BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 22/06 Verk374ndet am: 31. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Galke und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. Januar 2006 aufgehoben und das Vorbehaltsurteil der 11. Kammer f374r Han-delssachen des Landgerichts D374sseldorf vom 19. Januar 2005 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines Konzessionsvertrages vom 16. September 1997 hatte die Beklagte als Vertragsh344ndler der Kl344gerin deren Produkte in Deutschland zu verkaufen. In dem Konzessionsvertrag hie337 es unter anderem (334bersetzung des in italienisch abgefassten Originals): 1 "Art. 21 - Geltendes Recht - Gerichtsstand - 3 - 21.1 F374r den vorliegenden Vertrag gilt das deutsche Recht. 21.2 Bei Streitf344llen und Streitigkeiten, die sich aus dem vorlie-genden Vertrag ergeben, oder von Streitfragen wegen der Abfassung des Vertrags oder einer dessen Klauseln werden die Vertragspartner sich einem Schiedsspruch von drei Schiedsrichtern f374gen, deren jeweils einer von beiden Partei-en und deren Dritter vom Pr344sidenten der Handelskammer St. bestellt wird. Au337erdem gilt die Ordnung des Schiedsgerichts der internationalen Handelskammer in Pa-ris." Aus Lieferungen der Kl344gerin an die Beklagte, die im Rahmen des Kon-zessionsvertrags erfolgten, waren bis zum 12. September 2003 offene Forde-rungen der Kl344gerin in H366he von 1.781.478,02 200 aufgelaufen. Zur Erledigung dieser Forderungen trafen die Parteien am 19. September 2003 eine schriftliche R374ckzahlungsvereinbarung. Die Beklagte erkannte darin an, der Kl344gerin den vorgenannten Betrag zu schulden, und verpflichtete sich, ihn in bestimmten Ra-ten abzuzahlen. 2 Gest374tzt auf die R374ckzahlungsvereinbarung macht die Kl344gerin im Ur-kundenprozess einen Anspruch auf Zahlung von 500.000 200 nebst Zinsen gel-tend. Die Beklagte hat die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. 3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt und ihr die Ausf374hrung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung der Be-klagten blieb erfolglos. Mit der - von dem Senat zugelassenen - Revision er-strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage als unzul344ssig. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und Abweisung der Klage. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Schiedseinrede stehe der Zu-l344ssigkeit der Klage nicht entgegen. Selbst wenn man - anders als das Landge-richt - davon ausgehe, dass die Schiedsabrede Streitigkeiten aus der R374ckzah-lungsvereinbarung vom 19. September 2003 erfasse, sei nicht ersichtlich, dass sie die Klage in dem besonderen Regeln unterliegenden Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht verwehre. Das gelte nur ausnahmsweise. Zudem seien die in der klagebegr374ndenden R374ckzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 niedergelegten Abreden schon ihrem Typus nach darauf angelegt, der erleichterten Durchsetzbarkeit bestehender Rechte zu dienen. 6 II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Pr374fung nicht stand. 7 Wird vor dem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegens-tand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzul344ssig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der m374ndlichen Verhandlung zur Hauptsache r374gt (247 1032 Abs. 1 ZPO). So liegt der Streitfall. 8 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat die Schiedseinrede f374r nicht durchgreifend gehalten, weil die in dem Konzessionsvertrag getroffene Schiedsabrede jeden-falls die vorliegende Urkundenklage vor dem staatlichen Gericht nicht aus-schlie337e. Der Gl344ubiger eines urkundsm344337ig verbrieften Rechtes verzichte re-gelm344337ig nicht auf den besonderen Vorteil einer solchen vorl344ufigen Rechts-durchsetzung gem344337 den 247247 592 ff ZPO. 9 Diesen Erw344gungen ist nicht zu folgen; sie stehen in Widerspruch zu dem in BGHZ 165, 376 ver366ffentlichten Senatsurteil vom 12. Januar 2006, das von dem Berufungsgericht allerdings noch nicht ber374cksichtigt werden konnte. 10 Nach dem Senatsurteil ist durch eine Schiedsvereinbarung grunds344tzlich au337er der ordentlichen Klage auch der gew366hnliche Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht abbedungen; die anders lautenden Grunds344tze zum Wech-selprozess k366nnen nicht auf den (gew366hnlichen) Urkundenprozess 374bertragen werden (Senatsurteil aaO S. 380 ff). Da das Berufungsgericht ein gegenteiliges Regel-Ausnahme-Verh344ltnis angenommen hat, ist damit seinen Ausf374hrungen zur Reichweite der Schiedsvereinbarung, wie die Revision zu Recht beanstan-det, die Grundlage entzogen. 11 2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar (vgl. 247 563 ZPO). 12 a) Es besteht kein Anhalt, dass die in dem Konzessionsvertrag vom 16. September 1997 getroffene Schiedsabrede abweichend von der vorbe-schriebenen Regel die M366glichkeit der Urkundenklage vor dem staatlichen Ge-richt zugelassen h344tte. Die Jahre sp344ter bez374glich offener Kaufpreisforderungen geschlossene R374ckzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 enth344lt kei- 13 - 6 - nen Hinweis - auch das Berufungsgericht stellt insoweit nichts fest -, dass daran etwas h344tte ge344ndert werden sollen. Die Erw344gung des Berufungsgerichts, durch dieses Rechtsgesch344ft sollten die Forderungen vollstreckbar gemacht werden, geht wie die Revision zu Recht r374gt, fehl. b) Die Schiedseinrede ist nicht deshalb als unbegr374ndet zu erachten, weil die vorliegende Klage in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Gegenstand der in dem Kon-zessionsvertrag getroffenen - die ordentliche Klage wie den (gew366hnlichen) Ur-kundenprozess vor dem staatlichen Gericht ausschlie337enden - Schiedsverein-barung ist (vgl. 247 1032 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat n344mlich offen gelassen, ob die Schiedsvereinbarung den Gegenstand des anh344ngigen Rechtsstreits ergreift. 14 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil er die Schiedsver-einbarung selbst auszulegen befugt ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 281/00 - NJW-RR 2002, 387) - insoweit sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten -, und weil die Sache im 334brigen zur Endentscheidung reif ist (vgl. 247 563 Abs. 3 ZPO). 15 a) Eine Abrede, die Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist - was das Landgericht nicht hinreichend bedacht hat - grunds344tzlich weit auszulegen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 aaO m.w.N.). Das gilt auch f374r die hier zu beurteilende Klausel: 16 "Bei Streitf344llen und Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, 205 werden die Vertragsparteien sich einem Schiedsspruch 205 f374gen." (Art. 21.2 Satz 1 des Konzessionsver-trags) - 7 - Damit sind die sich aus dem Konzessionsvertrag "ergeben(den)" "Streit-f344lle und Streitigkeiten" insgesamt in die Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts ge-wiesen. 17 b) Bei dem Konzessionsvertrag handelte es sich um einen Rahmenver-trag. Die Parteien schufen in Form des Vertragsh344ndlervertrages einen rechtli-chen Rahmen f374r ihre auf eine gewisse Dauer angelegte Gesch344ftsverbindung und die auf dieser Grundlage abzuschlie337enden Einzelvertr344ge. Das spricht entscheidend daf374r, dass die Schiedsklausel nicht nur f374r die (wohl eher selte-nen) Streitigkeiten aus dem Konzessionsvertrag, sondern - im Interesse einer einheitlichen Zust344ndigkeit des Schiedsgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370) - weiter f374r die ihn lau-fend vollziehenden Kaufvertr344ge, die daraus resultierenden Anspr374che und die eventuell dazu getroffenen Vereinbarungen gelten sollte. Trifft der Konzessi-onsvertrag aber eine solche umfassende Schiedsvereinbarung, dann ist es oh-ne Belang, dass die R374ckzahlungsvereinbarung vom 19. September 2003 selbst keine Schiedsklausel enth344lt. 18 - 8 - c) Erstreckt sich die Schiedsvereinbarung mithin auf den Klageanspruch, dann ist die Klage aufgrund der von der Beklagten rechtzeitig erhobenen Schiedseinrede gem344337 247 1032 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig abzuweisen. 19 Schlick Kapsa D366rr Galke W366stmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.01.2005 - 41 O 73/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.01.2006 - I-6 U 42/05 -
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