ECLI:DE:BGH:2016:241116UIZR220.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 220/15 Verkündet am: 24. November 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WLAN - Schlüssel UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1 a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN - Funktion ist nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zei t- punkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung e i- nes individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, U r- teil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 Sommer unseres Lebens). b) Ein aus einer zufälligen 16 - stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsiche r- heit. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpu nkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eing e- stellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfung s- pflicht (Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 Sommer unseres Lebens). c) Dem vom U rheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Ro u- ters getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt . Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Ger ä- ten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs - und beweispflichtig. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revisio n gegen das Urteil des Landesgerichts Hamburg - Z i- vilkammer 10 - vom 29. September 2015 wird auf Kosten der Kl ä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film " T . E . " . Die B eklagte wohnte in einem Mehrfamilienhaus und betrieb mithilfe eines Routers des Typs " Alice Modem WLAN 1421 " einen Internetz u- gang mittels WLAN (Wireless Local Area Network) . Dieser war zu einem Zei t- punkt zwischen Februar und Mai 2012 eingerichtet worden. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite der Verpackung des Ro u- ters aufgedruckten WPA2 - Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Di e- sen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geä n- dert. Den Nam en des Routers, mit dem ihr Netz angezeigt wurde, hatte sie auf " O . " ändern lassen. 1 - 3 - Eine den Film " T . E . " enthaltende Datei wurde im Novem - ber und Dezember 2012 an drei Tagen zu fünf verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse zum Dow n- load angeboten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Angebot durch einen unbekannten Dritten vorgenommen wurde, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte. Die K lägerin ließ die Beklagte am 7. Juni 2013 anwaltlich abmahnen und verlangte Schadensersatz und Kostenerstattung. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungsverpflichtung ab, leistete aber keine Zahlung. Die Klägerin hat erstinstanzlich Abmahnkosten in Höhe von 755,80 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Hamburg, CR 2015, 335) . Mit ihrer Berufung, die das Landgericht zurückgewiesen hat (LG Ha m- burg, Urteil vom 29. September 2015 - 310 S 3/15, juris), hat die Klägerin allein den Ansp ruch auf Erstattung der Abmahnkosten weiterverfolgt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantrag t , verfolgt d ie Klägerin den Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, de r Klägerin st ehe der geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkostenerstattung nach § 97a Abs. 1 UrhG aF nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - Die Voraussetzungen einer Haftung d er Beklagten als Störerin lägen nicht vor. Die Beklagte habe keine Prüfungspflichten verletzt. Ein Verstoß g e- gen Prüfungspflichten liege weder darin, dass die Beklagte den werkseitig ve r- gebenen WLAN - Schlüssel für die WPA2 - Verschlüsselung beibehalten habe, noch darin, dass sie diesen nicht selbst geändert habe. Ein 16 - stelliger WLAN - Schlüssel sei generell hinreichend sicher. Anhaltspunkte dafür, dass der vo r- eingestellte Code unsicher gewesen sei, hätten für die Beklagten im Zeitpunkt der behaupteten Verletzu ngshandlung nicht bestan den. II . Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF nicht vorliegen. 1. Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714) mit Wirkung ab de m 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begre n- zung der erstattungsfähigen Kosten nac h § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäf tspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den A n- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/10 , ZUM 2012, 34 Rn. 8 , mw N; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 58 = WRP 2016, 73 Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 19 = WRP 2016, 1525 - Tannö d). 7 8 9 - 5 - 2. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Un terlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materielle r Unterlassung s- anspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil v om 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2 016, 66 Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Im Streitfall steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Voraussetzungen der Störerhaftung - eine täterschaftliche Haftung steht nicht in Rede - nicht vorliegen. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Au s- nutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genomm ene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über G e- bühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch g enommen werden 10 11 - 6 - können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten v o- raus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhi n- derung der Verlet zungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkt i- on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjen i- gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung se lbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 Sommer unseres Lebens; BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 201 6, 268 Rn. 21 = WRP 2016, 341 Störerhaft ung des Access - Providers; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15, GRUR 2016, 1289 Rn. 11 = WRP 2016, 1522 - Silver Linings Playbook). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe keine Pr ü- fungspflichten verletzt. Ihr Router habe über den zur Abwehr unberechtigter Zugriffe generell geeigneten Sicherungsstandard WPA2 verfügt. Die Beklagte habe nicht deshalb gegen Prüfungspflichte n verstoßen, weil sie den werks eitig vergebenen , aus 16 Ziffern bestehenden WLAN - Schlüssel beibehalten habe. Es sei n icht festzustellen, dass es sich um einen nicht individualisierten WLAN - Schlüssel gehandelt habe, der werkseitig auch für andere Geräte desselben Herstellers vergeben worden sei. Die Beklagte sei der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast zu de n von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen nachgekommen, indem sie den Hersteller, Typ und verwendeten WLAN - Schlüssel ihres Routers benannt habe. Die Klägerin habe keinen Beweis dafür angeboten, dass es sich bei diesem Schlüssel um ein nicht allein für dies es G e- rät, sondern auch für andere Geräte vergebenes Passwort gehandelt habe. Die Beklagte habe ferner keine Prüfungspflicht verletzt, weil sie den vom Hersteller voreingestellten WLAN - Schlüssel nicht selbst geändert habe. Die Klägerin m a- che nicht geltend, dass ein Dritter den auf der Rückseite der Verpackung au f- 12 - 7 - gedruckten WLAN - Schlüssel ausgespäht habe. Die von einem Dritten durch Ausnutzung einer Sicherheitslücke vorgen ommene Entschlüsselung des WLAN - Codes sei der Beklagten nicht zurechenbar. Die Beklagte sei nicht ve r- pflichtet gewesen, das Entschlüsseln des Codes durch die Einfügung von Buch - staben oder Sonderzeichen zu erschweren. Ein 16 - stelliger WLAN - Schlüssel habe im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers als generell hinreichend sicher angesehen wer den dürfen . Anhaltspunkte dafür, dass der voreingestellte Code unsicher gewesen sei, hätten für die Beklagten nicht bestanden. Weder sei er einem für Laien erkennbaren Muster gefolgt noch habe er einen Bezug zu persönlichen Daten der Beklagten aufgewiesen. Zudem habe die Beklagte die Netzwerkbezeichnung ihres Routers geändert, so dass ein Rückschluss auf den Routertyp und einen etwa verwendeten reinen Zahlencode nicht möglich gew e- sen sei. Der Hersteller habe in der Betriebsanleitung nicht zu einer Änderung des WLAN - Schlüssels aufgefordert. Hinweise darauf, dass der voreingestellte WLAN - Code des betroffenen Routertyps unbefugt entschlüsselt werden könne, seien erst im März 2014 veröffentlicht worden. Diese Beurteilung hält der rech t- lichen Nachprüfung stand. c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, durch die Beibehaltung des werkseitig voreingestellten WLAN - Schlüssels habe die Beklagte nicht gegen die ihr obliegende n Prüfpflichten ve r- stoßen. aa) Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs ist der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN - Funktion verpflichtet zu prüfen, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausre i- chend langen und sicheren Passworts (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer 13 14 - 8 - unseres Lebens). In der Beibehaltung einer werkseitigen Standardsicherheit s- einstellung kann somit ein Verstoß gegen die Prüfungspflicht liegen, wenn die vorgenannten Anforderungen an die Passwortsicherheit nicht erfüllt sind. Mit diesen Grundsätzen wird dem auf Seiten des Inhabers des Urheberrechts zu berücksichtigenden Grundrecht auf geisti ges Eigentum gemäß Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG angemessen Rechnung getragen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C - 484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 98 = WRP 2016, 148 6 - Sony Music/Mc Fadden ; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 22 ff. = WRP 2017, 448 - Afterlife ). (1) Am Erfordernis der Individualität des Passworts fehlt es, wenn der Hersteller eine Mehrzahl von Geräten auf ein identisches Passwort voreing e- stellt hat. In einem solchen Fall st eht Dritten schon bei Kenntnis vom Typ des verwendeten Routers potentiell der Zugriff auf das WLAN offen. Hat der He r- ste l ler hingegen jedes einzelne Gerät mit einem individuellen Passwort vers e- hen, ist das Erfordernis der Individualität grundsätzlich gewah rt (vgl. AG Fran k- furt am Main, MMR 2013, 605 mit zust. Anm. Mantz, MMR 2013, 605 und Koch, jurisPR - ITR 1/2014 Anm. 4 ; AG Hamburg, CR 2015, 335 mit zust. Anm. Rössel, ITRB 2015, 90 , 91 und Rathsack, jurisPR - ITR 12/2015 Anm. 3 ). (2) Ein aus einer zufälli gen 16 - stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig individuell voreingestelltes Passwort ist im Ausgangspunkt nicht w e- niger sicher als ein vom Nutzer per sönlich eingestelltes Passwort (vgl. AG Frankfurt am Main, MMR 2013, 605, 607; Mantz, MMR 2010, 568, 569 und MMR 2013, 605, 607). Fehlt es im Zeitpunkt des Kaufs des Routers an A n- haltspunk ten , dass Dritte den werkseitig voreingestellten Code entschlüsseln konnten, weil dies er vom Hersteller fehlerhaft oder in einer Art und Weise b e- rechnet worden ist, das s eine Sicherheitslücke bestand, verstößt der Nutzer, der die Voreinstellung übernimmt, nicht gegen die ihm obliegenden Prüfung s- 15 16 - 9 - pflichten. Dasselbe gilt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte den Code aufgrund seiner Anbringung auf der Produ ktverpackung oder dem Produkt selbst haben ausspähen können. bb) N ach diesen Maßstäben is t das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht gegen die ihr obliegenden Sicherung s- maßnahmen verstoßen hat . (1 ) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Ber u- fungsgerichts, der Router der Beklagten habe über den Verschlüsselungssta n- dard WPA2 verfügt. Der WPA2 - Standard ist als hinreichend sicher anerkannt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 33 - Sommer unseres Lebens; Schmidt in: A uer - Reinsdorff/ Conrad, Handbuch IT - und Datenschutzrecht , 2. Aufl., § 3 Rn. 261). (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nicht die Klägerin, sondern die Beklagte trage die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass es sich um einen individuellen WLAN - Schlüssel geha ndelt habe. Das Berufungsgericht hat zutre f- fend ausgeführt, dass de r Anspruchsteller für sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Abmahnkostenerstattung die Darlegungs - und Beweislast tr ägt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Nove mber 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Ever y- time we touch). Hierzu zählt im Falle der Störerhaftung auch die Verletzung der Prüfungspflicht dur ch de n Anspruchsgegner. Da die Frage, welche Sicherheit s- vorkehrungen der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines Routers getro f- fen hat, außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anspruchstellers liegt, ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon au sgegangen, dass dem A n- schlussinhaber insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt (vgl. - zur Übe r- lassung des Internetanschlusses zur Nutzung durch Dritte - BGHZ 200, 76 17 18 19 - 10 - Rn. 15 ff. - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 128 0 Rn. 33 - Everytime we touch). Die Be urteilung des Berufungsg e- richts, die Beklagte habe durch Angabe des Routertyps und des Passworts i h- rer sekundären Darlegungslast genügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. Dasselbe gilt für die Beurteilung de s Berufungsgerichts, die Klägerin sei für die Behauptung, es habe sich um einen für eine Vielzahl von Routern vergeb e- nes Passwort gehandelt, beweisfällig geblieben. (3) Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht schon deshalb von einer Pflichtve rletzu ng der Beklagten auszugehen, weil nicht feststeht, dass die B e- klagte die Sicherheit der Verschlüsselung und die Individualität des WLAN - Schlüssels überhaupt geprüft hat . Gesonderter Fes tstellungen hierzu bedurfte es nicht, um die Verletzung von Prüfungspfl ichten zu verneinen , weil bereits das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten - die Übernahme des werkseitig eingestellten Codes - den anzuwendenden Prüfungspflichten genügt e . Das Berufungsgericht hat angenommen , im Zeitpunkt der Inbetri e b- nahme des Routers habe nicht davon ausgegangen werden können , der vo r- eingestellte Code sei nicht sicher gewesen . Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt , es hätten im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers keine A n- haltspunkte dafür bestanden, dass e in 16 - stelliger Zahlenschlüssel generell oder im konkreten Fall ausspähbar gewesen wäre. Die Bedienungsanleitung habe zudem keinen Hinweis darauf enthalten, das voreingestellte Pass wort zu ändern. Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die R evision ohne E r- folg. Ihr Hinweis, die Klägerin habe erstinstanzlich bestritten , dass durch die Verwendung der w erkseitigen Verschlüsselung ein hohes Schutzniveau erreicht werden könne, welches den Zugriff unbefugter Dritter ausschließe, stellt die Würdigun g des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg in Frage . Die Revision ve r- 20 21 - 11 - mag nicht aufzuzeigen , dass die Klägerin in e rst er oder zweit er I nstanz su b- sta n tiiert dargelegt hätte , das voreingestellte Passwort habe im Zeitpunkt des Kaufs des Routers nicht marktüblich en Sicherheitsstandards entsprochen. Mit ihrer Beanstandung, schon im Jahr 2007 habe instanzgerichtliche Rechtspr e- chung die Vergabe eines ausreichend langen Passworts aus einer losen Ko m- bination von Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen für erforderlich un d z u- mutbar gehalten, greift die Revision lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die tatrichterliche Würdigung an, für die Beklagte habe mangels beso n- derer Anhaltspunkte für die Unsicherheit des voreingestellten Passworts kein Anlass bestanden , das Passwort zu än dern. Welche Anforderungen an die Prüfungspflicht des Inhabers eines Inte r- netanschlusses mit WLAN - Funktion zu stellen sind, wenn nachträglich Anhalt s- punkte für eine bereits im Kaufzeitpunkt bestehende Sicherheitslücke auftreten, kan n offenbleiben, weil im Streitfall solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der b e- haupteten Verletzungshandlung nicht bestanden. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Umstand B e- deutung beigemessen, dass die Beklagte die Netzwerkbezeichnung des Ro u- ters in " O . " geändert habe, dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die se Umbenennung in erster Linie der Individualisierung und leichteren Erkennbarkeit des Netzwerks durch den berechtigten Nutzer dienen soll. Die ta trichterliche Würdigung des Berufungsgerichts , dass die Umbene n- nung zugleich Dritten die Möglichkeit nimmt, den Routertyp zu erkennen und darauf abgestimmte Ausspähmechanismen anzuwenden, ist jedoch aus revis i- onsrechtlich er Sicht nicht zu beanstanden . 22 23 - 12 - III. Hiernach ist die Revision der Klägerin mit der Kosten folge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2015 - 36a C 40/14 - LG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2015 - 310 S 3/15 - 24
Full & Egal Universal Law Academy