr betriebenen Bauvorhabens K. stra337e 11 in B. einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank. Dabei wurde sie von ihren Gr374ndungsgesellschaftern P. und Z. vertreten. Mit notariell beurkun-deter Erkl344rung vom 13. August 1996 bestellten P. und Z. als damali-ge Eigent374mer des Grundst374cks K. stra337e 11 zugunsten der Beklagten an vier noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten eine Gesamtgrundschuld 1 - 3 - 374ber 728.300,00 DM und unterwarfen sich und den jeweiligen Eigent374mer der sofortigen Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft. 2 Zu der Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Beklagte auf ei-ner gesamtschuldnerischen Mithaftung aller Gesellschafter in voller H366he - wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen - bestand, w344hrend die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur zur anteiligen Haftung verpflichtet waren und eine weitergehende Haftungs374bernahme ablehnten. Die Beklagte macht deshalb einen Anspruch gegen die Kl344gerin auf Zahlung von Bereitstellungszin-sen und Nichtabnahmeentsch344digung i.H.v. 72.878,57 200 geltend und will wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in die von der Grundschuld erfass-ten Miteigentumsanteile an dem Grundst374ck betreiben. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der Vollstreckungsabwehrklage. Hilfsweise hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung f374r unzul344ssig zu erkl344ren. Weiter begehrt die Kl344gerin Freistellung von Anspr374chen der H. AG (im Folgenden: H. ) auf Zahlung von Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentsch344digung i.H.v. zuletzt noch 21.115,75 200. Dem liegt zugrunde, dass die Gesellschafter der Kl344gerin wegen der Weigerung der Be-klagten, das vereinbarte Darlehen auszuzahlen, einen neuen Darlehensvertrag mit der H. geschlossen haben, der aber nach dem Vortrag der Kl344gerin nicht durchgef374hrt werden konnte, weil sich die Beklagte weigert, auf die Rechte aus der - erstrangigen - Grundschuld zu verzichten. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelas-sene Revision der Kl344gerin. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Vollstreckungsabwehr-klage ausgef374hrt: Die Klage sei unbegr374ndet, weil sich die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung nicht gegen die Kl344gerin richte. Dabei k366nne offen bleiben, ob eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (GbR) grundbuchf344hig sei. Denn in den Grundb374chern seien als Wohnungseigent374mer die Gesell-schafter der Kl344gerin eingetragen. Jedenfalls deswegen sei nicht die Kl344gerin selbst Eigent374merin und damit Vollstreckungsschuldnerin. 2. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Kl344gerin Eigen-t374merin des von der Vollstreckung betroffenen Grundst374cks. 8 Die Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO (i.V.m. 247 794 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 247 795 ZPO) ist von "dem Schuldner" zu erheben (BAG NJW 1964, 687, 689). Das ist derjenige, gegen den sich die Zwangsvollstre-ckung richtet, der also in dem f374r vollstreckbar erkl344rten Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel aufgef374hrt ist (M374nch-KommZPO/K. Schmidt, 2. Aufl. 247 767 Rdn. 44). Erkl344rt - wie hier - der Eigent374-mer eines Grundst374cks in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den je-weiligen k374nftigen Eigent374mer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundst374ck (247247 1191 f., 1147 BGB) der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck unterwerfe, so ist er oder der zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns im Grundbuch eingetragene (Nachfolge-)Eigent374mer Vollstreckungsschuldner. Das 9 - 5 - gleiche gilt bei einer Zwangsvollstreckung in einen in einem Wohnungsgrund-buch eingetragenen Miteigentumsanteil. 10 Als Wohnungseigent374mer sind in den Wohnungsgrundb374chern betref-fend der mit der Grundschuld belasteten Miteigentumsanteile mittlerweile die 22 derzeitigen Gesellschafter der Kl344gerin mit dem Zusatz "als Gesellschafter b374r-gerlichen Rechts" eingetragen. Diese Eintragung entspricht der Regelung des 247 47 Alt. 2 GBO. Ob nach Anerkennung der Rechtsf344higkeit der GbR durch die Senatsentscheidung BGHZ 146, 341 auch die Gesellschaft selbst als Eigent374-merin in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist streitig (siehe statt aller Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330), bedarf hier aber keiner Entscheidung. Klar ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsverm366gen geh366-renden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht (BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05, ZIP 2006, 1318 Tz. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, DB 2002, 1545; Wiedemann GesR II 247 7 III 2 a). Ob daf374r - wie im Schrifttum vorgeschlagen - ein bestimmter Organisationsgrad erforderlich ist (so M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. 247 705 Rdn. 306; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1001 f.; Wiedemann, ZGR 1996, 286, 290 f., 298 f.), kann of-fen bleiben. Die Kl344gerin erf374llt jedenfalls diese Voraussetzung. Wenn dann im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR" eingetragen sind, wird damit f374r den Rechtsverkehr - unabh344ngig von der Frage, ob auch die GbR selbst eingetragen werden k366nnte - unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigent374merin der Liegenschaft die GbR ist (ebenso schon Flume, ZHR 136 [1972], 177, 195). Ansonsten m374sste es eine Form des Gesamthandseigentums neben dem Gesellschaftsverm366gen geben, 11 - 6 - oder die Gesellschafter m374ssten Bruchteilseigent374mer sein. Beides kommt nicht ernsthaft in Betracht. 12 II. Auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Kl344gerin auf Freistellung von den Zahlungspflichten gegen374ber der H. schei-de schon deshalb aus, weil der Darlehensvertrag mit dieser Bank nicht von der Kl344gerin, sondern von deren Gesellschaftern geschlossen worden sei, so dass die Kl344gerin daraus nicht verpflichtet sei, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat dabei unterstellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rechte aus der Grundschuld an die von der Kl344gerin bezeichnete Bank abzutreten, und dass sie mit dieser Pflicht in Verzug gekommen ist. Damit ist sie der Kl344gerin gem344337 247 280 Abs. 1, 2, 247 286 BGB zum Ersatz des Verz366ge-rungsschadens verpflichtet. Nach dem - f374r das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Kl344gerin sind die von der H. geltend gemach-ten Anspr374che auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentsch344digung durch den Verzug der Beklagten verursacht worden. Entscheidend ist damit, ob sich die Anspr374che der H. gegen die Kl344gerin richten und damit einen Scha-den der Kl344gerin darstellen. 13 Das ist der Fall. Der zugrunde liegende Darlehensvertrag ist zwischen dieser Bank und der Kl344gerin zustande gekommen. Die Gesellschafter der Kl344-gerin haben den Vertrag mit dem Zusatz "zusammen in GbR K. str. 11" geschlossen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrer ge-samth344nderischen Verbindung als GbR berechtigt und verpflichtet werden woll-ten. Nach Anerkennung der Rechtsf344higkeit der GbR durch die neuere Senats-rechtsprechung ist damit die GbR selbst berechtigt und verpflichtet. Dem steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass unter Nr. 2.1.8 und 4.1. des Darlehensvertrages "jeder einzelne Darlehensnehmer" in Bezug 14 - 7 - auf den seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Teil der Darlehenssumme die pers366nliche Haftung 374bernommen hat. Damit ist lediglich klargestellt, dass die Gesellschafter - entgegen 247 128 HGB - nicht unbeschr344nkt haften (siehe dazu BGHZ 142, 315, 318 ff.; 150, 1). 15 III. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da-mit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. 1. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Grundschuld, aus der die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, durch Ei-nigung der damaligen Grundst374ckseigent374mer Z. und P. mit der Be-klagten und Eintragung in die anschlie337end gebildeten Wohnungsgrundb374cher gem344337 247 873 Abs. 1 BGB wirksam bestellt worden. 16 2. Damit kommt es f374r den Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage darauf an, ob den Rechten der Beklagten aus der Grundschuld der Einwand der unge-rechtfertigten Bereicherung nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB entgegensteht, weil der Darlehensvertrag - wie das Landgericht angenommen hat - unwirksam ist. 17 Das Landgericht hat gemeint, die Gesellschafter Z. und P. sei-en aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt gewesen, die Mitge-sellschafter einer unbeschr344nkten Haftung f374r die Darlehensverbindlichkeit zu unterwerfen, wie es in dem Darlehensvertrag geschehen sei, und deshalb sei der Darlehensvertrag - da die Mitgesellschafter die Genehmigung verweigert h344tten - unwirksam. 18 a) Daran ist richtig, dass die Gesellschafter der Kl344gerin nicht schon ana-log 247 128 HGB f374r die Gesellschaftsschulden unbeschr344nkt haften - so dass es 19 - 8 - auf den Umfang der Vollmacht nicht ank344me. Aus Gr374nden des Vertrauens-schutzes hat der Senat angenommen, dass sich die Anleger bereits existieren-der Immobilienfonds f374r die von ihnen vor der Rechtsprechungs344nderung zu der Haftung der GbR-Gesellschafter durch die Urteile vom 27. September 1999 und 29. Januar 2001 (BGHZ 142, 315; 146, 341) abgeschlossenen Vertr344ge unter den bis zur Aufgabe der fr374her gegenteiligen Rechtsprechung ma337gebenden Voraussetzungen (Sen.Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716 m.w.Nachw.) auf die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbe-schr344nkung berufen d374rfen (BGHZ 150, 1, 5). Davon ist auch hier nach den bisherigen Feststellungen auszugehen. b) Das Berufungsgericht wird aber durch Auslegung des Darlehensver-trages zu kl344ren haben, ob die Mitgesellschafter tats344chlich zu einer unbe-schr344nkten Haftung verpflichtet werden sollten, obwohl nach dem Wortlaut des Vertrages die Annahme n344her liegt, es solle sich nur um eine Auszahlungsvor-aussetzung handeln. Wenn aufgrund der Vertragsauslegung eine solche Pflicht anzunehmen und damit die entsprechende Klausel mangels einer darauf ge-richteten Vollmacht der gesch344ftsf374hrenden Gesellschafter und mangels Ge-nehmigung der Mitgesellschafter unwirksam sein sollte, ist weiter zu pr374fen, ob diese Teilunwirksamkeit gem344337 247 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages f374hrt. Nur dann steht den Rechten der Beklagten aus der Grund-schuld die Bereicherungseinrede entgegen. 20 3. Sollte danach die Beklagte aus 247 812 BGB verpflichtet sein, die Rech-te aus der Grundschuld an die von der Kl344gerin benannte Bank abzutreten, kommt eine Haftung der Beklagten wegen Verzugs im Hinblick auf die Anspr374-che der H. auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentsch344digung in Be-tracht. Dazu muss gekl344rt werden, ob die H. - wie die Kl344gerin behauptet - 21 - 9 - das von ihr zu gew344hrende Darlehen nur deshalb nicht ausgezahlt hat, weil die Kl344gerin wegen der Weigerung der Beklagten keine erstrangige Grundschuld bereitstellen konnte, oder ob das - wie die Beklagte geltend macht - auf einem davon unabh344ngigen Wunsch der Kl344gerin beruhte und somit nicht Folge des Verzugs der Beklagten war. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 305/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 20 U 109/04 -
Full & Egal Universal Law Academy