BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 218/13 Verkündet am: 17. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Cb; EStG § 15; ZPO §§ 240, 250, 559 Abs. 1; InsO §§ 179, 180 a) Zur Aufnahme eines durch Insolvenz der Beklagten und Revisionsklägerin u n- terbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger und Revisionsbeklagten gegen eine der Festst ellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Inso l- venztabelle widersprechende Gläubigerin. b) Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage e r geben, im Schadensersatzprozess des Anlegers (Bestätigung von BGH, Urteile vom 22. Mä rz 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 und vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994). BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundes gerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 7 . Jul i 201 4 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Her r- mann , Hucke, Tombrink und D r. Remmert f ür Recht erkannt: Auf die Revision der Gläubigerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des O berlandesgerichts München vom 23. Januar 2009 im Ko s- tenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerich t- lichen Kosten der Beklagten zu 2 bis 5 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht A nsprüche auf Ersatz des S chadens geltend, der ihm durch seine Beteiligungen an der C . Zweite KG ( im Folgenden : C . II KG) sowie der C . Dritte KG ( im Folgenden : C . III KG) entstanden ist. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 , eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhan d- kommanditistin der Kommanditgesellschaften , die auch mit den Aufgaben de r Mittelverwendungskontrolle betraut war . Der frühere Beklagte zu 2 is t der G e- schäftsführer der Beklagten zu 1 . Komplementärin der jeweiligen Kommandi t- gesellschaften ist die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer die früheren Bekla g- ten zu 4 und 5 sind. Die ( an Stelle der Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit eing e- tretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1. Der Kläger erwarb am 9. Juni 1999 durch Abschluss einer " Beitritts - vereinbarung " eine Kommanditeinlage in Höhe von 50.00 0 zuzüglich 5 % Agio an der C . II KG . Er erhielt Ausschüttungen von Ausschüttungen Am 4. Januar 200 0 erwarb der Kläger durch Abschluss einer weiteren " Beitrittsvereinbarung " eine Kommanditeinlage in Höhe von 80.000 DM zuzüglich 5% Agio an der C . III KG . In der Folgezeit erhielt er Ausschüt tungen zwis chen der eingezahlten Der Beitritt sollt e jeweils - den von der Beklagten zu 3 herausgegebenen Prospekten entsprechend - über die Beklagte zu 1 nach einem im jeweiligen Prospekt ab gedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , der Prospekt sei in vielen Pun k- ten fehlerhaft , wofür unter anderem die Beklagte zu 1 als Prospektverantwortl i- che sowie aus vertraglichen und d eliktischen Gesichtspunkten einzu stehen h a- 2 3 4 5 6 - 4 - be . Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insb e- sondere darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an di e I . - und T . GmbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Im Üb rigen habe die Beklagte zu 1 bei Abschluss des Mittel verwendungs kontrol l- vertrags Aufklärungspflichten darüber verletzt, dass nur eine formelle Kontrolle stattfinde , sowie die Mittelverwendungskontrolle pflichtwidrig durchgeführt, i n- dem sie Gelder ohne Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen freigegeben habe. Der Kläger h at erstinstanzlich die Beklagten auf Zahlung von Schaden s- ersatz und Auskunftserteilung in Ans pruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger unter anderem gegen die Beklagte zu 1 als Schaden für jede Anlage die Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen abzüglich der Ausschüttu n- gen geltend gemac ht, d as heißt für die Beteiligung an der C . II KG einen nebst Zinsen und für die Beteiligung an der C . nebst Zinsen . Er hat die Zahlung der vo r- genannten Beträge Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Ko m- manditbeteiligung an den jeweiligen Fonds gesellschaften beantragt, hinsichtlich der Beteiligung an der C . III KG jedoch nur in Höhe eines Teilbetrags . In Höhe des zuletzt genannten Teilb etrags hat er die Verurte i- lung der Beklagten zu 1 als Gesamts chuldner in mit der Beklagten zu 3 bea n- tragt. D as Oberlandesgericht hat d iesen , gegen die Beklagten zu 1 und 3 g e- richteten Zahlungsanträ gen - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrags - entsprochen und die gegen die früheren Be klagten zu 2, 4 und 5 geric htete B e- rufung des Klägers verworfen. 7 - 5 - Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zu 1 die Zurückweisung der Berufung des Klägers begehrt . Sie hat die Revision innerhalb der b is zum 31. August 2009 laufenden Revisionsbegründung sfrist begründet. Das Revis ionsverfahren ist gemäß § 240 Satz 2 ZPO dadurch u n- terbrochen worden , dass das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M . der B e- klagten zu 1 durc h Beschluss vom 5. August 2010 ein allgemeines Verfügung s- verbot auferleg te . Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverf ahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet. Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfah ren als Gläubigerin der Beklagten zu 1 den vom Kläger zur Tabelle angemeldeten streitgege n- stän d lichen Forderun gen. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gemäß § 250 ZPO in Verbindung mit § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 InsO " in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestel lten Forderungen " aufg e- nommen. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen , die von der Gläubigerin bestrittenen Forderungen zu den laufenden Nummern 3798 und 3828 der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C . mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Inso l- venztabelle festzustellen, soweit sie streitgegenständlich sind. Die Revisionsklägerin hat - unter Aufrechterhaltung der Revisi onsanträge der Beklagten zu 1 - in einer " e rgänzenden Revisionsbegründung " vom 12. Mai 2014 von den Revisionsrügen der Beklagten zu 1 teilweise Abstand geno m- men , bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt und and ere Revisionsr ü- gen der Beklagten zu 1 ergänzt und präzisiert . 8 9 10 - 6 - Entscheidungsg ründe Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das ang e- fochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen ist. I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts (25 U 5602/07 - juris) haftet die Beklagt e zu 1 wegen Verschul dens bei Vertragsverhandlungen . Sie sei als Treuhandkommanditistin verpflichtet gewe sen, vor Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge mit ihr und vor Eintritt des Klägers in die gesellschaftsrechtl i- che Be ziehung mit ihr und der Beklag ten zu 3 den Kläger über alle wesentl i- chen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bede u- tung gewesen seien. Da sich der Beitritt des Klägers in der Weise vollzogen habe, dass er mit der Beklagten zu 1 einen Treuhandvertrag geschloss en habe und diese bevollmächtigt gewesen sei, den Beitritt des Klägers als Treugeber zu bewirken, sei es im Rahmen der Anbahnung des Treuhandverhältnisses um e ine eigene Pflicht der Beklagten zu 1 gegangen, unrichtige Prospektangaben von sich aus r ichtig z u stellen. Die Beklagten zu 1 und 3 seien verpflichtet g e- wesen, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Bete i- ligung befasste IT GmbH nicht nur die in den Prospekten vorgesehenen Eige n- kapitalvermittlungsprovisionen von 7 % zuzüglich Agio von 5 %, sondern 20 % beansprucht habe und habe erhalten sollen. Diese Zahlungen hätten mit den Angaben im Prospekt nicht in Einklang gestanden und zwar auch dann nicht, wenn - wie von den Beklagten vorgetragen worden sei - die IT GmbH die weit e- ren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhalten habe. 11 12 - 7 - Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass de r IT GmbH für das von ihr vermittelte Eigenkapital vorab 20 % der gezeichneten Summe zugeflossen seien. Die Anlageentscheidung des Klägers sei kausal auf die unterlassene Aufklärung zurückzuführen. Nach der Anhörung des Klägers sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zuschuss von 8 % an die IT GmbH für die Anlageentscheidung des Klägers eine Rolle gespie lt habe. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile komme angesichts der Ei n- kommensart, der die Beteiligung unterfalle, nämlich den Einkünften aus Gewe r- bebetrieb, nicht in Betracht, da auch der auf Schadensersatz beruhende Zufluss steuerpflichtig sei. Eine ganz außergewöh nlich hohe Steuerersparnis des Kl ä- gers ergebe sich aus dem Vo rtrag der Beklagten nicht . II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in der Sache stand. D ie in der Revisionsverhandlung - in Anpassung an die Vorschriften der Inso l- venzordn ung - umgestellten Anträge des Klägers führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 1. Das Verfahren ist durch die Erklärung des Klägers vom 6. Juni 2013 wirksam aufgenommen worden. D er Kläger hat das Verfahren in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen aufgenommen (zur Aufnahme eines unterbrochenen, in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreits durch den Gläubiger vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, 13 14 15 16 - 8 - BGHZ 195, 233 Rn. 7 f mwN) . Aus den vom Kläger vorgelegten Tabellenau s- zügen ergibt sich, dass der Kläger die streitgegenständlichen Haupt - und N e- benforderungen in voller Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzve r- walter hat der Anmeldung n icht widersprochen und die angemeldeten Ford e- rungen in voller Höhe " für den Ausfall " beziehungsweise auflösend bedingt " für den Ausfall " festgestell t . Der Kläger hat mithin das Verfahren in voller Höhe der streitgegenständlichen Forderungen aufgenommen. Ge gen die Wirksamkeit der Aufnahme bestehen daher keine Bedenken (zu r Wirksamkeit ein er Teilaufna h- me in einem Parallelverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2013 - III ZR 367/12, NJW - RR 2013, 683). Auch die Revisionsklägerin macht solche Bedenken nich t geltend. Aufnahmegegner ist, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger die Festste l- lung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widerspr e- chende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufg e- nommenen Rechts streit ein (Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 aaO R n. 10 ff mwN). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Ve r- fahrens durch den Kläger gegen sie - als der Feststellung der streitgegenstän d- lichen Forderungen zur Tabelle widersprechende Gläubigerin - in den Recht s- streit an Stel le der Beklagten zu 1 eingetreten. 2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsich t- lich der vom Kläger - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit ma ß- gebenden Vorschriften der I nsolvenzordnung - umgestellten Anträge auf Fes t- stellung zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 21 mwN) weitere tatsächliche Fes t- stellungen zu treffen sind. 17 18 - 9 - Die streitgegenständliche n Forderung en zu I 1 und 2 des Tenors des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht dem Kläger nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seine n Kommanditbeteiligung en zugesprochen. Zug um Zug - Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs - u nd Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt ( BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215 ; vom 1. März 2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23 und vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14 ff ; MüKoInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rn. 15). Die Forderung en könnte n zwar jeweils nach § 45 Satz 1 InsO m it einem unter Berücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteil i- gung en berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug um Zug - Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil e vom 23. Oktober 2003 aaO und vom 9. Juli 2013 aaO Rn. 17 ). Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Kläger an die Beklagte zu 1 a b- zutretenden Kommanditbeteiligung en fehlen jedoch. Der Sena t ist deshalb d a- ran gehindert, um diesen Wert reduzierte Forderungsbetr ä g e zur Insolvenzta b- elle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 aaO). 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsb e- gründung vom 12. Mai 2014 umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag u n- streitig gestellt hat, dürfte eine Haftung der Beklagten zu 1 nach den Grundsä t- 19 20 21 - 10 - zen de s Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach festst e- hen . b) In Bezug auf die Höhe des von der Beklagten zu 1 zu ersetzenden Schadens des Klägers hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme un d den erhaltenen Ausschüttungen abgestellt. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile des Klägers hat es zu Recht verneint. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Ve rmögenssch a- dens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vo r- teilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat - ursäch - lichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf w e- der den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entla s- ten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten a nz u- rechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. hierzu in einer Parallelsache Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 ff mwN; vgl. fe r- ner BGH, Urteile vo m 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 25). Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch b e- rücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Sch a- densersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteu e- 22 23 24 - 11 - rung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadense r- satzleistung vorgesehenen Übertragun g der Kapitalanlage. So hat der Bunde s- gerichtshof mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der Kommanditgesellschaft ist, entschieden, für ihn seien alle Za h- lungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Bete iligung an der Kommanditgesellschaft erhalte, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wir t- schaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeo rdnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f; vgl. hierzu jüngst BGH, Urteil vom 28 . Januar 2014 aaO Rn. 20). Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errec h- nung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetisc hen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderhe i- ten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnism ä- ßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähe re Berechnung nur dann erforde r- lich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außerg e- wöhnliche Steuervorteile erzielt habe (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 aaO, j e- weils m wN). An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit so genannten Steue r- sparmodellen entwickelten - Rechtsprechung hat der Senat festgehalten, da sie 25 26 - 12 - die Zivilgerichte in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschli e- ßend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gesta l- tungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen. Auch ist zu bede n- ken, dass die Berücksichtigung (erst) zukünftiger Nachteile en g mit der Frage verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Geschädigten dauerhaft und auf seinen Schaden überhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verknüpfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapita l- anlage iso liert zu betrachten. Eine solche isolierte Betrachtungsweise würde zudem zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führen. Denn dem Geschädigten würde angeso n- nen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung se iner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhält. Er müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Schädiger die noch a usstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grun d- satz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach Möglic h- keit den Schaden des Berechtigten abschließend zu berechnen (vgl. zu alledem Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 38; BGH, Urteil vom 31. Mai 2010 aaO Rn. 31). Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtverle t- zung so gestellt werden will, als hätte er sich nicht beteiligt, zwischen dem Zei t- punkt der Beteiligung und der Geltendmachung von Scha densersatzanspr ü- chen ein erheblicher Zeitraum liegen. Dies wird, worauf die Beklagte zu 1 in ihrer Revisionsbegründung - freilich vor dem Senatsurteil vom 15. Juli 2010 (aaO) - hingewiesen hat und woran die Revisionsklägerin festhält, häufig dazu führen, d ass sich der durch die Versteuerung der Ersatzleistung ergebende 27 - 13 - Nachteil, der sich nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers und se i- nen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erfüllung des E r- satzanspruchs richtet, nicht mit den einget retenen Vorteilen übereinstimmen wird. Soweit sich daraus bleibende Vorteile des Geschädigten ergeben können, ist indes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Berücksicht i- gung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "außergewöhnlicher Steue r- vo rteile" schadensersatzrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 53 ff; BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 12 und vom 31. Mai 2010 aaO Rn. 28 ff). Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenz u- stehen, der Geschädigte dürfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Schädigung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine B e- rücksichtigung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durc h- setzung des Schadensersatzanspruchs führen würde. Der Geschädigte w äre gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwändige Berec h- nungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine persö n- lichen Verhältnisse zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen. Vor a l- lem aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Absenkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflicht i- gen - jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls - gleichermaßen zugute kommen sollen, einem geschädigten Anleger zu Gunsten des Schä digers (tei l- weise) wieder genommen werden sollen (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO). Beruht schließlich ein mögliches Zurückbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Gesc hädigten, sind auch dies Umstände, die keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schäd i- gungshandlung aufweisen und nicht zu außergewöhnlichen Steuervorteilen fü h- 28 - 14 - ren (Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO). bb) So weit die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegrü n- dung geltend macht, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei eine Versteuerung der Schadensersatzleistung mangels Einschlägigkeit e i- nes Besteuerungstatbestands abzulehnen, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, nach der Schadensersatzleistungen, die in einem wirtschaftlichen Zusamme n- hang mit einer Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft stehen, E inkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 36 mwN; so vor kurzem auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Soweit die Revisionsklägerin in der Senatsrechtsprechung eine nähere r echtliche Prüfung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung vermisst, übersieht sie, dass eine solche - im Ergebnis nach wie vor zutreffende - Prüfung bereits in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1979 (VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 f) stattgefun den hat, auf das sich die von der Revisionsklägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs bezieht (vgl. nur Senat, Urteil vom 15. Juli 2010 aaO; BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 14). Danach war für den dort geschädigten A n- leger die vom An lageberater in Höhe seiner Beteiligung begehrte Schadense r- satzleistung eine Betriebseinnahme. Diese Schadensersatzleistung stehe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Schuldners. Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die (konkursbedingte) Aufgabe des Betriebs der Kommanditgesellschaft ausgelöst worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und vom Schul d- ner als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dass die 29 30 - 15 - Schade nsersatzleistung auf einer bürgerlich - rechtlichen Schadensersatzpflicht beruhe, spiele keine Rolle. Das sei auch interessengerecht. Würden die Verlu s- te der Kommanditgesellschaft in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einko m- mensmindernde Betriebsverluste de r Kommanditisten behandelt, so sei es fo l- gerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stünden, ebenfalls dem betrieblichen und nicht dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditis ten zuz u- rechnen (BGH, Urteil vom 22. März 1979 aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Soweit die Revisionskl ä- gerin meint, bei einer etwaigen Schadensersatzleistung handele es sich nicht um einen Gewinnanteil im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da es i n- soweit nicht um die Zurechnung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft gehe, vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Die vo r- liegend vom Schuldner begehrte Schadensersatzleistung ist vielmehr nach den vorstehen den Grundsätzen eine Zahlung, die der Schuldner in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Fondsgesellschaften erhält. Es handelt sich daher um Einkünfte des Schuldners aus Gewerbebetrieb, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO Rn. 20). Ob die Schadensersatzlei s- tungen darüber hinaus auch als Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind, kann deshalb d a- hinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 aaO). Das von der Revisionsklägerin zur Bestätigung ih rer Auffassung hera n- gezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2012 (II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff) ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht einschlägig. Dort wird - unter Bezugnahme auf das Urteil des erkenne n- 31 32 - 16 - den Senats vom 17. November 2005 (III ZR 350/04, WM 2006, 174, 176 mwN) - eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelehnt, weil die dortigen Kläger, die eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem Imm o- bilienfonds verlangten, nicht die Voraussetzungen ei ner Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllten, da sie mit der Anlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Vorliegend hat sich der Schuldner indes an einem Filmfonds und mithin an einer gewerblich tätigen Kommandi t- ges ellschaft beteiligt. Sein Ziel der Zuweisung von steuerlichen Verlusten nach § 10d EStG aus der Tätigkeit der Gesellschaften setzte gerade seine Mitunte r- nehmerschaft voraus (vgl. hierzu Blümich/Schlenker, EStG, 122. Aufl., § 10d Rn. 47). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.06.2007 - 10 O 13166/05 - OLG München, Entscheidung vom 23.01.2009 - 25 U 5602/07 -
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