BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 220/05 Verk374ndet am: 2. Oktober 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja MobilPlus-Kapseln UWG 247247 3, 4 Nr. 11; LFGB 247 11 Abs. 1 Satz 1; Di344tV 247 1 Ein N344hrstoffbedarf ist bereits dann medizinisch bedingt, wenn die an bestimm-ten Beschwerden, Krankheiten oder St366rungen leidenden Personen einen be-sonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter N344hrstoffe ziehen k366nnen. BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. November 2005 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten das Inverkehrbringen des Mittels "A. MobilPlus-Kapseln" als di344tetisches Lebensmittel f374r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di344t) untersagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., dem unter anderem eine Vielzahl von Unternehmen aus der Arzneimittelbranche angeh366rt, macht gegen die Beklagte Unterlassungsanspr374che im Zusammenhang mit dem Ver- 1 - 3 - trieb von "A. MobilPlus-Kapseln" (im Folgenden: MobilPlus-Kapseln) als di344tetisches Lebensmittel f374r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di344t) und der Werbung hierf374r sowie einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkos-ten geltend. 2 Die Beklagte bewarb in der Zeitschrift "R. ", Ausgabe 6/2002, auf Seite 12 (Anlage K 4) die von ihr vertriebenen MobilPlus-Kapseln mit den Aussagen "Rheuma? Arthrose? Entz374ndete Gelenke? MobilPlus-Kap-seln mit EPA + Rheumadi344t helfen!". Das Mittel wird auf der Umverpackung und in der Gebrauchsanweisung als di344tetisches Lebensmittel f374r besondere medi-zinische Zwecke bezeichnet. Eine Kapsel enth344lt 0,5 g Omega-3-Fetts344uren, darunter 0,3 g Eicosapentaens344ure (im Folgenden: EPA) und 15 mg Vitamin E. Der Kl344ger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2002 (Anlage K 9) ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser-kl344rung zun344chst ab. 3 Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2003 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserkl344rung ab, in der sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr f374r das Mittel MobilPlus-Kapseln mit folgender Ge-brauchsanweisung zu werben: "In den ersten vier Wochen t344glich drei Kapseln. Anschlie337end reicht eine Kapsel pro Tag." Ferner teilte sie mit, dass die Ge-brauchsanweisung k374nftig laute: "T344glich drei Kapseln im Rahmen einer fleisch-armen Di344t mit etwas Fl374ssigkeit einnehmen." 4 Der Kl344ger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, 5 im gesch344ftlichen Verkehr 1. das Mittel "A. MobilPlus-Kapseln" als di344tetisches Lebensmittel f374r be- sondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di344t) in den Verkehr zu bringen, 2. f374r das Mittel "A. MobilPlus-Kapseln" zu werben: - 4 - "Rheuma? Arthrose? Entz374ndete Gelenke? MobilPlus-Kapseln mit EPA + Rheumadi344t helfen", sofern dies geschieht wie in der Werbeanzeige im "R. ", Heft 6/2002, Seite 12. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Abmahn-kosten in H366he von 139,20 200 nebst Zinsen begehrt. 6 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. 7 Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG M374nchen GRUR-RR 2006, 139 = ZLR 2006, 77). Das Berufungsgericht hat den Unterlassungstenor zu I 1 nach Ma337gabe des in der Berufungsinstanz ge344nderten Klagebegehrens des Kl344gers dahingehend gefasst, dass der Be-klagten nunmehr untersagt wird, 8 im gesch344ftlichen Verkehr das Mittel "A. MobilPlus-Kapseln" als di344teti- sches Lebensmittel f374r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di344t) in den Verkehr zu bringen, sofern dies gem344337 den im Tenor des Berufungsurteils wie-dergegebenen Abbildungen der Umverpackung und der Gebrauchsanweisung geschieht, hinsichtlich der Einnahmeempfehlung sowohl auf der Umverpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung mit der Ma337gabe, dass eine Einnahme im Umfang von t344glich drei Kapseln im Rahmen einer fleischarmen Di344t emp-fohlen wird. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Der Kl344ger beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1, 10 - 5 - 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, 247 1 Abs. 4a, 247 14b Abs. 1 Di344tV zu. Der Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag zu 2 sei aus 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB begr374ndet. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folge aus 247 683 Satz 1, 247247 677, 670 BGB. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Die Bezeichnung "di344tetisches Lebensmittel f374r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di344t)" sei f374r das Mittel "MobilPlus-Kapseln" irref374hrend (247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB). Denn der Beklagten sei der ihr obliegende Beweis nicht gelungen, dass das genannte Mittel die Voraussetzungen eines di344tetischen Lebensmittels f374r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di-344t) gem344337 247 1 Abs. 4a, 247 14b Abs. 1 Di344tV erf374lle. Der Sachverst344ndige Prof. Dr. H. habe nachvollziehbar dargelegt, dass Personen, die an entz374ndli- chen Gelenkerkrankungen wie Rheuma und Arthrose litten, keinen ausreichend gesicherten medizinisch bedingten, von den allgemeinen Ern344hrungsempfeh-lungen abweichenden Bedarf an den N344hrstoffen h344tten, die in dem Mittel "MobilPlus-Kapseln" enthalten seien. 11 Die beanstandete Werbung (Anlage K 4) mit dem Text "Rheuma? Ar-throse? Entz374ndete Gelenke? MobilPlus-Kapseln mit EPA + Rheumadi344t hel-fen" enthalte krankheitsbezogene Werbeaussagen i.S. von 247 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (247 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG a.F.). Nach 247 3 Abs. 1 Di344tV gelte abweichend von 247 12 Abs. 2 Nr. 2 LFGB (247 18 Abs. 2 Satz 2 LMBG a.F.) das Verbot des 247 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (247 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG a.F.) auch f374r di344tetische Le-bensmittel. Die Ausnahmevorschrift des 247 3 Abs. 2 Di344tV, nach der krankheits-bezogene Werbeaussagen f374r di344tetische Lebensmittel in bestimmten, ersch366p-fend aufgef374hrten F344llen zul344ssig seien, sei im Streitfall nicht einschl344gig. So-weit in 247 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. f Di344tV Gicht genannt werde, rechtfertige diese Be-stimmung die beanstandete Werbung schon deshalb nicht, weil die Werbung 12 - 6 - nicht die nach 247 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. f Di344tV zul344ssige Formulierung "zur besonde-ren Ern344hrung bei Gicht im Rahmen eines Di344tplanes" verwende. Im Streitfall k366nne offenbleiben, ob bei bilanzierten Di344ten, die die Voraussetzungen des 247 1 Abs. 4a, 247 14b Abs. 1 Di344tV erf374llten, im Hinblick auf die Kennzeichnungsvor-schrift des 247 21 Di344tV - unbeschadet des 247 3 Di344tV - eine krankheitsbezogene Werbung f374r bilanzierte Di344ten zul344ssig sei, da der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen sei, dass bei dem Produkt "MobilPlus-Kapseln" die Vor-aussetzungen f374r ein di344tetisches Lebensmittel f374r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di344t) gem344337 247 1 Abs. 4a, 247 14b Abs. 1 Di344tV vorl344gen. II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung des Inverkehrbringens nach dem Urteilstenor zu I 1 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung (dazu unten 1.). Soweit die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Werbung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt worden ist, bleibt die Revision ohne Erfolg (dazu unten 2.). 13 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "di344teti-sches Lebensmittel f374r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di344t)" f374r die "MobilPlus-Kapseln" der Beklagten sei irref374hrend i.S. von 247 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB, weil der Beklagten nicht der ihr obliegende Beweis gelun-gen sei, dass ihr Mittel die Voraussetzungen einer bilanzierten Di344t nach 247 1 Abs. 4a, 247 14b Abs. 1 Di344tV erf374lle. Die Revision r374gt mit Recht, dass die bis-lang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme einer Irre-f374hrung durch die Bezeichnung des Mittels als bilanzierte Di344t nicht tragen. 14 a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kl344ger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach 247 8 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB, 247 1 15 - 7 - UWG a.F. i.V. mit 247 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 lit. b LMBG zusteht, wenn die "MobilPlus-Kapseln" der Beklagten nicht die Anforderungen an eine bilanzierte Di344t nach 247 1 Abs. 4a, 247 14b Di344tV erf374llen. Bei den Vorschriften der 247 11 LFGB, 247 17 LMBG 374ber irref374hrende Werbung handelt es sich um Marktverhal-tensregelungen i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG, 247 1 UWG a.F. (vgl. zu 247 17 LMBG BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 203/00, GRUR 2003, 631, 632 = WRP 2003, 883 - L-Glutamin). Die Bezeichnung eines Mittels als bilanzierte Di344t ist irref374hrend im Sinne der genannten Vorschriften, wenn dieses Mittel nicht die Vorausset-zungen eines di344tetischen Lebensmittels f374r besondere medizinische Zwecke nach 247 1 Abs. 4a, 247 14b Di344tV erf374llt. b) Nach 247 1 Abs. 4a Satz 1 Di344tV sind di344tetische Lebensmittel f374r be-sondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di344ten) Erzeugnisse, die auf beson-dere Weise verarbeitet oder formuliert und f374r die di344tetische Behandlung von Patienten bestimmt sind. Sie dienen entweder der Ern344hrung von Patienten, bei denen die Aufnahme oder Verarbeitung gew366hnlicher Lebensmittel oder be-stimmter darin enthaltener N344hrstoffe aus bestimmten, in 247 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 1 Di344tV angef374hrten Gr374nden beeintr344chtigt ist, oder der Ern344hrung von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten N344hrstoffbedarf, f374r deren di344tetische Behandlung eine Modifizierung der normalen Ern344hrung, andere Lebensmittel f374r eine besondere Ern344hrung oder eine Kombination aus beiden nicht ausreichen (247 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 Di344tV). Ein N344hrstoffbedarf ist, wie sich aus 247 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 Di344tV ergibt, dann medizinisch bedingt, wenn bestimmte Beschwerden, Krankheiten oder St366rungen vorliegen, die ei-nen besonderen Ern344hrungsbedarf zur Folge haben. Der besondere Ern344h-rungsbedarf kann darin bestehen, dass die Patienten aufgrund der Beschwer-den, Krankheiten oder St366rungen, insbesondere aus den in 247 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 1 Di344tV genannten Gr374nden, unterern344hrt sind. Ein N344hrstoffbedarf ist aber auch dann medizinisch bedingt (247 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 Di344tV), wenn auf- 16 - 8 - grund der Beschwerden, Krankheiten oder St366rungen sonstige besondere Er-n344hrungserfordernisse bestehen, denen mit einer diesen Erfordernissen ange-passten N344hrstoffformulierung entsprochen werden kann (vgl. auch Erw344-gungsgrund 1 der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission v. 25. M344rz 1999 374ber di344tetische Lebensmittel f374r besondere medizinische Zwecke, ABl. EG Nr. L 091 v. 7.4.1999, S. 29). Das kann, wie 247 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b Di344tV zu entneh-men ist, bereits dann der Fall sein, wenn die an den bestimmten Beschwerden, Krankheiten oder St366rungen leidenden Personen einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter N344hrstoffe ziehen k366nnen. Eine bilanzierte Di344t dient i.S. von 247 1 Abs. 4a Satz 2 Di344tV der Ern344h-rung von Patienten mit einem speziellen medizinisch bedingten N344hrstoffbedarf, wenn sie zur Deckung dieses Bedarfs bestimmt ist und sich, wie sich aus 247 1 Abs. 2 Nr. 2 Di344tV ergibt, auch f374r diesen Ern344hrungszweck eignet (vgl. Rathke/Gr374ndig in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand der Kommentierung: 1. M344rz 2007, 247 1 Di344tV Rdn. 89a). Nach 247 14b Abs. 1 Satz 1 Di344tV muss die Herstellung von bilanzierten Di344ten auf vern374nftigen medizinischen und di344teti-schen Grunds344tzen beruhen. Bilanzierte Di344ten m374ssen sich gem344337 den An-weisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ern344hrungserfordernis-sen der Personen entsprechen, f374r die sie bestimmt sind (247 14b Abs. 1 Satz 2 Di344tV). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Beklagte als Herstellerin und Vertreiberin des als bilanzierte Di344t beworbenen Mittels darzulegen und gegebenenfalls zu be-weisen. Die Di344tverordnung enth344lt zwar keine ausdr374cklichen Regelungen dar374ber, welchen Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit i.S. von 247 14b Abs. 1 Satz 2 Di344tV zu stellen sind und wer den Nachweis zu f374hren hat. Der nationale Verordnungsgeber hat davon abgesehen, den insoweit in Art. 3 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG enthaltenen Zusatz, dass die Wirksamkeit 17 - 9 - durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist, in die Di344t-verordnung zu 374bernehmen. Diese Klarstellung ist jedoch unter dem Gesichts-punkt der richtlinienkonformen Auslegung von 247 14b Abs. 1, 247 1 Abs. 4a Di344tV erg344nzend heranzuziehen (vgl. Herrmann, Rechtliche Problemstellungen bei erg344nzenden bilanzierten Di344ten in arzneitypischer Darreichungsform, 2008, S. 253 f. m.w.N.). Daraus folgt zum einen, dass an den Nachweis der Wirksam-keit einer bilanzierten Di344t grunds344tzlich keine h366heren Anforderungen zu stel-len sind als an die wissenschaftliche Absicherung einer sonstigen gesundheits-bezogenen Wirkungsbehauptung. Zum anderen ist dieser Regelung zu entneh-men, dass derjenige, der die bilanzierte Di344t herstellt und vertreibt, grunds344tz-lich ihre Wirksamkeit i.S. von Art. 3 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG (247 14b Abs. 1 Satz 2 Di344tV) darzulegen und zu beweisen hat. c) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, dass Personen, die an ent-z374ndlichen Gelenkerkrankungen wie Rheuma und Arthrose litten, keinen aus-reichend gesicherten medizinisch bedingten, von den allgemeinen Ern344hrungs-empfehlungen abweichenden N344hrstoffbedarf an den Stoffen h344tten, die in dem Mittel "MobilPlus-Kapseln" enthalten seien, im wesentlichen auf die Ausf374hrun-gen des Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. gest374tzt. Die Revision beanstandet zu Recht, dass sich weder den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts noch den von ihm in Bezug genommenen Darlegungen des Sachverst344ndigen hinrei-chend entnehmen l344sst, ob bei Patienten mit entz374ndlichen Gelenkerkrankun-gen schon kein durch dieses Leiden bedingter besonderer N344hrstoffbedarf be-steht oder ob ein solcher Bedarf zwar gegeben ist, das Mittel der Beklagten je-doch nicht der Deckung dieses Bedarfs i.S. des 247 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 Di344tV dient, weil seine Wirksamkeit und Erforderlichkeit zur Erreichung des angege-benen Ern344hrungszwecks nicht hinreichend nachgewiesen ist. 18 - 10 - aa) Die Beklagte hat geltend gemacht, bei Rheuma- und Arthrosepatien-ten bestehe ein erh366hter Bedarf an EPA. Sie hat dies damit begr374ndet, dass mit der 374blichen Ern344hrung in gro337en Mengen die Omega-6-Fetts344ure Arachidon-s344ure aufgenommen werde, die die Bereitschaft des Organismus zur Entwick-lung und Unterhaltung von Entz374ndungen f366rdere. Dagegen bestehe in der Er-n344hrung ein relativer Mangel an Omega-3-Fetts344uren wie beispielsweise EPA. Diese bes344337en entz374ndungs- und schmerzhemmende Eigenschaften. EPA sei in der Lage, die Arachidons344ure im K366rper zu "verdr344ngen", so dass bei einer ausreichenden Aufnahme von EPA die entz374ndungs- und schmerzf366rdernde Wirkung der Arachidons344ure verringert werde. Es bestehe ein Missverh344ltnis in der Bilanz des Verzehrs entz374ndungsf366rdernder und entz374ndungshemmender N344hrstoffe. Daraus entstehe ein erh366hter Verzehrbedarf an entz374ndungshem-menden N344hrstoffen bei gleichzeitiger Verringerung des Verzehrs entz374ndungs-f366rdernder N344hrstoffe. 19 bb) Da das Berufungsgericht zur Aufnahme von Omega-3- und Omega-6-Fetts344uren mit der normalen Ern344hrung sowie zur entz374ndungshemmenden bzw. entz374ndungsf366rdernden Wirkung dieser Stoffe keine gegenteiligen Fest-stellungen getroffen hat, ist f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsin-stanz insoweit von dem tats344chlichen Vorbringen der Beklagten auszugehen. Danach kann ein sonstiger medizinisch bedingter Bedarf an den in dem Mittel der Beklagten enthaltenen N344hrstoffen nicht verneint werden. Denn f374r die An-nahme eines solchen Bedarfs gen374gt es, dass Patienten mit entz374ndlichen Ge-lenkerkrankungen aufgrund ihres Leidens einen erh366hten Bedarf an der Zufuhr von N344hrstoffen mit entz374ndungshemmender Wirkung haben. 20 cc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann die grunds344tzliche Eignung der in dem Mittel der Beklagten enthaltenen N344hrstoffe, diesen beson-deren Bedarf zu decken, nicht verneint werden. Der Sachverst344ndige Prof. 21 - 11 - Dr. H. , dessen Darlegungen zur Wirkung von Omega-3-Fetts344uren das Berufungsgericht gefolgt ist, hat sich insbesondere auf eine Metaanalyse der anerkannten US-amerikanischen Agency for Health Research and Quality aus dem Jahre 2004 zur Wirkung von Omega-3-Fetts344uren bei Erkrankungen mit rheumatoider Arthritis gest374tzt. Diese Analyse enth344lt die Feststellung, dass Omega-3-Fetts344uren bei Patienten mit rheumatoider Arthritis zu einer Senkung des Bedarfs an antientz374ndlichen Medikamenten f374hren. Der Sachverst344ndige hat bei seiner Anh366rung in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt insoweit einger344umt, dass gewisse Effekte nachweisbar sein m366gen; eine wissenschaftliche Notwendigkeit zur Verabreichung der entsprechenden Stoffe existiere aber nicht. Zu der Studie von Prof. Dr. A. aus dem Jahre 2003, die, wie die Revision geltend macht, eine Einsparung von Medikamenten von ca. 20% bis 25% belegt, hat der Sachverst344ndige Prof. Dr. H. ausgef374hrt, er habe an dieser Studie keine Zweifel. Bereits in seiner erg344nzenden schriftlichen Stellungsnahme vom 2. November 2005 hatte der Sachverst344ndige in seiner zusammenfassenden Bewertung darauf hingewiesen, dass in randomisierten kontrollierten klinischen Studien an kleineren, heterogenen Patientengruppen Omega-3-Fetts344uren in Dosierungen zwischen 0,8 und 4,6 g am Tag die periar-tikul344ren Weichteilbeschwerden signifikant mildern und den Bedarf an Gluko-kortikoiden verringern. Kommt den in dem Mittel der Beklagten enthaltenen Omega-3-Fett-s344uren - und demzufolge diesem Mittel insgesamt - gleichfalls die Wirkung zu, dass ihre Aufnahme durch Patienten mit entz374ndlichen Gelenkerkrankungen eine Verringerung des Bedarfs an antientz374ndlichen Medikamenten zur Folge hat, dann dienen sie der Deckung eines sonstigen medizinischen N344hrstoffbe-darfs i.S. von 247 1 Abs. 4a Satz 2 Fall 2 Di344tV. Denn in der Verringerung des Bedarfs an antientz374ndlichen Medikamenten liegt ein besonderer Nutzen (vgl. 247 1 Abs. 2 Nr. 1 lit. b Di344tV), den an entz374ndlichen Gelenkerkrankungen leiden- 22 - 12 - de Patienten aus der Aufnahme der genannten N344hrstoffe ziehen k366nnen. Dies gen374gt f374r die Annahme, dass das Mittel der Beklagten f374r einen medizinisch bedingten Ern344hrungszweck bestimmt und geeignet ist. Da das Berufungsge-richt es hat dahinstehen lassen, ob f374r die Patienten, f374r die das Mittel der Be-klagten bestimmt ist, eine Modifizierung der normalen Ern344hrung, andere Le-bensmittel f374r eine besondere Ern344hrung oder eine Kombination aus beiden ausreichen, ist auch insoweit f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsin-stanz von dem Vorbringen der Beklagten auszugehen, dass dies nicht der Fall ist. d) Da das Berufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung des Inverkehrbringens des Mittels der Beklagten als bilanzierte Di344t schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben kann, kann offenbleiben, ob auch die weiteren R374gen der Revision gegen die W374rdigung der 374brigen von dem Sach-verst344ndigen Prof. Dr. H. herangezogenen Studien 374ber die Wirkung von Omega-3-Fetts344uren bei entz374ndlichen Gelenkerkrankungen durch das Beru-fungsgericht durchgreifen. Jedenfalls fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, ein ausreichend gesicherter medizinisch bedingter N344hrstoffbedarf sei nicht nachvollziehbar dargelegt, auch insoweit die Grundlage, als es zum einen keine hinreichenden Feststellungen zu dem von der Beklagten behaupteten Bedarf getroffen hat (vgl. oben unter II 1 c aa) und zum anderen von einem zu engen Begriff des medizinisch bedingten N344hrstoffbedarfs ausgegangen ist (vgl. oben unter II 1 b und c cc). 23 2. Die Revision der Beklagten ist dagegen unbegr374ndet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten konkreten Werbe-aussagen richtet. 24 - 13 - a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verbot der krankheitsbezogenen Werbung nach 247 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, 247 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG um eine Marktverhaltensregelung i.S. von 247 4 Nr. 11 UWG, 247 1 UWG a.F. handelt (vgl. zu 247 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 125/95, GRUR 1998, 493, 494 = WRP 1998, 505 - Gelenk-Nahrung; Urt. v. 22.4.1999 - I ZR 159/96, GRUR 1999, 1007, 1008 = WRP 1999, 915 - Vitalkost). Die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung enthalte krankheitsbezogene Werbeaussagen i.S. von 247 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, 247 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, weil die Linderung der genannten Erkran-kungen durch die Einnahme von MobilPlus-Kapseln in Aussicht gestellt werde, l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch kei-ne R374gen. 25 b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Versto337 gegen das Ver-bot der krankheitsbezogenen Werbung auch dann nicht zu verneinen, wenn es sich bei dem Mittel der Beklagten - wovon f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist - um eine bilanzierte Di344t i.S. von 247 1 Abs. 4a Di344tV handelt. Gem344337 247 12 Abs. 2 Satz 2 LFGB (247 18 Abs. 2 Satz 2 LMBG), 247 3 Abs. 1 Di344tV gilt das Verbot des 247 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (247 18 Abs. 1 Nr. 1 LMBG) auch f374r di344tetische Lebensmittel. Einer der in 247 3 Abs. 2 Di344tV genann-ten Ausnahmef344lle liegt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, nicht vor. Auf die Frage, ob 374ber die in 247 3 Abs. 2 Di344tV genannten F344lle hinaus eine krankheitsbezogene Werbung auch dann zul344ssig ist, wenn es sich bei den betreffenden Angaben um Pflichtangaben gem344337 247 21 Abs. 1 und 2 Di344tV oder um nach 247 21 Abs. 3 Di344tV erlaubte Angaben handelt, kommt es im Streitfall nicht an. Denn die beanstandete Werbung der Beklagten beschr344nkt sich nicht auf nach diesen Bestimmungen vorgeschriebene oder erlaubte An-gaben. Es werden nicht nur das Mittel der Beklagten sowie die Erkrankungen genannt, f374r die es bestimmt ist (247 21 Abs. 2 Nr. 1 Di344tV), sondern es wird dar- 26 - 14 - 374ber hinaus damit geworben, dass das Mittel der Beklagten bei diesen Erkran-kungen hilft. Wie insbesondere aus 247 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Di344tV folgt, ist ein derartiger Hinweis auf eine "helfende" Wirkung des beworbenen Mittels weder nach 247 21 Abs. 2 Nr. 1 Di344tV noch nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Di344tV zur Beschrei-bung der Eigenschaften und Merkmale geboten, denen das Lebensmittel seine Zweckbestimmung verdankt. Selbst bei den in 247 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Di344tV aus-dr374cklich genannten Lebensmitteln ist lediglich die Aussage "geeignet zur Be-handlung von205" erlaubt. Auf eine heilende Wirkung darf lediglich bei den in 247 3 Abs. 2 Nr. 2 Di344tV genannten Lebensmitteln hingewiesen werden, wenn diese zur Heilung geeignet sind, und auch dann nur durch die zus344tzliche Bezeich-nung "Heilnahrung". 3. Da die Abmahnung mit Schreiben vom 24. Juli 2002 jedenfalls hin-sichtlich der Beanstandung der konkreten Werbeaussagen berechtigt war, hat der Kl344ger, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten in Form einer Kostenpauschale nach 247 683 Satz 1, 247247 677, 670 BGB auch der H366he nach (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 12 Rdn. 1.99). 27 III. Die Revision ist somit zur374ckzuweisen, soweit sie sich gegen die Ver-urteilung zur Unterlassung der konkreten Werbung und zur Zahlung der Ab-mahnkosten richtet. Im 334brigen ist das Berufungsurteil auf die Revision der Be-klagten aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist im Umfang der Aufhe-bung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, da sie insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). 28 - 15 - Sollte es im wiederer366ffneten Berufungsrechtszug darauf ankommen, ob - wie das Landgericht angenommen hat - i.S. von 247 1 Abs. 4a Satz 2 Di344tV eine Modifizierung der normalen Ern344hrung zur di344tetischen Behandlung ausreicht, wird sich das Berufungsgericht mit den dagegen gerichteten Angriffen in der Berufungsbegr374ndung der Beklagten zu befassen haben, mit denen diese gel-tend gemacht hat, dass eine fisch366lreiche Ern344hrung mit normalen Lebensmit-teln zur Aufnahme der erforderlichen Menge an Omega-3-Fetts344uren auf Dauer nicht praktikabel und zudem infolge der erh366hten Fettaufnahme mit sch344dlichen Folgen f374r die Gesundheit der Patienten verbunden sei. Unter einer normalen Ern344hrung i.S. von 247 1 Abs. 4a Satz 2 Di344tV ist eine solche Ern344hrung zu ver-stehen, die insbesondere hinsichtlich der Art und Eigenschaften der verzehrten Lebensmittel sowie des Umfangs und der Dauer des Verzehrs im Rahmen der 374blichen Ern344hrungsgewohnheiten des betreffenden Patientenkreises liegt. Ei-ne Modifizierung der normalen Ern344hrung reicht zur di344tetischen Behandlung nicht aus, wenn sich mit ihr die besonderen medizinischen Zwecke nicht oder nicht sicher erreichen lassen, die Modifizierung nicht praktikabel oder f374r den 29 - 16 - Patienten unzumutbar ist (vgl. Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittel-chemischer Sachverst344ndiger der L344nder und des BVL, DLR 2006, 236, 238; K374gel, ZLR 2003, 265, 273 f.; Herrmann aaO S. 120 m.w.N.). Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.07.2003 - 1 HKO 21690/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.11.2005 - 29 U 4024/03 -
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