BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 219/01 vom 11. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornk amm, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2001 wird nicht ang e - nommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere steht wie der Senat bereits in dem das erste Revisionsverfahren a b - schließenden Urteil vom 8. Juni 2000 ausgeführt hat der Störe r - haftung der Beklagten nicht entgegen, daß für Kliniken ebenso wie für Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie für niedergelassene Ärzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grund darin, daß Kliniken und Sanatorien, die neben der ärztlichen B e - handlung noch weitere, gewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung anbieten, meist mit größerem personellen und sachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebl i - che betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Klini- ken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu behandeln als niedergelassene Ärzte (vgl. BVerfGE 71, 183, 199; BVerfG NJW 2000, 2734, 2735; BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996, 905, 907 = WRP 1994, 859 GmbH-Werbung für ambulante ärztl i - - 3 - che Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zahnrztliche B e - handlungen in Rede, die ± nach der Lebenserfahrung zu urteilen ± im allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch von ni e - dergelassenen Zahnrzten erbracht werden. Daû die Beklagte ber Mglichkeiten verfgt, einen Patienten ausnahmsweise auch einmal stationr aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie einer im Schwe r - punkt stationre Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellen und ihr ± anders als den niedergelassenen Zahnrzten ± eine au s - schlieûlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zu gestatten. Dabei kann auch nicht auûer Betracht bleiben, daû es e i - ne durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellen wrde, wenn die Beklagte in der beanstandeten Form fr Leistungen werben drfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Form nicht bewerben darf. Mit Hilfe der wettbewerbsrechtlichen Strerha f - tung ist die Lcke zu schlieûen, die dadurch entsteht, daû rzte und Zahnrzte ihre Praxen in der Form einer Kapitalgesellschaft betre i - ben knnen, die berufsrechtlichen Werbebeschrn kungen jedoch unmittelbar nur fr die rzte und Zahnrzte selbst, nicht dagegen fr Kapitalgesellschaften gelten, die rztliche oder zahnrztliche Le i - stungen anbieten (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 ± I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 184 = WRP 2001, 28 ± dental sthetika). Wie das Ber u - fungsgericht festgestellt hat, kommt die beanstandete Werbung wir t - schaftlich unmittelbar dem Zahnarzt Dr. B. zugute, der mit der B e - klagten eng verbunden ist. Im brigen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch darin von dem Sachverhalt, der dem Beschluû des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2000 (1 BvR 547/99, NJW 2000, 2734) zugrunde lag, da û die beanstandete Anzeige in einer bundesweit verbreiteten Publ i - - 4 - kumszeitschrift erschienen ist. Eine solche Werbemaûnahme wrde den Rahmen sprengen, den ein dieselben Leistungen anbietender niedergelassener Zahnarzt beachten mûte. Hierzu hat der Senat im Urteil vom 8. Juni 2000 (GRUR 2001, 181, 183 f. ± dentalsthetika) ausgefhrt: Die fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie auto, motor und sport will zwar ± wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist ± informi e - ren. Da es jedoch nicht um die Befriedigung eines an den Inserenten herangetragenen Informationsbedrfnisses geht, steht die Akquisit i - on potentieller Patienten im Vordergrund der Werbemaûnahme. Die Anzeige zielt darauf ab, Patienten im gesamten Bundesgebiet anz u - sprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen gerade beim Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnrztl i - chen Behandlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mit reklamehaften Zgen angepriesen werden. Eine solche Art und We i - se der Werbung kann auch deswegen nicht mit dem berechtigten Informationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und der potentiellen Patienten gerechtfertigt werden, weil dem (Zahn -)Arzt heute ber das Internet andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsang e - bots offenstehen, die ± wenn sich die Darstellung im sachlich-ange- messenen Rahmen hlt ± grundstzlich mit dem (zahn -)rztlichen Berufsbild zu vereinbaren sind. - 5 - Die Beklagte trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 35.790,43 (= 70.000 DM) Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Bscher
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