BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZR 220/02 vom5. Dezember 2002in der Beschwerdesache - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die RichterDr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Die Beschwerde gegen das Versäumnisurteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2002 wird auf Kostendes Klägers als unzulässig verworfen.Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wirdabgelehnt.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf52.568,75 nrGründe: Der Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.Prozeßkostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wäre auch für eineRevision gemäß § 542 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Dieses Rechtsmittel könnte nurdarauf gestützt werden, daß ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen - 3 -habe (§§ 565, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dafür enthält die Antragsschrift keineAnhaltspunkte.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmannv. Ungern-SternbergStarck PokrantBüscher
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