BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 22/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 707; HGB 247 119 a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begr374ndet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegen374ber dem Gesellschafter grunds344tzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Best344tigung Sen.Urt. v. 5. M344rz 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766). b) Der Gesellschafter kann die ihm gegen374ber mangels Erteilung der nach 247 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Be-schlusses als Einwendung gegen374ber der auf den Beschluss gest374tzten Zah-lungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussm344ngelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden m374ssen und diese Frist abgelaufen ist. BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2007 - II ZR 22/06 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 2005 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: I. Die Revision der Kl344gerin ist bereits unzul344ssig, soweit sie sich dage-gen wendet, dass das Berufungsgericht sich mit der zweitinstanzlichen Eventu-alklageh344ufung im Hinblick auf 247 533 ZPO sachlich nicht befasst hat. 1 Das Berufungsgericht hat im Tenor die Revision unbeschr344nkt zugelas-sen und sodann am Ende der Entscheidungsgr374nde ausgef374hrt, worin es die Zulassungsbed374rftigkeit der Revision sieht. Darin liegt entgegen der Ansicht der Revision eine zul344ssige Beschr344nkung der Revisionszulassung auf den von der Kl344gerin geltend gemachten Anspruch auf Nachschusszahlung. Nach der st344n-digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Beschr344nkung der Revision eindeutig und zul344ssig sein. 2 a) F374r die Eindeutigkeit gen374gt dabei, dass sich die Beschr344nkung - auch bei, wie hier, uneingeschr344nkter Zulassung im Tenor - aus den Entscheidungs- 3 - 3 - gr374nden ergibt (st.Rspr. BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 ff.; w.Nachw. bei Z366ller/Gummer, ZPO 26. Aufl. 247 543 Rdn. 26). Dies ist hier nach den Ausf374h-rungen unter II, 5. des angefochtenen Urteils der Fall. Nur bei der Pr374fung die-ses Anspruchs der Kl344gerin stellt sich n344mlich das Problem der gesellschafterli-chen Treuepflicht, nicht hingegen bei dem aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch der Bank, der auf einem v366llig anderen Lebenssachver-halt beruht, n344mlich auf der gesetzlich geregelten, pers366nlichen (hier quotalen) Haftung des OHG-Gesellschafters f374r Verbindlichkeiten der OHG (247 128 HGB). b) Die Teilzulassung ist nicht nur eindeutig, sondern auch zul344ssig. Hat - wie hier - das Berufungsgericht 374ber mehrere selbst344ndige prozessuale An-spr374che (Streitgegenst344nde) entschieden und im Rahmen der Darlegung des nur f374r einen dieser Anspr374che rechtserheblichen Grundes f374r die Revisionszu-lassung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Rechtsmittel nur wegen dieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, so ist hierin eine wirksame Teilzulassung zu sehen (BGHZ 111, 158, 166 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956 m.w.Nachw.). Zwar hat hier das Beru-fungsgericht verfehlt die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschr344nkt (st.Rspr. s. nur BGH, Urt. v. 20. Mai 2005 - XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240, 1241 m.w.Nachw.), das steht der Zul344ssigkeit der Teilzulassung jedoch nicht entge-gen. Wird die Zulassung - wie hier - auf eine Rechtsfrage beschr344nkt, die nur bei einem von mehreren prozessualen Anspr374chen entscheidungserheblich ist, liegt darin eine wirksame Beschr344nkung auf den prozessualen Anspruch, bei dem die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGHZ 48 aaO; 153 aaO S. 362 m.w.Nachw.), allerdings mit der Folge, dass der Anspruch als solcher der vollumf344nglichen revisionsrechtlichen 334berpr374fung unterliegt. 4 II. Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 - 4 - 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-mulierten Rechtsfrage keine grunds344tzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten - Kriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Be-schlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, gekl344rt und vom Senat in einer Viel-zahl von Entscheidungen angewandt worden. Ob der Gesellschafter, gemessen an diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist hingegen jeweils eine Frage des Einzelfalles. Dies gilt selbst dann, wenn, wie hier, mehrere Gesell-schafter der Kl344gerin sich gegen die Nachschussverpflichtung wehren. Aus denselben Gr374nden erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. 6 Gekl344rt ist in der Rechtsprechung des Senats, worauf er gerade in den letzten Entscheidungen zur Zul344ssigkeit von Nachsch374ssen ausdr374cklich erneut abgestellt hat (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1457; v. 23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564 und II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 756; v. 19. M344rz 2007 - II ZR 73/06 z.V.b.), dass ein Gesellschafter bei mangelnder gesellschaftsvertraglicher Grundlage aus gesellschafterlicher Treuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur dann verpflichtet ist, wenn dies im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm un-ter Ber374cksichtigung seiner eigenen schutzw374rdigen Belange zumutbar ist. Da-bei sind an die aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung, einer Beitrags-erh366hung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Ge-sellschafter grunds344tzlich nicht zu neuen Verm366gensopfern gezwungen werden kann (Senat aaO jew. m.w.Nachw.). Gerade weil bei der Pr374fung der gesell-schafterlichen Treuepflichtverletzung entscheidend auf die "eigenen schutzw374r-digen Belange" des Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser Frage nicht verallgemeinerungsf344hig. Selbst bei mehreren Gesellschaftern ei- 7 - 5 - nes identischen Fonds kann diese z.B. wegen der Unterschiedlichkeit der je-weils sch374tzenswerten pers366nlichen Belange verschieden ausfallen. 8 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. 9 a) Zu Recht wendet sich die Revision nicht gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, dass die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen keine hinrei-chende Grundlage f374r das Begehren der Kl344gerin auf Zahlung eines Nach-schusses bieten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gesell-schaftsvertragliche Vereinbarung das Ausma337 und den Umfang einer m366gli-chen zus344tzlichen Belastung erkennen lassen muss und dass daf374r die Angabe einer Obergrenze f374r Beitragserh366hungen erforderlich ist, steht in Einklang mit der st344ndigen Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit von gesellschafts-vertraglichen Regelungen 374ber die zul344ssige Begr374ndung von Nachschuss-pflichten der Gesellschafter und l344sst, wie auch die Revision einr344umt, keinen Rechtsfehler erkennen. b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegan-gen, dass die Tatsache, dass die Beklagten, die dem mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss 374ber die Begr374ndung der Nachschusspflichten nicht zuge-stimmt haben, nicht innerhalb der in 247 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages (k374nftig: GV) bestimmten Frist im Klagewege gegen den Beschluss vorgegan-gen sind, der Geltendmachung der jedenfalls ihnen gegen374ber mangels Ertei-lung der nach 247 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehenden Unwirksam-keit des Beschlusses im vorliegenden Prozess nicht entgegensteht. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. M344rz 2007 (II ZR 282/05, Tz. 15 ff., z.V.b.) entschieden, dass der Gesellschafter die jedenfalls relative Unwirksamkeit des Beschlusses gegen374ber der Klage der Gesellschaft auf Zah-lung des Nachschusses einwenden kann, ohne an Fristen gebunden zu sein. 10 - 6 - Dies beruht darauf, dass die fehlende Zustimmung verfahrensrechtlich nicht von 247 14 Abs. 4 GV erfasst wird. Dort sind allein Beschlussm344ngel geregelt, die - nach dem 374blichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfech-tungs- oder Nichtigkeitsgr374nde darstellen. Bei der nach 247 707 BGB erforderli-chen, hier fehlenden Zustimmung der Beklagten handelt es sich aber nicht um solche Gr374nde. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung f374r eine Beitragserh366-hung eine dritte Kategorie von M344ngeln eines Beschlusses dar, die auch dann selbst344ndige Bedeutung beh344lt, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar noch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustim-mung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige Beschluss ihm gegen374ber unwirksam (Sen.Urt. v. 5. M344rz 2007, Tz. 15), was der betroffene Gesellschafter im Wege der nicht fristgebundenen allgemeinen Feststellungsklage (247 256 ZPO) oder, wie hier, als Einwendung gegen374ber der Zahlungsklage der Gesellschaft geltend machen kann. c) Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien auch aus gesellschafterlicher Treuepflicht nicht zur Leistung des Nachschusses verpflichtet. Sie vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei der seinem tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraum unterliegenden und daher revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbaren Entscheidung Wertungsgrenzen verkannt, die tats344chlichen Wer-tungsgrundlagen nicht ausgesch366pft oder Denk- oder Erfahrungss344tze nicht beachtet hat. 11 Die Revision irrt, wenn sie die Beklagten deshalb f374r zustimmungspflich-tig h344lt, weil die Gesellschafter bei einem Scheitern der Sanierung und der Auf-l366sung der Gesellschaft ebenfalls mit Zahlungspflichten nach 247 735 BGB und - gegen374ber den Gesellschaftsgl344ubigern - nach 247 128 HGB belastet w344ren. Denn die Aufl366sung der Gesellschaft f374hrt nur zu anteiligen Zahlungspflichten 12 - 7 - hinsichtlich der zum Aufl366sungsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten; nach deren Ausgleichung k366nnen keine weiteren finanziellen Belastungen mehr ein-treten, wie sie unter Umst344nden durch j344hrlich immer wieder auftretende Unter-deckungen entstehen w374rden, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Diese Gefahr weiterer, unabsehbarer finanzieller Belastungen begr374ndet hier die Un-zumutbarkeit f374r die Beklagten, sich auf Nachschusszahlungen einlassen zu m374ssen. Goette Kurzwelly Kraemer RiBGH Prof. Dr. Gehrlein Caliebe kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Goette Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 14.06.2005 - 5 O 176/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 96/05 -
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