BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 219/09 vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 37 a) Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein 374berwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. b) Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und An-schriften der 374brigen Mitglieder zu erhalten, kann auch au337erhalb des unmittelba-ren Anwendungsbereichs des 247 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach dem Umst344nden des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informatio-nen ausnahmsweise ben366tigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll aus374ben zu k366nnen. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: 1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Be-schluss zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert wird f374r das Revisionsverfahren auf 5.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Vor-aussetzungen f374r eine Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Kl344rungsbed374rftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts nicht. 2 Anders als das Berufungsgericht meint, kommt der Rechtssache nicht schon deshalb grunds344tzliche Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden hat, ob einzelne Mitglieder eines Vereins die Offenba-rung von Daten der 374brigen Mitglieder nur im unmittelbaren Anwendungsbe-reich des 247 37 BGB verlangen k366nnen oder bei einem berechtigten Interesse 3 - 3 - auch unabh344ngig von einem konkreten Minderheitsbegehren. Grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344-rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt, d.h. allge-mein von Bedeutung ist (st.Rspr. vgl. nur BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Kl344rungsbed374rftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist, weil sie vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird oder wenn sie in der Literatur in gewissem Umfang umstritten ist (BGH, Beschl. v. 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Tz. 3; v. 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, ZIP 2010, 985 Tz. 3). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begr374ndet sind (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2010 aaO). Dies ist hier nicht der Fall. Nach nahezu einhelliger Meinung in der Lite-ratur steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die B374cher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein 374berwiegendes Geheimhal-tungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder ent-gegenstehen (Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl. 247 38 Rdn. 17; Sauter/Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein 18. Aufl. Rdn. 336; Burhoff, Vereinsrecht 7. Aufl. Rdn. 143 a; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 10. Aufl. Rdn. 1380; ders. Vereins- und Verbandsrecht 12. Aufl. Rdn. 1478; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. 247 38 Rdn. 1 a; kritisch St366ber, Handbuch zum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 306; a.A. wohl Haas-Scholl, Festschrift Hadding 4 - 4 - 2004, S. 365, 379 f., nach deren Meinung die Aus374bung der Mitwirkungsrechte auf die Mitgliederversammlung beschr344nkt ist). Zu den B374chern und Urkunden des Vereins z344hlt auch die Mitgliederliste (so ausdr374cklich Burhoff aaO; Sauter/ Schweyer/Waldner aaO; BGH, Beschl. v. 21. September 2009 aaO Tz. 8). Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informatio-nen oder auch deren 334bermittlung in elektronischer Form verlangen (BGH, Beschl. v. 21. September 2009 aaO Tz. 9; M374nchKommBGB/Ulmer/Sch344fer 5. Aufl. 247 716 Rdn. 8, jeweils zur Gesellschaft b374rgerlichen Rechts; Schaffland, NJW 1994, 503, 504 zur Genossenschaft). In 334bereinstimmung mit der Literatur billigt auch die Rechtsprechung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, nahezu einstimmig dem einzel-nen Vereinsmitglied einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitglie-derliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann (OLG Saarbr374cken, NZG 2008, 677 f.; OLG M374nchen, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 juris Tz. 3; a.A. AG Bremen, Urt. v. 28. November 2005 - 1 C 61/05 juris Tz. 12 f., 16). Aus der von der Revision angef374hrten Entscheidung des LG Frankfurt (NZG 2009, 986 Tz. 53 ff.) ergibt sich ebenso wenig Gegenteiliges wie aus dem vom Berufungsgericht erw344hn-ten Urteil des Kammergerichts (NZG 2005, 83). Abgesehen davon, dass beide Entscheidungen keinen Verein, sondern eine Publikums-KG betreffen, hat das Kammergericht in der letztgenannten Entscheidung einen - im Verfahren der einstweiligen Verf374gung - geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Gesellschafterliste lediglich deshalb verneint, weil kein Verf374gungsgrund gege-ben sei. Schlie337lich l344sst sich auch der von der Revision angef374hrten Entschei- 5 - 5 - dung des Senats (BGHZ 152, 339) nichts Abweichendes entnehmen. Der Senat hat dort ausgesprochen, dass den Vereinsmitgliedern in der Mitgliederver-sammlung ein Auskunftsrecht 374ber alle wesentlichen tats344chlichen und rechtli-chen Verh344ltnisse des Vereins zusteht. Damit ist 374ber ein Einsichtsrecht der Vereinsmitglieder in die Unterlagen des Vereins au337erhalb der Mitgliederver-sammlung nichts gesagt. Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzel-nen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, Kenntnis von Namen und Anschriften der anderen Vereinsmitglieder zu erhalten, ist keiner abstrakt generellen Kl344rung zug344nglich, sondern aufgrund der konkreten Umst344nde des einzelnen Falles zu beurteilen. Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach 247 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen. Es kann jedoch selbstverst344ndlich auch au337erhalb des Anwendungsbereichs des 247 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umst344nde des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise er-forderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwir-kung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll aus374ben zu k366nnen (OLG Saarbr374cken aaO; OLG M374nchen, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 7). 6 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 7 Das Berufungsgericht hat den Kl344gern ohne Rechtsfehler einen An-spruch auf Herausgabe der Mitgliederliste in Form einer elektronischen Datei an einen Treuh344nder zuerkannt. 8 - 6 - 9 a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass den Kl344gern als Mitgliedern des Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Mitgliederliste zusteht, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran haben. Zu Unrecht beruft sich die Revision f374r ihre gegenteilige Ansicht auf den angeblichen Willen des Gesetzgebers bei der Reform des 247 31 GenG durch das Gesetz zur Vereinfa-chung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Register-verfahrensbeschleunigungs-Gesetz v. 24. Dezember 1993, BGBl. I S. 2182), wonach ein Genosse zwar Einsicht in das Genossenschaftsregister, eine Ab-schrift jedoch nur f374r die seine Person betreffenden Daten verlangen kann. Aus der Gesetzesbegr374ndung zu 247 31 GenG (BT-Drucks. 360/93 S. 336) ergibt sich das Gegenteil. Denn dort wird gerade klargestellt, dass das Recht der Genos-senschaftsmitglieder unber374hrt bleibt, jedenfalls dann eine Abschrift der gesam-ten Adressen zu erhalten, wenn ein rechtfertigender Anlass dazu besteht (vgl. Schaffland, NJW 1994, 503 f.). Ebenso wenig verhilft der Revision der Hinweis auf 247 67 Abs. 6 AktG zum Erfolg, der das Auskunftsrecht des Namensaktion344rs 374ber die im Aktienre-gister eingetragenen Daten - in Ab344nderung von 247 67 Abs. 5 AktG a.F., der ein allgemeines Einsichtsrecht des Aktion344rs in das Aktienbuch statuierte - auf sei-ne eigenen Daten beschr344nkt. Hierbei handelt es sich um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das Vereinsrecht nicht 374bertragbar ist. 10 Ferner l344sst sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in 247 31 GenG und 247 67 Abs. 5 AktG a.F., ebenso auch in 247 51 a GmbHG, das Einsichtsrecht - anders als beim Verein - positiv geregelt hat(te), nichts herleiten. Hierbei han-delt es sich um historisch bedingte Zuf344lligkeiten, die nicht die Annahme recht-fertigen k366nnen, das Fehlen entsprechender Regelungen sei Ausdruck eines anders lautenden gesetzgeberischen Willens. 11 - 7 - 12 b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ein - in ihrem Mitglied-schaftsrecht begr374ndetes - rechtliches Interesse der Kl344ger an der 334berlassung der Mitgliederliste an einen Treuh344nder bejaht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Mitgliederversammlung des Beklagten, an der nur ein verschwindend kleiner Teil der mehr als 50.000 Mitglieder teilnimmt, den Kl344gern kein ausreichendes Forum, um aus Anlass einer - aus ihrer Sicht vom neuen Vorstand vollzogenen - Richtungs344nderung des Beklagten einen ma337-geblichen Teil der anderen Vereinsmitglieder zu dem Zweck zu erreichen, die-sen ihre hiergegen gerichteten Bedenken zur Kenntnis bringen und gegebenen-falls eine Opposition gegen die eingeschlagene Richtung organisieren zu k366n-nen. Entgegen der Auffassung der Revision m374ssen sich die Kl344ger nicht dar-auf verweisen lassen, mit anderen Mitgliedern 374ber das vom Beklagten einge-richtete Internetforum oder die Mitgliederzeitung in Kontakt zu treten oder ihr Anliegen durch Beteiligung an dem Mitgliederbeirat zu verfolgen. Vielmehr hat das Berufungsgericht fehlerfrei entschieden, dass es unter den hier gegebenen Umst344nden den Kl344gern 374berlassen bleiben muss, auf welchem Weg und an welche Mitglieder sie herantreten wollen, um - aus ihrer Sicht - Erfolg verspre-chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss nehmen zu k366nnen (vgl. OLG M374nchen, Urt. v. 15. November 1990 - 19 U 3483/90 juris Tz. 7). 13 c) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten und seinen Mitglie-dern berechtigte, dem Anspruch der Kl344ger auf Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuh344nder entgegenstehende Interessen abgesprochen, auf die der Beklagte - auch als angeblicher Sachwalter der Interessen seiner Mitglieder - seine Weigerung gest374tzt hatte, dem Verlangen der Kl344ger nachzukommen. Solche sch374tzenswerte Belange sind hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil 14 - 8 - das Berufungsgericht antragsgem344337 den Beklagten lediglich zur Herausgabe der Mitgliederliste an einen Treuh344nder verurteilt hat, die Kl344ger selbst somit keinen Einblick in die Liste erhalten und zudem der Treuh344nder einen etwaigen Widerspruch einzelner Mitglieder gegen die Weiterleitung der von den Kl344gern verfassten Schreiben zu beachten hat. Ein weitergehendes sch374tzenswertes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten oder seiner Mitglieder ist weder allge-mein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 juris Tz. 3; Gola/ Schomerus, BDSG 9. Aufl. 247 28 Rdn. 27 a). Die Vereinsmitglieder sind mit ih-rem Beitritt zum Beklagten, der einen bestimmten Zweck verfolgt - insoweit ver-gleichbar mit dem Beitritt zu einer Publikumspersonengesellschaft (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 21. September 2009 aaO) - in eine gewollte Rechtsgemein-schaft zu den anderen, ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern des Beklag-ten getreten, zu denen auch die Kl344ger z344hlen (Reichert, Handbuch des Ver-eins- und Verbandsrechts aaO Rdn. 657; OLG Saarbr374cken aaO; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 5. Oktober 1998 - 21 ZE 98.2707 juris Tz. 13). Sie haben es deshalb jedenfalls hinzunehmen, dass die Kl344ger in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele mittelbar 374ber einen Treuh344nder an sie herantreten, wenn sie nicht von dem ihnen einger344umten Widerspruchsrecht Gebrauch ma-chen (vgl. OLG M374nchen, Urt. v. 15. November 1990 aaO Tz. 6; BVerfG, Beschl. v. 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 aaO Tz. 3). Dies ist ihnen, anders - 9 - als die Revision meint, ohne weiteres zuzumuten, wenn sie ungeachtet der zu den Kl344gern bestehenden Rechtsgemeinschaft eine solche Kontaktaufnahme ablehnen. Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss vom 25. Oktober 2010 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 6 U 38/08 -
Full & Egal Universal Law Academy