BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL I ZR 2 20 / 1 2 Verkündet am: 18 . Juni 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18 . Juni 201 4 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. K och , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2012 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehob en, als hinsichtlich der Höhe der Vergütung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberla n desgericht zurückverwiesen. Von Rech ts wegen Tatbestand: Die Klägerin , die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrec h- ten (GVL), nimmt urheberrechtliche Leistungsschutzrechte und Beteiligungsa n- sprüche von au sübenden Künstler n , Tonträgerherstellern und Musikvideopr o- duzenten wahr. D er Beklagte , der Deutsche Berufsverband für Tanzpädagogik, ist ein Zusammenschluss von etwa 750 Ballett - und Bühnentanzlehrern . Zu seinen Mit gliedern gehören etwa 2 50 Ba lle t tschulen. Deren wesentliche Tätigkeit b e- steht in der tänzerischen Früherziehung i m Vorfeld einer Tanzausbildung für 1 2 - 3 - Berufstänzer und Tanzpädagogen; daneben bieten sie auch vereinzelt Kurse in aktuellen Stilrichtungen des Gesellschaftstanzes an . Im Rahmen des Ballettu n- terrichts und der Tanzkurse ge ben sie auf Tonträgern aufgenommene Mus i k- d arbietungen ausübende r Künstler öffentlich wi e der. Zwischen der GEMA und dem Beklagten bestand ein Gesamtvertrag vom 22. Mai/22. Juni 1992. Darin erklärte die GEMA sich bereit, dem Beklagten und seinen Mitgliedern für Musiknutzungen im Unterricht der Ballettschulen die Vorzugsvergütungssätze des jeweils gültigen Tarifs für die Tonträgerwiederg a- be von Werken des GEMA - Repertoires im künstlerisch - pädagogischen Tanzu n- terricht (GEMA - Tarif WR - T - BAL) einzuräumen. Die Mitglieder des Beklagten zahlten der GEMA a uf dieser Grundlage die geschuldete Vergütung . Deren H ö- he ist von der Zahl der Schüler und der Höhe des Unterrichtshonorars abhä n- gig. Für die entsprechende Musiknutzung in Tanzkursen zahlten die Mitglieder des Beklagten die Vergütung n ach dem Tarif für d ie Wiedergabe von Werken des GEMA - Repertoires in Kur sen (GEMA - Tarif WR - KS) . Diese betr ug zuletzt 3,75% der erzielten Kurshonorare des Veransta l ters. Für die Nutzung der von der Klägerin wahrgenommenen Leistung s- schutzrechte der aus übenden Künstler, Tonträ gerhersteller und Musikvideopr o- duzenten haben die dem Beklagten angehörenden Tanzschulen ebenfalls eine Vergütung auf der Grundlage des zwischen der GEMA und dem Beklagten g e- schlossenen Gesamtvertrags gezahlt . Nach dessen Ziffer 7 erhöhen sich die Vergütun gssätze des jeweiligen GEMA - Tarifs insoweit um einen 20% - igen Z u- schlag für Rechnung der Klägerin. Z wischen der Klägerin und der GEMA bestand seit dem 5. Januar 1962 ein Inkassovertrag. Danach übernahm die GEMA für die Klägerin das Inkasso der Vergütung f ür die Wiedergabe von Tonträgern durch Erhebung eines Z u- 3 4 5 - 4 - schlags von 20% zu den jeweiligen G EMA - Tarif en (Ziffer 1 des Inkassove r- trags) . Ferner war vereinbart, dass die dem Inkassovertrag zugrunde liege n den Tarifverträge von der Klägerin nur mit Zustimmung d er GEMA gekündigt we r- den dürfen (Ziffer 2 des Inkassove r trags) . Die Klägerin hat d ie bestehenden Gesamtverträge mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 gekündigt, soweit d iese sich auf die GEMA - Tarife WR - T - BAL (Ballettschulen) und WR - KS (Tanzschulen) b e z iehen . Zugleich hat die Klägerin mit der GEMA mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 eine neue Inkassovereinbarung getroffen. Danach übernimmt die GEMA weiterhin das Inkasso hinsichtlich der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte gemäß den Tarifen und Gesamtverträ gen der Klägerin ( § 1 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinbarung). Allerdings ist nunmehr vereinbart, dass die GEMA und die Klägerin in der Gestaltung ihrer Tarife ebenso frei sind wie bei Abschluss und Kündigung von Gesamtverträgen hinsichtlich ihrer eigenen T ar i- fe, ohne dass wechselseitig ein Zustimmungs - oder Vetorecht besteht ( § 7 Abs. 1 Satz 1 der Inkassovereinb a rung). Die Klägerin erstrebt mit ihrer Klage die Festsetzung eines Gesamtve r- trags mit de m Beklagten über die V ergütung für die Nutzung des Reper toires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - KS) und in Ballettschulen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - T - BAL). Sie ist der A n- sicht, der bi s herige 20% - ige Zuschlag auf die GEMA - Tarif e WR - KS und WR - T - BAL zur Abgeltung der von ihr wah rgenommenen Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler, Tonträgerhersteller und Musikvideoproduzenten sei u n- angemessen und auf einen 100% - igen Zuschlag zu erhö hen, weil die Leistu n- gen der Leistungsschutzberechtigten und der Urheber gleichwertig se i en. 6 7 8 - 5 - D ie Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle ( Ein i- gungsvor schlag vom 4 . August 2010 - Sch - Urh 27 /09) - beantragt, zwischen der Klägerin und de m Beklagten einen Gesam tvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - KS) und in Ballettschulen (Geltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - T - BAL) festzusetzen , der zur - allein streitigen - Vergütung folgen de Reg e- lung enthält: Die Vergütung für die der GVL zustehenden Rechte und Verg ü tungsansprüche für die öffentliche Wiedergabe von Bild - /Tonträgern beträgt 100% de r GEMA - Tarif e WR - KS und WR - T - BAL in der jeweils gültigen Fassung. Sollte n d ie G E- MA - Tarif e WR - K S und WR - T - BAL seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage, es sei denn, die Änderung führt zu Vergütungsminderungen. In diesem Fall gelten die genannten GEMA - Tarife in der für das Jahr 2008 gültigen Fassung als Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurec h nen. D e r Beklagte ist dem entgegengetreten. Er ist der Ansicht, der bisherige Zuschlag von 20% auf die GEMA - Tarife WR - T - BAL und WR - KS sei angeme s- sen. Das Oberlandesgeri cht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage zwischen der Klägerin und de m Beklagten einen Gesamtvertrag hinsichtlich der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin in Kursen (Geltungsb e- reich des GEMA - Tarifs WR - KS) und in Ballettschulen (Ge ltungsbereich des GEMA - Tarifs WR - T - BAL) festgesetzt, der folgende Vergütungsregelung enthält: Die Vergütung für die Nutzung der von der GVL wahrgenommenen Rechte in Form der öffentliche n Wiedergabe von Bild - / Tonträgern beträgt 30% de r G E MA - Tarif e WR - KS und WR - T - BAL in der jeweils gültigen Fassung. Sollte n die G E- MA - Tarif e WR - KS und WR - T - BAL seitens der GEMA geändert werden, gilt der jeweils geänderte Tarif als vereinbarte Grundlage. Der Vergütung ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Im Gege nzug erhalten die Mitglieder des Vertragspartners die von der GVL wahrgenom menen Rechte im Anwe n- dungsbereich de r GEMA - Tarife WR - KS und WR - T - BAL . 9 10 11 - 6 - Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolg t die Kl ä- gerin ihre zuletzt gestellten Anträg e weiter. Der ordnungsgemäß geladene B e- klagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäu m- nisurteil zu entscheiden. E ntscheidungsgründe: I . Das Oberlandes gericht hat angenommen, die von den Mitgliedern des Beklagten für die Nutzung des Repertoires der Klägerin zu entrichtende Verg ü- tung sei (nur) auf einen Zuschlag von 30% auf die GEMA - Tarife WR - T - BAL und WR - KS in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen . Da zu hat es ausg e führt: Eine von den Beteiligten in der Vergangenheit unbeanstandet prakt i zierte Regelung biete einen Anhalt spunkt für ihre Angemessenheit. Daher begründe der Umstand, dass die Klägerin von de m Beklagten seit dem Jahr 1992 en t- sprechend de m seinerzeit mit der GEMA geschlossenen Vertrag eine Verg ü- tung für die Nutzung ihres Repertoires in Höhe eines Zuschlag s von 20% auf die GEMA - Tarife WR - T - BAL und WR - KS beansprucht und erhalten habe, ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit dieser Vergü tung. Es könne nicht a n- genommen werden, dass diese Vereinbarung auf einer Zwangslage der Kläg e- rin beruht habe . Die Klägerin habe zwar vorgetragen, sie sei im Jahr 1992 und noch bis zum Jahr 2008 gezwungen gewesen, auf die diskriminierenden Bedi n- gungen der GEMA einzugehen, weil sie auf das Inkasso der Vergütung durch die GEMA angewiesen gewesen sei . Sie habe diese pauschale Behauptung j e- doch nicht hinreichend konkretisiert. 12 13 14 - 7 - Wegen der namentlich in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich g e- wachsenen medi alen Präsenz ausübender Künstler sei a llerdings eine Anh e- bung d e r Vergütungss ätze auf einen Zuschlag in Höhe von 30% der G E MA - Tarife WR - T - BAL und WR - KS gerechtfertigt. Eine weiter reichende Erhöhung der Vergütung könne die Klägerin indessen nicht beanspruch en. Eine solche Erhöhung sei auch nicht im Blick auf eine von der Klägerin behauptete Steig e- rung der Einnahmen ausübender Künstler aus der öffentlichen Wiedergabe von Musik in anderen L ändern ge rechtfertig t. Ferner komme ein Vergleich mit den Vergütungsreg elungen für die Kabelweitersendung , den Hörfunk und die m e- chanischen Rechte nicht in Betracht. II. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu en t- scheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz or d- nungsgemäßer La dung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachpr ü- fung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 34/12, GRUR 20 14, 298 Rn. 14 = WRP 2014, 164 - Runes of Magic) . I II. Die Revision hat E r folg . 1. Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft ve r- pflichtet, mit dem Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingu n- gen über die von ihr wahrgen ommenen Rechte und Ansprüche abzuschli e ßen. Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtve r trags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur der nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Beklagte, sondern auch die Kläger in (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegangener A n- 15 16 17 18 - 8 - r u fung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesam t vertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG). 2. Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem E rmessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine recht s- gestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Erme s- sensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen - nur darauf überprüft w erden, ob das Oberla n- desgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die geset z- lichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in eine r dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtv ertrag privater Rundfunk, mwN). 3. Nach diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der Klägerin im Ballettunterricht und in Tanzk ursen auf 30% de r Tarif e WR - KS und WRTBAL einer Nachprüfung nicht stand. a) D ie Revision rügt allerdings ohne Erfolg, dass das Obe r landesgericht die zwischen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem Gesamtvertrag von 19 92 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und al s einen wesentlichen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berücksichtigt hat. Das Obe r- landesgericht hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Recht s fehler die von den Parteien mehr als 16 Jahre l ang praktizierte Vergütungsregelung de s bi s- 19 20 21 - 9 - herigen Gesamtvertrags zugrunde gelegt, wonach für die öffentliche Wiederg a- be von Tonträgern im Ballettunterricht und in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf d ie GEMA - Tarif e WR - T - BAL und WR - KS in ihrer jeweils gültigen Fa s sung zu zahlen war. aa) Es entspricht billigem Ermessen, wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Gesamtverträgen der Parteien über vergleichbare Nutzungen orie n tiert (vgl. BGH, GRUR 200 1, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Das gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um dieselben Nutzungen handelt. bb) Das Oberlandesgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Klägerin von dem Beklagten seit dem Jahr 1992 entspr e- chend dem seinerzeit mit der GEMA geschlossenen Vertrag eine Verg ü tung für die Nutzung ihres Repertoires in Höhe eines Zuschlags von 20% auf die G E MA - Tarife WR - T - BAL und WR - KS beansprucht und erhalten habe, begründe ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit dieser Vergütung. Der Abschluss des bisherigen Gesamtvertrags im Jahre 19 92 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren bis zur Beendigung dieses Gesamtvertra gs begründen die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden Au f- fassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG a ngemessen war. Dies rechtfertigt es, der Klägerin, die nach der Beendigung des bisherigen Gesam t- vertrags eine Erh öhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs - und B e weislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen g e wesen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 - W eitergeltung als Tarif). 22 23 - 10 - cc) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die von der Klägerin vorg e- tragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass die im bisherigen Gesamtvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Verga n- genheit unang emessen gewesen sei. Die gegen diese Beurteilung gerichtete n Rügen der Revision ha ben keinen Erfolg. (1) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die Tarifverträge gemäß Ziffer 2 des Inkassove r trags nur mit Zustimmung der GEMA habe kündigen dürfen. Es habe ferner den Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die bereits seit dem Jahr 1947 tätige GEMA g e- genüber der erst im Jahr 1959 ge gründeten Klägerin nicht zuletzt deshalb über eine über mächtige Verhandlungspo sition verfügt habe, weil sie als einziges U n- ternehmen in Deutschland für den Musikbereich über ein umfas send funkti o nie - rendes Inkassosystem verfügt habe. Die Klägerin habe daher ihre Vergütung s- vorstellungen seinerzeit nicht durch setzen können; sie habe v ielmehr das hi n- nehmen müssen, was die GEMA ihr zugestanden habe. Die GEMA habe inde s- sen die Durchsetzung der Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler von Anfang an bekämpft; sie habe ihre Einnahmen aus der öffentlichen Wi e dergabe von Musik auf Tonträger n nicht mit ihnen teilen wollen. Die schwache Verhan d- lungsposition der Klägerin gegenüber der GEMA habe auch noch Anfang der 1990 - er Jahre besta n den. (2) Das Oberlandesgericht hat das von der Revision als übergangen g e- rügte Vorbringen der Klägerin berüc ksichtigt. Es hat jedoch angeno mmen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die im Jahre 1992 getroffene Vereinbarung auf einer Zwangslage der Klägerin beruht habe. Die Klägerin h a- be zwar vorgetragen, sie sei im Jahr 1992 und noch bis zum Jahr 2008 g e- 24 25 26 - 11 - zwungen gewesen, auf die diskriminierenden Bedingungen der GEMA einzug e- hen, weil sie auf das Inkasso der Vergütung durch die GEMA angewiesen g e- wesen sei. Sie habe diese pauschale Behauptung jedoch nicht hinreichend konkretisiert. Danach widerlegen die vo n der Klägerin vorgetrag e nen Umstände nicht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben. Mit ihrer abweichenden Beu r- teilung versucht die Revision , die tatrichterliche Würdigung durch ihr e eigene zu ersetzen , ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts au f zuzeigen. b) Die Revision wende t sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Obe r- landesgericht die von den Mitgliedern des Beklagten für die Nutzung des R e- pe r toires der Klägerin zu e ntrichtende Vergütung nur auf einen Zuschlag von 30% auf die GEMA - Tarife WR - T - BAL und WR - KS in ihrer jeweils geltenden Fassung festgesetzt hat. aa) Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Z u- schlagtarifs stellt sich allein die Frag e, welchen prozentualen An teil der von den Mitgliedern des Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzie l- ten Vergütung die Klägerin für die Nutzung der Leistungsschutzre chte bea n- spruchen kann und welcher prozentuale Anteil dieser Vergütung der GEMA für die Nutzung der Urheberrechte zusteht. Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs kommt es daher allein darauf an, zu welchen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Lei s- tungsschutzberechtigten andererseits b e ruht. Eine Erhöhung des Zuschlagtarifs ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen M u- sikda rbietungen ausübender Künstler i m Ballettunterricht und i n Tanzkursen e r- 27 28 29 - 12 - zielten Kurshonorare des Veranstalters im Vergleich zu den Zeiten der Geltung des beendeten Gesamtvertrags zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungsschutzrechte und zu einem entsprechend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheberrechte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zuschlagtarifs nicht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veransta l- ters heute mehr als früher auf diese Art der Musiknutzung als a uf andere U m- stände zurückz u führen sind. bb) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtfertigt die namentlich in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich gewachsene mediale Präsenz au s- übender Künstler, zu der das Musikvideo und dessen Verbreitung über das I n- ternet wesentlich beigetragen hätten , ( nur ) eine Anhebung der Vergütungssätze auf einen Zuschlag in Höhe von 30% der GEMA - Tarife WR - T - BAL und WR - KS. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht hätte bei zutreffe n- der Beurteilung den von ihm f estgestellten Bedeutungszuwachs der Leistung ausübender Künstler für den wirtschaftlichen Wert von Unterhaltungsmusik auch hinsichtlich der Wiedergabe solcher Musik in Tanzschulen uneing e- schränkt berücksichtigen müssen und die tariflichen Vergütungssätze d aher wie von der Klägerin bea n tragt auf 100% der GEMA - Tarife WR - T - BAL und WR - KS anheben müssen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schlägt sich eine g e- steigerte Bedeutung der Interpreten gegenüber den Komponisten bei der M u- siknutzung in Tan zkursen und im Ballettunterricht nicht uneingeschränkt nieder. Danach werden i n Tanzkursen musikalische Darbietungen eingesetzt, die vo r- nehmlich auf die Erfordernisse des jeweiligen Kursprogramms in Bezug auf Takt, Rhythmus usw. abgestimmt s ind. D er Ballet tunterricht ist in erster Linie auf präzise Körperbeherrschung ausgerichtet und kurzlebigen Moden des Zei t- 30 31 32 - 13 - geistes in noch geringerem Maße unterwor fen. Das Oberlandesg ericht hat fe r- ner - in anderem Zusammenhang - festgestellt, in Tanz schulen stehe die tan z- p ä dagogische An leitung und Unterstützung der Schüler bei der Einstudierung und Koordination einzelner Bewegungen und Tanzschritte im Vordergrund. Als Hilfsmittel hierfür sei zwar eine hinsichtlich ihrer musikalischen Struktur geei g- nete Komposition unerlässl ich . D er Interpret der Komposition sei dagegen r e- gelmäßig austauschbar . Er trage angesichts seiner nachrangigen Bedeutung nur in untergeordnetem Umfang zum wirtschaftlichen Erfolg bei. I m Ballettunte r- richt würden - neben der Live - Klavierbegleitung - vorneh mlich Aufnahmen ei n- gesetzt, die von gänzlich unbekannten Interpreten gezielt für diesen Verwe n- dungszweck eing e spielt w orden seien. Entgegen der Ansicht der Revision betreffen die vom Obe r landesgericht angeführten Umstände nicht in gleicher Weise die Ur heberrechte der Komp o- nisten , sondern in erster Linie die Leistungsschutzrechte der Inte r preten . Steht der Interpret des Musikstücks in Tanzkursen und erst recht im Ba l lettunterricht in der Regel nicht im Vordergrund , ist die Annahme des Ber u fungsgerichts, eine gewachsene Bekanntheit ausübende r Künstler wirke sich bei der Wiedergabe von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht nicht uneingeschränkt aus, entgegen der Ansicht der Revision frei von Widersprüchen. E s kommt auch nicht darauf an, ob der Umstan d, dass der Interpret des Musikstücks in Tan z- kursen und im Ballettunterricht nicht im Vordergrund steht - wie die Revision weiter geltend macht - bereits in die frühere Tarifierung eingeflossen ist. Das ändert nichts daran, dass dieser Umstand auch bei der jetzigen Tarifierung zu berücksicht i gen ist. cc ) Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, das Oberlandesg e richt habe es zu Unrecht abgelehnt, bei der Frage nach der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit 33 34 - 14 - von Urheberrechten und Leistu ngsschutzrechten im Auslan d gel tende Tarife in seine Beurteilung einzubeziehen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der Klägerin zur Gleichwe r tigkeit der Urhe - berrechte und Leistungss chutzrechte in mehreren euro päi schen Ländern übe r- sehen. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der Klägerin zu den Einna h- men aus der öffentlichen Wiedergabe in anderen europäischen Ländern b e- rücksichtigt. Es hat allerdings angenommen, o hne Darlegung der jeweils ge l- tend en Tarifsyste me wie auch der zu grundeliegenden Struktur der Verwertu n- gen, insbesondere ohne jeglichen Bezug zu der in Rede stehenden Nutzung musikalischer Darbietungen in Ballettschulen und Tanzk ursen , blieben die A n- gaben ohne jede Aussagekraft; sie könnten daher keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der im Streitfall festzusetzenden Verg ü- tung bieten. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung rechtsfehle r haft ist. dd) Das Oberlandesgericht hat weiter angenommen, eine Anhebung der Vergütung der Leistungsschutzberechtigten komme auch nicht im Hinblick auf die Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, den Hörfunk und die mechanischen Rechte in Betracht. Die vom Oberlandesgericht für diese A n- nahme gegebene Begründung vermag nicht in allen Punkten zu übe r zeugen. Die Revision wendet sich zwar ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, der Verweis auf die Vergütungsregelungen für die mech a- nischen Rechte könne das Erhöhungsverlangen der Klägerin nicht rechtfert i- ge n , weil der Interpret des auf Tonträger aufgenommenen Musikstücks bei der Wiedergabe von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht - anders als mö g- licherweise bei den mechanischen Rechten - nicht im Vordergrund stehe (vgl. 35 36 37 - 15 - Rn. 30 bis 33 ). Mit der vom Ob erlandesgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Vergleich mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweite r sendung und den Hörfunk nicht abg e lehnt werden. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein solcher Vergleich liege nicht n a- he, weil die Intensitä t der Musiknutzung unterschiedlich sei. I m Ballettunte r richt oder in Tanzkursen werde die Musik nur als Hilfsmittel für die Einstudierung b e- stimmter Bewegungen durch eine überschaubare Anzahl von Personen ve r- wandt; dagegen würden die Musiktitel über Kabel oder Rundfunk an eine an o- nyme Masse verbre i tet. Eine unterschiedliche Intensität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen im Bereich der öffen t lichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahl enden Verg ü- tung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zw i- schen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Lei s- tungsschutzberechtigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Verg ü- tung zwischen dies en Berechtigten kommt es vie l mehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass zwischen der Ve r wertung von Musik im Wege der Kabelweitersendung und des Hörfunks eine r seits und durch Wiedergabe im Ballettunterricht und in Tanzkursen andererseits Unterschiede bestehen, die eine andere Verteilung der auf die Nutz u ng der Musik entfalle n- den Einnahmen zwischen den Leistungsschutzberechtigten und den Urh e ber n rechtfe r tigen . I V . Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des Oberlandesgerichts danach im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich der Höhe der Vergütung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufh e- 38 39 40 - 16 - bung ist d i e Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Revision, an das Oberlandesgericht zurückzuverwei sen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundes gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchs schrift einzulegen. Büscher Richter am BGH Pokrant ist in den Koch Ruhe stand getreten und kann da - her nicht unterschreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 27.09.2012 - 6 Sch 14/10 WG -
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