BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/10 vom 24. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: 1. Der Streitwert f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 20.000 200 festgesetzt. 2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu ma-chenden Beschwer betr344gt 20.000 200. Gr374nde: 1 I. Die Kl344gerin vertreibt im Raum W. das 204W. Wochenblatt223. Die Beklagte vertreibt dort das Anzeigenblatt 204N. 223. Die Beklagte warb f374r ihre Druckschrift mit der Aussage 204Der Marktf374hrer in W. und Um- gebung223. Die Kl344gerin sieht darin eine irref374hrende Werbung und nimmt die Be-klagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewie-sen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte beabsichtigt, dagegen Nichtzulassungsbe-schwerde einzulegen. Mit der Revision m366chte sie ihren Klageabweisungsan-trag weiterverfolgen. Sie beantragt, den Streitwert f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde vorab festzusetzen. II. Die Beklagte hat zwar beantragt, den Streitwert f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begr374ndung ihres An-trags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer erfahren m366chte. Denn sie m366chte Klarheit 2 - 3 - dar374ber gewinnen, ob das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde im Blick auf 247 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist und der Wert ihrer mit der Revision gel-tend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Der Streitwert des Verfah-rens 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht zwangsl344ufig dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Der Streitwert des Verfahrens 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach dem Interes-se der Kl344gerin an einer Verurteilung der Beklagten. Der Wert der mit der Revi-sion geltend zu machenden Beschwer bemisst sich dagegen nach dem Interes-se der Beklagten an einer Beseitigung dieser Verurteilung. III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfah-rens 374bereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 200 fest-gesetzt. Die Beklagte macht nicht geltend, dass das Interesse der Kl344gerin an der erstrebten Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung damit unzutreffend bewertet ist. Auch f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde ist der Streitwert daher auf 20.000 200 festzusetzen. 3 4 IV. Die Beschwer der Beklagten richtet sich zwar danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Die Beklagte hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Interesse daran, das Unterlassungsgebot nicht be-folgen zu m374ssen, also weiter f374r den von ihr vertriebenen 204N. 223 mit der Werbeaussage 204Der Marktf374hrer in W. und Umgebung223 werben zu d374rfen, h366her zu bewerten ist als das Interesse der Kl344gerin an einer Unter-lassung. 1. Das Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung entspricht zwar nicht zwangsl344ufig, aber doch re-gelm344337ig dem Interesse des Kl344gers an dieser Verurteilung. Denn das Interes-se des Kl344gers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Be-r374cksichtigung von Bedeutung, Gr366337e und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umst344nden auf Sei- 5 - 4 - ten des Verletzers wie etwa dem Verschuldensgrad zu bewerten (Sp344tgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., 247 87 Rn. 3; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 49 Rn. 13 und 16; Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., 247 12 Rn. 829 f.; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 12 Rn. 227 f.). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Gesichtspunkte bei der Bemessung des Streit-werts nicht ausreichend ber374cksichtigt worden sind. 2. Im 334brigen sind die von der Beklagten vorgetragenen Umst344nde von vornherein nicht geeignet, eine h366here Beschwer der Beklagten darzutun. 6 a) Es mag sein, dass die Behauptung der regionalen Marktf374hrerschaft, wie die Beklagte geltend macht, das entscheidende Verkaufsargument gegen-374ber Anzeigenkunden ist. Es ist aber nicht 374berwiegend wahrscheinlich, dass die Beklagte mehr Anzeigenkunden verliert als die Kl344gerin gewinnt, wenn sie nicht mehr mit der in Rede stehenden Behauptung werben darf. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass - wie die Beklagte behauptet - Anzei-genkunden, die der Beklagten deshalb verlorengehen, nicht zur Kl344gerin, son-dern zu anderen Wettbewerbern wechseln. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass es 374berhaupt Wettbewerber gibt, die f374r Anzeigenkunden als Alternative zu den Parteien von Interesse sein k366nnten. 7 b) Die Beklagte hat auch nicht dargetan, inwiefern die Umstellung ihrer Werbung einen erheblichen Aufwand verursacht und die Mitteilung an ihre Mit-arbeiter, dass die untersagte Werbebehauptung nicht mehr verwendet werden darf, kostenintensive Ma337nahmen erfordert. 8 - 5 - 3. Die von der Beklagten beantragte Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens zum Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt nach alledem nicht in Betracht (vgl. dazu im 334brigen BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). 9 Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 18.06.2010 - 12 HKO 61/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.11.2010 - 9 U 817/10 -
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