BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 218/09 Verk374ndet am: 22. M344rz 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-richtshof Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 23. Juni 2009 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 30. Oktober 2008 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen tr344gt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der F. B374ro- und Gesch344ftshaus Objekt B. und Hotel Objekt W. KG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschaftszweck die Vermie-tung zweier in ihrem Eigentum stehender Immobilien war. 1 - 3 - Die Beklagte erkl344rte am 20. Dezember 1996 gegen374ber der Treuh344nde-rin P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH ihren Beitritt mit einer Beteiligungssumme von 40.000 DM zuz374glich 5 % Agio. Die Treuh344nderin 374bernahm gem344337 247 1 des Treuhandvertrages f374r die Beklagte die f366rmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; nach 247 5 des Treuhandvertra-ges hatte der Treugeber die Treuh344nderin von ihrer pers366nlichen Kommanditis-tenhaftung freizustellen. 2 247 13 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise: (1) An dem Verm366gen und an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter in dem zum 31. Dezember des jeweiligen Gesch344ftsjahres gegebenen Verh344ltnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt, also im Verh344ltnis ihrer geleisteten Einlage. 205 (3) Allen Kommanditisten werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn diese die Kommanditeinlage 374bersteigen. Zum Ausgleich eines Ver-lustvortragskontos sind die Gesellschafter weder gegen374ber der Gesell-schaft, noch untereinander verpflichtet. 205 (5) Die Gesellschaft hat die Mietzins374bersch374sse, die nach Leistung des Ka-pitaldienstes, Abdeckung ihrer sonstigen Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquidit344tsreserve in H366he der in der Liquidit344tsprognose des Beteiligungs-prospektes angegebenen H366he verbleiben, halbj344hrlich, jeweils zum 31.1. und 31.7. des Jahres, erstmals am 31.7.1998, an die Gesellschafter im Ver-h344ltnis ihrer festen Kapitalkonten auszusch374tten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapi-talanlage gesunken sind. (6) Soweit die Aussch374ttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als R374ckzahlung der von dem Treuh344n-der f374r Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzuse-hen sind, entsteht f374r den Treuh344nder eine pers366nliche Haftung f374r die Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft (247 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung ha-ben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, f374r die der Treuh344nder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen h344lt, den Treuh344nder nach Ma337-gabe des Treuhandvertrages freizustellen. - 4 - 3 In den Jahren 1998 bis 2004 erhielt die Beklagte in zwei halbj344hrlichen Zahlungen Aussch374ttungen in H366he von insgesamt 6.237,76 200. Die Handelsbi-lanzen der Schuldnerin von 1996 bis 2006 wiesen in den Anfangsjahren erheb-liche Anlaufverluste und nur f374r die Jahre 2000, 2003 und 2004 jeweils einen Gewinn aus. Die Schuldnerin stellte am 12. Juni 2007 Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens wegen Zahlungsunf344higkeit; das Verfahren wurde am 1. August 2007 er366ffnet. Mit Vereinbarung vom 24./31. Oktober 2007 lie337 sich der Kl344ger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsanspr374che gegen die An-leger abtreten. 4 Der Kl344ger verlangt von der Beklagten R374ckzahlung der Aussch374ttungen; er hat den Anspruch auf 247 172 Abs. 4, 247 171 Abs. 2 HGB, hilfsweise auf abge-tretenes Recht und auf 247247 134, 143 InsO gest374tzt. Das Landgericht hat der Kla-ge aus abgetretenem Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat Erfolg und f374hrt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (247 563 Abs. 3 ZPO). 6 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Mangels Kommanditisteneigenschaft der Beklagten seien keine unmittel-baren Anspr374che aus 247 172 Abs. 4, 247 171 Abs. 2 HGB gegeben. Da der Treu- 8 - 5 - handvertrag wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei, gehe die Abtretung der dort vereinbarten Freistellungsanspr374che ins Leere. Der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes verbiete es, einen Parallelan-spruch aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag herzuleiten. 9 II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren An-spruch des Kl344gers gegen die beklagte Treugeberin aus 247 172 Abs. 4, 247 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15). 2. Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht indes einen Anspruch auf R374ckzahlung der ausgesch374tteten Betr344ge aus abgetretenem Recht der Treu-handkommanditistin wegen Unwirksamkeit des Treuhandvertrages ab. 11 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Treuhandvertrag - und damit die darin enthaltende Freistellungsverpflichtung - nicht wegen Ver-sto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG nichtig. F374r die Frage, ob eine Besorgung frem-der Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 247 1 RBerG vorliegt, ist ent-scheidend, ob der Schwerpunkt der geschuldeten T344tigkeit 374berwiegend auf wirtschaftlichem oder auf rechtlichem Gebiet liegt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 218; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 15). Nur derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern f374r sie auch die erforderlichen Vertr344ge abzuschlie337en hatte, bedurfte einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsge- 12 - 6 - setz (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 299; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 9). Eine Vollmacht, f374r die beklagte Treugeberin Vertr344ge zu schlie337en, die diese selbst verpflichteten, enth344lt der Treuhandvertrag hier jedoch nicht. Die in 247 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags genannten Vertr344ge sind solche der Fondsge-sellschaft oder der Objektgesellschaften mit Dritten. III. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (247 561 ZPO). Da das Berufungsurteil nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis aufgehoben werden muss und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 13 Dem Kl344ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin zu. Die Treuhandkommanditistin hat den Freistellungsanspruch aus 247 5 des Treuhandvertrages, der zudem aus dem Gesch344ftsbesorgungsverh344ltnis zwischen Treuhandkommanditistin und Beklag-ter folgt (247247 675, 670 BGB), wirksam an den Kl344ger abgetreten; der Anspruch ist nicht verj344hrt und nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzanspr374chen der Beklagten erloschen. 14 - 7 - 1. Der Freistellungsanspruch ist wirksam an den Kl344ger abgetreten wor-den. 15 16 a) Die Abtretung ist nicht gem. 247 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Zwar ver344ndert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Ver344nderung des Leis-tungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gl344ubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 12; Palandt/Gr374neberg, BGB, 70. Aufl., 247 399 Rn. 4 m.w.N.). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kom-manditistenhaftung gem. 247 171 Abs. 1, 247 172 Abs. 4 HGB ergebenden Anspr374-che im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (vgl. auch OLG K366ln, NZG 2009, 543, 544; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1694, 1695 f. m.w.N.). Gem. 247 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Anspr374che gegen Kommanditisten erm344chtigt, w344hrend die Gesellschaftsgl344ubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben, dar-an gehindert sind, ihre Anspr374che selbst geltend zu machen. Berechtigte Inte-ressen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtre-tungsverbot nach 247 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgl344ubigers nicht beeintr344ch-tigt. b) Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlos-sen, 247 399 Fall 2 BGB. Eine solche Abrede ergibt sich insbesondere nicht aus 247 5 des Treuhandvertrages, der den Freistellungsanspruch der Treuhandkom-manditistin regelt. Anhaltspunkte, die ein konkludent vereinbartes Abtretungs-verbot nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die Abtretung ist ferner weder sitten-widrig noch stellt sie eine unzul344ssige Rechtsaus374bung gem. 247 242 BGB dar. 17 - 8 - Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandver-trag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditbeteili-gung die Treugeber selbst treffen. 18 2. 247 172 Abs. 5 HGB steht dem Anspruch des Kl344gers nicht entgegen. Ein Gutglaubensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn auf-grund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tats344chlich nicht vorhandene Gewin-ne ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, ZIP 2009, 1222 Rn. 12 m.w.N.). Die Aussch374ttungen beruhten hier nicht auf in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, sondern waren gem. 247 13 Abs. 5 des Gesellschafts-vertrages unabh344ngig von einem Gewinn der Gesellschaft aus den Liquidit344ts-374bersch374ssen zu zahlen. 3. Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kl344ger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in H366he von 6.237,76 200 zu. Die Treu-handkommanditistin kann in dieser H366he die Freistellung von dem ihr gegen-374ber begr374ndeten Anspruch aus 247 172 Abs. 4, 247 171 Abs. 1 und 2 HGB von der beklagten Treugeberin verlangen. 19 a) Durch die Aussch374ttungen an die 374ber die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von 247 172 Abs. 4 HGB teilweise zur374ckbezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 - II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131; Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 172 Rn. 36). Der Anspruch aus 247 172 Abs. 4, 247 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nicht begr374ndet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesell-schaftsgl344ubiger nicht ben366tigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 20 - 9 - 247 171 Rn. 96). Diese Voraussetzung ist hier indes erf374llt. Die zur Insolvenzta-belle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden k366nnen, 374bersteigen, wie schon das Landgericht zutreffend festgestellt hat, die Summe aller Aussch374ttungen. Diese Feststellung hat die insoweit dar-legungspflichtige Beklagte nicht substantiiert angegriffen. 21 b) Der R374ckzahlungsanspruch des Kl344gers erfasst alle Aussch374ttungen; sie waren alle haftungsbegr374ndend nach 247 172 Abs. 4 HGB. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach 247 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, n344mlich durch die Haftsumme, die H366he des ausgezahlten Betrags und durch das Ausma337 der dadurch gege-benenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (vgl. M374nch-KommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., 247247 171, 172 Rn. 65). Die Aussch374ttungen in H366he von 6.237,76 200 sind die niedrigste Position. Die Haftsumme betr344gt 20.451,67 200; die Haftsummenunterdeckung 374bersteigt diese noch. Der Kl344ger hat in einer Beispielsberechnung f374r eine Beteiligungssumme von 100.000 DM dargelegt, wie sich das Kapitalkonto eines Anlegers durch die Aussch374ttungen und die Zuschreibungen der handelsbilanziell ausgewiesenen Gewinne und Verluste entwickelt hat. 334bertragen auf die Beteiligungssumme der Beklagten bedeutet dies, dass ihr Kapitalkonto infolge der Aussch374ttungen und der zuge-schriebenen Verluste rechnerisch sogar negativ ist. Da die Schuldnerin im ers-ten Gesch344ftsjahr 1996 handelsbilanzielle Verluste von 374ber 24 Mio. 200 und im zweiten Gesch344ftsjahr von 374ber 19 Mio. 200 ausgewiesen hat, die gem. 247 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages den Kapitalkonten der Treugeber im Verh344lt-nis ihrer Anteile zugewiesen worden sind, lag bereits bei der ersten Aussch374t-tung am 12. August 1998 in H366he von 511,29 200 eine erhebliche Haftsummenun-terdeckung vor (Stand Kapitalkonto der Beklagten am 31. Dezember 1997: 5.927,44 200 statt 20.451,67 200). Diese hat sich durch die dem Kapitalkonto in 22 - 10 - 1998, 1999, 2001 und 2002 zugewiesenen Verluste sowie die j344hrlichen Aus-sch374ttungen noch weiter vertieft. Die Gewinne in 2000 (knapp 5 Mio. 200), 2003 (16.798,33 200) und 2004 (83.017,72 200), die dem Kapitalkonto anteilig zugewie-sen wurden, haben dieses nicht ansatzweise 374ber einen Stand von 14.213,91 200 (= Haftsumme ./. Aussch374ttungen) bzw. gar auf den Stand der Haftsumme auf-zuf374llen vermocht. 4. Der vom Kl344ger aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungs-anspruch ist nicht verj344hrt. 23 a) Die Verj344hrungsfrist f374r den Befreiungsanspruch eines Treuh344nders nach 247 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs fr374hestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen f344llig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach 247 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, f344llig, unabh344ngig da-von, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits f344llig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO Rn. 20 m.w.N.). Nach allgemeinen verj344hrungsrecht-lichen Grunds344tzen w344re der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch ent-steht und f344llig wird, auch ma337geblich daf374r, zu welchem Zeitpunkt die Verj344h-rungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt ( 247 199 BGB ). Dies widerspr344che indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vor-liegenden Art. W344re f374r den Lauf der Verj344hrungsfrist auf die F344lligkeit des Frei-stellungsanspruchs abzustellen, w344re die Treuhandkommanditistin regelm344337ig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegen374ber den Treugebern gezwungen, in dem weder die F344lligkeit der Dritt- 24 - 11 - forderung, von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erf374llung 374berhaupt auf Mittel der Treugeber zur374ckgegriffen werden muss. 25 b) Der Befreiungsanspruch der Treuh344nderin ist danach nicht verj344hrt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass keine der eingegangenen Ver-bindlichkeiten im Sinne von 247 257 Satz 1 BGB, f374r die die Treuh344nderin nach 247 128, 247 161 Abs. 2, 247 171 Abs. 1 und 2, 247 172 Abs. 4 HGB in H366he von 6.237,76 200 haftet, in - im Hinblick auf die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247247 195, 199 Abs. 1 BGB und die Klageerhebung Ende Dezember 2007 (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - unverj344hrter Zeit f344llig geworden ist. 5. Eine Aufrechnung der Beklagten gegen374ber dem an den Kl344ger abge-tretenen R374ckzahlungsanspruch mit etwaigen gegen die Treuhandkommanditis-tin bestehenden Schadensersatzanspr374chen ist ausgeschlossen. 26 a) Die Aufrechnung ist schon unzul344ssig. 27 334ber die gesetzlich oder vertraglich ausdr374cklich geregelten F344lle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwi-schen den Parteien begr374ndeten Schuldverh344ltnisses der Ausschluss als still-schweigend vereinbart angesehen werden muss (247 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erf374llung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (247 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuh344nderisch f374r Rechnung der Treugeber 374bernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grunds344tzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischen-schaltung des Treuh344nders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist w344re; er darf aber auch nicht besser gestellt wer- 28 - 12 - den, als wenn er sich unmittelbar beteiligt h344tte. Ihn trifft daher, wenn keine be-sonderen Verh344ltnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich un-mittelbar als Kommanditist beteiligt h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. M344rz 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treu-handverh344ltnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegen-374ber Gesellschaftsgl344ubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zur374ckbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar 374ber die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffen-den Haftung gegen374ber Gesellschaftsgl344ubigern nach 247247 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Anspr374chen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG D374sseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG K366ln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., 247 161 Rn. 176). b) Die Aufrechnung der Beklagten w374rde im 334brigen auch nicht durch-greifen, da sie eine Aufkl344rungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Aussch374ttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt und dem Gesellschaftsver-trag, wo darauf hingewiesen wird, dass die Aussch374ttungen aus der Liquidi-t344t/den Mietzins374bersch374ssen der Gesellschaft erfolgen und auch dann ausge-sch374ttet wird, wenn die Kapitalkonten durch Verluste unter die Haftsumme ge-sunken sind. Ebenso wird unter Nennung von 247 172 Abs. 4 HGB darauf hinge-wiesen, dass f374r die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und f374r den Beteiligungstreuh344nder eine pers366nliche Haftung f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquidi-t344ts374bersch374ssen der Gesellschaft zur374ckgezahlt werden. Zu einer weiterge-henden Erl344uterung der Haftungsvorschrift des 247 172 Abs. 4 HGB war die Treu-handkommanditistin nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 29 - 13 - 2009 - II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335). Auf die eingeschr344nkte Handelbarkeit der Anteile weist der Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich hin. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.10.2008 - 12 O 24156/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 23.06.2009 - 5 U 5492/08 -
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