BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 219/09 vom 25. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseati-schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. August 2009 wird nach 247 552a ZPO i.V.m. 247 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kos-ten des Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Zur Begr374ndung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Juni 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enth344lt, gibt zu einer ab-weichenden Beurteilung keinen Anlass. 1 1. Grundsatzbedeutung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu bejahen, weil in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu best374nden, ob den Vereinsmitgliedern 374ber das Recht auf Einsicht in die Mit-gliederliste hinaus auch ein Anspruch auf deren 334berlassung zustehe. Dies ist jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der Senat (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9) nach Erlass des Beru-fungsurteils f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ausgesprochen hat, dass 2 - 3 - der Gesellschafter die 334bermittlung der Informationen, die ihm durch Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zug344nglich sind, auch in elektronischer Form verlangen kann, sofern sie in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. F374r den Verein gilt insoweit ersichtlich nichts anderes. Ob das vom Berufungsgericht im konkreten Fall gew344hlte Treuhandmo-dell den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht, ist keine ent-scheidungserhebliche, kl344rungsf344hige und kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt. Ebenso h344ngt die Beantwortung der weiteren Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschaltung eines Treuh344nders i.S. von 247 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderlich ist, von den Umst344nden des Einzelfalls ab. Eine abstrakt generelle Kl344rung scheidet auch insoweit aus. 3 2. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgef374hrt, hat das Berufungs-gericht ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Kl344ger an der 334ber-mittlung der Mitgliederliste an einen Treuh344nder bejaht. Abgesehen davon, dass jedenfalls das Internetforum und die Mitgliederzeitung der Kontrolle des Vor-stands unterliegen, gegen dessen ge344nderte Vereinspolitik die Kl344ger eine Op-position zu organisieren suchen, bieten die den Vereinsmitgliedern zur Verf374-gung stehenden vereinsinternen Foren einschlie337lich des Beirats nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine - einer Kontaktaufnahme mit den 374brigen Vereinsmitgliedern 374ber einen Treuh344nder gleichwertige - M366glichkeit, in Aus374bung ihres Mitgliedschaftsrechts eine repr344sentative Anzahl der Mitglie-der des Beklagten f374r die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gewin-nen oder das f374r die Einberufung einer au337erordentlichen Mitgliederversamm-lung erforderliche Quorum zu beschaffen und auf diese Weise Erfolg verspre- 4 - 4 - chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Die von den Kl344gern verfolgte aktive Teilnahme am Vereinsleben bedarf keiner satzungs-rechtlichen Rechtfertigung; sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in dem Mitgliedschaftsrecht der Kl344ger. 334berwiegende, einem Anspruch der Kl344ger deshalb entgegenstehende Interessen des Beklagten und seiner Mitglieder sind nicht ersichtlich. Den be-rechtigten Interessen des Vorstands und der Mitglieder des Beklagten wird ge-rade durch die Einschaltung eines neutralen Treuh344nders Rechnung getragen. Die dennoch nicht g344nzlich auszuschlie337ende, aber eher hypothetische M366g-lichkeit eines Missbrauchs der 374bermittelten Informationen gen374gt nicht, um den Kl344gern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik ben366tigten Informationen zu verweigern. F374r das von dem Vorstand des Beklagten beanspruchte Recht, die von den Kl344gern zur Versendung vorgesehenen Mitteilungen vorab zu 374berpr374-fen und ihrer Versendung gegebenenfalls zu widersprechen, fehlt es an der er-forderlichen Rechtsgrundlage. Dem Beklagten und seinem Vorstand bleibt es 374berlassen, gegen374ber den Vereinsmitgliedern zu den von den Kl344gern verfass-ten Mitteilungen nach deren Versendung Stellung zu beziehen und eine Mehr-heit der Mitglieder f374r eine Fortf374hrung ihrer Politik zu gewinnen. 5 3. Ein Versto337 gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nicht vor. So-weit die Revision, gest374tzt auf eine schriftliche 304u337erung des Unabh344ngigen Landeszentrums f374r Datenschutz S. - die Zust344ndigkeit dieser Beh366rde als Aufsichtsbeh366rde f374r den im Vereinsregister der Stadt H. eingetragenen Beklagten mit Sitz in H. (247 1 Abs. 2 der Satzung) ist frei-lich nicht ersichtlich (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., 247 38 Rn. 29) - die Hinzuziehung eines Treuh344nders f374r nicht erforderlich i.S. von 247 28 Abs. 1 6 - 5 - Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG und deshalb f374r rechtswidrig erachtet, weil die Mitteilungen auch 374ber den Beklagten selbst versandt werden k366nnten, beruht diese Sichtweise auf einer unzutreffenden zivilrechtlichen Beurteilung des vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts der Kl344ger. Abgesehen davon sind der Beklagte und seine Mitglieder durch die Einschaltung eines Treuh344nders in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht beschwert. Denn es ist den Kl344gern als Mitgliedern eines Vereins grunds344tzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die 334bermittlung der dort enthaltenen Infor-mationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen (OLG Saarbr374cken, NZG 2008, 677 f.; OLG M374nchen, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 f374r die BGB-Gesellschaft), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht 374berwiegende Inte-ressen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen. - 6 - 7 Ebenso ohne Erfolg r374gt die Revision, die Haftungszuordnung in lit. c) des angefochtenen Urteils entspreche nicht der datenschutzrechtlichen Rechts-lage. Die gesetzliche Haftung des Treuh344nders nach 247 7 BDSG, 247247 823 ff. BGB wird hierdurch nicht ber374hrt. Strohn Reichart Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 6 U 38/08 -
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