BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 218/05 Verk374ndet am: 3. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja WA 1955 Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 Ist der Luftfrachtf374hrer dem Empf344nger wegen des Verlusts von vertretbaren Sachen als Transportgut unter Anwendung deutschen Rechts zum Schadens-ersatz verpflichtet, bemisst sich die H366he des zu ersetzenden Schadens grund-s344tzlich nach den von dem Empf344nger f374r die Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen aufzuwendenden Kosten; ein Anspruch auf Schadensersatz in H366he des f374r Kunden des Empf344ngers ma337geblichen (h366heren) Wiederbeschaf-fungswerts besteht nur, wenn der Empf344nger seinerseits seinen Kunden ge-gen374ber in diesem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist. BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 218/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber die H366he des Anspruchs erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerinnen sind Transportversicherer der Z. GmbH in H. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie machen ge- gen die Beklagte aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut Schadensersatz geltend. 1 - 3 - Die Versicherungsnehmerin hatte Rohedelsteine durch ein in Vancouver/ Kanada ans344ssiges Unternehmen veredeln lassen. Die bearbeiteten Steine wurden der Beklagten am 3. April 1998 von dem kanadischen Auftragnehmer in vier Paketen zum R374cktransport zur Versicherungsnehmerin 374bergeben. Drei Pakete kamen am 5. April 1998, das vierte am 7. April 1998 im Lager der Be-klagten auf dem Rhein-Main-Flughafen in Frankfurt/Main an. Das vierte Paket wurde der Versicherungsnehmerin ausgeh344ndigt. Die drei 374brigen Pakete gin-gen verloren. 2 Die Kl344gerinnen zahlten an ihre Versicherungsnehmerin, die von der Be-klagten zur Abwicklung des Schadensfalls einen Betrag in H366he von 850 DM erhalten hatte, zum Schadensausgleich 172.947,30 DM. 3 Die Kl344gerinnen haben beantragt, 4 die Beklagte zur Zahlung von 172.947,30 DM nebst Zinsen zu ver-urteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 6 Der Senat hat dieses (erste) Berufungsurteil auf die Nichtzulassungsbe-schwerde der Beklagten gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. 7 - 4 - Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten erneut zur374ckge-wiesen. 8 9 Mit der vom Senat beschr344nkt auf die H366he des Anspruchs (247 304 ZPO) zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage ge-richtetes Begehren weiter. Die Kl344gerinnen beantragen, das Rechtsmittel zu-r374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Kl344gerinnen stehe gegen die Beklagte als Luftfrachtf374hrerin wegen des Verlusts der Pakete aus 374berge-gangenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit 247 67 Abs. 1 VVG in H366he von 172.947,30 DM zu. Zur Begr374ndung der Schadensh366he hat es ausgef374hrt: 10 Es stehe fest, dass die drei verlorengegangenen Pakete die in der Rech-nung vom 30. M344rz 1998 (Anlage K 8) unter "Lot 1, 1 bis 9" und "Lot 2, 3 bis 23" bezeichneten Steine enthalten h344tten. Der Wert der Steine sei auf 94.265,50 US-Dollar, nach dem Umrechnungskurs zum Schadenszeitpunkt so-mit auf 173.797,30 DM, zu sch344tzen. Dabei sei gem344337 den Bekundungen der Zeugin Z. , der Gesch344ftsf374hrerin der Versicherungsnehmerin, von einem Wert von einem US-Dollar pro Karat auszugehen. Dies sei der Preis, den Kunden der Versicherungsnehmerin erfahrungsgem344337 aufwenden m374ssten, um vergleichbare Steine zu beschaffen. Der in der Schadensmeldung vom 14. April 1998 bei einigen Steinen angegebene Betrag von lediglich 0,50 US-Dollar pro Karat erkl344re sich daraus, dass sich der betreffende Kunde mit diesem Betrag, 11 - 5 - also mit der H344lfte des regelm344337igen Wiederbeschaffungswerts vergleichbarer Steine, abgefunden habe und daher auch nur dieser Betrag der Regressforde-rung habe zugrunde gelegt werden k366nnen. Auch die Angabe des Transport-versicherungswerts mit nur 500 US-Dollar sowie eines Zollwerts von nur 11.866,59 US-Dollar im Frachtbrief begr374nde keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der sachverst344ndigen Zeugin Z. , weil diese Werte unabh344ngig vom Verkehrswert der Steine berechnet w374rden. Der Betrag von 29.666,48 US-Dollar in der Rechnung vom 30. M344rz 1998 beruhe darauf, dass das kanadische Unternehmen die Steine nicht habe kaufen, sondern nur habe veredeln sollen. Ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin sei den Kl344gerinnen nicht entgegenzuhalten. 12 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der an-gefochtenen Entscheidung hinsichtlich der H366he des Anspruchs (247 304 ZPO) und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Kl344gerinnen aus 374berge-gangenem Recht der Versicherungsnehmerin von der Beklagten Schadenser-satz in H366he von 88.426, 55 200 (= 172.947,30 DM) verlangen k366nnen. 13 1. Den Kl344gerinnen steht gegen die Beklagte wegen des Verlusts der drei Pakete dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch nach Art. 18 Abs. 1, Art. 25 WA 1955 i.V. mit 247 67 Abs. 1 VVG zu. Da Art. 18 WA 1955 keine Regelungen zum Umfang des zu ersetzenden Schadens enth344lt, ist erg344nzend das jeweils anwendbare nationale Recht heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 266/00, TranspR 2004, 369, 371 = NJW-RR 2004, 1482 m.w.N.). Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Anwendbarkeit und 14 - 6 - Auslegung ausl344ndischer Rechtsvorschriften getroffen hat, ist davon auszuge-hen, dass es den Umfang des zu ersetzenden Schadens - insoweit in 334berein-stimmung mit den Parteien - auf der Grundlage des deutschen Rechts ermittelt hat. Der rechtlichen Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher ebenfalls die-se Wahl der Rechtsordnung durch die Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB) zugrunde zu legen. 2. Bei Anwendung deutschen Rechts gelten f374r die Feststellung des Um-fangs des zu ersetzenden Schadens die Vorschriften der 247247 249 ff. BGB (BGH TranspR 2004, 369, 372 m.w.N.). Die Revision r374gt mit Recht, dass danach eine Berechnung des zu ersetzenden Schadens auf der Grundlage des Be-trags, den die Kunden der Versicherungsnehmerin f374r die Wiederbeschaffung verlorengegangener Steine erfahrungsgem344337 aufwenden m374ssten, nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Vielmehr kann danach bislang nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmerin ein Schaden nur in H366he ihrer eigenen Wiederbeschaf-fungskosten entstanden ist. 15 a) Aus der Aufstellung in der Rechnung vom 30. M344rz 1998 (Anlage K 8), in der die Steine jeweils lediglich mit der Bezeichnung "white Topaz cut stones" und der Angabe des jeweiligen Karatgewichts aufgef374hrt sind, und der Bekun-dung der Zeugin Z. , der Gesch344ftsf374hrerin der Versicherungsnehme- rin, es seien alles gleiche Steine gewesen, folgt, dass es sich bei den in Verlust geratenen Steinen um vertretbare Sachen i.S. von 247 91 BGB gehandelt hat. Bei vertretbaren Sachen ist Schadensersatz grunds344tzlich in Form der Naturalher-stellung durch Beschaffung gleichwertiger Sachen oder durch Zahlung des Geldbetrags zu leisten, den der Gesch344digte f374r die Beschaffung aufwenden muss (vgl. BGHZ 154, 395, 397; M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 251 Rdn. 9). Die H366he des Wiederbeschaffungswerts h344ngt davon ab, auf welcher 16 - 7 - Handelsstufe der Gesch344digte t344tig ist. Handelt es sich bei ihm um einen H344nd-ler, kann er nur den Einkaufspreis verlangen, den er f374r die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache zahlen muss (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1965 - VI ZR 36/64, NJW 1965, 1756, 1757; Staudinger/Schiemann, BGB, Bearbei-tung 2004, 247 251 Rdn. 42; M374nchKomm.BGB/Oetker aaO 247 251 Rdn. 22 m.w.N.). Entgeht ihm durch das sch344digende Ereignis die M366glichkeit eines Verkaufsgesch344fts, kann er gegebenenfalls nach 247 252 BGB zus344tzlich Ersatz des entgangenen Gewinns verlangen. b) Die Kl344gerinnen machen hier die auf sie 374bergegangenen Rechte der Versicherungsnehmerin geltend, die dieser als Empf344ngerin aus dem Fracht-vertrag gegen374ber der Beklagten als Luftfrachtf374hrerin nach Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 WA 1955 wegen des Verlusts des Gutes zustehen. Da der Ersatz eines dem Absender entstandenen Schadens, der vom Empf344nger gem344337 Art. 14 WA 1955 im Wege der Drittschadensliquidation geltend gemacht werden k366nnte, im Streitfall nicht in Rede steht, kann sich der geltend gemachte An-spruch nach Art. 18 Abs. 1 WA 1955 folglich allein auf den Ersatz des der Ver-sicherungsnehmerin entstandenen Schadens richten. Denn ein dem Eigent374-mer, K344ufer oder Besitzer der verlorengegangenen Sache als solchem entstan-dener Schaden scheidet als Gegenstand eines Ersatzanspruchs nach Art. 13 Abs. 3, Art. 18 WA 1955 aus (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., Art. 13 WA Rdn. 4). Danach ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die H366he des Schadens der Versicherungsnehmerin, dessen Ersatz die Kl344gerinnen von der Beklagten verlangen k366nnen, in erster Linie nach dem Betrag zu bemessen, den die Versicherungsnehmerin f374r die Wiederbeschaffung gleichwertiger Stei-ne aufwenden m374sste. Zu seiner H366he hat das Berufungsgericht keine Feststel-lungen getroffen. Er ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, niedriger als der vom Berufungsgericht der Schadensbemessung jedenfalls teilweise zu-grunde gelegte Betrag von einem US-Dollar pro Karat, den Kunden der Versi- 17 - 8 - cherungsnehmerin erfahrungsgem344337 aufwenden m374ssten. Denn die Versiche-rungsnehmerin kann nach den Bekundungen der Zeugin Z. die Edel- steine zu besseren Bedingungen einkaufen als ihre Kunden. 18 c) Auf den Betrag, den die Kunden der Versicherungsnehmerin aufwen-den m374ssten, k366nnte es nur dann ankommen, wenn der Versicherungsnehme-rin in dieser H366he ein ihre eigenen Einkaufspreise 374bersteigender Schaden ent-standen w344re, etwa weil sie ihrerseits ihren Kunden gegen374ber wegen des Ver-lusts der Steine zum Schadensersatz in H366he des von den Kunden aufzuwen-denden Wiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war. Den vom Berufungsge-richt getroffenen Feststellungen l344sst sich jedoch nicht entnehmen, dass den Kunden der Versicherungsnehmerin ihr gegen374ber entsprechende Schadens-ersatzanspr374che zustanden. Insbesondere l344sst sich den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Parteivorbringen nicht entnehmen, welche Rechts-verh344ltnisse an den verlorengegangenen Edelsteinen bestanden und wie die vertraglichen Beziehungen der Versicherungsnehmerin zu ihren Kunden im Einzelnen ausgestaltet waren. Aus den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bekundungen der Zeugin Z. ergibt sich lediglich, dass die Versicherungsnehmerin weltweit Rohedelsteine an Unternehmen versendet, die diese veredeln und so-dann wieder zur374ckschicken. In der Schadensmeldung der Versicherungsneh-merin vom 14. April 1998 (Anlage K 2) ist als Gesch344ftsgegenstand ihres Un-ternehmens genannt: "Precious and Semi-Precious Stones - Buying - Cutting - Selling". Das Vorbringen der Kl344gerinnen l344sst jedoch nicht erkennen, ob der Sendung der verlorengegangenen Steine nach Kanada ein konkreter Auftrag eines Kunden zugrunde lag und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hatte. Ob die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts im Rahmen der Bemessung der Scha-densh366he, der eine Teil der Steine "stamme" von der Kundin "R. 19 - 9 - ", der andere "stamme" von der Kundin "N. ", die Annahme rechtferti- gen, dass - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht Edelsteine der Versicherungsnehmerin, sondern solche ihrer Kunden verlorengegangen sind, kann dahinstehen. Selbst wenn die in Verlust geratenen Steine in dem Sinne von Kunden "stammen" sollten, dass sie der Versicherungsnehmerin von die-sen Kunden zum Zwecke der Veredelung 374bergeben worden waren, folgt dar-aus nicht ohne weiteres, dass die Versicherungsnehmerin deshalb den Kunden grunds344tzlich wegen des Verlusts zum Schadensersatz in H366he des Wiederbe-schaffungswerts f374r die Kunden verpflichtet gewesen w344re. aa) Da es sich um vertretbare Sachen handelte, kann nicht ausgeschlos-sen werden, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund der vertraglichen Ver-einbarungen mit ihren Kunden nicht dieselben, sondern nur (veredelte) Steine gleicher Art, G374te und Menge zur374ckzugeben hatte (vgl. 247 700 Abs. 1 Satz 1 BGB). In diesem Fall h344tte die Versicherungsnehmerin m366gliche Lieferpflichten gegen374ber ihren Kunden durch Beschaffung gleichwertiger Steine erf374llen k366n-nen. Der ihr entstandene Schaden ginge dann ebenfalls nicht 374ber den von ihr f374r eine Wiederbeschaffung aufzuwendenden Betrag hinaus. Dass die Versi-cherungsnehmerin gleichwertige Steine nicht oder nicht rechtzeitig (wie-der-)beschaffen konnte, ihr somit infolge des Verlusts der Steine der Abschluss oder die Erf374llung eines Kundengesch344fts unm366glich geworden und ihr dadurch Gewinn entgangen ist, haben die Kl344gerinnen nicht vorgetragen. 20 bb) Selbst wenn die Versicherungsnehmerin nach den mit ihren Kunden getroffenen Abreden gerade die ihr 374bergebenen Steine nach Veredelung zu-r374ckzugeben hatte, erg344be sich daraus nicht ohne weiteres ein der Versiche-rungsnehmerin entstandener Schaden in H366he des f374r ihre Kunden ma337gebli-chen Wiederbeschaffungswerts. Sie w344re in diesem Falle zwar wegen der von ihr zu vertretenden Unm366glichkeit der R374ckgabe der verlorengegangenen Stei- 21 - 10 - ne ihren Kunden gegen374ber gem344337 247 280 Abs. 1 BGB nach den 247247 249 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Sie h344tte den gesch344digten Kunden dann jedoch Schadensersatz gem344337 247 249 Abs. 1 BGB durch Lieferung gleich-wertiger Ersatzsteine leisten k366nnen, f374r deren Beschaffung sie wiederum nur den von ihr 374blicherweise zu zahlenden Betrag h344tte aufwenden m374ssen. Dass Schadensersatz im Wege der Naturalherstellung nicht m366glich oder dieser zur Entsch344digung der Kunden der Versicherungsnehmerin nicht gen374gend gewe-sen w344re (247 251 Abs. 1 BGB) oder die Versicherungsnehmerin im Verlustfall vertraglich zu Schadensersatz in H366he des von den Kunden aufzuwendenden Wiederbeschaffungsbetrags verpflichtet war, haben die Kl344gerinnen nicht gel-tend gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kunden aus anderen Gr374nden statt Lieferung gleichwertiger Steine durch die Versicherungsnehmerin oder Zahlung des von der Versicherungsnehmerin daf374r aufzuwendenden Betrags Entsch344-digung in H366he des von ihnen selbst aufzuwendenden h366heren Wiederbeschaf-fungswerts h344tten verlangen k366nnen. Aus der Ersetzungsbefugnis des Gl344ubi-gers nach 247 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn wegen der Verletzung einer Person oder wegen Besch344digung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, l344sst sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Die dem Gesch344digten gem344337 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gew344hrte Ersetzungsbefugnis soll diesen bei bestimmten Sch344den (Verletzung seiner Person oder einer Sache) davor bewahren, das verletzte Rechtsgut dem Sch344diger zur Naturalrestitution anvertrauen oder 374berhaupt eine Instandsetzung veranlassen zu m374ssen. Zudem soll sie das Abwicklungsverh344ltnis von dem Streit dar374ber entlasten, ob die Herstellung durch den Sch344diger gelungen ist und vom Gl344ubiger daher als Ersatzleistung angenommen werden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 184; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 249 Rdn. 5; M374nchKomm.BGB/Oetker aaO 247 249 Rdn. 339 m.w.N.). Kann wegen des Verlusts einer vertretbaren (neuwertigen) Sache Schadenser- 22 - 11 - satz im Wege der Naturalrestitution durch Beschaffung einer gleichwertigen Sache geleistet werden, sind vergleichbare Nachteile f374r den Gesch344digten nicht zu bef374rchten und besteht daher kein Grund, diesem auch in solchen F344l-len grunds344tzlich die Ersetzungsbefugnis nach 247 249 Abs. 2 BGB einzur344umen. W344hlt der Gesch344digte gleichwohl statt Naturalherstellung Schadensersatz durch Geldersatz, kann er - wenn der Sch344diger sich darauf einl344sst, obwohl die Voraussetzungen der 247 249 Abs. 2, 247247 250, 251 BGB nicht erf374llt sind - je-denfalls nur den Geldbetrag fordern, den der Sch344diger f374r die Wiederbeschaf-fung aufwenden m374sste. Dies folgt auch aus dem Grundsatz, dass der zur Wie-derherstellung erforderliche Betrag nach objektiven Kriterien zu bemessen ist (vgl. BGHZ 61, 346, 347) und der Gesch344digte seinerseits zur Minderung der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beitragen muss (vgl. 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). 3. Die Revision der Beklagten hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ein der Versicherungsnehmerin zurechen-bares Mitverschulden verneint hat. 23 a) Die Beklagte hat vorgetragen, die verlorengegangenen Pakete w344ren in einen sogenannten "security cage" eingeschlossen worden, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden w344ren. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten f374r die Annahme eines der Versicherungsnehmerin zurechenbaren Mitverschuldens nicht ausreichen lassen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Pakete h344tten dann m366glicherweise f374r sich betrachtet siche-rer gelegen. Es sei aber stark zu bezweifeln, dass ein als solches kenntlich ge-machtes Wertpaket im ganzen stets sicherer "reise" als ein unauff344lliges. So wie die redlichen Mitarbeiter der Frachtf374hrerin es wahrscheinlich aufmerksa-mer behandeln und sicherer lagern w374rden, z366ge es doch auch eher die Blicke unredlicher Beteiligter auf sich. 24 - 12 - 25 b) Mit dieser Begr374ndung kann, wie die Revision mit Recht r374gt, ein Mit-verschulden der Absenderin, das der Versicherungsnehmerin zuzurechnen ist, nicht verneint werden. 26 aa) Gem344337 Art. 21 WA 1955 kann das angerufene Gericht nach Ma337ga-be seines heimischen Rechts entscheiden, dass der Luftfrachtf374hrer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn ein ei-genes Verschulden des Gesch344digten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Da die Kl344gerinnen ihren Schadens-ersatzanspruch auf Art. 18 WA 1955 st374tzen und von der Anwendung deut-schen Rechts auszugehen ist (oben unter II 1), m374ssen sich die Kl344gerinnen sowohl das Verhalten der Versicherungsnehmerin als auch dasjenige der Ab-senderin unter dem Gesichtspunkt eines mitwirkenden Verschuldens des Ge-sch344digten zurechnen lassen (vgl. 247 425 Abs. 2 HGB; Koller aaO Art. 21 WA Rdn. 3). Die Rechtsfolgen des Mitverschuldens ergeben sich im vorliegenden Fall aus 247 254 BGB, 247 425 Abs. 2 HGB als dem gem344337 Art. 21 WA 1955 an-wendbaren nationalen Recht des angerufenen Gerichts. Danach kommt ein Mitverschulden des Absenders in Betracht, wenn er dem Frachtf374hrer ein wert-volles Gut ohne Hinweis auf die Art und den Wert des Transportguts 374bergibt und er dadurch den Schadenseintritt durch Verlust des Gutes mitverursacht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 42 ff. m.w.N.). bb) Das Berufungsgericht hat die Umst344nde des Verlusts der drei in Re-de stehenden Pakete dahin gew374rdigt, sie lie337en nur den Schluss zu, dass es sich um einen Diebstahl durch einen oder mehrere Mitarbeiter der Beklagten gehandelt habe. Das "spurlose" Verschwinden der Pakete sei nur durch einen zielgerichteten Eingriff einer nicht betriebsfremden Person zu erkl344ren, die sich 27 - 13 - in der Halle, in der die Pakete gelagert gewesen seien, frei habe bewegen k366n-nen und keiner Ausgangskontrolle unterworfen gewesen sei. 28 Nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten handelt es sich bei dem "security cage", in dem die Pakete bei einer Versendung als Wert-pakete aufbewahrt worden w344ren, um einen mit einem massiven Vorh344nge-schloss gesicherten stabilen Gitterk344fig in ihrem Frachtlager. Zugang zu diesem Wertraum haben, so der weitere Vortrag der Beklagten, allein die Mitarbeiter des f374r die Bewachung der Halle zust344ndigen externen Sicherheitsunterneh-mens; nur sie verf374gten 374ber einen Schl374ssel. Sofern ein Mitarbeiter der Be-klagten eine Sendung aus dem "security cage" abholen wolle, m374sse er sich mit dem entsprechenden Sicherheitsausweis der Beklagten identifizieren; sein Na-me werde in einem hierf374r gef374hrten Buch gesondert schriftlich festgehalten. Nach dem Vorbringen der Beklagten konnten sich deren Mitarbeiter daher in dem "security cage" anders als in der Lagerhalle, in der die normalen Sendun-gen aufbewahrt wurden, nicht frei und ohne Kontrolle bewegen. Folglich w344re es nicht auf die vom Berufungsgericht festgestellte Art und Weise zum Verlust der drei Pakete gekommen, wenn diese als Wertpakete aufgegeben und dem-gem344337 unter den von der Beklagten vorgetragenen Sicherheitsvorkehrungen im "security cage" aufbewahrt worden w344ren. Dies gen374gt f374r die Darlegung, dass das Unterlassen der Wertangabe f374r den eingetretenen Schaden miturs344chlich geworden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt die An-nahme einer Miturs344chlichkeit f374r den konkret eingetretenen Schaden nicht die Feststellung voraus, dass die Pakete dann, wenn sie als Wertpakete kenntlich gemacht worden w344ren, mit Gewissheit nicht auf irgendeine andere Art und Weise von unredlichen Beteiligten h344tten entwendet werden k366nnen. Auch hin-sichtlich eines mitwirkenden Verschuldens des Gesch344digten gen374gt grunds344tz-lich, dass sein Verhalten f374r den Eintritt des Schadens ad344quat kausal gewor-den ist (vgl. M374nchKomm.BGB/Oetker aaO 247 254 Rdn. 32 m.w.N.). Es reicht - 14 - demnach aus, wenn das Verhalten des Gesch344digten - wie hier das Unterlas-sen der Wertangabe - die objektive M366glichkeit eines Erfolgs von der Art des eingetretenen in nicht unerheblicher Weise erh366ht hat (vgl. BGHZ 57, 245, 255). 29 cc) Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang "nur am Rande" hinzuf374gt, die Zeugin Z. habe glaubhaft bekundet, die Anga- be eines Transportwerts von 500 US-Dollar habe den Vorgaben der Beklagten f374r derartige Sendungen entsprochen, steht diese Bekundung der Zeugin mit dem Vorbringen der Beklagten im Einklang, es habe grunds344tzlich f374r Sendun-gen von Edelsteinen eine Obergrenze des Transportwerts von 500 US-Dollar bestanden. Dem kann jedoch nicht entnommen werden, die Beklagte habe auch Edelsteine mit einem dar374ber hinausgehenden Wert als normale Sendun-gen bef366rdern wollen und dabei verlangt, dass auch f374r derartige Sendungen (nur) ein Transportwert von 500 US-Dollar angegeben werde. Die Beklagte hat vielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, dass zwar Transporte von Edelstei-nen 374ber die Wertgrenze von 500 US-Dollar hinaus m366glich gewesen seien, es dazu aber einer besonderen Absprache mit ihr bedurft habe. 4. Dagegen bleiben die R374gen der Revision ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte k366nne sich auf die Haftungsbeschr344nkung nach Art. 22 WA 1955 nicht berufen, weil der Schaden durch eine Handlung verursacht worden sei, die von "Leuten" der Be-klagten im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 in Aus374bung ihrer Verrichtungen vorgenommen worden sei. 30 a) Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich der H366he des Anspruchs zugelassen. Damit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber den Grund des Anspruchs (247 304 ZPO) rechtskr344ftig geworden. Die Frage, ob der durch den Verlust der Steine eingetretene Schaden durch eine Handlung 31 - 15 - oder Unterlassung der Leute der Beklagten in Aus374bung ihrer Verrichtungen verursacht worden ist, geh366rt zum Grund des Anspruchs. Sie betrifft nicht (blo337) die Berechnung des Schadens, sondern bereits die Feststellung der die Haf-tung der Beklagten begr374ndenden Pflichtverletzung (vgl. Art. 20 WA 1955). 32 b) Im 334brigen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Dieb-stahl von Transportgut durch einen Mitarbeiter der Luftfrachtf374hrerin w344hrend der Zwischenlagerung bis zum Weitertransport weise einen inneren sachlichen Zusammenhang mit dem Bef366rderungsvorgang auf und sei deshalb als eine Handlung in Aus374bung der Verrichtungen im Sinne von Art. 25 Satz 2 WA 1955 anzusehen, aus Rechtsgr374nden keinen Bedenken. Bedienstete des (Luft-)Frachtf374hrers handeln in Aus374bung ihrer Verrichtung, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der 374bertragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der sch344digenden Handlung besteht; die Handlung muss noch zum allgemeinen Umkreis des zugewiesenen Aufgabenbereichs geh366ren (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338 zu Art. 29 Abs. 2 CMR m.w.N.). Bei Diebst344hlen durch Bedienstete des (Luft-)Frachtf374hrers ist ein solcher innerer Zusammenhang jedenfalls dann ge-geben, wenn die Vornahme der sch344digenden Handlung durch Zuweisung des betreffenden Aufgabenbereichs erm366glicht worden ist (vgl. Koller aaO Art. 25 WA 1955 Rdn. 7 i.V. mit Art. 3 CMR Rdn. 4; Thume/Schmid, CMR, 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 38 m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 21.9.2000 - I ZR 135/98, TranspR 2001, 29, insoweit in BGHZ 145, 170 nicht abgedruckt). Das Beru-fungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Verlust des Trans-portguts aufgrund der Organisation des Betriebsablaufs der Beklagten nur auf einen Diebstahl durch einen oder mehrere mit dem Scannen, Verteilen und Ein-legen der Pakete befasste Mitarbeiter der Beklagten zur374ckzuf374hren sein k366n-ne. - 16 - III. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten hinsicht-lich der Entscheidung 374ber die H366he des Anspruchs (247 304 ZPO) aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in-soweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 33 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unter-schreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.09.2002 - 14 O 215/99 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.11.2005 - 24 U 198/02 -
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