ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZR220.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 220/14 Verkündet am: 21 . April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Flugpreise UWG § 3a; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 Cb; Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Satz 3; Richtlinie 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Halbs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Ve rordnung Nr. 1008/2008/EG des Eur o- p ä ischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeins a- me Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemei n- schaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vo r- abe ntscheidung vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunternehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafengebühren und sonst i- gen Gebühren, Zuschläge und E ntgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flu g- preise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müssen und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser B e- stimmung einbeziehen dürfen? 2. Ist die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Un i- onsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht a n- getreten o der storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann? BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZR 220/14 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung von Art. 23 Abs . 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Veror d- nung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemei n- schaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 20 08, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass Luftfahrtunte r- nehmen die in den Buchstaben b, c und d genannten Ste u- ern, Flughafengebühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise in der ihnen tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen müss en und daher nicht teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchstaben a dieser Bestimmung einbez iehen dürfen ? 2. I st die Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass sie der Anwe n- dung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht , nach der von Kunde n, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann? - 3 - Gründe: I. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzen tralen und Verbra u- cherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - . Er nahm am 26. April 2010 auf der Intern etseite der beklagten Fluggesellschaft, auf der Fl ü- ge online gebucht werden können, eine Probebuchung für einen einfachen Flug von Berlin - Teg el nach Köln vor. Im Buchungsschritt 1 erschien eine tabellar i- sche Auflistung möglicher Flugverbindungen zu unterschiedlichen Preisen. Nach dem Anklicken einer der Flugverbindungen erschien unterhalb der Tabelle eine Rubrik, die wie folgt gestaltet war: Fl Preis inkl. 500 topbonus Meilen: Hinter "Steuern und Gebühren" erschien ein Betrag von 3 ,00 . Bei einer weiteren Probebuchung des Klägers auf der Internetseite der Beklagten am 20. Juni 2010 für einen Flug am 30. Juni 2010 um 12.55 Uhr von Berlin - Tegel nach Frankfurt am Main mit Rückflug am 7. Juli 2010 um 15.25 Uhr erschien hinter "Steuern 1,00. Nach der Entgeltordnung der Berliner Flughäfen beträgt das Passagie r- entgelt je Zusteiger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 11,75 der ab dem 1. Januar 2009 gültigen Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt am Main werden dort im innerdeutschen Verkehr für originäre Zusteiger Pass a- gierentgelte in Höhe von 14,70 . Das Entgelt kann sich aufgrund einer Kappungsgrenze verringern, wobei die Rückerstattung an die Fluggesellschaft 1 2 3 - 4 - zu Beginn des F olgejahres erfolgt und unter bestimmten Voraussetzungen zum Halbjahr eine Abschlagszahlung vorgenommen wird. Nach Ansicht des Kläger s weist die vorstehend beschriebene Darstellung der Steuern und Gebühren auf der Internetseite der Beklagten zu niedrige B e- träge aus. Sie verstoße daher gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG und sei deshalb unzulässig. Zudem führe sie die Verbra u- cher in die Irre . Die auf der Internetseite der Beklagten eingestellten Allgemeinen G e- schäftsbedingungen ent halten in Ziffer 5.2 folgende Bestimmung : Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2 und 5.1.3) erhebt die Fluggesellschaft weiterhin ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR pro Reiseteilnehmer und Bu chung. Dem Ku n- den steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pa u- schalierte Bearbeitungsentgelt. Nach Ansicht des Kläger s ist diese Bestimmung nach § 307 BGB u n- wirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachte i- ligt. Die Beklagte dürfe für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangen. Das Landgericht hat die Beklagte antrags gemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, 1. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der I n- ternetseite mit der Adresse bei der Darstellung der Preise für Flüge unter der Bezeichnung "Steuern und Ge bühren" Beträge ausz u- weisen, die nicht den tatsächlich von der Beklagten zu entrichtenden Ang a- ben entsprechen, wie geschehen in einer Bildschirmdarstellung wie nac h- stehend wiedergegeben 4 5 6 7 - 5 - - 6 - 2. nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in nac h dem 1. April 1977 geschlossene Verträge über Luftbeförderungsleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der A b- wicklung derartiger Verträge zu berufen: (5.2) Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder sto rnierter F lüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2 und 5.1.3) erhebt die Fluggesellschaft weite r- hin ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung. (Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessen e Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte Bearbeitungsentgelt.) - 7 - Darüber hinaus hat das Landgericht dem Kläger gegen die Beklagte e i- nen Anspruch auf Ersatz pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 200 r- kannt (LG Berlin, DAR 2012, 264). Die gegen das Urteil des Landgerichts g e- richtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, GRUR 2015, 395 = WRP 2015, 223). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klag e- abweisung weiter. II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/ EG ab. Vor einer En t- scheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist da her das Verfahren ausz u- setzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Voraben t- scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 1. D as Berufungsgericht hat d ie Klage als zulässig und begründet ang e- sehen . D azu hat es ausgeführt: Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG fordere neben der Angabe des Flugpreises mindestens die gesonderte Angabe der unvermeidbar und voraussic htlich anfallenden Steuern, Flughafengebühren und der sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte. Die Einschränkung im Halbsatz 2 dieser Bestimmung "soweit die unter den Buc h- staben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis hinzugerechnet wurden" ändere dar an nichts. Da es bei der Regelung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Ve r- ordnung Nr. 1008/2008/EG nicht um eine Veränderung oder Reglementierung des Endpreises, sondern allein um dessen transparente Aufgliederung gehe, stehe ihr auch nicht die den Luftverkehrsun ternehmen eingeräumte Freiheit der Festsetzung ihrer Preise entgegen. Mit der Angabe "Steuern und Gebühren: Euro 3,00" für Flüge zwischen Berlin und Frankfurt erfasse die Beklagte die u n- vermeidbaren und vorhersehbaren Flughafengebühren betragsmäßig nicht v oll - 8 9 10 11 - 8 - ständig . Die Luftfahrtunternehmen seien nicht berechtigt, Teile der Entgelte nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b, c und d im Flugpreis zu verstecken. Die mit dem Unterlassungsantrag zu 2 angegriffene Klausel 5.2 der Al l- gemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stelle eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar. Sie sei mit den wesentlichen Grundlagen des § 649 Satz 2 BGB unvereinbar, wonach der Werkunternehmer im Falle der Kündigung des Vertrags durch den Besteller zwar grundsätzl ich die vereinbarte Vergütung verlangen könne, sich darauf aber dasjenige anrechnen lassen mü s- se, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspare. Die Klausel benachteilige den Vertragspartner daher im Falle ihrer Anwendung bei der Storni erung eines Kurz oder Mittelstreckenflugs im Spartarif und mögli - cherweise auch bei einem Storno eines Langstreckenflugs im Spartarif gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben una n- gemessen. Außerdem weiche sie im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von zentralen Grundgedanken des Entschädigung s rechts ab , ohne dass die Abwe i- chung sachlich gerechtfertigt sei. 2. Im Streitfall stellt sich bei der Beurteilung des Unterlassungsantrags zu 1 in entscheidungserheblicher Weise die durc h die Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union nicht hinreichend geklärte F rage , ob Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG verlangt, dass Luftfahrtunte r- nehmen die dort in den Buchstaben b, c und d genannten Steuern, Flughafe n- ge bühren und sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte bei der Veröffentl i- chung ihrer Flugpreise in der tatsächlich entstehenden Höhe ausweisen mü s- sen und daher nicht bereits teilweise in ihre Flugpreise gemäß dem Buchst a- ben a dieser Bestimmung einbeziehen dürfen . Darauf ist die Vorlagefrage 1 gerichtet. 12 13 - 9 - a) Der Unterlassungsantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt , weil der Kl ä- ger lediglich ein Verbot der Handlung begehrt, so wie diese begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. März 2011 I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 14 = WRP 2011, 1587 Original Kanchipur, mwN). Aus den zutre f- fenden Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Beklagten untersagt werden soll, die im Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Veror d- nung Nr. 1008/20 08/EG enthaltenen Steuern und Gebühren im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung - wie in den Bildschir m- darstellungen der Anlage zum Klageantrag ge schehen - in einer Höhe anzug e- ben, in der sie nach dem Kenntnisstand der Beklagten im Zeitpunkt der Bil d- schirmangabe nicht unvermeidbar und vorhersehbar anfallen. Der Unterlassungsantrag zu 1 ist nicht auf eine objektiv unmögliche Lei s- tung gerichtet. Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers zur gesonderten Ausweisung der nicht fakult ativen, sondern für den Kunden unvermeidbaren Steuern, Flughafengebühren, sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte b e- zieht und beschränkt sich auf die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhe r- sehbaren Preise. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 d er Verordnung Nr. 1008/2008/EG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (bis 9. Dezember 2015: § 4 Nr. 11 UWG) dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 29/12, GRUR 2016, 392 Rn. 15 = WRP 2016, 467 - Buchungs - system II; zu der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG enthaltenen Regelung). Sie soll Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten und trägt damit zum Schutz der Kunden bei, die diese Dienste in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Sep - tember 2014 C487/12, EuZW 2014, 837 Rn. 32 Vueling Airlines). Der U m- stand, dass Verstöße gegen diese Bestimmung gemäß § 108 Abs. 5 der Luf t- 14 15 16 - 10 - verkehrs - Zulassungs - Ordnung mit einem Bußgeld geahndet werden können, steht deren Einordnung als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und § 4 Nr. 11 UWG aF nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 16 Buchungssystem II, zu Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG). Verstöße gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG sind auch geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Ve r- brauchers im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG (bis 9. Dezember 2015: § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG) wesentlich zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2016, 392 Rn. 23 - Buchungs system II, zu Art. 23 Abs. 1 Sa tz 2 dieser Verordnung). b) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG muss bei der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen der zu zahlende Endpreis stets ausgewiesen werden und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Lu ftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Neben dem Endpreis sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG min destens der Flugpreis und, soweit sie hinzugerechnet wurden, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie etwa diejenigen auszuweisen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Verbindung stehen. Fakultative Z u- satzkosten sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes B u- chungsvorgangs mitzuteilen, wobei sich der Kunde auf "Opt - in" - Basis für die Option entscheiden kann. c ) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 - C112/11, NJW 2012, 2867 - /Verbraucherzentrale Bundesverband zu fakultativen Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG Stellu ng genommen. In dem Urteil vom 17 18 - 11 - 15. Ja nuar 2015 - C - 573/13, GRUR 2015, 28 1 = WRP 2015, 326 Air Be r- lin/ Bundes verband hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgespr o- chen, dass nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe und auch nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern für jeden Flugdienst au s- zuweisen ist, dessen Preis angezeigt wird. Mit der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung hat er sich dabei nur am Rand befasst (vgl. EuGH, GRUR 2015, 281 Rn. 44 - Air Berlin/Bundesverband). d ) Für die An sicht , die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Ve r- ordnung Nr. 1008/2008/EG genannten Posten könnten auch ganz oder teilwe i- se in den Flugpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a dieser Verordnung eingerechnet werden und brauchten dann in dem Umf ang, in dem sie in den Flugpreis eingerechnet sind, nicht mehr nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung gesondert ausgewiesen zu werden, könnte d i e Wendung im letzte n Halbsatz d ies er Vorschrift n- zug erechnet wurden" sprechen . Eindeutig ist der Wortlaut der Verordnung aber nicht. Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG könnte a ber auch dahin auszulegen sein , dass eine Aufgli e- derung des Endpreises erforderlich ist, die s tets die Angabe des Flugpreises nach Buchst. a, der notwendig anfällt, sowie derjenigen weiteren Preisbestan d- teile enthält, die im konkreten Fall hinzukommen, das heißt in aller Regel die Steuern und die Flughafengebühren sowie gegebenenfalls die sonstigen G e- bühren. Danach wären die Preisbestandteile gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 1008/2008/EG , soweit sie tatsächlich anfa l- len, gesondert auszuweisen und dürften nicht in den Flugpreis nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a der Ve rordnung eingerechnet werden. Für die Richti g- 19 - 12 - keit dieser Sichtweise sprechen Sinn und Zweck des Art. 23 Abs. 1 der Veror d- nung Nr. 1008/2008/EG , zum Schutz d er Kunden nicht nur Transparenz und Information im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdienstlei stungen zu g e- währleisten (vgl. EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - /Verbraucher - zentrale; EuZW 2014, 837 Rn. 32 - Vueling Airlines; GRUR 2015, 281 Rn. 33 - Air Berlin/Bundesverband). Die Regelung legt daher nahe, zu verlangen , dass die angegebenen P reise nicht nur klar, sondern auch wahr sind. Dem zweiten Erfordernis entsprechen die vom Kläger beanstandeten Angaben der Beklagten zu den Steuern und Gebühren, die bei den von der Beklagten angebotenen Flügen tatsächlich anfallen, nicht. 3. Bei der Be urteilung des Unterlassungsantrags zu 2 stellt sich im Strei t- fall in entscheidungserheblicher Weise die durch die Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ebenfalls noch nicht geklärte F rage , ob Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der Anwendung einer nation a- len Regelung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, entgegensteht, nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein gesondertes Bearbe i- tungsentg elt erhoben werden kann. Dazu verhält sich die Vorlagefrage 2. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwe n- ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangem essen benachteil i- gen. Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundg e- danken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu verei n- baren ist. Diese Bestimm ungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 46 f. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche 20 21 - 13 - Vertragsstrafe; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11, GRUR 2 013, 421 Rn. 31 = WRP 2013, 479 - Pharmazeutische Beratung über Call - Center, jeweils mwN) . Sie dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29) in deutsches Recht. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausg e- handelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und u n- gerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Ve r- tragspartner verursacht. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Halbs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, di e ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest. Im Hinblick auf den Unterlassungsantrag zu 2 kann es keinen relev anten Unterschied machen, ob der Unternehmer, der Allgemeine Geschäftsbedingu n- gen verwendet, Stornierungen intern bearbeitet oder etwa aus betriebswir t- schaftlichen Gründen externe Dienstleister mit deren Bearbeitung beauftragt. In beiden Fällen stellt die Bearbeitung von Stornierungen eine Aufgabe dar, die nach der gesetzlichen Regelung dem Aufgabenkreis des Unternehmers zug e- wiesen ist, ohne dass es dabei auf die Abgrenzbarkeit des Aufwands ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WRP 2009, 1542 Rn. 17). D as Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt - Klausel zu Recht als nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam an ge sehen, auch wenn das Klauselverbot gemäß § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB, dem die Beklagte in Ziffer 5.2 S atz 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung getragen 22 23 - 14 - ha t , spezieller ist . Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts, mit der in Allg e- meinen Geschäftsbedingungen unter Verstoß gegen § 307 BGB eigene G e- meinkosten auf den Vertragspartner verlagert wer den, ist schon dem Grunde nach unzulässig, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das Entgelt herabg e- setzt werden kann. Die §§ 308 und 309 BGB stehen selbständig neben § 307 BGB. Dementsprechend sind Allgemeine Geschäftsbedingunge n , auch wenn sie mit den §§ 308, 309 BGB vereinbar sind, regelmäßig noch selbständig nach § 307 BGB zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, NJW - RR 2005, 1496, 1498; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 49 und 343). b) Gemä ß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG legen die Luftfahrtunternehmen der Union und - auf der Grundlage der Reziprozität - die Luftfahrtunternehmen von Drittländern ihre Flugpreise und Frachtraten für i n- nergemeinschaftliche Flugdienste unbeschade t des Art. 16 Abs. 1 dieser Ve r- ordnung frei fest. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann ein Mitgliedstaat im Linienflugverkehr zwischen einem Flughafen in der Union und einem Flugh a- fen, der ein Rand - oder ein Entwicklungsgebiet seines Hoheitsge biets b edient , oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Flughafen seines H o- heitsgebiets den dort tätigen Luftfahrtunternehmen unter bestimmten Vorau s- setzungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, soweit die jeweil i- ge Strecke für die wirts chaftliche und soziale Entwicklung des von dem Flugh a- fen bedienten Gebiets als unabdingbar gilt. Die nach dieser Bestimmung für die Beschränkung der Preisfreiheit gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 /EG bestehenden Voraussetzungen sind im Stre itfall nicht erfüllt. 24 - 15 - c ) Nach d er Rechtsprechung des Gerichtshof s der Europäischen Union steht Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG einer nationalen Reg e- lung entgegen, die Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, in jedem Fall für den Preis des Flugscheins nicht nur den Fluggast zu befördern, sondern auch das von ihm aufgegebene Gepäck, ohne dass für dessen Beförderung Zusatzko s- ten verlangt werden dürfen, sofern es gewissen Anforderungen, unter anderem an sein Gewicht, entspricht ( EuGH, EuZW 201 4, 837 Rn. 43 ff., 49 - Vueling Airlines). Eine solche Regelung ver stößt gegen das Recht des Luftfahrtunte r- nehmens nach Art. 2 Nr. 18 und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr zu zahlenden Pre ise und die Bedingungen frei festzule gen, unter denen diese Preise ge lten; außerdem ist sie geeignet, insbesondere das mit d ies er Veror d- nung verfolgte Ziel in Frage zu stellen, die effektive Vergleichbarkeit solch er Preise zu ermöglichen, weil die von eine r entsprechenden nationalen Regelung betroffenen Luftfahrtunternehmen anders als Luftfahrtunternehmen, die der R e- gelung anderer Mitgliedstaaten unterl ie gen, keinen gesonderten Tarif für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck ausweisen dürfen (EuGH, EuZW 2 014, 837 Rn. 45 Vueling Airlines). D as Unionsrecht verwehr t den Mitglie d- staaten unbeschadet der Anwendung unter anderem von Bestimmungen zum Verbraucherschutz nicht, Aspekte des Luftbeförderungsvertrags insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor missbrä uchlichen Geschäftspraktiken zu re g- lementieren ; eine solche nationale Regelung da rf aber nicht die Entgeltregelu n- gen der Verordnung Nr. 1008/2008/EG in Frage stell en (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 44 - Vueling Airlines). d ) Es ist nicht zweifelsfrei , ob die im Streitfall in Rede stehende Kla u- sel 5.2 überhaupt eine Regelung ist, die der Freiheit der Luftfahrtunternehmen zur Bestimmung des Flugpreises unterfällt und, bejahendenfalls, ob der nach der Randnummer 44 des Urteils "Vueling Airlines " anzunehm ende Vorr ang des 25 26 - 16 - Interesses des Luftfahrtunternehmens, seine Preise gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung N r . 1008/2008/EG frei festzulegen (vgl. oben unter II 3 c ) , vor nat i- onalen Regelungen zum Schutz der Verbraucher gegen missbräuchlichen G e- schäftspraktiken gilt, wenn die nationale Regelung - wie im Streitfall die in § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltene - ihrerseits ebenfalls auf einer un i- onsrechtlichen Grundlage - wie im Streitfall auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Halbs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG - beruht (vgl. oben unter II 3 a ). Zweifel, dass die Klausel über das Bearbeitungsentgelt der Freiheit der Luftfahrtunternehmen zur Festsetzung des Flugpreises unterfällt, ergeben sich aus der Definition der Fl ugpreise in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 10 08/2008/EG. Das Bearbe i- tungsentgelt ist nicht für die Beförderung von Fluggästen zu zahlen und es b e- trifft auch nicht die Bedingungen, unter denen die Preise gelten. Weiter dürfte für einen Gleich klang der Vorschriften der Verordnung Nr. 1008/2008/EG und m it den Bestimmungen über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sprechen, dass die Vorschriften der Richtlinie 93/13/EWG ebenso der Erric h- tung beziehungsweise Vollendung des Binnenmarktes dienen (vgl. die Erw ä- gungsgründe 1, 6 und 7 d ies er Richtli nie und Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO Richtlinie 93/13/EWG, Vor Art. 1 Rn. 1 bis 4) wie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008/EG (vgl. die Erwägungsgründe 2, 10 und 18 d ies er Verord nung sowie EuGH, Urteil vom 18. März 2014 - C - 628/11, ZLW 2014, 308 - 17 - Rn. 50 - International Jet Management). Im Hinblick darauf sollte die Besti m- mung des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG nicht der Anwe n- dung einer nationalen Regelung zum Recht der Allgemein en Geschäftsbedi n- gungen, die ihre Grundlage im Unionsrecht hat, en t gegenstehen , nach der von Kunden, die einen Flug nicht angetreten oder storniert haben, dafür kein g e- sondertes Bearbeitungsentgelt erhoben werden kann . Büscher Schaffert Richter am BGH Dr . Kirchhoff ist in Urlaub und daher gehi n- dert zu unterschreiben . Büscher Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2011 - 15 O 395/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.08.2014 - 5 U 2/12 -
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