BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 22/01 Verkündet am: 15. Oktober 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ADSp Nr. 16.3 Fassung: 1998 Nummer 16.3 ADSp n.F. gilt - wie schon § 21 Satz 1 ADSp a.F. (vgl. Sen.Urt. v. 16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 194, 195) auch für Seefrachtve r - träge. BGH, Urt. v. 15. Oktober 2001 - II ZR 22/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 15. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Dsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, eine international ttige Spedition, macht gegen die B e - klagte Ansprche wegen eines von dieser stornierten Frachtvertrages geltend. Im Dezember 1998/Januar 1999 verhandelte die Klgerin mit der B e - klagten ber die Verschiffung von 1.970 t Grobblechen durch die Klgerin von Rumnien nach Schweden. Mit der Durchfhrung des Transportes beauftragte die Klgerin ihrerseits die C. GmbH (i.f.: C. GmbH). Nach Unstimmigkeiten zwischen den Parteien darber, ob ein Frachtvertrag zw i - schen ihnen zustande gekommen war, stornierte die Beklagte am 9. Februar 1999 den Auftrag und ließ die Bleche von einem anderen Unternehmen befö r - dern. Die Klgerin kndigte daraufhin ihrerseits den Vertrag mit der C. - 3 - GmbH und macht gegen die Beklagte unter Berufung auf § 580 Abs. 1 HG B einen Anspruch auf Fautfracht (Fehlfracht) in Höhe von 45.310 USD, der Hlfte der ihrer Ansicht nach vereinbarten Fracht, geltend. Die Beklagte hat sich in erster Linie damit verteidigt, ein Frachtvertrag mit der Klgerin sei nicht z u - stande gekommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme di e - ses Urteil abgendert und der Klgerin eine Fautfracht in Höhe von nur 27.475,80 USD zuerkannt. Mit ihrer vom Berufu ngsgericht zugelassenen Rev i - sion verfolgt die Klgerin ihren Anspruch auf eine Entschdigung in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Zustandekommen eines Seefrachtvertrages ausgeht, hat die Reduzierung der Fautfracht damit begrndet, Grundlage fr den Anspruch hierauf sei Nr. 16.3 ADSp (n.F.) i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, die Fautfracht b e - trage damit nur ein Drittel der vereinbarten Fracht. Auf die zwischen den Pa r - teien streitige Frage, ob es sich dabei um einen Raum- oder einen Stckgu t - frachtvertrag handele, komme es nicht an, weil die jeweiligen Anspruch s - grundlagen (§§ 580 bzw. 587 HGB) wirksam abbedungen seien. Die Neufa s - sung der ADSp habe nichts daran gendert, daß diese auch Frachtgeschfte - 4 - des Spediteurs erfaßten und auch auf Seefrachtvertrge anzuwenden seien. Das ihr (nach Nr. 16.3 ADSp i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB) zustehende Wahlrecht habe die Klgerin mit bindender Wirkung im Sinne des Fautfracht- anspruchs ausgebt, womit sich ihr Vergtungsanspruch in eine gesetzlich g e - regelte pauschalierte Kndigungsentschdigung umgewandelt habe. Letzten d - lich knne jedoch dahinstehen, ob sich die Klgerin noch auf § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB sttzen und ob man ihren Vortrag so verstehen knne, daß sie sich hilfsweise darauf auch berufe; jedenfalls habe sie den Anspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht schlssig in Form einer spezifizierten A b - rechnung dargelegt. II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die von der Klgerin verwendeten ADSp in der neuesten Fassung (1999) in den zwischen den Parteien geschlossenen Se e - frachtvertrag einbezogen. Gemß Nr. 16.3 ADSp (1999) regeln sich damit die Ansprche der Klgerin unter Abbedingung der §§ 580 ff. HGB nach § 415 HGB n.F. Die dagegen vorgebrachte Ansicht der Revision, Nr. 16.3 ADSp e r - fasse Seefrachtvertrge nicht, weil diese auch in § 407 Abs. 3 HGB n.F. au s - genommen seien, berzeugt nicht, denn Nr. 16.3 ADSp verweist lediglich hi n - sichtlich der Rechtsfolgen auf die §§ 415, 417 HGB. Weder mit der Neufassung der ADSp (1998/1999) noch durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz (TRG, BGBl. I, S. 1588) sollte die Vertragsfreiheit insoweit eingeschrnkt werden. Den Vorschriften des Seefrachtrechts kommt nur in sehr engen Grenzen zwingender Charakter zu (vgl. etwa Herber, Se e - handelsrecht 1999, § 26 III, S. 237; Rabe, Seehandelsrecht 4. Aufl. Rdn. 10 vor § 556 HGB; Basedow, in MnchKommHGB, Aktualisierungsband zum Tran s - - 5 - portrecht, Einl. Rdn. 17). Auch aus Nr. 2 ADSp n.F. lût sich eine Einschr n - kung des Anwendungsbereiches im Sinne der Revision nicht herleiten; vie l - mehr sieht Nr. 2.5 Satz 2 abweichende Vereinbarungen etwa auch fr den B e - reich des Seerechts sogar ausdrcklich vor. Es verbleibt somit bei der A n - wendbarkeit der ADSp auch im Seefrachtgeschft (so fr § 21 ADSp a.F. au s - drcklich Sen.Urt. v. 16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 124, 125 m.w.N.; s.a. Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 274/90, WM 1992, 612, 613). 2. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die erstmalige Aus bung des von § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingerumten Wahlrechts bi n - dende Wirkung entfaltet, bedarf keiner Entscheidung. Die Klgerin hat einen Anspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB, der auf volle Vergtung abz g - lich ersparter Aufwendungen gerichtet ist, nmlich nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht. Das ergibt die Auslegung ihres Prozeûvorbringens, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, ZIP 1996, 711, 713; BGHZ 115, 286, 290). Die Klgerin hat ausdrcklich Fautfracht verlangt und sich eine Erweit e - rung der Klage auf den vollen Vergtungsanspruch lediglich vorbehalten. Eine - hilfsweise - Geltendmachung des Anspruchs aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB kann auch in dem unbestritten gebliebenen Hinweis der Klgerin auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 43.660,13 USD an die C. GmbH nicht gesehen werden, zumal nach der Darstellung der Klgerin davon auszugehen ist, daû dieser Verurteilung ein Fautfrachtanspruch der C. GmbH in Hhe der Hlfte der vereinbarten Fracht zugrunde liegt. Die Revision zeigt Vorbringen, das als Verlangen i. S. von § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu verstehen wre, nicht auf. Mit dem von ihr erwhnten vorgerichtlichen Schreiben vom 9. Februar - 6 - 1999 hat die Klgerin einen Vergtungsanspruch nicht erhoben, sondern nur angekndigt. 3. Die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zu der vereinbarten Mi n - destvergtung und die diesen zugrundeliegende Auslegung lassen revision s - rechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen. Hesselberger Henze Goette Kurzwelly Mnke
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