BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 218/09 Verk374ndet am: 15. April 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 312, 346, 357 a) Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach 247 312 BGB. b) Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor, wenn das in der "Haust374rsituation" unterbreitete und zum Vertrags-schluss f374hrende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Ein-ladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gel366sten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages). c) Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksa-men Widerruf eines Haust374rgesch344fts f374r bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich verein-barten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht 374bersteigt. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09 - LG Stuttgart AG B366blingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird zur374ckgewie-sen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger begehrt von der Beklagten die R374ckzahlung einer aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrags ge-leisteten Anzahlung. 1 Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und ver366ffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kl344ger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kl344ger zur374ck und vereinbarte mit ihm, 2 - 3 - dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zu-sammentreffen in der Privatwohnung des Kl344gers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kl344ger gegen ein Entgelt von 9.000 200 eine gewisse Anzahl von Partnervorschl344gen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kl344ger eine Best344tigung, wonach er die Beklagte "am 16.07.08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt" habe. Der Kl344ger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in H366he von 5.000 200. Nach 334bermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kl344ger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008. Der Kl344ger hat geltend gemacht, er habe den Vertrag wirksam gem344337 247247 312, 355 BGB widerrufen und f374r die 334bermittlung der beiden - f374r ihn un-brauchbaren - Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 200 zu leisten, so dass die Beklagte ihm einen Betrag von 4.700 200 zur374ckzuzahlen habe. Die Beklagte hat eingewandt, ein Widerrufsrecht nach 247 312 BGB sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kl344ger ihre Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB). 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 4 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision der Beklagten ist unbegr374ndet. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt (VuR 2009, 436): 7 Das Zahlungsbegehren des Kl344gers rechtfertige sich aus 247 346 Abs. 1 i.V.m. 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247247 355, 312 BGB. Der Kl344ger habe das Widerrufs-recht nach 247 312 BGB wirksam und fristgerecht ausge374bt. Der Partnervermitt-lungsvertrag sei in der Privatwohnung des Kl344gers abgeschlossen worden. Die ihm von der Beklagten zuvor er366ffnete M366glichkeit eines Treffens an einem 366f-fentlichen Ort (etwa in einer Gastst344tte) sei wegen der erforderlichen Er366rterung h366chstpers366nlicher Angelegenheiten keine ernstzunehmende Alternative gewe-sen. Das Widerrufsrecht sei nicht nach 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlos-sen. Als Ausnahmetatbestand und aus Gr374nden des effektiven Verbraucher-schutzes sei der darin beschriebene Begriff der Bestellung restriktiv auszule-gen. Eine vom Kunden veranlasste Bestellung zu m374ndlichen (Vertrags-)Ver-handlungen setze im Hinblick auf den effektiven Schutz des Verbrauchers vor 334berrumpelung voraus, dass die Bestellung nach Art und Inhalt hinreichend konkret sei und auf einer eigenen freien Entschlie337ung des Kunden beruhe. Daran fehle es bei einer vom Unternehmer provozierten Bestellung des Kun-den, wie sie auch hier vorgelegen habe. Die Gesch344ftsmethode der Beklagten sei auf eine 334berrumpelung des Kunden mit dem Effekt der 374berraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt. Mit der Beschreibung in der Zeitungsan-nonce (Kontaktanzeige) werde das Interesse des Kunden geweckt, eine ganz bestimmte, partnersuchende Person kennenzulernen, ohne dass zugleich die vorgesehene tats344chliche vertragliche Gestaltung mit der Folge einer f374r den Kunden erheblichen wirtschaftlichen Belastung aufgezeigt werde. Die Einladung des Kl344gers zu Vertragsgespr344chen bei sich zu Hause sei erkennbar zu dem Zweck erfolgt, gerade die in der Kontaktanzeige beschriebene Dame kennenzu- - 5 - lernen. Hinzu komme, dass der auf dem Gebiet der gewerblichen Partnerver-mittlung unerfahrene Kl344ger in besonderem Ma337e aufkl344rungsbed374rftig gewe-sen sei und die Beklagte keine ausreichende Aufkl344rung erteilt habe. Die vom Kl344ger unterschriebene gesonderte Best344tigung, dass er die Beklagte zum Ab-schluss eines Partnervermittlungsvertrages zu sich bestellt habe, sei gem344337 247 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam. F374r die dem Kl344ger 374bermittelten zwei Partnervorschl344ge stehe der Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz zu, der allerdings nicht nach dem anteiligen Betrag des vereinbarten Entgelts, sondern ohne den darin enthaltenen betr344chtlichen Gewinnanteil zu berechnen und ge-m344337 247 287 ZPO auf 300 200 zu veranschlagen sei. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht im geltend gemachten Umfang als begr374ndet angesehen (247 346 Abs. 1 i.V.m. 247 357 Abs. 1 Satz 1, 247247 355, 312 BGB). 8 1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe den Part-nervermittlungsvertrag wirksam widerrufen, wendet sich die Revision ohne Er-folg. 9 a) Das Widerrufsrecht des Kl344gers ergibt sich aus 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB. 10 Der Kl344ger - als Verbraucher (247 13 BGB) - hat mit der Beklagten - als Unternehmer (247 14 BGB) - im Bereich einer Privatwohnung m374ndliche Ver- 11 - 6 - tragsverhandlungen gef374hrt und ist dadurch zum Abschluss des Partnervermitt-lungsvertrags bestimmt worden. Hierf374r ist es entgegen der Ansicht der Revisi-on unbeachtlich, ob dem Kl344ger in dem vorangegangenen Telefongespr344ch mit der Zeugin R. , einer Mitarbeiterin der Beklagten, alternativ die M366glichkeit einger344umt worden ist, das Treffen an einem 366ffentlichen Ort stattfinden zu las-sen. Wie sich im Umkehrschluss aus 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergibt, kommt es f374r die Voraussetzungen des 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB - die vom Ver-braucher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW 2009, 431, 432 Rn. 5 m.w.N.; M374nchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., 247 312 Rn. 36 f, 112) - nicht darauf an, wel-cher Vertragspartner die Initiative zur Verabredung der Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers ergriffen hat und welches der Anlass f374r dieses Zusammentreffen gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 - NJW 1999, 575, 576). F374r die "Bestimmung" zum Ver-tragsabschluss gen374gt es, dass die besonderen Umst344nde der m374ndlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung f374r den Vertragsabschluss miturs344chlich geworden sind, also etwa nur einen von mehreren Beweggr374nden darstellen, sofern nur ohne sie der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zu Stande gekommen w344re (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 - NJW 2004, 2744, 2745 und vom 19. November 1998 aaO). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers gef374hrt und kommt es sodann noch w344hrend dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die "Haus-t374rsituation" f374r den Vertragsschluss jedenfalls miturs344chlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss nicht konkret darlegen und nachweisen muss (Indizwirkung; vgl. dazu BGHZ 131, 385, 392; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 aaO; OLG D374ssel-dorf, OLGR 2009, 569). - 7 - 12 b) Das Widerrufsrecht des Kl344gers war nicht gem344337 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. 13 aa) Nach 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB besteht das in 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB er366ffnete Widerrufsrecht nicht, wenn die m374ndlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers gef374hrt worden sind. Diese Ausnahmeregelung steht in ei-nem engen Zusammenhang mit dem Zweck des Widerrufsrechts bei "Haust374r-gesch344ften". Dieser liegt in dem Schutz des Verbrauchers vor einem 374bereilten und un374berlegten Vertragsschluss und somit in der Gew344hrleistung seiner rechtsgesch344ftlichen Entscheidungsfreiheit. In den in 247 312 Abs. 1 BGB be-schriebenen "Haust374rsituationen" fehlt dem Verbraucher typischerweise die bei Ladengesch344ften 374bliche Umkehrm366glichkeit und 334berlegungszeit, die ihm ins-besondere auch einen Preisvergleich gestatten; er l344uft in diesen besonderen, mit einem "334berraschungsmoment" verbundenen, Verhandlungssituationen Ge-fahr, zu einem unbedachten Gesch344ftsabschluss veranlasst und in diesem Sin-ne "374berrumpelt" zu werden. Die solcherma337en typischerweise - durch eine "situative 334berrumpelung" (BGHZ 165, 363, 370) - beeintr344chtigte Entschlie-337ungsfreiheit des Verbrauchers soll durch die Einr344umung des Widerrufsrechts wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6, 7). Demgegen374ber erscheint der Verbraucher nicht (in gleichem Ma337e) schutzw374rdig, wenn der Ansto337 zu den Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung von ihm selbst ausgeht; denn dies 344hnelt einer Situation, in der ein Verbraucher von sich aus ein Vertriebsgesch344ft aufsucht, und es ist ihm insbesondere auch ohne weiteres m366glich, vor den Verhandlungen Vergleichsangebote zu pr374fen (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6, 10, 12). An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung von 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB zu orientieren (s. BGHZ 110, 308, 309 f; 109, 127, - 8 - 133 f; s. ferner OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 956, 957; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 494 f; OLG D374sseldorf, OLGR 2008, 619 f; FamRZ 2008, 1252, 1253 f; MDR 2009, 915, 916; OLGR 2009, 569 f). 14 Dementsprechend ist eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers im Sinne von 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB - die der Unternehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 94/87 - NJW 1989, 584, 585; OLG Zweibr374cken, NJW-RR 1992, 565; OLG Dresden, MDR 2000, 755; OLG K366ln, MDR 2002, 751 [zu 247 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG]; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 810, 811; OLG D374sseldorf, OLGR 2008, 619; FamRZ 2008, 1252, 1254; MDR 2009 aaO; OLGR 2009, 569; Pa-landt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 312 Rn. 22; Masuch aaO 247 312 Rn. 113; Staudinger/Th374sing, BGB [2005], 247 312 Rn. 175 f m.w.N.) - zu verneinen, wenn die Einladung vom Unternehmer "provoziert" worden ist, etwa dadurch, dass der Unternehmer sich unverlangt und unerwartet telefonisch an den Verbrau-cher gewandt und diesen zu der "Einladung" bewogen hat (s. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO; BGHZ 109, 127, 131 ff; BGH, Urteile vom 29. September 1994 - VII ZR 241/93 - NJW 1994, 3351, 3352 und vom 8. Juni 2004 aaO). Die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung muss sich gerade auch auf die Durchf374hrung von Vertragsverhandlungen be-ziehen; eine Einladung (allein) zur allgemeinen Informationserteilung oder zur Pr344sentation von Waren oder Dienstleistungen gen374gt f374r eine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht (BGHZ 110, 308, 310 ff; 109, 127, 135, 137; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07 - NJW 2008, 3423, 3424 Rn. 19). F374r ein blo337 allgemeines, unverbindliches Informationsinte-resse kann sprechen, wenn bisher zwischen den Parteien keine Gesch344ftsbe-ziehung bestand, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung, die ihm 15 - 9 - angeboten werden soll, von der Art und Qualit344t her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht gr366337eres Gesch344ft mit erheblichen finanziellen Be-lastungen f374r den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte (BGHZ 110, 308, 312). Die "vorhergehende Bestel-lung" des Verbrauchers muss zudem den Gegenstand der Verhandlung hinrei-chend konkret bezeichnen und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen be-ziehen, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unter-nehmers vorzubereiten, und nicht der f374r "Haust374rsituationen" typischen "334ber-rumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 276/88 - NJW 1990, 1048, 1049; BGHZ 110, 308, 310; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO). Weicht das in der "Haust374rsituation" unterbreitete, zum Vertragsschluss f374hrende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung ("Bestellung") des Verbrauchers nicht unerheblich ab, so bleibt der Verbraucher schutzw374rdig, wenn er mit dieser Abweichung nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte; in diesem Fall trifft ihn der Vertragsab-schluss in der "Haust374rsituation" unvorbereitet und findet der Ausschluss des Widerrufsrechts gem344337 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB keine rechtfertigende Grundla-ge (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 12; Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 aaO; BGH, Urteil vom 26. November 1991 - XI ZR 115/90 - NJW 1992, 425, 426). bb) Diesen Grunds344tzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Nach den auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Amtsge-richts (Vernehmung der Zeuginnen R. und A. ) sowie der unstreitigen Tatsachen getroffenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Fest-stellungen des Berufungsgerichts haben die Zeitungsannonce der Beklagten und das dem Besuchstermin vorangegangene Telefongespr344ch bei dem Kl344ger die Erwartung geweckt und best344rkt, dass es darum gehe, die in der Zeitungs-anzeige beschriebene, einen Partner suchende Dame kennen zu lernen. Die- 16 - 10 - ses Interesse hat - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - die Kontaktauf-nahme des Kl344gers gegen374ber der Beklagten gepr344gt und bestimmt, und dieser Umstand war den Mitarbeitern der Beklagten erkennbar und bewusst. Dement-sprechend diente die Einladung des Kl344gers, in seiner Wohnung Vertragsver-handlungen zu f374hren, allein dem Zweck, Kontakt zu der in der Zeitungsanzeige beschriebenen Dame zu finden und hierf374r gegebenenfalls auch einen entgeltli-chen (Partnervermittlungs-)Vertrag mit der Beklagten abzuschlie337en. Demge-gen374ber betrafen die m374ndlichen Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Kl344gers den Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gel366s-ten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages, der die Unterbreitung einer ge-wissen Zahl von Partnervorschl344gen (Partneradressen) gegen ein - betr344cht-liches - Entgelt von 9.000 200 vorsah. Hierin hat das Berufungsgericht zutreffend Hinweise auf eine "Gesch344ftsmethode" der Beklagten gesehen, die auf eine 334berrumpelung des Kunden mit dem Effekt einer f374r diesen (letztlich) 374berra-schenden Vertragsunterzeichnung angelegt ist. Zwischen der Erwartung des Kunden, die seiner Einladung zum Hausbesuch zugrunde liegt, und dem Inhalt der in der Privatwohnung gef374hrten Vertragsverhandlungen besteht unter den vorerw344hnten Umst344nden eine - von der Beklagten so erkannte und mindestens hingenommene, wenn nicht sogar beabsichtigte - erhebliche Diskrepanz, mit welcher der in Bezug auf Partnervermittlungsvertr344ge unerfahrene Kunde (wie hier der Kl344ger) typischerweise nicht rechnet und auch nicht rechnen muss. Der Vertragsschluss trifft ihn in einer "Haust374rsituation" und "unvorhergesehen". Unter Ber374cksichtigung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts nach 247 312 BGB kann bei einer solchen Lage nicht angenommen werden, dass der Ver-tragsschluss und die ihm zugrunde liegenden m374ndlichen Verhandlungen in der Privatwohnung auf eine "vorhergehende Bestellung" des Kunden (im Sinne von 247 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) zur374ckgehen. Vielmehr verbleibt es bei der f374r "Haus-t374rsituationen" typischen "334berrumpelungsgefahr", so dass es angezeigt ist, - 11 - dem Verbraucher zur Wiederherstellung seiner Entschlie337ungsfreiheit das Wi-derrufsrecht nach 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB einzur344umen (vgl. f374r einen 344hnlich gelagerten Fall: OLG D374sseldorf, MDR 2009, 915, 916). 17 cc) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob und gegebe-nenfalls in welcher Weise die vom Kl344ger unterzeichnete "Best344tigung", wonach er die Beklagte "am 16.07.08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertra-ges zu mir bestellt habe", geeignet ist, eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast vom Unternehmer (hier: der Beklagten) auf den Verbraucher (hier: den Kl344ger) zu bewirken. Es bedarf auch keiner Kl344rung, ob diese "Best344tigung" - die 374ber eine vorhandene oder fehlende Diskrepanz zwischen den erkenn-baren Erwartungen des Kunden beim Ausspruch seiner "Bestellung" und dem Inhalt der in der Privatwohnung gef374hrten Vertragsverhandlungen nichts aus-sagt - als eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Gesch344ftsbedingung zu w374rdigen ist, die als solche gem344337 247 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam w344-re (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO [zu 247 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG]; OLG D374sseldorf, OLGR 2009 aaO; MDR 2009 aaO; Palandt/Gr374neberg aaO 247 309 Rn. 101 und 247 312 Rn. 22; Masuch aaO 247 312 Rn. 113). c) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und von der Revision nicht angezweifelt wird, hat der Kl344ger das Widerrufsrecht form- und fristgerecht aus-ge374bt (247 355 BGB). 18 2. Infolge des wirksamen Widerrufs des Vertrages steht dem Kl344ger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages zu (247 346 Abs. 1 i.V.m. 247 357 Abs. 1 Satz 1 BGB). 19 - 12 - Das Berufungsgericht hat den Umfang des von der Anzahlung des Kl344-gers (5.000 200) in Abzug zu bringenden Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz f374r die dem Kl344ger 374bermittelten zwei Partnervorschl344ge unter Heranziehung von 247 287 ZPO - entsprechend der vom Kl344ger anerkannten H366he - auf einen Betrag von 300 200 bemessen. Dies h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 20 a) Der Wertersatzanspruch der Beklagten richtet sich nach 247 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 346 Abs. 2 BGB, da die R374ckgew344hr der von der Beklagten ge-leisteten Dienste (hier: 334bermittlung von Partnervorschl344gen) wegen ihrer Be-schaffenheit ausgeschlossen ist (247 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB; vgl. dazu all-gemein etwa BT-Drucks. 14/6857, S. 22; Palandt/Gr374neberg aaO 247 346 Rn. 8; M374nchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., 247 346 Rn. 20). Die Darlegungs- und Beweis-last f374r den Umfang dieses Anspruchs trifft denjenigen, der den Wertersatz ver-langt, hier also die Beklagte (s. OLG D374sseldorf, OLGR 2008, 619, 621; Pa-landt/Gr374neberg aaO 247 346 Rn. 21; Gaier aaO 247 346 Rn. 69), wobei 247 287 ZPO zu beachten ist (BGHZ 178, 355, 359 Rn. 11, 12). 21 b) Ein Anspruch auf Wertersatz steht der Beklagten dem Grunde nach allein f374r die dem Kl344ger 374bermittelten zwei Partnervorschl344ge zu. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Belang, ob die Beklagte vor dem Widerruf des Kl344gers bereits ein "Partnerdepot" mit 15 Partnervorschl344gen erstellt hatte, da der Kl344ger hierdurch noch keine Leistung der Beklagten "empfangen" bzw. "er-langt" h344tte (247 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). 22 c) Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht f374r die Berechnung des Wertersatzes f374r die 374bermittelten zwei Partnervor- 23 - 13 - schl344ge - entgegen 247 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB - nicht auf die vertrag-liche Entgeltregelung zur374ckgegriffen hat. 24 247 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt zwar im Allgemeinen auch f374r das gesetzliche R374cktrittsrecht (BGHZ 178, 355, 360 Rn. 14 und 361 Rn. 16), nicht aber zu Lasten des nach 247 312 BGB zum Widerruf eines Haust374rge-sch344fts berechtigten Verbrauchers. Die in 247 357 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften 374ber den gesetzlichen R374cktritt" ist nach richtiger Ansicht in diesem Sinne ein-schr344nkend auszulegen. Ma337geblich f374r die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Haust374rgesch344fts f374r bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gew344hren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unter-nehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht 374bersteigt (344hn-lich Arnold/D366tsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend - kein Ersatz des Ge-winnanteils des Unternehmers - OLG D374sseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1254 m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/ Gr374neberg aaO 247 357 Rn. 15; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 357 Rn. 5; a.A. Masuch aaO 247 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; dif-ferenzierend hinsichtlich der R374ckabwicklung von Kaufvertr344gen Staudinger/ Kaiser, BGB [2004], 247 357 Rn. 13 und 21). aa) Diese einschr344nkende Auslegung steht im Einklang mit der Rege-lungsabsicht des Gesetzgebers. 25 Gem344337 247 361a Abs. 2 Satz 4 und 6 BGB, der durch das Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in das B374rgerliche Gesetzbuch eingef374gt worden und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 26 - 14 - 1. Januar 2002 wieder au337er Kraft getreten ist, hatte der Verbraucher f374r die bis zur Aus374bung seines Rechts auf Widerruf eines Haust374rgesch344fts empfange-nen Leistungen deren objektiven Wert zu verg374ten, wobei dieser Wertersatz auf den H366chstbetrag der vertraglich vereinbarten Gegenleistung begrenzt war (s. dazu Staudinger/Kaiser aaO 247 357 Rn. 12, 17 m.w.N.; Arnold/D366tsch aaO S. 187 und 188). Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Moderni-sierung des Schuldrechts zwar nicht 374bernommen, andererseits aber auch nicht zu erkennen gegeben, dass er die bisherige Rechtslage bewusst 344ndern wolle (im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und B374ndnis 90/Die Gr374nen wird zu 247 357 lediglich gesagt, dass Absatz 1 dem bisherigen 247 361a Abs. 2 Satz 1 und Absatz 2 dem bisherigen 247 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 entspreche; vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 199). Auch der Begr374ndung zu 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Aus374bung ei-nes Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verweisen wollte, f374r bereits empfan-gene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu entrichten. Dem Ge-setzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorgesehene grunds344tzliche Fest-halten an den vertraglichen Bewertungen deshalb interessengerecht, weil "die aufgetretene St366rung allein die R374ckabwicklung, nicht aber die von den Partei-en privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betrifft" (BT-Drucks. 14/6040, S. 196; vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 14/6857, S. 22, in der von einem vorausgesetzten "304quivalenzverh344ltnis" zwi-schen Leistung und Gegenleistung die Rede ist). 247 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverh344ltnisse ma337gebend sein (s. BT-Drucks. 14/6040 aaO; BGHZ 178, 355, 361 Rn. 16). Von einer privatauto-nom ausgehandelten Entgeltabrede kann indes regelm344337ig nicht ausgegangen werden, wenn dem Verbraucher wegen einer Vertragsverhandlungssituation, die f374r ihn typischerweise mit einem "334berraschungsmoment" und einer "334ber- - 15 - rumpelungsgefahr" verbunden ist, zur Wiederherstellung seiner dadurch beein-tr344chtigten Entschlie337ungsfreiheit ein Widerrufsrecht einger344umt wird. Nach seinem Sinn und Zweck - Beachtung der privatautonom ausgehandelten Ent-geltabrede - greift 247 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB mithin zu Lasten des nach 247 312 BGB zum Widerruf eines Haust374rgesch344fts berechtigten Verbrau-chers nicht ein. Dieser W374rdigung steht die Einf374gung von 247 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB durch das OLG-Vertretungs344nderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) nicht entgegen. Mit den darin vorgesehenen 304nderun-gen des B374rgerlichen Gesetzbuchs sollte dem Urteil des Europ344ischen Ge-richtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rechtssache C-481/99; "Heininger") in Be-zug auf Immobiliendarlehensvertr344ge Rechnung getragen werden, ohne dass sich den Gesetzesmaterialien ein Anhalt daf374r entnehmen l344sst, dass der Ge-setzgeber mit dieser als allgemeine R374cktrittsfolgenregelung ausgestalteten Vorschrift den Verbraucher im Falle der Aus374bung eines (Haust374r-)Widerrufs-rechts grunds344tzlich darauf verweisen wollte, f374r bereits empfangene Leistun-gen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten zu m374ssen (s. dazu BT-Drucks. 14/9266, S. 44, 45; Arnold/D366tsch, aaO S. 188 f). bb) Die einschr344nkende Auslegung der Verweisung in 247 357 Abs. 1 Satz 1 BGB auf 247 346 Abs. 2 BGB beruht auf dem Erfordernis der effektiven und zweckentsprechenden Gew344hrleistung des Rechts zum Widerruf von Haust374rgesch344ften. Wie ausgef374hrt, soll das Widerrufsrecht die infolge von Ver-tragsverhandlungen in einer "Haust374rsituation" typischerweise - durch eine "situative 334berrumpelung" - beeintr344chtigte Entschlie337ungsfreiheit des Verbrau-chers wiederherstellen. Dies entspricht sowohl der Regelungsabsicht des Ge-setzgebers als auch den damit korrespondierenden Erw344gungen der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucher-schutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen 27 - 16 - (ABlEG L 372 S. 31). Die Aus374bung des Widerrufsrechts w344re insbesondere im Bereich der Dienstleistungen in vielen F344llen wirtschaftlich sinnlos und somit dieses Recht wesentlich entwertet, wenn der Verbraucher f374r die an ihn er-brachten Unternehmerleistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten m374sste. Auf diese Weise w344re er n344mlich trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die M366glichkeit geben will, sich von einem nachteiligen, unter Beeintr344chtigung seiner Entschlie337ungsfreiheit zustande ge-kommenen Vertrag wieder l366sen zu k366nnen, w374rde verfehlt. Daher kann das Recht des Verbrauchers, seine auf Abschluss eines Vertrags in einer "Haust374r-situation" gerichtete Willenserkl344rung zu widerrufen, effektiv nur ausge374bt wer-den, wenn die vertragliche Entgeltregelung f374r die Bemessung des Wertersat-zes nicht ma337gebend ist (Arnold/D366tsch aaO S. 188; s. auch Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; f374r den Fall des Wertersatzes bei Unm366glichkeit der R374ck-gabe der gelieferten Sache auch Staudinger/Kaiser aaO 247 357 Rn. 21). Die Gefahr einer zweckwidrigen Entwertung des Haust374rwiderrufsrechts zeigt sich insbesondere bei Vertr344gen, die die 334bermittlung von Partnervor-schl344gen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch OLG D374sseldorf, NJW-RR 1992, 506). Wird die vertraglich vorgesehene Zahl von Partnervorschl344gen noch in der Haust374rsituation oder kurz darauf dem Verbraucher 374bermittelt und m374sste dieser daf374r in jedem Falle das vertraglich vereinbarte Entgelt entrich-ten, so w344re das Widerrufsrecht f374r den Verbraucher ohne Sinn: Im Ergebnis blieben hohe Entgeltverpflichtungen, die der Verbraucher unter dem Eindruck der typischen 334berrumpelungssituation beim Haust374rgesch344ft eingegangen ist und wie sie gerade bei solchen Vertr344gen h344ufiger vorkommen, vom Widerrufs-recht unber374hrt; das Widerrufsrecht liefe weitestgehend leer. 28 - 17 - cc) F374r die Bemessung des Wertersatzes f374r schon erbrachte Leistungen des Unternehmers nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach deren objektivem Wert spricht auch 247 357 Abs. 3 BGB. Danach besteht eine Wertersatzpflicht f374r Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge ei-ner bestimmungsgem344337en Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschlie337lich auf eine Pr374fung der Sache zur374ckzuf374hren ist. Hiermit w344re es wertungsm344337ig nicht vereinbar, wenn bei Vertr344gen 374ber unk366rperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsm366glichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden m374sste (Arnold/D366tsch aaO). 29 d) Der Wertersatz, den die Beklagte f374r die dem Kl344ger 374bermittelten zwei Partnervorschl344ge verlangen kann, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert dieser Leistungen. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Aus-gangspunkt auf die 374bliche bzw. angemessene Verg374tung abzustellen, die f374r eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. BGHZ 37, 258, 264). Bei Vertr344gen der vorliegenden Art steht allerdings die Mitteilung von Adressen "passender" und "vermittlungsbereiter" Partner im Vordergrund. Derartige Informationen ent-falten, 344hnlich einem Maklernachweis (siehe dazu BGHZ 163, 332, 336), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert, w344hrend sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie f374r sich genommen einen kaum oder nur unter gro337en Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert. 30 Die Frage der "richtigen" Ermittlung des objektiven Wertes der beiden dem Kl344ger 374berlassenen Adressen braucht im vorliegenden Fall freilich nicht vertieft zu werden. Denn zum einen hat die - insoweit darlegungspflichtige - Be-klagte zum objektiven Wert der ausgereichten Partnervorschl344ge nichts Greif- 31 - 18 - bares vorgetragen. Und zum anderen ist sie dem Vortrag des Kl344gers, dass die beiden Partnervorschl344ge nicht dem gew374nschten Profil entsprochen h344tten und f374r ihn deshalb g344nzlich unbrauchbar gewesen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht den Wertersatzanspruch der Beklagten - im Einklang mit dem vom Kl344ger selbst einberechneten Abzug - auf eine H366he von 300 200 sch344tzen. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG B366blingen, Entscheidung vom 28.01.2009 - 20 C 2386/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2009 - 5 S 35/09 -
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