BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-VERS304UMNIS- und ENDURTEIL I ZR 22/05 Verk374ndet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuerhinweis UWG 247247 3, 4 Nr. 11; PAngV 247 1 Abs. 2 und 6; BGB-InfoV 247 1 Abs. 4 Nr. 3b a) Wer im Fernabsatz f374r Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enth344lt. b) Gelten bei einem Fernabsatzgesch344ft 374ber die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gew344hrleistungsvorschrif-ten, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach 247 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestim-mungen hinzuweisen. BGH, Teil-Vers344umnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1g (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 19. Dezember 2003 zur374ckgewiesen. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten, das sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1g ("es zu unterlassen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen374ber Verbrauchern f374r Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse, wie in den Anla-gen K 1, K 2 oder K 3 geschehen, zu werben oder diese anzubie-ten") richtet, wird zur374ckgewiesen. - 3 - Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen der Kl344gerin 97/100 und der Beklagten 3/100 zur Last. Von den Kosten der Revision tr344gt die Kl344gerin 3/4 und die Beklagte 1/4. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien vertreiben im Inland im Wege des Fernabsatzes Ober-bekleidung und Accessoires. 1 Die Beklagte warb in der Ausgabe Mai 2003 des H. Kultur- magazins "K. " f374r Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. In der Anzeige war der jeweilige Verkaufspreis ohne einen Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer angef374hrt. Zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten waren deren Internetadresse und Telefonnummer angegeben. 2 F374r die gleichen Produkte warb die Beklagte am 12. Mai 2003 in einem Werbespot im Rundfunk-Lokalsender "Radio H. " und im TV-Kanal "H. 1" mit den Angaben aus der Anzeigenwerbung. 3 - 4 - Die Kl344gerin hat die in der Anzeigenwerbung und den Werbespots der Beklagten enthaltenen Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten versto337e gegen die Preisan-gabenverordnung, weil ein Hinweis auf die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer fehle. Ein Versto337 gegen die Informationspflichten im Fernab-satzhandel ergebe sich daraus, dass die Beklagte - was im 334brigen unstreitig ist - nicht sp344testens bei Lieferung der Ware in Textform 374ber die f374r den Verbraucher ma337geblichen Gew344hrleistungsregelungen informiere. Ein ent-sprechender Hinweis sei auch dann erforderlich, wenn mangels besonderer Vereinbarung die gesetzlichen Gew344hrleistungsvorschriften zur Anwendung k344men. 4 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 5 es zu unterlassen, 1. im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen374ber Verbrauchern f374r Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse - insbe-sondere wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 - zu werben oder diese anzubieten, 205 g) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt; 205 2. im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei im Wege des Fernabsatzes abgesetzter Ware den Verbraucher nicht sp344testens bei Lieferung der Ware in Textform 374ber die Gew344hrleistungsregelungen zu informieren. - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abge344ndert und der Klage mit den vorstehenden Antr344gen stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 236). 6 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: I. 334ber die Revision ist - da die Kl344gerin trotz ordnungsgem344337er Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war - auf Antrag der Beklagten durch Teilvers344umnisurteil zu entscheiden, soweit zum Nachteil der Kl344gerin erkannt wird. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). 8 II. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageantr344gen zu 1g und 2 verfolgten Unterlassungsanspr374che nach 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG als begr374ndet erachtet und hierzu ausgef374hrt: 9 Die Beklagte habe gegen die sich aus 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV im Fernabsatzhandel ergebende Verpflichtung versto337en, bei einem in der Wer-bung angegebenen Preis darauf hinzuweisen, dass dieser die Umsatzsteuer enthalte. 10 - 6 - Nach 247 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV (a.F.) sei die Beklagte beim Handel im Fernabsatz gehalten, sp344testens bei Lieferung der Ware in Textform 374ber die Gew344hrleistungsregelungen einschlie337lich der gesetzlichen Gew344hrleistungs-regeln zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachge-kommen. 11 III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. 12 1. Unterlassungsantrag zu 1g 13 Die gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1g gerichtete Revision ist nur begr374ndet, soweit die Beklagte 374ber den Insbesondere-Teil hinaus zur Unterlassung verurteilt worden ist. Der Kl344gerin steht der mit dem Klageantrag zu 1g verfolgte Unterlassungsanspruch nach 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV nur insoweit zu, als er gegen die konkrete Werbung gerichtet ist, wie sie in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 wiedergegeben ist. 14 a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klageantrag zu 1g aller-dings hinreichend bestimmt i.S. von 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 15 Nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungs-befugnis des Gerichts (247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch366pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Voll-streckungsgericht 374berlassen bliebe (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; 16 - 7 - BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsantr344ge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grunds344tzlich als zu unbestimmt und damit unzul344ssig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung gekl344rt ist, sowie auch dann, wenn der Kl344ger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbe-gehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefon-werbung f374r "Individualvertr344ge"). Den nach diesen Ma337st344ben zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit gen374gt der Unterlassungsantrag zu 1g. Die zur Umschreibung des Verbots verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret gefasst und zwischen den Parteien nicht umstritten. Dies gilt auch f374r die Formulierung "in unmit-telbarem Zusammenhang", in dem sich Preisangabe und Hinweis zur darin enthaltenen Umsatzsteuer befinden sollen. Damit wird eine unmittelbare r344umliche N344he bezeichnet. 17 b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe die Beklagte ohne Beschr344nkung auf bestimmte Werbemedien verurteilt. Dadurch habe das Berufungsgericht entweder gegen 247 308 Abs. 1 ZPO versto-337en, indem es der Kl344gerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt habe, oder einem unschl374ssigen Klageantrag stattgegeben. 18 - 8 - Der Klageantrag zu 1g und die darauf beruhende Verurteilung durch das Berufungsgericht sind jedoch auf ein Verbot beschr344nkt, das sich gegen eine Werbung in Printmedien (ohne Kataloge), im Radio und im Fernsehen richtet. Entgegen der Ansicht der Revision wird etwa eine Werbung im Internet vom Klageantrag nicht umfasst. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags und der Urteilsformel, auf den zun344chst f374r die Auslegung der Reichweite des Verbotsausspruchs abzustellen ist (BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek). F374r eine vom Wortsinn abweichende Auslegung zeigt die Revision keine Gesichts-punkte auf. 19 c) Die Kl344gerin kann nicht gem344337 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit 247 1 PAngV von der Beklagten verlangen, dass diese eine Werbung in den n344her bezeichneten Medien unterl344sst, weil ein Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Preisangabe fehlt. 20 aa) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind gesetzliche Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - Fr374hlingsgeFl374ge; Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 18 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 = WRP 2008, 98 Tz. 25 - Versandkosten). 21 bb) Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittel-baren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergibt sich jedoch nicht aus 247 1 PAngV. 22 - 9 - Die Vorschrift des 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angege-benen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch nicht aus 247 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grunds344tze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach 247 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des 247 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein m374ssen, erfordern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versand-kosten). Vielmehr reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer r344umlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverst344ndlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 377 - Handy f374r 0,00 DM). Auch f374r die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben. 23 d) Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung nach dem Insbesondere-Antrag zu 1g richtet. 24 aa) Mit diesem Teil des Unterlassungsantrags zu 1g wendet sich die Kl344gerin dagegen, dass die Beklagte, wie in der in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 aufgef374hrten Werbung geschehen, ohne Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer geworben hat. 25 - 10 - Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1g ist als Minus in dem weitergehenden verallgemeinernden Teil des Unterlassungsantrags enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratsl374cken; Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung). Dies ergibt sich aus der Klagebegr374ndung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem Klagevortrag ist zu entnehmen, dass die Kl344gerin die konkrete Werbung mit Preisangaben auch deshalb beanstandet, weil die Umsatzsteuer 374berhaupt nicht genannt wird. 26 bb) Der gegen die konkrete Werbung gerichtete Unterlassungsanspruch ergibt sich aus 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV hat derjenige, der dem Letztverbraucher gewerbsm344337ig Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. 27 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift auch die Werbung f374r konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen erfasst (Harte/Henning/V366lker, UWG, 247 1 PAngV Rdn. 37; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 2 PAngV Rdn. 15; M374nchKomm.UWG/Ernst, Anh. 247247 1-7 UWG G, 247 1 PAngV Rdn. 33). Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des 247 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Ge-sch344ftsverkehr im Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest daf374r Sorge zu 28 - 11 - tragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen enthalten sind. Nach der Begr374ndung zur Vierten Verordnung zur 304nderung der Preisangabenverordnung sollte - um unn366tige Nachfragen und Missverst344nd-nisse zu vermeiden - durch den neugefassten 247 1 Abs. 2 PAngV eine generelle Pflicht der Anbieter begr374ndet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist (BR-Drucks. 579/02, S. 7). Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Hinweis auf die im Preis einge-schlossene Umsatzsteuer auch nicht wegen einer Werbung mit Selbstverst344nd-lichkeiten irref374hrend i.S. von 247 3 UWG a.F., 247247 3, 5 UWG. Als eine in diesem Sinne irref374hrende Werbung mit Selbstverst344ndlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der Umsatzsteuerhinweis werbem344337ig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 217/88, GRUR 1990, 1029, 1030 = WRP 1991, 29 - incl. MwSt. III; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 30/89, GRUR 1991, 323 = WRP 1991, 221 - incl. MwSt. IV). Die Beklagte kann daher in einer Art und Weise auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hinweisen, ohne gegen das Irref374hrungsverbot zu versto337en. 29 2. Unterlassungsantrag zu 2 30 Die Revision hat weiterhin Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag zu 2 gerichtet ist. 31 a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag allerdings hinreichend bestimmt i.S. von 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beantragte Verbot orientiert sich nach dem Klagevorbringen an der konkreten Verletzungsform. 32 - 12 - b) Der Kl344gerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach 247 1 UWG a.F., 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit 247 312 c Abs. 2 BGB, 247 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., 247 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV indes nicht zu, weil ein Versto337 gegen die Informationspflichten nach diesen Bestimmungen der BGB-InfoV nicht gegeben ist. 33 Mit dem Klageantrag zu 2 beanstandet die Kl344gerin eine Verletzung der Informationspflichten auch dann, wenn die Beklagte die Verbraucher 374ber gesetzliche Gew344hrleistungsbestimmungen nicht informiert. 34 Zu einer Information der Verbraucher dar374ber, dass dem Vertrags-verh344ltnis die gesetzlichen Gew344hrleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben, ist die Beklagte nach 247 312c Abs. 2 BGB, 247 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., 247 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht verpflichtet (vgl. Staudinger/Th374sing, BGB [2005], 247 312c Rdn. 121; L374tcke, Fernabsatzrecht, (2002), 247 312c BGB Rdn. 93; H344rting, FernAbsG, (2000), 247 2 Rdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-R344ntsch, BGB, 2. Aufl., 247 312c Anh. 1, 247 1 BGB-InfoV Rdn. 52; a.A. M374nchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., 247 312c Rdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., 247 312c Rdn. 33; HK-VertriebsR-Tonner, 2002, 247 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Gr374neberg, BGB, 66. Aufl., BGB-InfoV 247 1 Rdn. 22). 35 247 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., 247 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV geben keinen Anhalt daf374r, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte Gew344hr-leistungsbedingungen, sondern auch die gesetzlichen Gew344hrleistungsvor-schriften von der Informationspflicht erfasst sein sollen. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 3 der Fernabsatzrichtlinie, die durch 247 1 Abs. 3 36 - 13 - Nr. 3 BGB-InfoV a.F. und 247 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV umgesetzt worden ist, f374hrt Informationen 374ber einen Kundendienst und Garantiebedingungen an. Der Verordnungsgeber hat in 247 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., 247 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV den Richtlinientext nicht w366rtlich 374bernommen, sondern eine Informationspflicht 374ber Gew344hrleistungsbedingungen ausdr374cklich angef374hrt. Das 344ndert aber nichts daran, dass es sich bei Bedingungen um typischerweise rechtsgesch344ftlich gesetzte Regelungen handelt. An deren Kenntnis hat der Verbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich 374ber rechtsgesch344ftlich vereinbarte Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren kann. Dagegen besteht auch unter Ber374cksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgesch344ften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem besonderen Hinweis, dass die gesetzlichen Gew344hrleistungsvorschriften gelten und welchen Inhalt diese haben. Auch ein besonderes Schutzbed374rfnis der Verbraucher bei Fernabsatzgesch344ften besteht in dieser Hinsicht nicht. - 14 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 247 708 Nr. 2 ZPO. 37 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2003 - 416 O 222/03 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 5 U 17/04 -
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