BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 220/11 vom 5. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 5. Februar 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisio n in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu ve r- werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss vom 5. November 2013 B e- zug genommen, mit dem der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzula s- sung a- gegen mit der Gegenvorstellung des Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfert i- gen nicht die Annahme, der erforderliche Beschwerdewert sei erreicht. Selbst wenn, der Ansicht des Bekla gten folgend, für die einzelnen vom Berufungsgericht zug e- sprochenen Klageanträge deren Wert und die entsprechende Beschwer des Bekla g- 1 2 - 3 - ten in Anlehnung an § 52 Abs. - be sich in der Summe kein den Betrag von 20 .000 e- wert. Denn da der Klageantrag zu 5 (ursprünglich Klageantrag 8a) neben dem Kl a- geantrag zu 4 (ursprünglich Klageantrag 8b) keine eigenständig bewertbare Bede u- tung hat, umfasst die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich vier Antr äge, die sich auf die Wertfestsetzung auswirken. Der Beklagte hat auch keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich genüge n- de Anhaltspunkte für eine den Auffangstreitwert übersteigende Beschwer ergeben. Die besondere Bedeutung, die der Beklagte den Eingriff srechten des Landesvo r- stands gegenüber den Untergliederungen des Landesverbands und deren Gremien im Allgem einen zuschreibt, belegt nicht, dass gerade die durch das angefochtene Urteil ermöglichte weitere Verbandstätigkeit der Kläger den Beklagten in einem Maße belastet, das die Annahme einer höheren Beschwer rechtfertigt. 2. Im Übrigen hält der Senat an der für die Festsetzung des Streitwerts auf Anlehnung an die sachnähere Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung 4.000 die weiteren Klageanträge 3 4 - 4 - geringer zu gewichten sind. Insbesondere entspricht es billigem Ermessen (§ 3 ZPO), den Klageanträgen, die das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitglie d- schaft und Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen, einen niedr igeren Wert beizumessen als dem Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihren Ausschluss wehrt. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2010 - 2 - 24 O 135/09 - OLG Frankfurt/Main, E ntscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 247/10 -
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