BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 220/06 Verk374ndet am: 20. Mai 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Versicherungsberater UWG 2004 247 4 Nr. 11, 247 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; RBerG Art. 1 247 1 Abs. 1 Die Bezeichnung "(Vorsorge- und) Versicherungsberater" war im Jahr 2005 weder durch das Rechtsberatungsgesetz noch durch ein anderes Gesetz ge-sch374tzt und, soweit sie f374r Mitarbeiter einer Versicherung verwendet wurde, auch nicht irref374hrend. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 220/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 16. November 2006 aufge-hoben. Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil des Landgerichts M374n-chen I, 33. Zivilkammer, vom 30. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten, soweit das Verfahren in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, noch um die Frage, ob die Verwendung der Bezeichnung "Vorsorge- und Versicherungsberater" f374r Mitarbeiter eines Konzernunternehmens der Be-klagten wettbewerbswidrig ist. 1 - 3 - 2 Der Kl344ger zu 1 ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach 247 4 UKlaG eingetragener gemeinn374tziger Verbraucherschutzverband auf dem Ge-biet des Versicherungswesens. Beim Kl344ger zu 2 handelt es sich um einen Bundesverband, in dem rund 150 zugelassene Versicherungsberater organi-siert sind. Die Beklagte, eine Europ344ische Aktiengesellschaft (SE), betreibt 374ber un-ter ihrer einheitlichen Leitung stehende Unternehmen Versicherungs- und Bankgesch344fte. Zu den Konzernunternehmen geh366rte im Jahr 2005 die D. Bank AG, eine fr374her selbst344ndige deutsche Gro337bank. In deren Filialen wurden Mit-arbeiter von auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft t344tigen Konzerngesell-schaften eingesetzt, um Versicherungen zu vermitteln. Die Beklagte bezeichne-te diese Mitarbeiter, die 374ber keine Erlaubnis zur Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gten, in ihrem Internetangebot als Versicherungs-berater. Ein Mitglied des Vorstands der Beklagten bezeichnete die Mitarbeiter zudem in folgender Form als "Vorsorge- und Versicherungsberater": 3 "In den Filialen der D. Bank haben wir fast 1.000 Vorsorge- und Versicherungs-berater der [Beklagten] eingesetzt, die gut in den Bankbetrieb integriert sind und von der Kundschaft als selbstverst344ndliche Mitglieder des Finanzteams angese-hen werden. 205 In den Filialen der Bank gibt es Spezialisten, die den Kunden die ganze Palette an Versicherungsprodukten der [Beklagten] anbieten k366nnen. Diese insgesamt 1.000 Vorsorge- und Versicherungsberater sind schon lange selbstverst344ndliche Mitglieder des Filialteams der Bank." Die Kl344ger haben die Verwendung der Bezeichnung "Versicherungsbera-ter" f374r die in den Filialen der D. Bank AG eingesetzten Mitarbeiter der Kon-zerngesellschaften als irref374hrend und als Versto337 gegen das Rechtsbera-tungsgesetz beanstandet. Sie haben beantragt, es der Beklagten zu verbieten, 4 - 4 - im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitarbeiter/innen der A.-Versicherungsgesellschaften (einschlie337lich der nicht abh344ngig besch344ftigten Versicherungsvertreter und Versicherungsvermittler) als "Versicherungsberater" oder "Vorsorge- und Versicherungsberater" zu bezeichnen. Das Landgericht hat es der Beklagten unter Androhung n344her bezeichne-ter Ordnungsmittel verboten, 5 im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Mitarbeiter/innen der A.-Versicherungsgesellschaften als "Versicherungsberater" zu bezeichnen, und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die Beklagte hat ihre teilweise Verurteilung durch das Landgericht hin-genommen. Die Berufung der Kl344ger hat zur Stattgabe der Klage auch in dem Umfang, in dem das Landgericht sie abgewiesen hatte, gef374hrt (OLG M374nchen Rbeistand 2007, 23). 6 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344ger beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanz-lichen Entscheidung. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das von den Kl344gern im zweiten Rechtszug weiterhin erstrebte Verbot der Bezeichnung von Mitarbeitern der Konzerunter-nehmen der Beklagten als "Vorsorge- und Versicherungsberater" f374r begr374ndet erachtet und dazu ausgef374hrt: 8 - 5 - Das Landgericht habe zwar mit Recht entschieden, dass die Verwen-dung der Bezeichnung "Versicherungsberater" keine Irref374hrungsgefahr be-gr374nde. Der Durchschnittsverbraucher verbinde mit diesem Begriff keine be-sonderen Eigenschaften, weil ihm die gesetzliche Auspr344gung mit bestimmten Anforderungen weitestgehend unbekannt sei. 9 Die angegriffene Werbung sei jedoch gem344337 247 4 Nr. 11 UWG (in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2949] am 30. Dezember 2008 gegolten hat; im Weiteren: UWG 2004) i.V. mit Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG unlauter und gem344337 247247 3, 8 Abs. 1 UWG 2004 zu unterlassen. Das Landgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass die in Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG angeordnete Erlaubnispflichtigkeit der Versicherungsberatung nach ihrem Sinn und Zweck das Verbot einschlie337e, beim Fehlen dieser Erlaubnis die Berufsbezeichnung "Versicherungsberater" zu f374hren. Unrichtig sei aber seine Annahme, die Bezeichnung "Vorsorge- und Versicherungsberater" enthalte die Aussage, die Mitarbeiter der Beklagten sei-en etwas anderes als Versicherungsberater. Die l344ngere Bezeichnung besage vielmehr, dass die Mitarbeiter Versicherungsberater mit einer zus344tzlichen Qua-lifikation seien. 10 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Klage ist, soweit der Rechtsstreit in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, zwar zul344ssig (unten unter II 1), aber nicht begr374ndet (unten unter II 2). 11 1. Einer sachlichen Entscheidung 374ber den hier noch zu beurteilenden Unterlassungsantrag steht nicht das Prozesshindernis der Rechtskraft entge-gen, das im gesamten Verfahren und damit auch noch in der Revisionsinstanz 12 - 6 - von Amts wegen zu pr374fen ist (BGHZ 166, 253 Tz. 22 - Markenparf374mverk344ufe, m.w.N.). 13 a) Bei der Bestimmung der Reichweite eines in einer rechtskr344ftigen Ent-scheidung enthaltenen Verbots ist in erster Linie die Urteilsformel der Entschei-dung ma337geblich. Nur soweit danach Zweifel verbleiben, sind zu ihrer Ausle-gung der Tatbestand und die Gr374nde der Entscheidung heranzuziehen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Tz. 13 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel, jeweils m.w.N.). b) Das vom Landgericht erlassene Verbot erfasst, wie die zugleich vor-genommene teilweise Abweisung der Klage und die Ausf374hrungen dazu in den Entscheidungsgr374nden eindeutig erkennen lassen, allein die Bezeichnung der Mitarbeiter der Beklagten als Versicherungsberater, soweit diese Bezeichnung in Alleinstellung gebraucht wird: Die Verwendungsform "Vorsorge- und Versi-cherungsberater" sei nach kennzeichenrechtlichen Kriterien zu beurteilen und falle damit, weil der Zusatz "Vorsorge" 374ber eine eigene origin344re Bedeutung verf374ge, nicht in den Schutzbereich des Verbots. Diese Einschr344nkung des Verbots ist f374r die Reichweite des Titels und den sich danach bestimmenden Umfang seiner Rechtskraft auch insoweit ma337geblich, als sie rechtsfehlerhaft begr374ndet sein sollte. 14 2. Die Klage ist in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die Rechtsmit-telinstanzen gelangt ist, nicht begr374ndet. 15 a) Die Kl344ger haben ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsge-fahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG 2004 gest374tzt und sich dazu auf Werbeaus-sagen bezogen, die die Beklagte im Jahr 2005 gemacht hat. Da das Unterlas-sungsbegehren in die Zukunft gerichtet ist, sind darauf die im Zeitpunkt der Re- 16 - 7 - visionsverhandlung geltenden Rechtsvorschriften und daher insbesondere die aufgrund des Ersten 304nderungsgesetzes am 30. Dezember 2008 in Kraft getre-tenen Vorschriften des ge344nderten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb (im Weiteren: UWG 2008) anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch be-steht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon im Jahr 2005 nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 und der seinerzeit gel-tenden berufsrechtlichen Vorschriften wettbewerbswidrig war. Dies war entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts im Blick auf die damals noch geltenden Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes nicht der Fall, so dass die Be-klagte nicht gegen 247 4 Nr. 11 UWG 2004 versto337en hat (vgl. unten unter II 2 b). Ebenso wenig ist die beanstandete Werbung der Beklagten als irref374hrend an-zusehen (dazu unten unter II 2 c). b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Be-zeichnung der Mitarbeiter der Beklagten als Vorsorge- und Versicherungsbera-ter gegen das Rechtsberatungsgesetz verstie337. 17 aa) Nach Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG durfte die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen gesch344ftlich betrieben werden, de-nen die zust344ndige Beh366rde die Erlaubnis dazu erteilt hatte. Versicherungsbe-ratern konnte diese Erlaubnis nach Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG f374r die Beratung von Versicherungsnehmern und die au337ergerichtliche Vertretung ge-gen374ber Versicherern bei der Vereinbarung, 304nderung oder Pr374fung von Versi-cherungsvertr344gen und bei der Wahrnehmung von Anspr374chen aus dem Versi-cherungsvertrag im Versicherungsfall erteilt werden. Nach Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 3 RBerG durften diese T344tigkeiten nur unter der der Erlaubnis entspre-chenden Berufsbezeichnung ausge374bt werden. Diese Regelungen bezweckten, zum Schutz der Rechtsuchenden sowie im Interesse einer reibungslosen Ab-wicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverl344ssige Perso- 18 - 8 - nen von der gesch344ftsm344337igen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.2.2002 - 1 BvR 423/99 u.a., NJW 2002, 1190 m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 887 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler). 19 bb) Nach dem Vortrag der Kl344ger d374rfen die Mitarbeiter der Beklagten nicht als "Vorsorge- und Versicherungsberater" bezeichnet werden, weil sie als Mitarbeiter der Versicherungswirtschaft nicht unabh344ngig sind und daher nicht die Interessen der Versicherten wahrnehmen, sondern im eigenen Provisionsin-teresse Versicherungsvertr344ge vermitteln. Es geht den Kl344gern danach um den Schutz der Berufsbezeichnung und des Berufsbildes der Versicherungsberater. Dieses ist - anders als das der Versicherungsvermittler - durch die Unabh344ngig-keit von der Versicherungswirtschaft gepr344gt, so dass eine Beratung objektiv und neutral zu erfolgen hat und, soweit eine entsprechende Erlaubnis erteilt ist, eine Rechtsberatung einschlie337t (vgl. BVerfGE 75, 284, 292 ff. und die nunmehr in 247 34e GewO enthaltene gesetzliche Regelung sowie dazu Entwurf eines Ge-setzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, BT-Drucks. 16/1935, S. 21, 23; vgl. auch 247 42a Abs. 4 VVG a.F. und dazu den Entwurf ei-nes Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drucks. 16/3655, S. 41; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 8.5.2007 - 1 BvR 999/07, NJW 2007, 2537 f.). Das Rechtsberatungsgesetz regelte jedoch nicht das voll-st344ndige Berufsbild des Versicherungsberaters, sondern lediglich den Teilas-pekt der von diesem vorzunehmenden Rechtsberatung, wobei Versicherungs-angestellten nach dem Willen des Gesetzgebers mangels pers366nlicher Eignung keine solche Erlaubnis erteilt werden sollte (vgl. Begr374ndung des Entwurfs ei-nes Gesetzes zur 304nderung des Berufsrechts der Rechtsanw344lte und der Pa-tentanw344lte, BT-Drucks. 11/3253, S. 31). - 9 - cc) Im Streitfall geht es allerdings nicht um das Angebot einer unzul344ssi-gen Rechtsberatung, sondern um den Schutz einer Berufsbezeichnung. Diese Frage war im Jahr 2005 weder im Rechtsberatungsgesetz noch in einem sons-tigen Gesetz geregelt. Den in den Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungs-wirtschaft enthaltenen Bestimmungen fehlte die erforderliche normative Ver-bindlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; BGHZ 166, 154 Tz. 19 - Probe-abonnement), so dass ein m366glicher Versto337 gegen sie nicht zur Unlauterkeit des Verhaltens nach 247 4 Nr. 11 UWG 2004 f374hrte. Die Bestimmung des Art. 1 247 1 Abs. 1 Satz 3 RBerG enthielt lediglich das Gebot, erlaubnispflichtige Rechtsberatung unter der jeweils genannten Berufsbezeichnung zu erbringen, nicht dagegen das Verbot, die Bezeichnung au337erhalb der erlaubnispflichtigen T344tigkeit zu benutzen. Die Regelungen f374r Rechtsbeist344nde in 247 4 Abs. 5 der 2. Ausf374hrungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz sowie im inzwischen geltenden 247 11 Abs. 4 RDG, wonach das F374hren der dort genannten Berufsbe-zeichnungen den jeweiligen Erlaubnisinhabern vorbehalten war bzw. ist, waren im Jahr 2005 nicht mehr bzw. noch nicht anwendbar. 20 c) Die Klage erweist sich in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit in die Rechtsmittelinstanzen gelangt ist, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Irre-f374hrung als gem344337 247247 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 247 8 Abs. 1 UWG 2004, 247 3 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 247 8 Abs. 1 UWG 2008 begr374ndet, weil die streitgegenst344ndliche Werbung in Bezug auf die beruflichen F344higkei-ten und M366glichkeiten der Mitarbeiter, die bei der seinerzeit dem Konzern der Beklagten angeh366renden D. Bank AG f374r die Beratung der Kunden in Versiche-rungsangelegenheiten zust344ndig waren, eine unrichtige und f374r die Entschlie-337ung des mit ihr angesprochenen Publikums auch relevante Angabe enthielt. 21 - 10 - aa) Die Kl344ger haben die Bezeichnung der Mitarbeiter der Beklagten als "Vorsorge- und Versicherungsberater" mit der Begr374ndung als irref374hrend be-anstandet, sie erwecke bei den angesprochenen Verbrauchern den unzutref-fenden Eindruck, die Mitarbeiter w374rden objektive und neutrale Beratungen erbringen, w344hrend sie tats344chlich in eigenem Provisionsinteresse handelten. Dar374ber hinaus erwecke die Bezeichnung den unzutreffenden Eindruck, die Mitarbeiter der Beklagten verf374gten 374ber eine Erlaubnis zur F374hrung dieser ge-sch374tzten Berufsbezeichnung. Damit l344sst sich eine Irref374hrung der Kunden nicht begr374nden. 22 Es fehlt insoweit an der f374r eine Irref374hrung erforderlichen Fehlvorstel-lung der angesprochenen Verbraucher. Nach den vom Berufungsgericht rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen verband der informierte, verst344ndige und situationsad344quat aufmerksame Verbraucher im Jahr 2005 mit dem Begriff des "Versicherungsberaters" keine besonderen Eigenschaften. Es war ihm weitge-hend unbekannt, dass der Begriff eine gesetzliche Auspr344gung mit bestimmten Anforderungen erfahren hatte. Aus diesem Grund rief die Verwendung des Be-griffs "Vorsorge- und Versicherungsberater" bei ihm auch keine Fehlvorstellung in Bezug auf die zu erbringende Dienstleistung oder die fachliche Qualifikation hervor (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 72/87, GRUR 1989, 516, 517 = WRP 1989, 488 - Verm366gensberater; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJW-RR 1990, 678, 679 - Buchf374hrungshelfer). 23 bb) Keinen Erfolg hat auch die von der Revisionserwiderung erhobene Gegenr374ge, im Jahr 2005 habe das Berufsbild des Versicherungsberaters sich im 366ffentlichen Bewusstsein zwar noch nicht verfestigt, es habe aber bereits eine gro337e Zahl von Verbrauchern gegeben, die zutreffende Vorstellungen von dessen T344tigkeit gehabt habe. Dieses Vorbringen steht in Widerspruch zu dem von den Kl344gern in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag, der Beruf 24 - 11 - des Versicherungsberaters sei seinerzeit bedauerlicherweise relativ unbekannt gewesen. 25 cc) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Verkehrsauffas-sung insoweit durch gesetzliche Vorschriften gel344utert war. Allerdings kann die Verkehrsauffassung durch gesetzliche Vorschriften grunds344tzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1962 - I ZR 23/61, GRUR 1963, 36, 38 = WRP 1962, 364 - Fichten-nadelextrakt; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 5 Rdn. 2.91). Insoweit kommen allerdings wiederum allein die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes in Betracht. Diese regelten jedoch lediglich den Teil-bereich der Rechtsberatung, nicht dagegen das Berufsbild oder die darauf be-zogene Berufsbezeichnung (vgl. oben unter II 2 a cc). Aus der im Rechtsbera-tungsgesetz enthaltenen Regelung erschloss sich insbesondere nicht, warum ein Mitarbeiter einer Versicherung dem Berufsbild eines Versicherungsberaters nicht entsprach und keine Erlaubnis zur Rechtsberatung erhalten konnte. Da es sich bei der Bezeichnung "Versicherungsberater" zudem um einen der Um-gangssprache nahe stehenden Begriff handelte und der Verkehr mit dieser Be-zeichnung keine Vorstellung 374ber die Qualit344t der Dienstleistung oder einer be-sonderen Qualifikation verband, schied eine Irref374hrung auch unter Ber374cksich-tigung der M366glichkeit eines durch gesetzliche Regelungen gesteuerten Ver-kehrsverst344ndnisses aus. dd) Das Landgericht hat im 334brigen zutreffend ausgef374hrt, die Verwen-dung des Begriffs "Vorsorge- und Versicherungsberater" durch ein Vorstands-mitglied der Beklagten sei in derart engem Zusammenhang mit dem Versiche-rungsangebot der Beklagten gestanden, dass sie nicht den Eindruck habe er-wecken k366nnen, die Mitarbeiter der Beklagten erbr344chten eine neutrale, objekti-ve und unabh344ngige Beratung ohne eigene Provisionsinteressen. 26 - 12 - 27 III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage, soweit sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Vorsorge- und Versicherungsbe-rater" richtet, abzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. Bergmann Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 30.05.2006 - 33 O 12745/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 16.11.2006 - 29 U 3771/06 -
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