BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 219/05 Verk374ndet am: 17. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Clone-CD UrhG 247 95a Abs. 3 a) Bei der Bestimmung des 247 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutz-gesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Ma337-nahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich gesch374tzten Werke und Leistun-gen einsetzen. b) Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des 247 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche 304u337erung mit dem Ziel, den Absatz der in die-ser Regelung n344her bezeichneten Umgehungsmittel zu f366rdern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschr344nkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot. c) Ein Versto337 gegen 247 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 27. Juni 2008 Schrifts344tze eingereicht werden konnten, durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landge-richts K366ln vom 23. November 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagten stellen Tontr344ger her. Sie setzen technische Schutzma337-nahmen ein, um das Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kl344ger bot ab dem 1. Mai 2004 eine Originalversion des Programms 204Clone-CD223 mit dem Zusatz 204Allesbrenner223 auf der Internetplattform eBay zum Verkauf an. Mit diesem Programm k366nnen kopiergesch374tzte CDs vervielf344ltigt werden. Der Kl344ger hatte die Software im Handel erworben, bevor am 13. Sep-tember 2003 die Bestimmung des 247 95a UrhG in Kraft trat, die unter anderem den Verkauf und die Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes von Tontr344gern verbietet. Die Internetversteige-rung wurde vom Kl344ger am 3. Mai 2004 vorzeitig ohne Verkauf beendet. Die Beklagten mahnten den Kl344ger durch Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2004 ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-sungserkl344rung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen An-waltskosten in H366he von 1.113,50 200 auf. Der Kl344ger erkl344rte, er halte die Ab-mahnung f374r unberechtigt. Er gab zwar die geforderte Unterlassungserkl344rung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. 2 Der Kl344ger hat im Wege der negativen Feststellungsklage beantragt fest-zustellen, dass der von den Beklagten geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. 3 Die Beklagten sind dem entgegengetreten. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (LG K366ln CR 2006, 702 = MMR 2006, 412 = ZUM-RD 2006, 187). 5 6 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechts-mittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage des Kl344gers f374r unbegr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 7 Den Beklagten stehe gegen den Kl344ger, der mit dem Angebot des Ko-pierprogramms gegen 247 95a Abs. 3 UrhG versto337en habe, ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten als Rechtsverfolgungskosten im Wege des Scha-densersatzes aus 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder aus 247 823 Abs. 2 BGB zu. Daneben sei der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als Aufwen-dungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag nach 247247 677, 683 Satz 1, 247 670 BGB begr374ndet. Der geltend gemachte Anspruch sei auch der H366he nach gerechtfertigt. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei zur Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Die Anwaltskosten seien richtig berechnet. Das Vorgehen der Beklagten sei nicht rechtsmissbr344uchlich gewe-sen. 8 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die ne- 9 - 5 - gative Feststellungsklage unbegr374ndet ist, weil den Beklagten gegen den Kl344-ger wegen dessen Versto337es gegen 247 95a Abs. 3 UrhG nach den Grunds344tzen 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag gem344337 247247 677 , 683 Satz 1, 247 670 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zusteht. Es kann daher dahinste-hen, ob der Anspruch auch als Schadensersatzanspruch nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder 247 823 Abs. 2 BGB begr374ndet ist. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein An-spruch auf Ersatz der Kosten f374r die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag gegeben sein kann (Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 12 Rdn. 1.86 und 1.90; Mees in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 247 84 Rdn. 16; Wandtke/Bullinger/Kefferp374tz, Urheberrecht, 2. Aufl., vor 247247 97 ff. UrhG Rdn. 29). Der Ersatz der Kosten f374r Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit 247 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG nunmehr ausdr374cklich im Urheberrechtsge-setz geregelt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 16 und 48 f.). Die Regelung ist je-doch noch nicht in Kraft getreten und auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 24. Mai 2004 nicht anwendbar. Eine entsprechende Anwendung des den Ersatz der Kosten f374r die Abmahnung eines Wettbewerbsversto337es regelnden 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kommt nicht in Betracht, weil insofern keine Rege-lungsl374cke besteht. 10 2. Ein auf die Grunds344tze der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag gest374tzter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten setzt voraus, dass dem Abmah-nenden gegen374ber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Un-terlassungsanspruch zustand (dazu 3.) und die Abmahnung dem Interesse und 11 - 6 - dem wirklichen oder mutma337lichen Willen des Abgemahnten entsprach (dazu 4.). Sind diese Voraussetzungen erf374llt, besteht der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der H366he, in der der Abmahnende die entstandenen Kos-ten den Umst344nden nach f374r erforderlich halten durfte (dazu 5.). 12 3. Die Beklagten konnten von dem Kl344ger zum Zeitpunkt der Abmahnung gem344337 247 1004 Abs. 1, 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V. mit 247 95a Abs. 3 UrhG ver-langen, dass dieser es unterl344sst, das Programm 204Clone-CD223 bei eBay zum Verkauf anzubieten. Der Versto337 gegen ein Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB begr374ndet - soweit Wiederholungsgefahr besteht - einen Unterlassungsanspruch entsprechend 247 1004 Abs. 1 BGB (dazu a). Bei 247 95a UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB (dazu b). Mit seinem Verkaufsangebot hat der Kl344ger gegen 247 95a Abs. 3 UrhG versto337en (dazu c). Das Verbot eines solchen Verkaufsangebots durch 247 95a Abs. 3 UrhG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (dazu d). Die f374r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben (dazu e). Es kann daher offenbleiben, ob sich ein Unterlassungsanspruch auch aus 247 97 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit 247 95a Abs. 3 UrhG ergibt, weil der Versto337 gegen 247 95a Abs. 3 UrhG ein 204anderes nach diesem Gesetz gesch374tztes Recht223 im Sinne des 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verletzt (so Peukert in Loewenheim aaO 247 82 Rdn. 6; Schricker/G366tting, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 95a UrhG Rdn. 40; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst aaO 247 95a UrhG Rdn. 88; Arlt, MMR 2005, 148, 149 f.; Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 765 f.; a.A. Dreyer in Dreyer/ Kotthoff/Meckel, HK-Urheberrecht, 247 95a UrhG Rdn. 105 und 43; Spieker, GRUR 2004, 475, 480 f.; vgl. auch Trayer, Technische Schutzma337nahmen und elektronische Rechtewahrnehmungssysteme, S. 137 f.). - 7 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in ent-sprechender Anwendung des 247 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung objektiv rechtswidriger Eingriffe auch in gesch374tzte Rechtsg374ter im Sinne des 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt werden (BGH, Urt. v. 18.1.1952 - I ZR 87/51, NJW 1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; vgl. ferner Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., 247 1004 Rdn. 4 m.w.N.). Demnach ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verst366337t, dem anderen entsprechend 247 1004 Abs. 1 BGB zur Unterlas-sung verpflichtet. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Versto337 gegen dieses auch ohne Verschulden m366glich, so tritt die Unterlassungspflicht - anders als die Ersatzpflicht (247 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) - auch ohne ein Verschulden des Verletzers ein (BGH NJW 1952, 417, 418 - Nadelfabrikanten; Palandt/Sprau aaO Einf v 247 823 Rdn. 19). 13 b) Bei der Bestimmung des 247 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um ein Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB (ebenso OLG M374nchen GRUR-RR 2005, 372; Palandt/Sprau aaO 247 823 Rdn. 71; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 95a UrhG Rdn. 5; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 95a UrhG Rdn. 105 und 45; Schricker/G366tting aaO 247 95a UrhG Rdn. 40; Wandtke/Bullinger/ Wandtke/Ohst aaO 247 95a UrhG Rdn. 88; Schack, Urheber- und Urheberver-tragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 732l; Spieker, GRUR 2004, 475, 481; Trayer aaO S. 138; vgl. auch Peukert in Loewenheim aaO 247 82 Rdn. 6). 14 aa) Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu sch374t-zen; dass die Rechtsnorm daneben oder sogar in erster Linie das Interesse der 15 - 8 - Allgemeinheit im Blick hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2004 - VI ZR 105/03, NJW 2004, 1949 m.w.N.; Palandt/Sprau aaO 247 823 Rdn. 57). 16 bb) Die Regelung des 247 95a UrhG sch374tzt wirksame technische Ma337-nahmen (Schutzma337nahmen), die ihrerseits ein nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tztes Werk oder einen anderen nach dem Urheberrechtsgesetz ge-sch374tzten Schutzgegenstand sch374tzen. Derartige Schutzma337nahmen d374rfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden (247 95a Abs. 1 UrhG). Mittel oder Dienstleistungen zur Umgehung dieser Schutzma337nahmen d374rfen nicht in den Verkehr gebracht werden (247 95a Abs. 3 UrhG). Der Schutz dieser technischen Ma337nahmen ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz der mithilfe dieser Ma337nahmen gesch374tzten Werke und Leistungen der Rechtsinhaber. Er soll den Inhabern von Urheberrechten und Leistungsschutz-rechten zugute kommen, die solche Ma337nahmen zum Schutz ihrer urheber-rechtlich gesch374tzten Werke und Leistungen einsetzen (vgl. auch Erw344gungs-gr374nde 47 und 48 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informati-onsgesellschaft vom 22. Mai 2001 [ABl. Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10]). Der Umstand, dass 247 95a UrhG unmittelbar die Schutzma337nahmen und nur mittel-bar die mithilfe dieser Schutzma337nahmen gesch374tzten Rechte der Rechtsinha-ber sch374tzt, 344ndert nichts daran, dass es sich bei dieser Bestimmung um ein Schutzgesetz zugunsten der Rechtsinhaber handelt (a.A. Spieker, GRUR 2004, 475, 481 f.). Denn der Schutz der Rechtsinhaber ist nicht nur eine unbeabsich-tigte Nebenfolge, sondern der eigentliche Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die Beklagten geh366ren als Tontr344gerhersteller, die zum Schutz der von ihnen hergestellten CDs Kopierschutzma337nahmen einsetzen, zu den von 247 95a 17 - 9 - UrhG gesch374tzten Rechtsinhabern und sind daher berechtigt, zivilrechtliche Anspr374che wegen einer Verletzung dieser Bestimmung geltend zu machen (vgl. Peukert in Loewenheim aaO 247 82 Rdn. 29 und 31; Schricker/G366tting aaO 247 95a UrhG Rdn. 41; Wandtke/Bullinger/Ohst aaO 247 95a UrhG Rdn. 89). 247 95a UrhG sch374tzt unter anderem den Hersteller eines Tontr344gers, der nach 247 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG das ausschlie337liche Recht hat, den Tontr344ger zu vervielf344ltigen, zu verbreiten und 366ffentlich zug344nglich zu machen, vor Handlungen zur Umgehung von Ma337nahmen, die das Vervielf344ltigen der Tontr344ger verhindern sollen (Schri-cker/G366tting aaO 247 95a UrhG Rdn. 8; Peukert in Loewenheim aaO 247 34 Rdn. 14). c) Der Kl344ger hat gegen 247 95a Abs. 3 UrhG versto337en, indem er das Programm 204Clone-CD223 auf der Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten hat. Diese Regelung verbietet unter anderem die Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Erzeugnissen, die haupts344chlich hergestellt werden, um die Um-gehung wirksamer technischer Ma337nahmen zu erm366glichen (247 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG). 18 aa) Bei der Software 204Clone-CD223 handelt es sich nach den von der Revi-sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um ein Erzeug-nis, das haupts344chlich hergestellt wurde, um die Umgehung wirksamer techni-scher Ma337nahmen zu erm366glichen. Technische Ma337nahmen sind unter ande-rem Technologien, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen zu verhindern, die nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tzte Schutzgegenst344nde betreffen und die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind (247 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG). Wirksam sind diese Ma337nahmen unter anderem, soweit der Rechtsin-haber durch sie die Nutzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tzten Schutzgegenstands durch einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielf344lti- 19 - 10 - gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, unter Kontrolle h344lt (247 95a Abs. 2 Satz 2 UrhG). Die Software 204Clone-CD223 erf374llt diese Anforderungen. Aus der Werbung des Herstellers geht hervor, dass dieses Programm 204gerade auch223 dazu bestimmt ist, den - vom Hersteller des Tontr344gers und Inhaber der Tontr344-gerrechte vorgesehenen - Schutz gegen ein Kopieren von CDs zu 374berwinden. bb) Das Angebot zum Verkauf des Programms bei eBay stellt eine Wer-bung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des 247 95a Abs. 3 UrhG dar. Das Be-rufungsgericht hat es insoweit zu Recht als ausreichend angesehen, dass das Angebot des Kl344gers dazu bestimmt war, auf die Abgabe von Kaufangeboten hinzuwirken, und dementsprechend darauf abzielte, einen K344ufer f374r das Pro-gramm zu gewinnen. Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des 247 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche 304u337erung mit dem Ziel, den Ab-satz der in dieser Regelung n344her bezeichneten Umgehungsmittel zu f366rdern. Er ist entgegen der Ansicht der Revision nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschr344nkt und erfasst - wie hier - auch das private und einmalige Verkaufsangebot (vgl. Peukert in Loewenheim aaO 247 34 Rdn. 18; Schricker/ G366tting aaO 247 95a UrhG Rdn. 23 und 29; Wandtke/Bullinger/Ohst aaO 247 95a UrhG Rdn. 77; Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764 f.; vgl. auch BT-Drucks. 15/38, S. 29). 20 (1) Die Bestimmung des 247 95a Abs. 3 UrhG setzt Art. 6 Abs. 2 der Richt-linie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 nahezu w366rtlich in das deutsche Recht um. Der sowohl in der europ344i-schen als auch in der nationalen Regelung enthaltene Begriff der Werbung ist weder in der Richtlinie 2001/29/EG noch im Urheberrechtsgesetz definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann unter Werbung in Anlehnung an 21 - 11 - die Legaldefinition des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG vom 10. Septem-ber 1984 374ber irref374hrende Werbung, die in Art. 2 lit. a) der am 12. Dezember 2007 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/114/EG vom 12. Dezember 2006 374ber irref374hrende und vergleichende Werbung 374bernommen wurde, jede 304u337erung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f366rdern, verstanden werden (vgl. OLG M374nchen GRUR-RR 2005, 372, 373; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 95a UrhG Rdn. 76 und 89). (2) Soweit die Legaldefinition der Richtlinie 374ber irref374hrende und ver-gleichende Werbung den Begriff der Werbung auf 304u337erungen bei der Aus-374bung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs und damit auf ein gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienendes Handeln einschr344nkt, kann diese Einschr344nkung nicht f374r Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und f374r 247 95a Abs. 3 UrhG gelten. Die dortigen Regelungen erfassen nach ihrem nahezu identischen Wortlaut die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu kommerziellen Zwecken (Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie) bzw. den gewerblichen Zwecken dienenden Besitz (247 95a Abs. 3 UrhG). Die Ein-schr344nkung auf kommerzielle bzw. gewerbliche Zwecke bezieht sich demnach ausschlie337lich auf den Besitz. Daraus ist zu schlie337en, dass 247 95a Abs. 3 UrhG zwar nicht den privaten Zwecken dienenden Besitz verbietet, s344mtliche anderen aufgef374hrten Handlungen aber ohne R374cksicht darauf untersagt, ob sie gewerb-lichen oder privaten Zwecken dienen (vgl. Peukert in Loewenheim aaO 247 34 Rdn. 18). Der Umstand, dass der Gesetzgeber von der durch die Richtlinie 2001/29/EG einger344umten M366glichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, das Ver-bot auf den privaten Zwecken dienenden Besitz auszudehnen (vgl. Erw344gungs-grund 49 der Richtlinie 2001/29/EG), mag damit zu erkl344ren sein, dass sich das private Vorhalten von Umgehungsvorrichtungen ohne ein - im Hinblick auf den 22 - 12 - damit verfolgten Zweck regelm344337ig unverh344ltnism344337iges - Eindringen in die Privatsph344re kaum aufdecken und verfolgen lie337e (Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764). F374r die 374brigen von dem Verbot erfassten Verhaltensweisen trifft die-se 334berlegung jedenfalls nicht zu. Auch insoweit bestehen daher keine Beden-ken, dass 247 95a Abs. 3 UrhG auch die privaten Zwecken dienende Werbung f374r den Verkauf von Umgehungsvorrichtungen verbietet. (3) Mit dem Sinn des Wortes 204Werbung223 ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne weiteres vereinbar, das Angebot zum Verkauf eines einzelnen Gegenstandes als Werbung zu qualifizieren. Ein solches Angebot dient dem Zweck, den Absatz eben dieses einen Gegenstandes zu f366rdern, und erf374llt demnach die an eine Werbung zu stellenden Anforderungen. Es ist daher, an-ders als die Revision meint, auch mit R374cksicht darauf, dass an den Tatbestand des 247 95a Abs. 3 UrhG, soweit er die Werbung im Hinblick auf den Verkauf ver-bietet, die bu337geldrechtliche Sanktion des 247 108b Abs. 2 Nr. 1 b UrhG ankn374pft, mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, ein derarti-ges Angebot unter den Begriff der Werbung zu subsumieren. Zudem geht es im Streitfall nicht um eine straf- oder bu337geldrechtliche Sanktion, sondern um ei-nen zivilrechtlichen Anspruch, f374r den der Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG ohnehin nicht gilt (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2003 - III ZR 106/03, WRP 2004, 107, 109, m.w.N.). 23 cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt ein Versto337 gegen 247 95a Abs. 3 UrhG kein Verschulden des Verletzers voraus (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO 247 95a UrhG Rdn. 96; Peukert in Loewenheim aaO 247 34 Rdn. 29; Schricker/G366tting aaO 247 95a UrhG Rdn. 37; Arnold, MMR 2008, 144, 146). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kl344ger - wie das Berufungs-gericht angenommen hat - zumindest fahrl344ssig gehandelt hat. 24 - 13 - 25 (1) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, gebietet es eine ver-fassungskonforme Auslegung des 247 95a Abs. 3 UrhG nicht, in diese Vorschrift ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Das Be-rufungsgericht ber374cksichtigt nicht, dass ein Schadensersatzanspruch wegen eines Versto337es gegen 247 95a Abs. 3 UrhG ohnehin ein Verschulden erfordert. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Bestimmung als 204ein anderes nach diesem Gesetz gesch374tztes Recht223 im Sinne des 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG oder als Schutzgesetz im Sinne des 247 823 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist. Denn 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt f374r einen Schadensersatzanspruch voraus, dass dem Verletzer Vorsatz oder Fahrl344ssigkeit zur Last f344llt, und nach 247 823 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht gleichfalls nur im Falle des Verschuldens ein, selbst wenn nach dem Inhalt des Gesetzes ein Versto337 gegen dieses auch oh-ne Verschulden m366glich ist. Desgleichen setzen die Verh344ngung einer Strafe (247 108b Abs. 2 UrhG) oder eines Bu337geldes (247 111a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) wegen eines Versto337es gegen 247 95a Abs. 3 UrhG mit R374cksicht auf das Schuldprinzip stets ein Verschulden des Verletzers voraus. Der Umstand, dass Anspr374che auf Beseitigung und Unterlassung sowie auf Aufwendungsersatz im Rahmen der Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag generell - und so auch bei einem Versto337 ge-gen 247 95a Abs. 3 UrhG - unabh344ngig von einem Verschulden bestehen, ist schon im Hinblick auf die geringere Eingriffsintensit344t dieser Anspr374che ge-rechtfertigt und jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. (2) Ein Verschulden des Verletzers ist entgegen der Ansicht des Beru-fungsgerichts auch nicht deshalb zu fordern, weil es sich bei den Tatbest344nden des 247 95a Abs. 3 UrhG um Vorbereitungshandlungen handelt, die - wie das Be-rufungsgericht meint (ebenso Spieker, GRUR 2004, 475, 479) - in der deut-schen Gesetzgebung auch sonst einen entsprechenden subjektiven Tatbestand 26 - 14 - voraussetzen. Das Berufungsgericht ber374cksichtigt nicht, dass es bei den von ihm zum Beleg f374r seine Auffassung herangezogenen Straftatbest344nden schon wegen des Grundsatzes, dass jede Strafe eine Schuld voraussetzt, eines Ver-schuldens bedarf. Dagegen gilt das Schuldprinzip nicht f374r zivilrechtliche An-spruchsgrundlagen, mit denen - wie im vorliegenden Fall - kein Strafzweck ver-folgt wird (vgl. BVerfGE 91, 1, 27). (3) Auch der Richtlinie 2001/29/EG l344sst sich nicht entnehmen, dass die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, die durch 247 95a Abs. 3 UrhG umge-setzt worden ist, ein mindestens grob fahrl344ssiges Verhalten des Handelnden voraussetzt (vgl. auch Marly, K&R 1999, 106, 109 f.; Spindler, GRUR 2002, 105, 116). Die Revision macht zwar geltend, bei der deutschen Fassung dieser Richtlinie liege ein 334bersetzungsfehler vor; aus der englischen und der franz366-sischen Fassung der Richtlinie ergebe sich, dass grobe Fahrl344ssigkeit erforder-lich sei. Sie ber374cksichtigt dabei aber nicht, dass sich der von ihr angef374hrte englische und franz366sische Richtlinientext allein auf Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG bezieht, der durch 247 95a Abs. 1 UrhG in das deutsche Recht um-gesetzt wurde. Demgegen374ber beruht 247 95a Abs. 3 UrhG auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG. Insoweit enthalten weder die englische noch die franz366-sische Fassung der Richtlinie Anhaltspunkte daf374r, dass ein fahrl344ssiges Ver-halten des Verletzers erforderlich ist. 27 d) Das Verbot von Werbung im Hinblick auf den Verkauf von Erzeugnis-sen, die haupts344chlich hergestellt werden, um die Umgehung wirksamer techni-scher Ma337nahmen zu erm366glichen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. OLG M374nchen GRUR-RR 2005, 372). 28 - 15 - aa) Keiner n344heren Er366rterung bedarf im Streitfall die Frage, ob mit ei-nem straf- und bu337geldbewehrten gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie (vgl. 247247 95a, 95b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 247 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 111a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts verbunden sein k366nnte. Allerdings spricht vieles daf374r, dass ein solches Verbot lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar-stellte (BVerfG GRUR 2005, 1032, 1033), und dass die Befugnis zur Anferti-gung von Privatkopien kein Recht begr374ndet, das sich gegen das nach Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum gesch374tzte Urheberrecht und die gleicherma337en ge-sch374tzten Leistungsschutzrechte - beispielsweise der Tontr344gerhersteller - ins Feld f374hren lie337e (BT-Drucks. 16/1828, S. 20). Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an, weil dem Kl344ger nicht die - ohne die Umgehung eines Kopier-schutzes grunds344tzlich zul344ssige - Anfertigung von Privatkopien von CDs mithil-fe des Programms 204Clone-CD223, sondern die Werbung f374r den Verkauf des auch f374r Vervielf344ltigungen zu anderen Zwecken nutzbaren 204Allesbrenners223 untersagt werden soll (vgl. OLG M374nchen GRUR-RR 2005, 372, 373). 29 bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Schrifttum (Ulbricht, CR 2004, 674, 677 ff.; vgl. auch Holznagel/Br374ggemann, MMR 2003, 767 ff.) werde mit guten Gr374nden angenommen, 247 95a UrhG enthalte einen Eingriff in die In-formationsfreiheit, der nicht nach Art. 5 Abs. 2 GG gerechtfertigt sei. Das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sch374tzt zwar das Recht, sich selbst aus allgemein zug344nglichen Quellen ungehindert zu un-terrichten, garantiert aber keinen kostenlosen Zugang zu allen gew374nschten Informationen (BT-Drucks. 16/1828, S. 20 f.). 30 - 16 - e) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die f374r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden hat. 31 32 aa) Der Versto337 des Kl344gers gegen 247 95a Abs. 3 UrhG begr374ndet die tats344chliche Vermutung f374r seine Wiederholung (vgl. - zum Wettbewerbsrecht - BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 f. = WRP 1992, 314 - Jubil344umsverkauf; Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum). bb) Die Wiederholungsgefahr war zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht entfallen. Die durch einen bereits begangenen Versto337 begr374ndete tats344chliche Vermutung f374r das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelm344337ig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung ausger344umt werden (vgl. BGHZ 136, 380, 390 - Spielbankaffaire; BGH GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubil344umsverkauf; BGH GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum). Eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung hat der Kl344ger erst nach der Abmahnung abgegeben. Allein durch die Aufgabe des rechtsverletzenden Verhaltens wird die Wiederholungsgefahr nicht ausger344umt, solange damit nicht jede Wahr-scheinlichkeit daf374r beseitigt ist, dass der Verletzer erneut 344hnliche Rechtsver-letzungen begeht (vgl. BGH GRUR 1992, 318, 319 f. - Jubil344umsverkauf; BGH GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum). Demnach ist die Wiederholungsgefahr selbst dann nicht entfallen, wenn der Kl344ger zum Zeitpunkt der Abmahnung das gegen 247 95a Abs. 3 UrhG versto337ende Angebot - wie das Berufungsgericht an-genommen hat - aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und - wie die Revision geltend macht - das Original der 204Clone-CD223 vernichtet hatte. 33 - 17 - 4. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gem344337 247247 677 , 683 Satz 1, 247 670 BGB setzt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, weiter voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutma337lichen Willen des Abgemahnten entsprach. Diese Voraussetzung ist regelm344337ig erf374llt, wenn der Abmahnende den Abgemahnten wegen dessen Rechtsversto337es auch gerichtlich h344tte auf Unterlassung in Anspruch nehmen k366nnen. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erw344-gung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gl344ubiger, der zun344chst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung zu stellen, dem Schuld-ner damit die M366glichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kos-teng374nstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung abzuwenden (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz. 12 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). Selbst wenn der Kl344ger die Auktion aus eigenem Antrieb vorzeitig beendet und das Original des Tontr344gers vernichtet hat, sind dadurch die Wiederholungsgefahr und der Unterlassungsanspruch nicht entfallen (vgl. oben unter II 3 e), sodass die Beklagten den Kl344ger auch gerichtlich h344tten in Anspruch nehmen k366nnen. Unter diesen Umst344nden ent-sprach die Abmahnung dem Interesse und dem mutma337lichen Willen des Kl344-gers. 34 5. Der Anspruch der Beklagten ist auch in der geltend gemachten H366he begr374ndet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die beanspruchten Anwaltsgeb374hren seien zutreffend berechnet, erhebt die Revision keine R374gen und sind auch keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Revision r374gt ohne Erfolg, die Abmahnkosten k366nnten nicht verlangt werden, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht im Sinne des 247 670 BGB erforderlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall weder die Tat- 35 - 18 - sache, dass die Beklagten 374ber eigene Rechtsabteilungen verf374gen, noch der Umstand, dass in hunderten weiteren F344llen wortgleiche Abmahnungen ver-sandt wurden, der Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ent-gegenstand. 36 a) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass grunds344tzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umst344n-den nach f374r erforderlich halten d374rfen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbsverst366337en zu beauftragen, und daher berechtigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der f374r die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.). Dies beruht auf der Erw344gung, dass ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht gehalten ist, dieser neben der rechtlichen 334berpr374fung der eigenen gesch344ftlichen Aktivit344ten auch die 334berpr374fung der Wettbewerbs-handlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zul344ssigkeit zu 374bertragen, und dass es in gleicher Weise auch einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der 334berpr374fung der Zul344ssigkeit der Wettbewerbshand-lungen der Mitbewerber betraut hat, grunds344tzlich freisteht, die bei festgestell-ten Wettbewerbsverst366337en vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gem344337 247 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelm344337ig gebotenen Abmahnungen entwe-der selbst auszusprechen oder durch beauftragte Rechtsanw344lte aussprechen zu lassen. F374r die Abmahnung von Urheberrechtsverst366337en gelten diese Erw344-gungen entsprechend. b) Diese 334berlegungen stehen, wie das Berufungsgericht zutreffend an-genommen hat, mit der Rechtsprechung des Senats zur Kostenerstattung bei einer Abmahnt344tigkeit von Wettbewerbsverb344nden (BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; 37 - 19 - Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.) und der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt nach einer Selbstbeauftragung in einer eigenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 = WRP 2004, 903 - Selbstauftrag) nicht in Widerspruch (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz, m.w.N.). aa) Wettbewerbsverb344nde m374ssen allerdings auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverst366337e zu erkennen und abzumahnen, und k366nnen deshalb in solchen F344llen die Anwaltskosten einer Abmahnung nicht erstattet verlangen (vgl. BGH GRUR 1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung; BGH GRUR 2004, 448 - Ausw344rtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass solche Verb344n-de nur dann gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Aus-stattung im Stande sind, ihre satzungsm344337igen Aufgaben der Verfolgung ge-werblicher oder selbst344ndiger beruflicher Interessen tats344chlich wahrzunehmen. Ein entsprechendes Erfordernis besteht bei kaufm344nnischen Unternehmen - wie den Beklagten - nicht. Die Verfolgung von Wettbewerbsverst366337en geh366rt nicht zu den origin344ren Aufgaben eines solchen Unternehmens (vgl. OLG Karls-ruhe WRP 1996, 591, 593). 38 bb) Desgleichen ist es einem Rechtsanwalt verwehrt, die Geb374hren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbe-werbsrechtlicher Anspr374che ersetzt zu verlangen (BGH GRUR 2004, 789 - Selbstauftrag). Diese - einen Sonderfall betreffenden - Grunds344tze k366nnen schon deshalb nicht auf den Streitfall 374bertragen werden, weil es hier gerade nicht um einen Fall der Selbstbeauftragung, sondern um einen Fall der Fremd- 39 - 20 - beauftragung eines Rechtsanwalts geht. Soweit sich in jener Entscheidung Er-w344gungen zur fehlenden Erstattungsf344higkeit der Abmahnkosten eines von ei-nem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung beauftragten Rechtsanwalts finden, sind diese nicht tragend und wird an ihnen nicht festgehalten. Die in die-sem Zusammenhang zum Beleg der fehlenden Erstattungsf344higkeit von An-waltskosten zitierten Senatsentscheidungen 204Anwaltsabmahnung223 und 204Ausw344r-tiger Rechtsanwalt IV223 betreffen nicht von Unternehmen, sondern von Wettbe-werbsverb344nden veranlasste Abmahnungen (dazu oben unter II 5 b aa). c) Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht erwogen hat - ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz ein-fach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verst366337e habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bew344ltigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsan-walts erfordert habe (vgl. auch OLG D374sseldorf NJW-RR 2002, 122 f.). Die Re-vision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts ge-rade im Hinblick auf die gro337e Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen f374r erforderlich halten durften (vgl. OLG Hamm MMR 2001, 611, 612). Da die Ver-folgung von Urheberrechtsverst366337en nicht zu den origin344ren Aufgaben der Be-klagten geh366rt, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverst366337e be-sonders zeitaufw344ndigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass dies anders zu beurteilen sein k366nnte, weil es f374r die Beklagten weniger Aufwand 40 - 21 - erfordert h344tte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserkl344run-gen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz). 41 III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bergmann B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 06.04.2005 - 113 C 463/04 - LG K366ln, Entscheidung vom 23.11.2005 - 28 S 6/05 -
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