BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 220/05 vom 10. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Juni 2005 werden als unzul344ssig verworfen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 jeweils 50 % (247247 91, 97, 100 Abs. 1 ZPO). Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten, deren Wert f374r jeden Beklagten getrennt zu ermitteln ist, da die Beklagten einfache Streitgenossen sind (M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 705 Rdn. 200; 247 709 Rdn. 113; Baumbach/Hopt, HGB 32. Aufl. 247 109 Rdn. 40 jew.m.w.Nachw.), sind wegen Nichterreichens der gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000,00 200 nicht statthaft und daher als unzul344ssig zu verwerfen. 1 Die Kl344ger haben unwidersprochen vorgetragen, dass die Gesellschafts-anteile der Beklagten wertlos sind. Dann kann f374r die Bestimmung der f374r die Beklagten mit der Feststellung ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft ver-bundenen Beschwer weder auf den Wert der sie im Rahmen der Auseinander- 2 - 3 - setzung treffenden H366he ihrer jeweiligen Nachschussverpflichtung, noch, wie die Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung meinen, auf den Herstellungsaufwand abgestellt werden. Im Fall der Wertlosigkeit eines Gesell-schaftsanteils ist die Beschwer gem344337 247 3 ZPO vielmehr nur mit einem Erinne-rungswert anzusetzen, der sich hier auf jeweils 500,00 200 bel344uft. Durch die Zur374ckweisung ihrer Berufungen gegen die Feststellung der Wirksamkeit der Beschl374sse betreffend die Ablehnung der Tagesordnungs-punkte gem344337 Nr. 2 aa) - cc) des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils sind die Beklagten jeweils in H366he von 6.000,00 200 (3 x 2.000,00 200), und durch die Zur374ckweisung der Berufungen gegen die Abweisung der Widerklageantr344ge mit jeweils 1.000,00 200 (Antrag zu 1) und 5.000,00 200 (Antrag zu 2) beschwert (247 3 ZPO). 3 Die f374r die Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verbundene Be-schwer betr344gt damit jeweils lediglich 12.500,00 200. 4 II. Die Beschwerden w344ren aber im 334brigen auch unbegr374ndet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 5 Die in den Nichtzulassungsbeschwerden angef374hrten Zulassungsgr374nde sind nicht entscheidungserheblich. Insbesondere kommt es weder darauf an, ob im Hinblick auf die Regelung in 247 16 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages allein die fehlende wirtschaftliche Leistungsf344higkeit zur Zahlung von Nachsch374ssen den Ausschluss eines Gesellschafters zu rechtfertigen vermag, noch darauf, ob 6 - 4 - die Beschl374sse 374ber die Nachzahlungen wirksam gefasst worden sind. Das Be-rufungsgericht hat zwar zur Rechtfertigung des Ausschlusses der Beklagten aus der Gesellschaft nur eine d374rftige eigene, zudem missverst344ndlich formu-lierte Begr374ndung gegeben; die tragenden Erw344gungen ergeben sich indessen aus der Begr374ndung des landgerichtlichen Urteils, die sich das Berufungsge-richt prozessual ordnungsgem344337 zu eigen gemacht hat. Danach ist entschei-dend, dass sich die Beklagten mit ihrer Weigerung, die von ihnen mit beschlos-senen Nachschusspflichten zu erf374llen, widerspr374chlich und gesellschaftswidrig verhalten haben. Die hierauf gegr374ndete Feststellung, dass das Verbleiben der Beklagten in der Gesellschaft f374r die Kl344ger unzumutbar ist, ist aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 7 - 5 - Streitwert: 14.000,00 200 (247247 3, 5 ZPO; wegen Identit344t der Streitgegen-st344nde waren die auf den Klageantrag zu 2 und auf den Widerklageantrag zu 2 entfallenden Werte bei der Festsetzung des Streitwerts nur mit dem einfachen Betrag zu ber374cksichtigen). 8 Goette Kraemer Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2004 - 35 O 174/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.06.2005 - 23 U 54/04 -
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