BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 220/10 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266a Abs. 1 Die Darlegungs - und Beweislast des Sozialversicherungsträgers, der den Geschäft s- führer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozia l- versicherungsbeiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in Anspruch nimmt, erstreckt sich auf den Vorsatz des beklagten Geschäftsführers; diesen trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10 - LG Berlin AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil de r Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Der Be klagte war bis zum 30. Mai 2006 einer von zwei Geschäftsfü h- rer n der L . GmbH , über deren Vermögen im Juli 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin, eine gesetzliche Kranke n- kasse, verlangt von ihm Schadense t- abführung der für vier Mitarbeiter in der Zeit von November 2005 bis März 2006 geschuldeten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Im Berufungsverfa h- 1 - 3 - ren hat sie außerdem beantragt, festzustellen, dass die Forder ung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten herrührt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung des Tatbestandes unter Hinweis auf § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen; das Berufungsurteil enthält auch keine Bezu g- nahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläg e- rin ihren Zahlungsantrag und ihr Feststellungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: D ie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen f ür einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 266a StGB lägen in subjekt i- ver Hinsicht nicht vor, da der Beklagte der Klägerin die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht vorsätzlich vorenthalten hab e. Der Beklagte habe in einer räumlich ausgelagerten Betriebsstätte gearbeitet, sei mit Verwaltungs - oder Buchhaltungsaufgaben nicht befasst gewesen und habe von der drohe n- den Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens nichts g e- wusst. Für ihn habe kein Anlass bestanden, die ordnungsgemäße Abführung 2 3 4 5 6 - 4 - von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung in Zweifel zu ziehen. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung durch den anderen Geschäftsfü h- rer billigend in Kauf genommen habe. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage der Beweislast für das Vorliegen des subjektiven Ta t- bestandes des § 266a StGB im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB in der oberg e- richtlichen R echtsprechung zum Teil unterschiedlich beurteilt werde. II. Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es wegen u n- zureichender tatsächlicher Feststellungen eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht er möglicht. Wie die Revision zu Recht rüg t, enthält das Berufungsurteil weder einen Tatbestand noch unter Verstoß gegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine B e- zugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Das Berufung sgericht durfte hiervon nicht nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO absehen, da es die Revision selbst zugelassen hat. Einem Berufungsurteil, das den Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht genügt, fehlt die für die revisionsrechtliche Nachp rüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 VIII ZR 122/03, NJW - RR 2004, 494; Urteil vom 14. Januar 2005 V ZR 99/04, NJW - RR 2005, 716, 717; Urteil vom 11. Januar 2007 IX ZR 181/05, NJW - RR 2007, 781 Rn. 6; Urteil vom 24. Februar 2011 VII ZR 169/10, WM 2011, 1777 Rn. 5; Urteil vom 11. Oktober 2 012 VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 6; s. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 II ZR 176/97, WM 1999, 871). Von der Aufhebung und Zurückverwe i- 7 8 9 - 5 - sung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den U r- teilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 VIII ZR 122/03, NJW - RR 2004, 494; Urteil vom 11. Januar 2007 IX ZR 181/05, NJW - RR 2007, 781 Rn. 6; Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 6; s. auch BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 II ZR 176/97, WM 1999, 871). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwar teilt das Berufungsg e- richt im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen einige tatsächliche Umstände mit, auf die es sich bei seine r Beurteilung stützt. Der für die Entscheidung ma ß- gebende Sach - und Streitstand wird daraus aber schon deshalb nicht ausre i- chend deutlich, weil weitgehend nicht erkennbar ist, ob das Berufungsgericht die von ihm jeweils zugrunde gelegten Tatsachen als unst reitig (geworden) oder aus anderen Gründen nicht beweisbedürftig gewertet hat, oder ob es sie nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO für wahr erachtet hat, ohne hierbei in der nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Form die Gründe anzugeben, die für die richterl i- che Überzeugung leitend gewesen sind. Es kann nicht unterstellt werden, dass die im Berufungsurteil zur B e- gründung der rechtlichen Bewertung mitgeteilten tatsächlichen Umstände in s- gesamt unstreitig gewesen sind. So ist das Berufungsgericht davon ausgega n- ge n, dass der Beklagte in der Produktion und nicht im Bereich der Verwaltung oder Buchhaltung tätig gewesen sei. Dies hatte die Klägerin, wie die Revision rügt, unter Hinweis auf den Anstellungsvertrag des Beklagten bestritten. Weiter hat das Berufungsgerich t angenommen, der Beklagte sei nicht am Hauptsitz der Schuldnerin, sondern in einer ausgelagerten Betriebsstätte in der Z . straße tätig gewesen, während die Klägerin, wie die Revision aufzeigt, unter Beweisantritt vorgetragen hatte, dass sich im st reitgegenständlichen Zeitraum auch der Sitz des Unternehmens in der Z . straße befunden habe. Ferner hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach der persönlichen Anhörung des B e- 10 11 - 6 - f- n e- klärten Streitpunkte konkret zu benennen. Auch wenn die persönliche Anhörung des beklagten Geschäftsführers nicht schon unmittelbar zur Feststellung vo r- sätzlichen Verhaltens führt , sch ließt dies ersichtlich nicht aus, den Beweis au f- grund äußerer Umstände als geführt anzusehen, die aber ihrerseits streitig und klärungsbedürftig sein können. Die durch die Nichtbeachtung von § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedin g- ten und durch die weitere n Ausführungen in den Urteilsgründen nicht behob e- nen Unklarheiten hindern die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO, für die es auch auf die Unterscheidung zwischen tatbestandlichen Fes t- stellungen, die gegebenenfalls mit einem Tatbestandsber ichtigungsantrag a n- greifbar sind, und Feststellungen im Sinne von § 559 Abs. 2 ZPO ankommt, die der revisionsrechtlichen Verfahrensrüge unterliegen. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer einer Gesel l- schaft mit beschränkter Haftung wegen Vorenthaltung von Sozialversich e- rungsbeiträgen in Anspruch nimmt und sich hierbei, wie die Klägerin im Strei t- fall, auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt; den in Anspruch genommenen Geschäftsführer trifft lediglich eine s e- kundäre Darlegungslast (B GH, Urteil vom 11. Dezember 2001 VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 525 f. mwN). Die Darlegungs - und Beweislast des klagenden Sozialversicherungsträgers erstreckt sich auch auf den Vorsatz des Beklagten (OLG Schleswig, GmbHR 2002, 216, 217; Drescher, Die Haftu ng des GmbH - Geschäftsführers, 6. Aufl., Rn. 615). 12 13 14 - 7 - Die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesg e- richtshofs (Urteil vom 13. Dezember 1984 III ZR 20/83, WM 1985, 590 f.) steht dem nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird zu der Vorschr ift des § 823 Abs. 2 BGB allgemein ausgeführt, wenn die Verletzung eines Schutzgesetzes objektiv feststehe, müsse der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet seien, die daraus folgende A n- nahme seines Versch uldens auszuräumen. Dieser an die Beweislastverteilung nach § 282 BGB aF (jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) angelehnte Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn der Schadensersatzanspruch wie im Streitfall Vorsatz voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 XI ZR 411/06, ZIP 2008, 1673 Rn. 23; Urteil vom 23. März 2010 VI ZR 57/09, ZIP 2010, 1122 Rn. 38). 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch g e- nommene Gesch äftsführer mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Anspr ü- che der Sozialversicherungsträger hinwirkt (BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 VI ZR 338/95, BGHZ 134, 304 , 314 f. ; Urte il vom 9. Januar 2001 VI ZR 407/99, ZIP 2001, 422, 423; Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11). Wenn die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung dem Aufgabenbereich eines anderen Geschäftsführers zugewiesen oder auf Ang e- stellte übertragen ist, muss der Geschäftsführer im Rahmen der ihm verblieb e- nen Überwachungspflicht tätig werden, sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den intern zuständigen Geschäftsführer oder den mit der Er ledigung beauftragten Angestellten nicht mehr gewährleistet ist. Er muss dann durch geeignete Maßnahmen die Abführung der Sozialvers i- cherungsbeiträge sicherstellen sowie die Einhaltung der Pflicht überwachen. Anlass für konkrete Überwachungsmaßnahmen biete n insbesondere eine f i- 15 16 17 - 8 - nanzielle Krisensituation oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf innerhalb der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 11 mwN). Bei der Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsger icht, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Äußerungen des Beklagten in seiner pe r- sönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht bisher nicht ausreichend gewürdigt. Wurden Lieferantenrechnungen nicht pünktlich bezahlt und führte dies dazu, dass Materialien hä ufig nur gegen Vorkasse geliefert wurden, so konnte dies auf eine finanzielle Krise des Unternehmens oder ungeordnete Verhältnisse im Geschäftsablauf hindeuten. In diesem Zusammenhang ist auch die Bemerkung des Beklagten gegenüber dem Mitgeschäftsführer W . , er könne so nicht arbeiten, W . solle bitte die Rechnungen der Lieferanten pünktlich beza h- len, zu würdigen. Anders als das Berufungsgericht meint, sprach es auch eher für als gegen den Ernst der wirtschaftlichen Situation, wenn dem Beklagt en mi t- geteilt wurde, zur Abwendung einer Insolvenz wollten sich andere Unternehmen als Investoren beteiligen. Schließlich belegt die auf die Anhörung des Beklagten vor dem Amtsgericht gestützte Annahme des Berufungsgerichts, es seien au s- reichende finanziel le Mittel vorhanden gewesen, um gegenüber Lieferanten in 18 - 9 - Vorlage zu treten, in Anbetracht der zuvor aufgetretenen Zahlungsschwierigke i- ten noch nicht, dass das Unternehmen in der Lage gewesen i st , seinen finanz i- ellen Verpflichtungen wieder vollständig nach zukommen. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, E ntscheidung vom 08.09.2009 - 6 C 118/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 25.06.2010 - 85 S 41/10 -
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