BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 22/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringischen Ober-landesgerichts in Jena vom 11. Januar 2005 - 8 U 436/04 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: 50.010 Gründe: Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeu-tung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, zwischen den Parteien sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Soweit die Be-schwerde meint, der Beklagte sei dem entgegen als Vertreter der Immofinanz aufgetreten, versucht sie lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle 1 2 - 3 - der des Oberlandesgerichts zu setzen. Die Beweislast für ein Handeln als Ver-treter liegt, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, beim Beklagten (§ 164 Abs. 2 BGB). 2. Jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Pflichten zur Aufklärung über Risiken der Geldanlage verletzt. Ob sich das Berufungsgericht hierfür auf die im Rechtsstreit vorgelegten Berichte über die B. -Bank im "Gerlach-Report" stützen konnte, mag dahinstehen. Jedenfalls aber war der Beklagte angesichts des nachdrücklich hervorgehobenen besonderen Sicherungsbedürfnisses der Klägerin (absolut sichere Geldanlage) und seiner eigenen Sachkenntnis ver-pflichtet, diese unmissverständlich auf eine im denkbaren Insolvenzfall nur un-vollständige Einlagensicherung der B. -Bank hinzuweisen. Darauf, dass die Vertreter der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die dazu Angaben enthielten, zur Kenntnis nehmen und hieraus die richtigen Schlüsse ziehen würden, durfte er sich als Anlageberater nicht verlassen. Er hat eine solche, von ihm selbst für geboten erachtete, Aufklärung zwar zu-nächst behauptet. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben aber Ge-genteiliges bekundet. Dieses Beweisergebnis hat der Beklagte sodann hinge-nommen. 3. Soweit schließlich die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungs-gericht habe der Klägerin angesichts der aus der Insolvenzmasse zu erwarten-den "namhaften Quote" nicht die volle Klagesumme zusprechen dürfen, ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler ebenso wenig dargetan. Unabhängig davon ist der Beklagte auch durch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht 3 4 - 4 - gehindert, nachträglich eingetretene Umstände, die zu einer Minderung des berechneten Schadens führen, der Klägerin gegenüber jetzt noch geltend zu machen. Schlick Wurm Kapsa Dörr Galke Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 27.04.2004 - 2 O 1230/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2005 - 8 U 436/04 -
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