BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 220/07 vom 19. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 199, 812 Die f374r den Verj344hrungsbeginn nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrl344ssige Unkenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners setzt grunds344tzlich keine zutreffen-de rechtliche W374rdigung voraus. Das gilt auch f374r Bereicherungsanspr374che nach den 247247 812 ff. BGB (hier: R374ckforderung der vertraglichen Verg374tung we-gen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz). BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2008 - III ZR 220/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. Juli 2007 - 15 U 4350/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr344gt der Kl344ger. Gegenstandswert: 1.782.157,18 200 Gr374nde: I. Der beklagte Steuerberater war in den Jahren 1975 bis 2000 f374r den an den Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten bei der Verwal-tung von Immobilien beratend t344tig. Im Zeitraum von 1992 bis 2000 rechnete der Beklagte hierf374r unter anderem umgerechnet 1.782.157,18 200 ab, deren R374ckzahlung der Kl344ger, dem die Anspr374che abgetreten worden sind, aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung begehrt. Der Kl344ger macht gel-tend, der Beklagte habe dabei vorwiegend Rechtsberatung ausge374bt. Infolge-dessen seien die zugrunde liegenden Vertr344ge wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG nach 247 134 BGB nichtig und die Honorare ohne Rechtsgrund ge- 1 - 3 - zahlt. Hiervon habe der Zedent erst im Jahre 2003 durch seine jetzigen Pro-zessbevollm344chtigten erfahren. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verj344hrung abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die vom Kl344ger eingelegte Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). 3 1. Das Berufungsgericht l344sst offen, ob dem Kl344ger die abgetretenen Berei-cherungsanspr374che auf R374ckzahlung der geleisteten Verg374tung zustehen. Die Forderungen seien jedenfalls verj344hrt. Die dreij344hrige Regelverj344hrung nach 247 195 BGB n.F. habe im Streitfall am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen, da der Zedent bereits vorher Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Tatsa-chen gehabt habe. Er habe gewusst, welche T344tigkeiten der Beklagte entfaltet habe und dass dieser kein Rechtsanwalt sei. Ob der Zedent dar374ber hinaus den Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz erkannt habe, sei ohne Belang. Ein Rechtsirrtum hindere den Verj344hrungsbeginn grunds344tzlich nicht. Auch eine un374bersichtliche und verwickelte Rechtslage, bei der der Verj344hrungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein k366nne, habe nicht vorgelegen. Die am 30. Dezember 2004 eingereichte und erst am 15. M344rz 2005 zugestellte 4 - 4 - Klage habe mangels demn344chst erfolgter Zustellung die am 31. Dezember 2004 abgelaufene Verj344hrung nicht mehr hemmen k366nnen. 2. Diese Ausf374hrungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gegenteilige Entscheidungen der Instanzgerichte oder abweichende Stellungnahmen in der Fachliteratur zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch der von ihr herausgestellte Schutz des Bereicherungsgl344ubigers, na-mentlich beim Abschluss eines gegen das Verbot unbefugter Rechtsberatung versto337enden und deswegen gem344337 247 134 BGB i.V.m. Art. 1 247 1 RBerG nichti-gen Vertrags (vgl. dazu nur BGHZ 153, 214, 218 ff.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05 - NJW 2007, 1130, 1131 Rn. 13), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das muss nicht erst in einem Revisionsverfahren ge-kl344rt werden. 5 a) Bereicherungsanspr374che unterliegen seit dem 1. Januar 2002 der dreij344hrigen Regelverj344hrung des 247 195 BGB (BGHZ 171, 1, 6 Rn. 18). Die Ver-j344hrung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit erlan-gen m374sste (247 199 Abs. 1 BGB). In 334berleitungsf344llen nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB m374ssen f374r den Fristbeginn am 1. Januar 2002 auch die subjek-tiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahr-l344ssige Unkenntnis - vorliegen (BGHZ 171, 1, 7 ff. Rn. 19 ff.; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06 - WM 2008, 40, 41 Rn. 22 f. und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506 Rn. 8). Der vereinzelt geblie-benen Auffassung von Staudinger/Peters (BGB, Neubearbeitung 2003, Art. 229 6 - 5 - 247 6 EGBGB Rn. 11) und Kandelhard (NJW 2005, 630 ff.), dass die Verj344hrung dann nach der "Ultimoregel" des 247 199 Abs. 1 BGB erst mit dem 31. Dezember 2002 begonnen habe und daher erst zum Ende des Jahres 2005 abgelaufen sei, folgt der Senat in 334bereinstimmung mit der ganz 374berwiegenden gegentei-ligen Meinung nicht (vgl. nur Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Vor 247 194 Rn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., EGBGB Art. 229 247 6 Rn. 1, 6, jeweils m.w.N.). b) 247 199 Abs. 1 BGB ist wie 247 195 BGB dem fr374heren 247 852 Abs. 1 BGB nachgebildet. Die einheitliche Verj344hrungsregelung in 247 595 BGB f374r vertragli-che und gesetzliche Anspr374che nach dem Vorbild des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. soll das Verj344hrungsrecht in einer Weise vereinfachen, dass es f374r die Praxis leichter durchschaubar und anwendbar wird (BT-Drucks. 14/6040 S. 104 f., 107 f.). F374r die Auslegung dieser Vorschriften kann daher weitgehend auf den Norminhalt des 247 852 Abs. 1 BGB a.F. und die dazu ergangene Rechtspre-chung zur374ckgegriffen werden (BGH, Urteil vom 9. November 2007 aaO S. 507 Rn. 15; M374nchKomm/Grothe, BGB, 5. Aufl., 247 199 Rn. 25). Insofern ist aner-kannt, dass die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen grunds344tzlich keine zutreffende rechtliche W374rdi-gung voraussetzt. Es gen374gt aus Gr374nden der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begr374ndenden tats344chlichen Um-st344nde (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 170, 260, 271 Rn. 28; BGH, Urteile vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - NJW 1996, 117, 118; vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - NJW 1999, 2041, 2042; Senatsurteil vom 3. M344rz 2005 - III ZR 353/04 - NJW-RR 2005, 1148, 1149). Anders kann es nur dann zu beurteilen sein, wenn es sich um eine un374bersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage han- 7 - 6 - delt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverl344ssig einzusch344t-zen vermag (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; 150, 172, 186 und vom 3. M344rz 2005 aaO; BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 aaO). Die Rechtspre-chung zur Kenntnis von 344rztlichen Behandlungsfehlern, auf die die Nichtzulas-sungsbeschwerde verweist (s. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - NJW 2001, 885 f. m.w.N., insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abge-druckt), macht davon keine Ausnahme, sondern verlangt im Rahmen der not-wendigen tats344chlichen Grundlagen lediglich auch das Wissen um solche Tat-sachen, aus denen sich f374r den medizinischen Laien ergibt, dass der behan-delnde Arzt von dem 374blichen Vorgehen abgewichen ist oder Ma337nahmen nicht getroffen hat, die nach 344rztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren. 304hnliches gilt f374r die Rechtsprechung des Senats zur erforderlichen Kenntnis des Gesch344digten vom Vorliegen einer widerrechtlichen und schuldhaften Amtspflichtverletzung (vgl. etwa BGHZ 138 aaO; 150 aaO). c) Die zu 247 852 Abs. 1 BGB a.F. entwickelten Grunds344tze gelten glei-cherma337en f374r Bereicherungsanspr374che nach den 247247 812 ff. BGB (vgl. etwa Staudinger/Peters, aaO, Neubearb. 2004, 247 199 Rn. 46 f.). Bei der Neuregelung des Verj344hrungsrechts haben dem Gesetzgeber gerade auch derartige Anspr374-che vor Augen gestanden. Er hat dennoch davon abgesehen, wegen von der Schuldrechtskommission ber374cksichtigter Schwierigkeiten des Gl344ubigers bei der Durchsetzung ihm unbekannter gesetzlicher Anspr374che Differenzierungen vorzunehmen, und hat dazu betont, auch ein gesetzlicher Anspruch werde durch einen tats344chlichen Umstand ausgel366st, der dem Gl344ubiger in aller Regel sofort bekannt sein werde, so z.B. bei Vorg344ngen, die auf seine Kosten 8 - 7 - zur Bereicherung eines anderen f374hrten (BT-Drucks. 14/6040 S. 103). Das ist bei der Auslegung des neu gefassten 247 199 BGB ebenso zu beachten wie der Umstand, dass jeder Ausnahmetatbestand in der Rechtsanwendung dem er-kl344rten gesetzgeberischen Ziel, das Verj344hrungsrecht zu vereinfachen und praktikabler zu machen, zuwiderlaufen w374rde. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung wird ein Bereicherungsgl344ubiger dadurch nicht unangemessen be-nachteiligt. Kennt er die der Verm366gensverschiebung zugrunde liegenden Um-st344nde nicht, beginnt die Verj344hrung nicht zu laufen. In anderen F344llen stehen ihm wie den Gl344ubigern sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Anspr374che, bei denen sich das Vorliegen eines Anspruchs ebenfalls erst nach Kl344rung nicht immer gel344ufiger Rechtsfragen ergeben kann, zumindest drei Jahre zur Verf374-gung, um den Vorgang rechtlich pr374fen und sich entsprechend beraten zu las-sen. d) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass nach die-sen Ma337st344ben der Zedent bereits vor dem 1. Januar 2002 374ber eine hinrei-chende Kenntnis derjenigen Tatsachen verf374gt hat, die einen Versto337 des Be-klagten gegen das Rechtsberatungsgesetz und einen auf 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gest374tzten Anspruch auf R374ckforderung des Geleisteten begr374nden k366nn- 9 - 8 - ten. Die Einsch344tzung, dass es sich hierbei nicht etwa um eine unklare und zweifelhafte Rechtslage handelte, ist ebenso wenig zu beanstanden. Schlick Wurm Kapsa W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.07.2006 - 25 O 196/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.07.2007 - 15 U 4350/06 -
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