BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 219/13 Verkündet am: 18. Dezember 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BayFiG Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Zum selbstständigen Fischereirecht in den Abzweigungen fließender Gewässer und im Bereich dauerhaft überfluteter Ufergrundstücke. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2013 - III ZR 219/13 - LG Würz burg AG Kitzingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens mit einer Schriftsatzfrist bis zum 28. November 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und R eiter für Recht erkannt: Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt d e r Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien s treiten um Schadensersatzansprüche wegen der Beei n- trächtigung von Fischereirechten durch den Betrieb eines Bootsanlegestegs. Der Kläger hat seine - aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Mitglieder erhobene - Klage darauf gestützt, dass ihm das Fischereirecht zw i- schen Mainkilometer und zustehe. Durch den vom Beklagten auf Höhe des linken Mainufers bei Kilometer angelegten Bootsplatz sei die Ausübung des Fischfangs in diesem Bereich , einer früher sehr ertragreichen Stelle , unmöglich geworden. 1 2 - 3 - Die Klage auf Schadensersatz von 2.700 - instanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zug e- lassene Revision des Klägers. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s fehlt es bereits an der Aktivleg i- timation des Klägers, da dieser ein selb st ständiges Fischereirecht im Bereich der auf dem Flurstück Nr. (Grundbuch von H . , Bd. , Blatt ) gelegenen Bootsanlegestelle nicht nachgewiesen habe. Der Kläger sei unstre i- tig nach Maßgabe des von ihm vorgelegten Grundbuchauszugs auf dem b e- nachbarten Flurstück Nr. (Grundbuch von K . , Bd. , Blatt ) fischereiberechtigt. Ein weitergehendes, über diese deklaratorische Eintragung hinausgehendes Recht hätte z war privatrechtlich begründet werden können, insbesondere mittels Verleihung durch den Landesherrn, Rechtsgeschäft, Ersi t- zung, unvordenkliche Verjährung oder Gerichtsent scheidung. Hierzu habe der Kläger jedoch nichts vorgetragen. Der pauschale Hinweis auf bestehende uralte Fischereirechte sei nicht ausreichend. Eine Erstreckung des am Flurstück Nr. bestehenden Rechts kraft Gesetzes auf das angrenzende Flur stück Nr . nach Art. 4 oder Art. 5 BayFiG scheide aus. Nach Art. 4 BayFiG st e- he das Fischereirecht in Flussabzweigungen dem im Hauptwasser Berechtigten zu. Dem Kläger sei es insoweit jedoch schon nicht gelungen darzulegen, dass der Bootsanlegesteg in - u nd nicht außerhalb - der vom Main i m streitgege n- ständlichen Bereich gebildeten Abzweigung liege. Jedenfalls habe der Kläger 3 4 5 - 4 - nicht vortragen können, wann die Abzweigung entstanden sei . Art. 4 BayFiG sei aber - nicht anders als Art. 5 BayFiG - so zu verstehe n, dass sich das am Hauptfluss bestehende Fischereirecht entsprechend der Ausbreitung des Wa s- sers auf neue Bereiche erstrecke . D ie Regelungen stellten somit auf einen zei t- lichen Aspekt im Sinne einer V orher - N achher - Betrachtung ab. Nu r wenn das Fischereirec ht am Flurstück Nr. bereits bestanden hätte, als die Abzwe i- gung gebildet worden sei, hätte es sich auf die Abzweigung erstreckt. Andere n- falls hätte das Recht dem Grundstückseigentümer zu gestanden. Auch Art. 5 BayFiG , der Fälle regele, in denen ein f ließendes Gewässer sein Bett veränd e- re, sei nicht einschlägig. Wann der Main s ich auf das Ufergrundstück Nr. ausgedehnt habe, sei vom Kläger nicht vor ge tragen worden . Die zeitliche Re i- henfolge bleibe daher auch insoweit offen, sodass nicht feststehe , ob sich das Fischereirecht am Flurstück Nr. auf das Flurstück Nr. ausgede hnt habe oder ob nicht das Fischereirecht am Flurstück Nr. dem Grun d- stückseigentümer zu stehe . Entgegen der A uffassung des Klägers sei auch nicht aus Ar t. 4 und 5 BayFiG im Wege der Analogie abzuleiten, dass der im Haup t- strom Fischereiberechtigte automatisch dieses Recht auch an angrenzenden Ufergrundstücken habe . Diese Normen stellten vielmehr Ausnahmen vom Grundsatz des Eigentü merfischereirecht s nach Ar t. 3 BayFiG dar und seien deshalb restriktiv auszulegen. II. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Das nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehende sog e- nannte selbs ts tändige Fischereirecht - h ier nach Art. 8 des Bayerischen Fisch e- 6 7 - 5 - reigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, ber. 2009 S. 6); vormals Art. 9 des Fischereigesetzes (FiG) für das Königreich Bayern vom 15. August 1908 (GVBl. S. 527) - stel lt ein das Gewässergrundstück belastendes dingliches Recht dar und ist deliktsrechtlich geschützt (vgl. nur Senat, Urteile vom 31. Mai 2007 - III ZR 258/06, NJW - RR 2007, 1319 Rn. 12 und III ZR 260/06, juris Rn. 12; Mü Ko B GB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 218; Braun/Keiz, Fischereirecht in Bayern, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2012, Art. 3 Rn. 2, Art. 8 Rn. 5). 2. Nach Art. 3 Satz 1 BayFiG ist der Eigentümer eines Gewässers fisch e- reiberechtigt, soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen. Das Gesetz sichert insoweit den Fortbestand der vorhandene n selb st ständigen Fischereirechte. Wer ein solches R echt in Anspruch nimmt, muss aber dessen Bestehen, Inhalt und Umfang darlegen und im Streitfall beweisen ( vgl. BayObL G , BayVBl 1993, 219; Braun/Keiz aaO Stand: Juni 2010, Art. 3 Rn. 11 ; siehe ferner BayVerfGH, BayVBl. 1984, 655, 65 7 ). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, konnten s elb st stä n- dige und damit auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Fisch ereirechte vormals vor Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Königreich Bayern - seither können neue Rechte in aller Regel nur noch durch sogenannte Beste l- lung nach Art. 13 FiG (jetzt Art. 8 Abs. 1 BayFiG) begründet werden - mittels Verleihung durch den Landesherrn, abgeleitet aus dessen Fischereiregal, durch Rechtsgeschäft, Ersitzung, unvordenkliche Verjährung oder Gerichtsentsche i- dung entstanden sei n. Soweit das Berufungsgericht mangels substantiellen Vo r trags des Klägers einen entsprechenden Rechts erwerb an dem Flurstück Nr. verneint hat, wendet sich die Revision hiergegen zu Recht nicht. 8 9 - 6 - 3. Entgegen der Meinung de s Klägers ergibt sich ein ihm zustehendes F i- schereirecht im Bereich des streitgegenständlichen Bootsanlegestegs nicht kraft Gesetzes aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFiG (= Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FiG) . Danach steht in den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer (Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) das Fischereirecht den im Hauptwasser B erecht igten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Unberührt bleiben von dieser Zuweisung besondere Recht s- verhältnisse (Art. 4 Abs. 3 BayFiG; Art. 4 Abs. 3 FiG), für deren Bestehen alle r- din gs wiederum derjenige darlegungs - und beweispflichtig ist, der sich darauf beruft (vgl. nur Bleyer, Das bayeri sche Fischereigesetz, 3. Aufl. [1925], Art. 4 Anm. 5 ; Braun/Keiz aaO Stand : Oktober 2009, Art. 4 Rn. 16 ). Dies entspricht dem Prinzip des früheren (vor 1908) bayerischen Landrechts, wonach " die F i- schereigerechtsame mit dem Wasser vermehrt werden " , mithin sich das Fisch e- reirecht an einem Fluss bei Entstehung eines Nebenarms auf diesen erstreckt (vgl. BayObLG in Zivilsachen Bd. 5 (1876), S. 400, 401 m w N zum Landrecht) a) Zwar handelt es sich bei dem östlich der M i nsel in K . verlaufenden Nebenarm des Main um eine Abzweigung. Hierunter ist eine G e- wässerstrecke zu verstehen, die mit einem Hauptgewässer durch Ausmündung und Wiedere inmündung in doppelter Weise verbunden ist (vgl. nur BayVGH, BayVBl 1977, 699 ; Agrarrecht 2002, 124, 125; Braun/Keiz aaO Stand: Juni 2010, Art. 4 Rn. 4 mwN ; v. Malsen - Waldkirch/Hofer, Das bayerische Fischere i- recht [1910] , Art. 4 Anm. 1; siehe auch Begründu ng zum Entwurf eines Fisch e- reigesetzes für das Königreich Bayern, Verhandlungen der Kammer der Abg e- ordneten des bayerischen Landtages, XXXV. Landtagsversammlung, I Session im Jahre 1907/1908, Beilagen - Band I, Beilage 4, S. 345 ). A uch greift die Au f- 10 11 - 7 - fassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne als am Hauptwasser westlich der M insel B erechtigte r ein Fischereirecht an der Abzweigung nur e r- w o rben haben , wenn diese nach dem Erwerb des Fischereirechts am Haup t- wasser entstanden sei, zu kurz. Denn i m zeitlich umgekehrten Fall hätte das Fischereirecht an der Abzweigung zunächst der Person zu gestanden , die zu diese m früheren Zeitpunkt im Hauptwasser fischereiberechtigt gewesen ist. Dies wäre der Gewässereigentümer oder eine dritte Person, falls dieser do rt zuvor ein selb st ständiges Fischereirecht eingeräumt w orden wäre . W enn dann später das Fischereirecht am Hauptwasser auf den Kläger übertragen worden ist , hat die Übertragung auch ohne gesondertes Rechtsgesc häft das nach Art. 4 BayFiG ( Art. 4 FiG ) dazu g ehörige Fischereirecht in der Abzweigung als B e- standteil der Berechtigung am Hauptwasser erfasst (vgl. nur Bleyer, aaO Anm. 7; Braun/Keiz aaO Stand: Oktober 2009, Art. 4 Rn. 9 f; v. Malsen - Wald - kirch/Hofer, aaO Art. 4 Anm. 3; siehe auch BayObLG, BayVBl. 19 72, 588 zum Fischereirecht an der Abzweigung als unwesentlicher Bestandteil des Fischere i- rechts am Hauptstrom ). Im Übrigen ist bezüglich vor 1908 bestehender Altrec h- te auch folgendes zu berücksichtigen: Nach der Begründung zum Entwurf eines Fischereigesetz es für das Königreich Bayern (Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayerischen Landtag e s , aaO; vgl. auch Schmitt, Das Fisch e- reigesetz für das Königreich Bayern vom 15. August 1908 [1909], Art. 4 Anm. 1 ) " gilt Art. 4 auch für das Fischereirecht in bereits bestehenden Abzweigungen, insofern nicht infolge besonderer Rechtsverhältnisse eine anderweitige Fisch e- reiberechtigung geschaffen worden ist " . Insoweit kommt es für die vom Geset z- geber als Regelfall - vorbehaltlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gese t- zes bereits bestehender besonderer Rechtsverhältnisse (selb st ständige Fisch e- reirechte, nicht Eigentümerfischereirechte) - gewollte Verbindung des Fischere i- rechts am Hauptstrom mit dem Nebengewässer nicht auf die - bei Altrechten regelmäßig auch ka um aufklärbare - zeitliche Reihenfolge an. - 8 - b ) Dem Kläger ist es jedoch , wie das Berufungsgericht zutreffend ausg e- führt hat , nicht gelungen darzulegen, dass sich der streitgegenständliche Boots - anlegesteg in - und nicht, wie vom Beklagten behauptet, au ßerhalb - dieser A b- zweigung befindet. Aus den von den Parteien zu den Akten gereichten Karten und Lichtb il dern sind die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Bootsanlege ste l- le beziehungsweise der Abzweigung , ohne dass insoweit eine - vom Kläger (zunächst) beantragte - Ortsbesichtigung weitere Erkenntnisse hätte erbringen können, deutlich zu erkennen . Aus d ies en Unterlagen ergibt sich jedoch, dass der S teg räumlich gesehen unterhalb de r Wiedere inmündung des durch die M insel gebildeten Nebenarms in den Main liegt. Soweit das Berufung s- gericht in tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen ist, d er Kläger habe insoweit nicht darlegen können, dass der Steg zur Abzweigung und nicht zum Hauptwasser gehöre, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstande n. 4. Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm ein Fischereirecht bei Zuordnung des Stegs zum Hauptwasser auch nicht in analoger Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayFiG zu, weil diese Norm nach ihrem Sinn und Zweck auch für Wasser im Uferbereich gelten müsse, das eine bloße Ausdehnung des Hauptstroms darstelle. a) Ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke (vgl. zu den Vorau s- setzungen einer Analogie nur BGH, Urteile vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23 und vom 21. Janu ar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32) vorliegt, ersc heint schon zweifelhaft. Indes wäre diese Lücke, wenn sie denn vorhanden sein sollte, nicht durch eine entsprechende Anwe n- dung des Art. 4 Ba yFiG (Art. 4 FiG) zu schließen. 12 13 14 - 9 - Nach Art. 5 Abs. 1 S atz 1 BayFiG (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 FiG) ist dann, wenn ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch küns t- liche Ableitung sein Bett dauerhaft (zu vorübergehenden Überflutungen siehe Art. 7 BayFiG; Art. 6 FiG) verändert, der Inhaber des Fischereirech t s sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser oder in den durch Längs - und Querbauten abgetrennten Wasserflächen bis zur vol l- ständigen Verlandung fi s chereiberechtigt. Die gesetzliche Regelung betrifft u n- mittel bar nur den Fall einer völligen Verlegung des Gewässerbetts. Eine Bet t- veränderung liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein neuer Wasserlauf entsteht, sondern schon dann, wenn sich der Fluss auf angrenzende Ufergrundstücke ausdehnt , in diesem Sinn sein Bett - verstanden als eine in der Natur erkennb a- re Eintiefung in der Erdoberfläche, bestehend aus Sohle und Ufer - teilweise verlegt . Hieraus wird im Schrifttum abgeleitet, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayFiG auch auf diese Fallkon stellation anwendbar sei (vgl. et wa Braun/Keiz aaO Stand: Oktober 2009, Art. 5 Rn. 3 ) . b) Das Oberlandesgericht München (BayVBl. 1972, 163, 164) und das Bay erische Ob erste L andesgericht (BayV Bl. 1973, 326) sind allerdings in einem Fall, in dem sich e in Gewässer durch Aufstauen dauerh aft ausdehnt hat (Sta u- see), davon ausgegangen, dass eine gesetzlich e Regelung fehle. Die danach bestehende Gesetzeslücke sei aus dem allgemeinen Sinn des Gesetzes, in s- besondere aus dem Wesen des selb st ständigen Fischereirechts, wie es sich nach den einschl ägigen Bestimmungen des Bay er i s chen Fisch erei gesetzes ergebe, auszufüllen. E ntsprechend dem insoweit auch in Art. 4 - 6 FiG zum Au s- druck kommenden Grundsatz, dass sich die räumliche Erstreckung des selb s t- ständigen Fischereirechts, sofern es nicht lediglich a n einem realen Teil des Gewässers besteh e , durch die jeweilige räumliche Ausdehnung des Gewässers 15 16 - 10 - bestimm e , erstrecke sich das selb st ständige Fischereirecht an einem aufg e- stauten Fluss auch auf den Stausee . c) Ob für die vorliegende Konstellation - wi e naheliegend - Art. 5 BayFiG (Art. 5 FiG) unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist oder aber die nach der bayerischen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Stausee - Problematik angestellten Erwägungen heranzuziehen sind, kann dahinstehen . Denn a nders al s bei Art. 4 BayFiG (Art. 4 FiG) kommt insoweit der zeitlichen Reihenfolge, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, eine wesentliche Bedeutung zu. Wäre der Kläger bereits am Main fischereiberechtigt gewesen, als es zu der Überfl u- tung des Uferbereichs, an dem der streitgegenständliche Steg liegt, gekommen ist, hätte sich sein Recht auf diesen Bereich ausgedehnt. Einen solchen Ablauf hat der Kläger aber nicht dargelegt und nachgewiesen. Im zeitlich umgekehrten Fall wäre dagegen derjenige, dem vormals am Main das Fischereirecht zustand - das heißt der Gewässereigentümer, falls nicht zuvor einem Dritten ein sel b- ständige s Fischereirecht eingeräumt worden ist - Inhaber des Fischereirechts am dauerhaft überflu teten vormaligen Ufergrundstück geworden (zu Ausna h- men von dieser Regel bezüglich der Erstreckung des Eigentümerfischereirechts auf überflutete Grundstücke bei sogenannten Privatgewässern bzw. bezüglich der sogenannten Anliegerfischereirechte siehe Bley er aaO Art. 5 Anm. 1; Braun/Ke iz aaO Stand: Juni 2010, Art. 5 Rn. 11; v. Malsen - W aldkirch/Hofer aaO Art. 5 Anm. 3 ). Während jedoch im Rahmen des Art. 4 BayFiG (Art. 4 FiG) das Recht an der Abzweigung als Bestandteil des Rechts am Hauptstrom di e- sem grundsätzlich folgt, also bei Verfügungen über das Hauptrecht das Nebe n- recht regelmäßig mitübergeht, besteht diese Abhängigkeit bei auf unterschiedl i- chen Grundstücken bestehenden selbstständigen Fischereirechten nicht. Dass im Zuge der Begründung des Fischereirechts am im Grundbuch von K . (Bd. , Blatt ) eingetragenen Flurstück Nr. dem Kläger auch das 17 - 11 - Fischereirecht am im Grundbuch von H . (Bd. , Blatt ) eingetrag e- nen Flur stück Nr. übertragen w orden ist , hat der Kläger aber weder da r- gelegt noch nachgewiesen. Auch zu anderweitigen denkbaren Erwerbsgründen hat er - wie das Berufungsgericht, von der Revision zu Recht nicht beanstandet , festgestellt hat - nichts Substantielles vorgetragen. Soweit der Kläger einwendet, dass die Annahme von selbstständigen Fis chereirechten an den beiden streitgegenständlichen Flurstücken auf eine Beschneidung von Fischereirechten auf einen Teil des Flussbetts in der Breite hinauslaufe, was es aber nicht gebe, ist nur darauf hinzuweisen, dass sich zum Beispiel be züglich der soge nannten Anliegerfischereirechte an Privatflüssen und Bächen die Eigentumsgrenze im Gewässer - und damit auch ein daran a n- knüpfendes Fischereirecht de r Eigentümer der gegenüberliegenden Ufergrun d- stücke - nach einer durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwa sserstand zu ziehende Linie richtet (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Wassergesetzes vom 25. Februar 2010, GVBl. S. 66). 5. Soweit der Kläger zuletzt rügt, das Berufungsgericht habe seine unb e- strittene Darstellung , dass die Steganlage " teilweise " in das Flurstück Nr. hineinrage, nicht berücksichtigt, verhilft auch dies der Revision nicht zum Erfolg. Zunächst war diese Behauptung - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - stre i- tig. D ies er hat im Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 vorgetragen , dass die Steganlage auf dem Flurstück Nr. liege , und hat hieran - nachdem der Kläger erstmals i m Schriftsatz vom 15. März 2013 in einem nicht näher erläute r- ten Satz diese Behauptung aufgestellt hat - in seiner Erwiderung im Schriftsatz vom 2. April 2 013 festgehalten. Im Übrigen ist die Darstellung des Klägers ( " teilweise " ) ohne Substanz . Auch aus den von den Parteien zu den Akten g e- reichten Unterlagen ergibt sich hierfür nichts. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger beantragte Einnahme eines Augensche ins wäre Ausforschung g e- 18 19 - 12 - wesen und zudem zum Nachweis untauglich, da sich sichtbare Abgrenzungen der beiden Flurstücke im Flussbett bisher nicht befinden. Abgesehen davon ist auch nicht in Ansätzen vorgetragen und nachvollziehbar, welcher Schaden auf eine s olche nur " teilweise " Ausdehnung des Stegs auf das Flurstück Nr. entfallen soll. Letztlich ist der Kläger mit einer entsprechenden Verfahrensrüge ausgeschlossen. Verfahrensrügen gegen tatbestandliche, gegebenenfalls auch in den Urteilsgründen enthalt ene Feststellungen des Berufungsgerichts sind unzulässig, wenn ein Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO versäumt wurde (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 1 45 Rn. 52 und vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40 mw N) . Das Berufungsgericht hat aber in seinen Entscheidungsgründen (BU S. 11) festg e- halten , dass der S teg auf dem Flurstück Nr. lieg t . Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: AG Kitzingen, Entscheidung vom 18.04.2012 - 3 C 900/11 - LG Würzburg, Entscheidung vom 08.05.2013 - 42 S 938/12 -
Full & Egal Universal Law Academy