BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 219/13 Verkündet am: 11. Februar 2014 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Ur kundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2014 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinn en Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 9. Dezember 2003 als atypisch stille Gesellschafterin an der Rechtsvorgän gerin der Beklagten im Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 informierte die Beklagte die Klägerin und die weiteren Anleger über ihre wirtschaftlich schwierige Lage, die sich hieraus ergebende Notwendigkeit einer Liquidation und wies die Anleger darauf hin, 1 2 - 3 - hätten. Mit Schreiben vom 6. November 2009 erklärte die Klägerin da raufhin die außerordentliche Kündigung ihrer stillen Beteiligung sowie die Anfechtung ihrer Beitrittserklärung. Mit der Behauptung, der für ihre Anlageentscheidung maßgebliche Emi s- sionsprospekt Stand 2003 weise zahlreiche, von ihr im Einzelnen dargelegt e Fehler auf, außerdem habe der Vermittler die Risiken nicht richtig dargestellt und die Beklagte sei ihr daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat die Kläg e- rin von der Beklagten Rückzahlung ihrer Einlage nebst Agio in Höhe von 5.300 ertragung aller Rechte aus der stillen Beteiligung verlangt. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass sie die Beteiligung am 6. November 2009 wirksam außerordentlich gekündigt habe, und das auf diesen Zeitpunkt von der Beklagten noch zu berechnend e Abfindungsguthaben verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben und die B e- klagte zur Rückabwicklung der Beteiligung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten war erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die En t- sche idung des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Klage durch Teilurteil hinsichtlich des Hauptantrags abgewiesen. Hinsichtlich der Hilfsanträge sei die Sache noch nicht entscheidungsreif. Mit der vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision, deren Zurückw eisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kläg e- rin ihr Klagebegehren weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufun gsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung ihrer atypisch stillen Beteiligung unabhängig von der Frage eines Aufklärung s- mangels schon grundsätzlich nicht zu. Bei der Beklagten handele es sich um eine mehrgliedrige atypische stille Gesellschaft, für die die Grundsätze der fe h- lerhaften Gesellschaft wie bei einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit der Folge anzuwenden seien, dass d er einzelne G e- sellschafter gegen die Gesellschaft grundsätzlich nur einen etwaigen Abfi n- dungsanspruch geltend machen könne. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Klägerin die außero r- dentliche Kündigung ihrer Beteiligung erklärt und ihre Beteili gungserklärung zudem angefochten und auch widerrufen habe. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Widerrufsrecht bestanden habe und ob es rechtzeitig ausgeübt worden sei, führe auch der Widerruf nur zu einer Beendigung der Beteiligung ex nunc. II. 1. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern die Klägerin einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikum s- gesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwe n- 5 6 7 8 9 10 - 5 - dung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat zu dem in den w esentlichen Bestimmungen übereinstimmenden stillen Gesel l- schaftsvertrag einer anderen (mehrgliedrigen) stillen Gesellschaft ausgeführt hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , ZI P 2013, 2355 Rn. 17 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr - nach ihrem Vorbringen - durch pflichtwid riges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der S e- nat weiter entschieden h at, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesel l- schaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens ve r- langen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungs - oder Auseinand ersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , ZIP 2013, 2355 Rn. 28 ff.). 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzans pruch gegen die Beklagte zusteht, hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht g e- prüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 11 - 6 - a) Dass das Berufungsgericht lediglich durch Teilurteil über den Haup t- a n trag auf Rückabwicklung entschieden hat, führt nicht etwa dazu, dass die Entscheidung im Einklang mit den oben dargestellten rechtlichen Vorgabe n steht, die ebenfalls einen Rückabwicklungsanspruch wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ausschließen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Teilu r- teil gemäß § 301 Abs.1 ZPO in diesem Fall überhaupt zulässig war oder wegen der Gefahr sich widerspre chender Entscheidungen hätte unterbleiben müssen ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 245/11, NJW 2013, 1009; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.). Jedenfalls hätte der Klägerin Gelegenheit gegeben werden müssen , ihren Vo r- trag an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben dargelegten rechtlichen Vorgaben anzupassen. Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine von ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Okto ber 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN). Die Klägerin kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass über ihre Hilfsa n- träge gesondert entschieden werde. Mit diesen hat sie nämlich lediglich die Feststellung, dass sie die Beteiligung wirksam gekü ndigt hat, sowie die Veru r- te i lung der Beklagten zur Errechnung und Auszahlung des Auseinanderse t- zungsguthabens begehrt. Einen daneben eventuell bestehenden Schadense r- satzanspruch hat sie mit den Hilfsanträgen nicht verfolgt. Diese Möglichkeit muss ihr im R ahmen einer Umstellung ihres Hauptantrags eingeräumt werden. b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsg e- richts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden, dass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehe nden Schadensersat z- begehren der Klägerin zur Sicherung etwaiger Abfindungs - oder Auseinande r- setzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und in welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesel l- schafter bes tehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden 12 13 - 7 - können, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und beweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gege n- über darauf berufen wollte, dieser sei wegen eine r Gefährdung der Abfindungs - und Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumi n- dest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre selbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlun g eines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren der Klägerin dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens e i- nes Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonst i- gen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs g e- geben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zei t- punkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nich t ausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen. Ist die Gesellschaft zwischen allen stillen Gesellschaftern tatsächlich aufgelöst und bestehen nach Beendigung der Auseinandersetzung zwischen dem Geschäftsherrn und allen stillen Gesells chaftern keine Auseinanderse t- zungsansprüche mehr, so stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem verbleibenden, ggf. dem Grunde und dem Betrag nach bereits festg e- stellten Schadensersatzanspruch eines geschädigten Anlegers gleichfalls nicht me zwischen geschädigten Anlegern mit ihren gegen den Geschäftsinhaber geric h- teten Schadensersatzansprüchen kommen. Die Mitgesellschafter stehen sich dabei jedoch nicht als solche, son dern lediglich als wie auch sonst miteinander konkurrierende Gläubiger eines Schuldners gegenüber. Aus diesem Grunde genügt es für den Wegfall des sich aus den Grundsätzen der fehlerhaften G e- sellschaft ergebenden Hindernisses auch, wenn das verbleibende Ve rmögen des Geschäftsinhabers im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegen ihn g e- 14 - 8 - richteten Schadensersatzanspruch neben diesem die (bestehenden und hyp o- thetischen) Abfindungs - oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen sti l- len Gesellschafter deckt. Es is t dagegen nicht erforderlich, dass es auch au s- reicht, um vergleichbare Schadensersatzansprüche anderer (getäuschter) stiller Gesellschafter zu befriedigen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12 , ZIP 2013, 2355 Rn. 30). III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu den ta t- sächlichen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Sch a- densersatzanspruchs treffen kann. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2011 - 330 O 19/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 11 U 73/11 - 15
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