BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 219/06 Verk374ndet am: 6. M344rz 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin zeichnete am 15. Dezember 2000 eine Kommanditeinlage 374ber 100.000 DM zuz374glich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in ei-ne wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktions-dienstleisterin 374berwiesene Gelder nicht zur374ckzuerlangen waren und Erl366saus-fallversicherungen f374r aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen wa-ren. 1 - 3 - Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftspr374fungsgesellschaft, wegen behaupteter Fehler in dem von ihr im Auftrag der Streithelferin erstatte-ten Prospektpr374fungsgutachten vom 14. August 2000 374ber die Pr374fung des Emissionsprospekts auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Zug um Zug gegen Abtretung aller Anspr374che aus der Beteiligung unter Ber374cksichtigung einer Aussch374ttung von 1.533,88 200 Zahlung von jetzt noch 52.151,77 200 nebst Zinsen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht verneint unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 20. Juni 2005 (21 U 5633/04) Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin. Als nicht verj344hrte Anspruchsgrundlagen k344men nur eine Verletzung des Prospektpr374-fungsvertrags oder des Mittelverwendungskontrollvertrags in Betracht. Das Prospektpr374fungsgutachten sei nicht zu beanstanden, weil der Prospekt keinen unrichtigen Eindruck vermittle und insbesondere deutlich werde, dass Erl366saus-fallversicherungen erst f374r einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschlie337en seien. Dem Prospektpr374fungsgutachten sei ebenfalls zu entnehmen, dass im Zeit- 5 - 4 - punkt der Pr374fung noch keine Versicherungen abgeschlossen gewesen seien. Es werde schlie337lich nicht erkennbar, wieso die Beklagte Kenntnis davon ge-habt haben m374sse, dass nach der Behauptung der Kl344gerin f374r die Einzelpro-duktionen kein Versicherer mehr zur Verf374gung gestanden habe. Unter Bezug-nahme auf die erstinstanzliche Entscheidung ist das Berufungsgericht der Auf-fassung, die Beklagte habe auch nicht auf die Einf374hrung einer Mittelfreigabe-kontrolle hinwirken m374ssen. Die von der Kl344gerin behaupteten Pflichtverletzun-gen bei der nachtr344glichen Mittelverwendungskontrolle k366nnten den geltend gemachten Anspruch auf R374ckabwicklung der Beteiligung nicht begr374nden. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung in einem ma337geben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-s344tzen hat der Prospekt 374ber ein Beteiligungsangebot, der f374r einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsm366glichkeit darstellt, den Anleger 374ber alle Umst344nde, die f374r seine Entschlie337ung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen, sachlich richtig und vollst344ndig zu unterrich-ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu geh366rt eine Aufkl344rung 374ber Um-st344nde, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gef344hrden k366nnen (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollst344ndig ist, ist daher nicht al-lein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verh344ltnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei d374rfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgf344ltige und ein-gehende Lekt374re des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-teil vom 31. M344rz 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). 2. Gemessen an diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht die sachli-che Richtigkeit und Vollst344ndigkeit des Prospekts in einem ma337gebenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht ber374cksichtigt es n344mlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten Gesamtein-druck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko einge-he. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in sei-nen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesell-schaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f). An dieser Beurtei-lung, die dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts aus dem Verfahren III ZR 300/05 bekannt ist und auf die wegen der ma337gebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach erneuter 334berpr374fung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. 8 III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). 9 - 6 - 1. Wie der Senat durch Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - aaO S. 1331 f Rn. 18 ff) entschieden hat, liegt eine Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung des Prospektpr374fungsvertrags nahe. Insoweit hat der Senat bem344ngelt, das Prospektpr374fungsgutachten trete im Zusammenhang mit seiner Bewertung der auf das worst-case-Szenario bezogenen Aussagen des Pros-pekts 374ber die Risiken der Beteiligung dem durch den Prospekt vermittelten Eindruck nicht hinreichend entgegen, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer unternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein (aaO S. 1332 Rn. 20). An dieser Beurteilung h344lt der Senat nach erneuter 334berpr374-fung fest. 10 2. a) Auf die Verletzung des Prospektpr374fungsvertrags kann sich auch die Kl344gerin als vertragsfremde Dritte berufen, denn sie ist nach ihrem im Revisi-onsverfahren zu unterstellenden Vorbringen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 - NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 aaO Rn. 21; Urteile des X. Zivilsenats BGHZ 145, 187, 197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die Beklagte wird, was f374r die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des Prospektpr374fungsvertrags entscheidend ist, durch die Formulierung auf S. 39 des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften Interessenten auf Anforderung zur Verf374gung gestellt wird, um - was sich hier-aus ohne weiteres ergibt - Grundlage f374r deren Anlageentscheidung zu werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO f374r eine 344hnliche Formulierung im Prospekt; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO). Dar374ber hinaus war ihr be- 11 - 7 - kannt, dass die Streithelferin ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteil-te, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger f374r eine Beteiligung zu ge-winnen. b) Wie die Kl344gerin sowohl in ihrer Klagebegr374ndung als auch in ihrer Berufungsbegr374ndung behauptet und unter Beweis gestellt hat, hat sie der Vermittler A. beim Vermittlungsgespr344ch darauf hingewiesen, dass es ein be-anstandungsfreies Gutachten gebe. Daraufhin h344tten sie und ihr Ehemann K. am 15. Dezember 2000 je eine Beteiligung 374ber 100.000 DM gezeichnet. Sie h344tten jedoch noch das Prospektpr374fungsgutachten angefordert und mit Schreiben des Vermittlers vom 21. Dezember 2000 erhalten. Weil es keine Be-anstandungen enthalten habe, h344tten sie und ihr Ehemann davon abgesehen, ihre Beteiligung innerhalb der noch laufenden Frist von zwei Wochen zu wider-rufen, 374ber die sie im Zeichnungsschein belehrt worden seien. Abgesehen da-von, dass dieser Vortrag, was die Anforderung des Gutachtens angeht, durch die Anlage K 1c belegt ist, hat die Beklagte nur bestritten, dass die Kl344gerin das Gutachten vor ihrer Anlageentscheidung erhalten habe. Danach hat die Kl344ge-rin - anders als der Anleger in der Sache III ZR 300/05 - das Gutachten zwar noch nicht bei ihrer Anlageentscheidung zur Verf374gung gehabt; da sie sich aber bis zum Ablauf der Widerrufsfrist wieder von der Beteiligung l366sen konnte, k366nnte - anders als in F344llen, in denen eine Anforderung des Gutachtens ganz unterblieben ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28 f; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - III ZR 298/05 - WM 2007, 2281 Rn. 6) - die Inanspruchnahme der Schutzwirkung und die Kausalit344t des unvollst344ndigen Prospektpr374fungsberichts nicht verneint werden, wenn der Inhalt dieses Berichts f374r die Nichtaus374bung des Widerrufsrechts ausschlagge-bend gewesen war. Sollte sich das Berufungsgericht hiervon 374berzeugen, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegr374ndete tats344chliche Vermutung daf374r, 12 - 8 - dass sich die Kl344gerin bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos eines Total-verlustes gegen eine Beteiligung entschieden h344tte (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925, 926 f Rn. 11). Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.10.2005 - 4 O 9254/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.07.2006 - 21 U 2240/06 -
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