BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/10 vom 5. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Gegenvorstellung der Beklagten richtet sich dagegen, dass der Se-nat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Be-schwer auf 20.000 200 festgesetzt hat. 1 2 Der Senat hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, die Be-schwer der zur Unterlassung verurteilten Beklagten richte sich danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirke. Das Interesse der zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung ent-spreche zwar nicht zwangsl344ufig, aber doch regelm344337ig dem Interesse des Kl344gers an dieser Verurteilung. Denn das Interesse des Kl344gers an einer sol-chen Unterlassung sei pauschalierend und unter Ber374cksichtigung von Bedeu-tung, Gr366337e und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verlet-zungshandlung sowie subjektiven Umst344nden auf Seiten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten. Die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streitwerts nicht ausreichend ber374cksichtigt worden sind. Landgericht und Berufungsgericht hatten den Streitwert des Verfahrens 374bereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 200 festge- 3 - 3 - setzt. Der Senat hat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer daher gleichfalls auf 20.000 200 festgesetzt. Der von der Beklagten erst jetzt vorgelegte Beschluss vom 6. Januar 2011, mit dem das Berufungsgericht ihre als Gegenvorstellung behandelte Be-schwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsurteil zur374ckge-wiesen hat, gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 24. Februar 2011 abzu344ndern und den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf einen 20.000 200 374bersteigenden Betrag festzusetzen. 4 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts nicht, dass das Berufungsgericht bei der Streitwertbe-messung die konkret ma337gebenden Umst344nde des Streitfalls au337er Betracht gelassen hat. Das Berufungsgericht hat zwar zun344chst ausgef374hrt, nach seiner st344ndigen Rechtsprechung betrage der Streitwert f374r ein nach Art und Umfang durchschnittlich gelagertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsklageverfah-ren regelm344337ig 20.000 200. Es hat dann aber gepr374ft, ob es im Streitfall gerecht-fertigt ist, einen anderen als den Regelstreitwert festzusetzen. Als Bewertungs-ma337stab hat es das Interesse des Kl344gers an der Verhinderung k374nftiger Ver-letzungshandlungen und das Ausma337 k374nftiger Beeintr344chtigungen herangezo-gen. Bei seiner Pr374fung hat es die Unternehmensverh344ltnisse der Parteien, die Intensit344t des Wettbewerbs, die Auswirkungen k374nftiger Verletzungshandlungen und die Wiederholungsgefahr ber374cksichtigt. 5 Dem Beschluss des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Be-klagten auch nicht zu entnehmen, dass f374r das Berufungsgericht das Vorbrin-gen der Beklagten zur H366he des Streitwerts unbeachtlich war. Soweit das Beru-fungsgericht ausgef374hrt hat, das Interesse des Gegners und sein Vorbringen hierzu seien regelm344337ig irrelevant, ist damit ersichtlich nur gemeint, dass es f374r die Streitwertbemessung in erster Linie auf das Interesse der Kl344gerin an der erstrebten Verurteilung der Beklagten ankommt und nicht auf das Interesse der 6 - 4 - Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung. Daraus folgt nicht, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zum Interesse der Kl344gerin als unbeachtlich erachtet hat. Die Beklagte hat daher nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Streitwerts die das Interesse der Kl344gerin bestimmenden Gesichtspunkte nicht ausreichend ber374cksichtigt hat. Soweit die Beklagte sich schlie337lich gegen die Erw344gung des Senats wendet, im 334brigen seien die von ihr vorgetragenen Umst344nde von vornherein nicht geeignet, eine h366here Beschwer der Beklagten darzutun, insbesondere sei es nicht 374berwiegend wahrscheinlich, dass sie mehr Anzeigenkunden verlie-re als die Kl344gerin gewinne, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei lediglich um eine den Senatsbeschluss nicht tragende Hilfs-erw344gung handelt. 7 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 18.06.2010 - 12 HKO 61/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2010 - 9 U 817/10 -
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