BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 220/11 vom 5. November 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 5. November 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde u festgesetzt. Gründe: Den Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihre Au s- schließung aus dem beklagten Verband wendet, bewertet der Senat - mangels genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ei n höheres oder geringeres Int e- resse der Parteien - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung mit 4.000 GKG, an der sich die Klägerin bei ihrer Streitwertangabe und das Landgerich t bei der Streitwertfestsetzung orientiert haben, war nicht heranzuziehen, da sie für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs - , Finanz - und Sozialgerichtsba r- keit, nicht aber für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt. Die Klageanträge zu 2 und 3 sind geringer zu gewichten, da sie lediglich das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandst ä- tigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen. Der Senat bewertet sie mit jeweils 2.000 1 2 - 3 - Ebenfalls 2.000 a- geantrag zu 5 wenden sich die Kläger schließlich gegen eine verbandsinterne Feststellung, die ihrerseits nur die vom Klageantrag zu 4 bereits erfassten B e- schlüsse und Vorstandswahlen auf der Jahreshauptversammlung des Ortsve r- bandes W . vom 14. März 2009 zum Gegenstand hat. Dieser Antrag hat n e- ben dem Klageantrag zu 4 keine eigenständig bewertbare Bedeutung. Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass seine Besch wer den Streitwert der Feststellungsanträge, denen das Berufungsgericht stattgegeben hat, übersteigt. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2010 - 2 - 24 O 135/09 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 247/10 - 3 4
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