BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 218/06 Verk374ndet am: 22. M344rz 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 2 Zur Pflicht des Anlagevermittlers, eine f374r den Vertrieb gezahlte Innenprovision offen zu legen, die im Prospekt f374r den Beitritt zu einem Immobilienfonds nicht aufgef374hrt war. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. August 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Pflicht-verletzung im Zusammenhang mit der Vermittlung von drei Anteilen an dem W. Immobilien-Fonds Nr. ... Der Beklagte, nebenberuflicher Mitarbeiter des B. , hatte mit dem Kl344ger und seiner Ehefrau vor deren notarieller Beitrittser-kl344rung vom 22. Oktober 1993 mehrere Gespr344che gef374hrt und die Prospekttei-le I und II des Immobilienfonds besprochen. Im Mittelpunkt des Streites steht jetzt noch die Frage, welche Pflichten sich f374r den Beklagten aus dem Umstand 1 - 3 - ergaben, dass im Prospektteil II auf S. 13 im Rahmen der Liquidit344tsberech-nung bei der steuerlichen Betrachtung als Werbungskosten je Anteil Vertriebs-kosten von 1.839 DM aufgef374hrt sind, was 6 % der Einlage entspricht, w344hrend der Provisionsanteil der dem Beklagten 374bergeordneten Vertriebsorganisation von behaupteten 10 bis 15 %, aus dem der Beklagte eine Vermittlungsprovision von 8 % erhielt, in den Prospektteilen nicht aufgef374hrt ist. Die im Hauptantrag auf Zahlung von 85.907,43 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen 334bertragung der Immobilienfondsanteile und Abtretung der Anspr374-che wegen nicht gezahlter Mietaussch374ttungen und auf Feststellung des An-nahmeverzugs gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Antr344ge weiter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermitt-ler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anla-geentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gew374nschte T344tigkeit beginnt. Dies entspricht st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 4 - 4 - 1993, 1114; vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998; vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690; vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - VersR 2007, 63, 64 Rn. 9). Danach war der Beklagte dem Kl344ger und dessen Ehefrau zu richtiger und vollst344ndiger Information 374ber alle tats344chlichen Umst344nde verpflichtet, die f374r deren Anlageentschluss von be-sonderer Bedeutung waren. Vertrieb er - wie hier - die Anlage anhand eines Prospekts, musste er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilit344tspr374fung den Prospekt jedenfalls darauf 374berpr374-fen, ob er ein in sich schl374ssiges Gesamtbild 374ber das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu 374berpr374fen in der Lage ist, sachlich vollst344ndig und richtig sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 116 m.w.N.). 2. a) Was die Frage der Provisionen angeht, verneint das Berufungsgericht eine Pflicht des Beklagten, auf nicht ausgewiesene Provisionen hinzuweisen. Im Prospekt seien Provisionen im Zusammenhang mit der Aufschl374sselung des Kaufpreises nicht erw344hnt, so dass f374r eine Richtigstellungsverpflichtung auf-grund eigener besserer Erkenntnisse oder aufgrund einer Plausibilit344tskontrolle die Grundlage fehle. Dass Vertriebskosten von 1.839 DM im Rahmen der Liqui-dit344tsberechnung als Werbungskosten bezeichnet seien, bedeute nur eine An-gabe zur steuerlichen Absetzbarkeit, nicht aber, dass der Kaufpreis keine weite-ren Provisionen enthalte. Eine Aufkl344rungspflicht habe der Beklagte auch nicht im Hinblick auf die Gesamth366he der gezahlten Provisionen gehabt. Denn soweit der Kl344ger vortrage, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovisionen ent-halten, sei der Wert, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 158, 110, 121; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210) eine Aufkl344rung auch ohne Nachfrage ausl366se, noch nicht erreicht. 5 - 5 - b) Diese Beurteilung h344lt, was die Auswertung der Angaben im Prospekt angeht, den R374gen der Revision nicht stand. Denn Vertriebskosten von 1.839 DM je Anteil sind nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - auf S. 13 im Prospektteil II im Rahmen einer steuerlichen Betrachtung absetzbarer Wer-bungskosten erw344hnt, sondern auch in einen hinreichend engen Zusammen-hang mit der Aufschl374sselung des Kaufpreises gestellt worden, so dass der An-leger annehmen muss, die eigentlichen Vertriebskosten ersch366pften sich in die-sem Betrag. Zu dieser Auslegung des Prospekts, der 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendet worden ist, ist der Senat befugt. 6 aa) Im Prospektteil II S. 10 hei337t es unter der 334berschrift "Finanzierung": 7 "Vorgesehen ist eine Fremdfinanzierung, wenn gew374nscht mit 100 % des jeweiligen Anteils von DM 30.650,- zzgl. der Beurkun-dungskosten, der Treuhandgeb374hren und der Geldbeschaffungs-kosten (10 % Disagio), so dass sich ein Gesamtaufwand von DM 35.240,- ergibt - siehe S. 12, Prospektteil II -. Im Anteil enthal-ten sind alle anteiligen Kosten f374r Grunderwerb, Grunder-werbsteuer, Kaufvertragskosten, Kosten des Gesellschaftsvertra-ges, Grundbucheintragungskosten, Vertriebskosten und Dienst-leistungskosten - siehe S. 13, Prospektteil II - und Pos. 1 Pros-pektteil I. Der ermittelte Gesamtaufwand von DM 35.240 beinhaltet damit s344mtliche Kosten. Eine zus344tzliche Berechnung eines Agios oder einer Maklergeb374hr von Vertriebsbeauftragten ist nicht vorgese-hen 205." N344here Aufgliederungen der angesprochenen Betr344ge ergeben sich aus den in Bezug genommenen Textstellen. Auf S. 12 des Prospektteils II werden der Aufwand f374r den Anteil incl. Dienstleistungen und Agio/Vertr.-Kosten mit 30.650 DM, die Beurkundungskosten Notar mit 364 DM und die Treuhandge- 8 - 6 - b374hren (rund 2 %) mit 702 DM angegeben, so dass sich die Gesamtanschaf-fungskosten auf 31.716 DM belaufen. Pos. 1 des Prospektteils I (S. 3) betrifft den Treuhandvertrag und die in ihm enthaltene Zahlungsanweisung an den Treuh344nder. In ihr wird der Anteil von 30.650 DM weiter aufgegliedert in die Po-sitionen Grunderwerb (28.161 DM), Vertriebskosten (1.839 DM) und Grund-bucheintragung, Grunderwerbsteuer, Kaufvertragskosten, Gesellschaftsvertrag, Raum-, Sach- und Personalkosten der Gesellschaft (650 DM). Angesichts die-ser Aufgliederung geht der Anleger davon aus, dass die Vertriebskosten auf 1.839 DM je Anteil, das sind 6 %, beschr344nkt sind, wobei er in dieser Auffas-sung durch die ertragssteuerlichen Angaben auf S. 226 f des Prospektteils I best344rkt wird. Denn dort hei337t es: "Der steuerliche Verlust in der Investitions-phase setzt sich zusammen aus den Finanzierungskosten (Bankzinsen und Di-sagio) im Sonderwerbungskostenbereich sowie den anteiligen Werbungskosten auf Gesellschaftsebene. In diesen Werbungskosten ist unter anderem die Ei-genkapitalbeschaffungsprovision in H366he von 6 % des vermittelten Eigenkapi-tals enthalten. In dieser H366he sind nach der im Zeitpunkt der Prospekterstellung geltenden Verwaltungsmeinung (ver366ffentlicht im Bauherrenerlass vom 31.08.1990) die sog. 'Vertriebskosten' als Werbungskosten anzuerkennen." Damit muss der Anleger die Vertriebskosten als Verg374tung der mit dem Vertrieb betrauten Organisation f374r die Zuf374hrung von Gesellschaftern zur Fondsgesell-schaft ansehen und er hat keinen Anhaltspunkt daf374r, dass weitere Teile der Verg374tung f374r den Vertrieb in anderen Positionen, etwa dem Grunderwerb, ste-cken oder von Dritten erbracht werden. Vor diesem Hintergrund war die sich auf 6 % des Anteils belaufende Angabe 374ber die Vertriebskosten, wie auch das Be-rufungsgericht nicht verkennt, unrichtig, was f374r den Beklagten, der als Unter-vertreter f374r seine Leistung allein schon 8 % erhielt, ohne weiteres erkennbar war. Hierauf musste er daher - unabh344ngig von der Gesamth366he der Innenpro-vision - den Kl344ger und dessen Ehefrau hinweisen, um der Irref374hrungsgefahr, - 7 - die sich aus den Angaben des Prospekts ergab, zu begegnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118; ebenfalls zu einem W. -Fonds OLG Stuttgart, 6. Zivil-senat, ZIP 2005, 2152, 2154 f). bb) Ob der Beklagte weitergehend verpflichtet war, dem Kl344ger und des-sen Ehefrau die Gesamth366he der Innenprovisionen zu nennen, l344sst sich nach den gegenw344rtigen Feststellungen noch nicht sicher beurteilen. Ohne Einfluss auf die Aufkl344rungspflicht des Beklagten w344re es allerdings grunds344tzlich, wenn die Provisionen nicht aus Mitteln der Fondsgesellschaft, sondern - wovon der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 26. September 2005 (ZIP 2005, 2152, 2155) ausgegangen ist - aus Mitteln der Mitinitiatorin W. , einer der beiden Gr374ndungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft, geflossen w344ren (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118 f). Sollte der Vortrag des Kl344gers so zu verstehen sein, es seien f374r die Akquisition von Anlegern Provisionen (insgesamt nur) in der Gr366337enordnung von 10 bis 15 % gezahlt worden, w344re die kritische Grenze, ab der der Senat eine Aufkl344rung - hier abgesehen von der Richtigstellung der unrichtigen Prospektangaben - f374r generell erforderlich h344lt (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 110, 121; vom 25. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210), noch nicht 374berschritten. Sollten sich hingegen Innen-provisionen Dritter von 10 bis 15 % mit den Vertriebskosten der Fondsgesell-schaft von 6 % kumulieren, best374nde nach Ma337gabe der zitierten Rechtspre-chung eine Aufkl344rungspflicht. 9 3. Soweit der Beklagte eine Aufkl344rungspflicht verletzt hat, wird sein Ver-schulden vermutet (247 282 BGB a.F.; vgl. jetzt 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er hat jedoch die M366glichkeit, sich zu entlasten. Hierbei kann der Stand der Recht-sprechung im Jahr 1993 zur verborgenen Innenprovision von Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3211). 10 - 8 - 4. N344here Feststellungen sind nicht deshalb entbehrlich, weil das Beru-fungsgericht gemeint hat, die H366he der Provision sei f374r den Kl344ger und seine Ehefrau nicht von besonderer Bedeutung gewesen. Zwar w344re die W374rdigung der Aussage der Ehefrau des Kl344gers, ihr sei klar, dass der Beklagte an der Sache verdiene, dahin, dass die genaue H366he der Provision ohne Bedeutung sei, revisionsrechtlich wohl nicht zu beanstanden, soweit sie im Zusammenhang mit der 334berlegung des Berufungsgerichts st374nde, der Kl344ger habe nicht be-hauptet, dass er und seine Ehefrau das Gesch344ft nicht gemacht h344tten, h344tten sie gewusst, dass der Beklagte nicht 6, sondern 8 % Provision erhalte. Das Be-rufungsgericht versteht den Vortrag des Kl344gers aber weitergehend dahin, die Fondsbeteiligung sei niemals gezeichnet worden, wenn die Gesamth366he der Provision er366ffnet worden w344re. Die Verletzung jener Pflicht ist - anders als das Berufungsgericht meint - nach dem derzeitigen Stand nicht auszuschlie337en. Dann spricht aber eine auf die Lebenserfahrung gegr374ndete tats344chliche Ver-mutung daf374r, dass sich der Kl344ger und seine Ehefrau bei einer Aufdeckung der Gesamth366he der Provisionen gegen einen Beitritt entschieden h344tten (vgl. 11 - 9 - Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28). Diese Vermutung m374sste der Beklagte durch konkreten Vortrag entkr344ften. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.11.2005 - 1 O 197/04 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.2006 - 13 U 237/05 -
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