BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 22/06 Verk374ndet am: 31. Juli 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist der Zentralverband der deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer. Er f374hrte zun344chst den Namen 204Zentralverband der deutschen Haus- und Grundeigent374mer223. Am 14. Mai 1992 beschloss die Mitgliederversamm-lung des Kl344gers, dem Vereinsnamen den Bestandteil 204Haus & Grund223 voranzu-stellen. Die Eintragung der Namens344nderung im Vereinsregister erfolgte am 29. September 1992. Der Kl344ger ist Inhaber der beiden deutschen Wort-/Bildmar-ken - 3 - mit Priorit344t vom 1. April 1998 und vom 1. Oktober 1998. Mitglieder des Kl344gers sind unter anderem die Landesverb344nde der Haus- und Grundeigent374mervereine. Dazu z344hlt auch der Landesverband Niedersachsen (nachfolgend: Landesverband). Dessen Mitgliederversammlung beschloss am 16. November 1991, der bisherigen Verbandsbezeichnung die Erg344nzung 204Haus + Grund Niedersachsen223 voranzustellen. Die Eintragung in das Vereinsregister er-folgte am 18. M344rz 1992. 2 3 Zu den Mitgliedern des Landesverbands geh366rte der Ortsverein Hannover, der urspr374nglich den Namen 204Haus-, Wohnungs- und Grundst374ckseigent374merver-ein Hannover223 f374hrte. Die Mitgliederversammlung dieses Ortsvereins beschloss am 8. Mai 1992, dem Namen die Bezeichnung 204Haus & Grund223 voranzustellen. Diese Namens344nderung wurde am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetra-gen. Der Verein 204Haus & Grund Hannover223 war urspr374nglich Mehrheitsgesell-schafter der Beklagten zu 1, einer Immobilien-GmbH, deren Gesch344ftsf374hrer die Beklagten zu 2 und 3 sind bzw. waren. Die Beklagte zu 1 wurde mit Gesellschafts-vertrag vom 29. Dezember 1995 unter der Firma 204St. Immobilien-Leistungsge- sellschaft Haus & Grund mbH223 gegr374ndet und in das Handelsregister eingetragen. Sie ist Inhaberin zweier Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil 204Haus und Grund223 mit Priorit344t vom 18. Juni 1996 und vom 27. Mai 1999. Durch Beschluss der Ge-sellschafterversammlung vom 1. Dezember 1997, eingetragen am 23. Februar 1998, 344nderte die Beklagte zu 1 ihre Firma in 204Haus & Grund Leistungsgesell- 4 - 4 - schaft mbH S374dniedersachsen/Harz223. Ende 1998 ver344u337erte der Verein 204Haus & Grund Hannover223 seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 27. November 2000 k374ndigte er seine Mitgliedschaft im Landesverband zum 31. Dezember 2001. Die Beklagte zu 1 nutzte auch nach der wirtschaftlichen Trennung von ihrem Mehrheitsgesellschafter 204Haus & Grund Hannover223 und nach dessen Austritt aus dem Landesverband ihre Firma und den Domainnamen 204223. Au337erdem verwendete sie die Wortkombination 204Haus & Grund223 in ihren Werbe- und Internetauftritten. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23. M344rz 2002, eingetragen am 3. Mai 2002, 344nderte die Beklagte zu 1 ihre Firma in 204Haus & Grund S374dniedersachsen/Harz GmbH223. 5 6 Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 verletze mit ihren gewerbli-chen Auftritten unter der Bezeichnung 204Haus & Grund223 seine Zeichenrechte. Den Bestandteil 204Haus & Grund223 d374rften nur Gesellschaften benutzen, bei denen ein Mitgliedsverein die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halte. Diese Voraussetzung erf374lle die Beklagte zu 1 nicht mehr. Der Kl344ger hat vorgetragen, seine gesch344ftliche Bezeichnung sei 344lter als die der Beklagten zu 1. Das Schlagwort 204Haus & Grund223 werde bereits seit 1957 be-nutzt. 7 Der Kl344ger hat zuletzt beantragt, 8 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-lassen, im gesch344ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung des auf das Immobilienwe-sen, insbesondere auf Hausverwaltungen gerichteten Gesch344ftsbetriebs der Be-klagten zu 1 und/oder deren Dienstleistungen im Bereich des Immobilienwesens, insbesondere im Bereich der Hausverwaltungen, Folgendes zu benutzen: (1) HAUS & GRUND S374dniedersachsen/Harz GmbH, - 5 - insbesondere in folgender Weise (2) (3) Haus & Grund AGB (4) Haus & Grund Feedback oder (5) Haus & Grund Kontakt (6) ; 2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, a) die L366schung ihrer Firma 204Haus & Grund S374dniedersachsen/Harz GmbH223 beim zust344ndigen Handelsregister zu beantragen, b) in die L366schung der deutschen Marke Haus & Grund S374dniedersachsen/Harz GmbH Nr. 399 303 86.3 einzuwilligen, c) gegen374ber der DENIC auf die Internet-Domain 204223 zu verzichten, d) in die L366schung der Wort-/Bildmarke 204Haus & Grund St. Immobilien- Leistungsgesellschaft Haus & Grund mbH223 Nr. 396 26 756.4 einzuwilligen; 3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kl344ger Auskunft dar374ber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gem344337 den Antr344gen zu 1 und 2 seit dem 15. Januar 2002 begangen haben, und zwar 374ber die Ums344tze, die unter den streitgegen-st344ndlichen Bezeichnungen gemacht wurden; 4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kl344ger alle Sch344den zu ersetzen haben, die ihm seit dem 15. Januar 2002 aus den in den Antr344gen zu 1 und 2 beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder k374nftig noch entstehen werden; 5. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kl344ger 800,28 200 nebst Zinsen in H366he von acht Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 9 Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, der Bezeichnung 204Haus & Grund223 fehle die origin344re Unterscheidungskraft. Die Wort- - 6 - folge habe f374r den Kl344ger auch keine Verkehrsgeltung erlangt. Die Zeichen seien im 334brigen nicht verwechselbar. Schlie337lich haben sie die Verwirkung der Anspr374-che geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Bochum, Urt. v. 12.5.2005 226 14 O 29/05, juris). Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urt. v. 6.12.2005 226 4 U 94/05, juris). 10 11 Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuwei-sen. Entscheidungsgr374nde: 12 I. Das Berufungsgericht hat die vom Kl344ger geltend gemachten Anspr374che f374r unbegr374ndet erachtet. Dazu hat es ausgef374hrt: Als Anspruchsgrundlage f374r das Unterlassungsbegehren des Kl344gers komme 247 15 Abs. 2 und 4 MarkenG in Betracht, da sein Name als gesch344ftliche Bezeich-nung nach 247 5 Abs. 2 MarkenG gesch374tzt sei und sowohl der Kl344ger als auch die Beklagte zu 1 ihre Namen im gesch344ftlichen Verkehr gebrauchten. Der Vereins-name des Kl344gers verf374ge mit dem pr344genden Bestandteil 204Haus & Grund223 374ber noch ausreichende origin344re Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung 204Haus & Grund223 sei nicht nur rein beschreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt. Der Vereinsname des Kl344gers und die jetzige Firmenbezeichnung der Be-klagten zu 1 seien zumindest im weiteren Sinne verwechslungsf344hig, da in beiden Namen der Bestandteil 204Haus & Grund223 pr344gend sei. Die Beklagte zu 1 erscheine 13 - 7 - dem Verkehr als Untergliederung des Kl344gers. Eine ausreichende Branchenn344he zwischen den Angeboten der Parteien sei ebenfalls gegeben. Ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers scheitere jedoch daran, dass der Beklagten zu 1 gegen374ber dem Namensrecht des Kl344gers die bessere Priorit344t an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 zukomme. Die Beklagte zu 1 verf374ge zwar nicht selbst 374ber ein priorit344ts344lteres Unternehmenskennzeichen; sie k366nne sich aber gegen374ber dem Kl344ger auf die bessere Priorit344t des Namens des Ortsvereins 204Haus & Grund Hannover223 berufen. F374r den Zeitpunkt des Erwerbs des Namens-rechts sei die Benutzungsaufnahme ma337gebend. Beim Namen des Kl344gers sei auf die Eintragung der Namens344nderung in das Vereinsregister abzustellen; diese sei f374r den Kl344ger am 29. September 1992 erfolgt. Schutzwirkung f374r einen neuen Namen k366nne zwar grunds344tzlich auch schon vor dessen Eintragung in das Ver-einsregister beginnen, wenn der Verein bereits vor der Registrierung unter dem neuen Namen massiv hervorgetreten und t344tig geworden sei. Das habe der Kl344ger jedoch nicht darlegen k366nnen. Die Beklagte zu 1 benutze die Bezeichnung 204Haus & Grund223 in ihrer Firma zwar erst seit ihrer Gr374ndung am 29. Dezember 1995. Sie k366nne dem Kl344ger aber in entsprechender Anwendung des 247 986 Abs. 1 BGB das 344ltere Namensrecht des Ortsvereins 204Haus & Grund Hannover223 entgegenhalten. Der fr374here Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1 habe dieser die Nutzung des Namens vertraglich gestattet. Davon sei auch trotz des erstmals in der Beru-fungsinstanz erfolgten Bestreitens des Kl344gers auszugehen. Denn das Bestreiten erfasse nicht die nach wie vor unstreitige Tatsache, dass der Ortsverein 204Haus & Grund Hannover223 die Beklagte zu 1 gegr374ndet habe. Daraus ergebe sich zwangs-l344ufig, dass er der Beklagten zu 1 die Nutzung des in Rede stehenden Firmenbe-standteils gestattet habe. Der Verein 204Haus & Grund Hannover223 sei auch zur Wei-tergabe seiner Rechtsposition an die Beklagte zu 1 berechtigt gewesen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Verein 204Haus & 14 - 8 - Grund Hannover223 seinen neuen Vereinsnamen sp344testens seit der Eintragung der Namens344nderung in das Vereinsregister benutzt habe, die am 22. Juli 1992 erfolgt sei. Der Name des Kl344gers, f374r den er Schutz beanspruche, sei mithin sp344ter als der Name des Vereins 204Haus & Grund Hannover223 in das Vereinsregister eingetra-gen worden. Die bessere Priorit344t des Vereins 204Haus & Grund Hannover223 habe auch nach seinem Austritt aus dem Landesverband Bestand, da der Verein unabh344ngig vom Kl344ger ein eigenes Namensrecht mit besserer Priorit344t erworben habe. Der Kl344ger k366nne sich nicht mit Erfolg auf eine Abrede berufen, nach der der Verein seinen Namen nur w344hrend seiner Mitgliedschaft im Landesverband habe f374hren d374rfen. Eine solche Beschr344nkung ergebe sich auch nicht aus einer besonderen Treue-pflicht des Vereins 204Haus & Grund Hannover223 gegen374ber dem Kl344ger. Der Ortsver-ein habe nach Beendigung seiner Mitgliedschaft im Landesverband vielmehr die Stellung eines beliebigen Dritten im Hinblick auf das Namensrecht des Kl344gers. Schlie337lich k366nne dem Verein 204Haus & Grund Hannover223 auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Benutzung der Bestandteile 204Haus & Grund223 in seinem Namen arglistig oder rechtsmissbr344uchlich handele. 15 Aus seinen Marken k366nne der Kl344ger ebenfalls nicht erfolgreich gegen die Beklagte zu 1 vorgehen, da diese im Vergleich zum Vereinsnamen der Beklagten zu 1 priorit344tsj374nger seien. 16 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind be-gr374ndet. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kl344ger st374nden im Hinblick auf den schlechteren Zeitrang keine Anspr374che wegen der Verletzung seines Unter- 17 - 9 - nehmenskennzeichens nach 247 5 Abs. 2, 247 15 Abs. 2, 4 und 5 MarkenG gegen die Beklagten zu. 1. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Abwei-sung der Klage mit dem Unterlassungsantrag (Antrag zu 1) nicht. Vielmehr kann der Kl344ger nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt auf-grund seines Kennzeichenrechts an der Kurzbezeichnung 204Haus & Grund223 verlan-gen, dass die Beklagten die Verwendung der beanstandeten, s344mtlich durch den Bestandteil 204Haus & Grund223 gepr344gten Bezeichnungen f374r den eigenen Verein un-terlassen. 18 19 a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass dem Namen eines Vereins grunds344tzlich als gesch344ftliche Bezeichnung gem344337 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen kann. Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im gesch344ftlichen Verkehr als Name eines Gesch344ftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Der Namens-schutz steht auch eingetragenen Vereinen zu (BGH, Urt. v. 19.5.1976 226 I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 645 = WRP 1976, 609 226 Kyffh344user; Urt. v. 23.6.1994 226 I ZR 15/92, GRUR 1994, 844, 845 = WRP 1994, 822 226 Rotes Kreuz; Urt. v. 16.12.2004 226 I ZR 69/02, GRUR 2005, 517, 518 = WRP 2005, 614 226 Litera-turhaus). Voraussetzung ist lediglich, dass der Name im gesch344ftlichen Verkehr benutzt wird, was auch bei einem Idealverein i.S. des 247 21 BGB in Betracht kommt (BGH GRUR 2005, 517 226 Literaturhaus; Hacker in Str366bele/Hacker, Markenge-setz, 8. Aufl., 247 5 Rdn. 40; vgl. ferner BGH, Urt. v. 23.1.1976 226 I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 226 Lohnsteuerhilfeverein I). Es steht einer nach au337en in Erscheinung tretenden wirtschaftlichen Bet344tigung gleich, wenn ein Ver-ein gegen374ber seinen Mitgliedern durch den Mitgliedsbeitrag entgoltene Leistun-gen erbringt, die auch auf dem Markt gegen Entgelt angeboten werden. - 10 - Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344-ger am gesch344ftlichen Verkehr teilnimmt. Er bietet seinem Satzungszweck ent-sprechend gemeinsam mit seinen Landesverb344nden und Ortsvereinen Beratungs-leistungen f374r Haus-, Wohnungs- und Grundeigent374mer an. Die Angebote des Kl344gers sowie die seiner Landesverb344nde und Ortsvereine stellen sich als eine Einheit dar. 20 21 b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Namensbestandteil 204Haus & Grund223 des Kl344gers sei hinreichend unterschei-dungskr344ftig. 22 Das Berufungsgericht hat der Bezeichnung 204Haus & Grund223 eine noch aus-reichende origin344re Unterscheidungskraft zugesprochen; sie sei nicht rein be-schreibender Natur, sondern habe einen mehrdeutigen Inhalt, so dass sich nicht unmittelbar auf das T344tigkeitsfeld des Kl344gers schlie337en lasse. Damit sei die Be-zeichnung als individueller Herkunftshinweis geeignet. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Einem als Schlagwort verwendeten Na-mensbestandteil kann kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus zugesprochen werden, wenn er ohne weiteres geeignet ist, bei der Verwen-dung im Verkehr als Name des Unternehmens zu wirken (BGH, Urt. v. 21.2.2002 226 I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 226 defacto; Urt. v. 22.7.2004 226 I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 226 ). Die Anforde-rungen an die Unterscheidungskraft d374rfen dabei nicht 374berspannt werden. Eine besondere Originalit344t, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushe-bung aus der Umgangssprache, ist nicht Voraussetzung f374r die Annahme der Un-terscheidungskraft. Vielmehr reicht es aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt. v. 28.1.1999 226 I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 = WRP 1999, 523 226 Altberliner). - 11 - Im Streitfall sind freilich der Bezeichnung 204Haus & Grund223 beschreibende An-kl344nge nicht abzusprechen. Bei Verbandsnamen ist indessen ein gro337z374giger Ma337stab anzulegen. Der Verkehr ist bei derartigen Namen 226 344hnlich wie bei Zei-tungstiteln 226 an Bezeichnungen gew366hnt, die aus einem Sachbegriff gebildet sind und sich an den jeweiligen T344tigkeitsbereich anlehnen; er entnimmt ihnen trotz der Anlehnung an beschreibende Begriffe einen Herkunftshinweis (OLG Frankfurt GRUR 1980, 1002 f.; Gro337Komm.UWG/Teplitzky, 247 16 Rdn. 213; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 144). 23 24 An diesem Ma337stab gemessen kann dem Klagezeichen die Schutzf344higkeit nicht abgesprochen werden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Wort-folge 204Haus & Grund223 nicht unmittelbar auf einen bestimmten Dienstleistungsbe-reich hinweist. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Begriffe 204Haus223 und 204Grund223 geh366ren zwar f374r sich genommen zur Alltagssprache und k366nnen in vielfacher Weise in einen beschreibenden Zusammenhang mit Dienst-leistungen f374r Haus- und Grundbesitzer gesetzt werden. Als Bezeichnung f374r ei-nen Verein wie den Kl344ger beschreibt die Wortfolge 204Haus & Grund223 aber nicht konkret dessen satzungsgem344337e Aufgaben. Es kommt hinzu, dass die Verbin-dung von f374r sich genommen beschreibenden W366rtern zu einem einheitlichen Begriff unterscheidungskr344ftig sein kann, wenn sich gerade aus der Zusammen-setzung eine Kennzeichnung von individueller Eigenart ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1997 226 I ZR 56/95, GRUR 1997, 845 f. = WRP 1997, 1091 226 Immo-Data; Urt. v. 15.2.2001 226 I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 226 Compu-Net/ComNet I). Dies ist dann der Fall, wenn ein einpr344gsamer Gesamtbegriff ent-steht, der das T344tigkeitsgebiet des Unternehmens nur schlagwortartig umrei337t, ohne es konkret zu beschreiben (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1976 226 I ZR 45/75, GRUR 1977, 226, 227 = WRP 1977, 95 226 Wach- und Schlie337; OLG Hamburg GRUR 1986, 475). So verh344lt es sich auch im Streitfall. Die aus den Begriffen 204Haus223 und - 12 - 204Grund223 gebildete Kombination 204Haus & Grund223 ergibt ein einpr344gsames Schlag-wort, dem als Kurzbezeichnung des klagenden Verbandes Unterscheidungskraft zukommt. c) Ob der Verkehr die Beklagte zu 1 aufgrund des beanstandeten Unter-nehmenskennzeichens mit dem Kl344ger unmittelbar verwechselt, bedarf keiner Ent-scheidung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Verwechs-lungsgefahr im weiteren Sinne bejaht. Diese ist gegeben, wenn der Verkehr die sich gegen374berstehenden Zeichen zwar auseinanderhalten, aufgrund vorhande-ner 334bereinstimmungen jedoch den Eindruck gewinnen kann, zwischen den betei-ligten Unternehmen best374nden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirt-schaftliche Verbindungen (BGH, Urt. v. 5.10.2000 226 I ZR 166/98, GRUR 2001, 344, 345 = WRP 2001, 273 226 DB Immobilienfonds; GRUR 2002, 898, 900 226 defac-to; Urt. v. 22.7.2004 226 I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 867 = WRP 2004, 1281 226 Mustang). 25 aa) Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des 247 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Ber374cksichtigung aller ma337geblichen Umst344nde des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem 304hnlichkeits-grad der einander gegen374berstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens des Kl344gers und der N344he der Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 19.7.2007 226 I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 15 = WRP 2007, 1193 226 Euro Telekom). 26 bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Branchen, in denen die Parteien t344tig sind, so nahe beieinander liegen, dass eine Verwechs-lungsgefahr nicht schon wegen mangelnder Branchenn344he ausgeschlossen wer-den kann. Die T344tigkeit des Kl344gers ist darauf gerichtet, die Belange der Haus- und Grundeigent374mer umfassend wahrzunehmen; die ihm vermittels der Landes- 27 - 13 - verb344nde angeh366renden Ortsvereine f374hren Beratungst344tigkeiten im Zusammen-hang mit der Verwaltung von Immobilien durch. Hiervon unterscheidet sich zwar der Bereich der Beklagten zu 1, die Immobiliendienstleistungen anbietet, zu denen auch Hausverwaltungen z344hlen. Beide Bereiche sind aber eng verwandt und zeichnen sich durch die gemeinsamen Bezugspunkte der Immobilien im Allgemei-nen und der Hausverwaltung im Besonderen aus. 28 cc) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Firma der Beklagten zu 1 (Haus & Grund S374dniedersachsen/Harz GmbH) durch den Be-standteil 204Haus & Grund223 gepr344gt wird, w344hrend die rein beschreibenden geogra-phischen und Rechtsformangaben in den Hintergrund treten. Der Bestandteil 204Haus & Grund223 pr344gt auch die anderen mit den Unterlassungsantr344gen angegrif-fenen Bezeichnungen. Damit ist von einer gro337en 304hnlichkeit der sich gegen374ber-stehenden Zeichen auszugehen. dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter den gege-benen Umst344nden bestehe jedenfalls die Gefahr, dass der Verkehr den unzutref-fenden Eindruck gewinnt, zwischen den Parteien best374nden vertragliche, organi-satorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne). Durch die vollst344ndige 334bereinstimmung in dem pr344genden Be-standteil 204Haus und Grund223 wird der Verkehr den Eindruck gewinnen, bei der Be-klagten zu 1 handele es sich um eine Unterorganisation des Kl344gers. Die Ver-wechslungsgefahr wird durch den (beschreibenden) geographischen Zusatz 204S374d-niedersachsen/Harz223 in der Firma der Beklagten zu 1 sogar noch verst344rkt. Denn durch diesen Zusatz erweckt die Beklagte zu 1 den Eindruck, als handele es sich bei ihr um eine der zahlreichen Untergliederungen des Kl344gers, die die Bezeich-nung 204Haus und Grund223 mit einem auf die jeweilige Stadt oder die jeweilige Region bezogenen geographischen Zusatz f374hren. 29 - 14 - d) Dagegen h344lt die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kl344-ger geltend gemachten Unterlassungsanspr374che scheiterten daran, dass der Be-klagten zu 1 gegen374ber dem Namensrecht des Kl344gers die bessere Priorit344t an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 zukomme, der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 30 aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gest374tzt, dass die Be-klagte zu 1 sich aufgrund einer vertraglichen Gestattung seitens des Ortsvereins 204Haus & Grund Hannover223 auf dessen Namensrecht berufen k366nne mit der Folge, dass sie dieses dem Kl344ger in entsprechender Anwendung des 247 986 Abs. 1 BGB entgegenhalten k366nne. Der Vereinsname des Ortsvereins 204Haus & Grund Hanno-ver223 sei am 22. Juli 1992 und damit fr374her als der jetzige Vereinsname des Kl344-gers in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Kl344ger habe ein Recht an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 erst mit Eintragung seines jetzigen Vereinsnamens in das Vereinsregister am 29. September 1992 erlangt. Er habe nicht dargelegt, dass er bereits vor der Registereintragung unter dem neuen Namen hervorgetre-ten und t344tig geworden sei. 31 bb) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, der Zeitpunkt der Be-nutzungsaufnahme der Bezeichnung 204Haus & Grund223 als Bestandteil des jetzigen Vereinsnamens des Kl344gers liege bereits im Jahr 1991. Der Kl344ger habe im Rah-men einer Initiative zur Schaffung einer 204Corporate Identity223 die 304nderung des Namens in Form einer Hinzuf374gung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 geplant und seine Absichten auch kundgetan. Der Schutz eines neuen Vereinsnamens ent-steht erst mit der Benutzungsaufnahme. Diese setzt Ma337nahmen der gesch344ftli-chen Bet344tigung voraus, die nach au337en gerichtet sind. Interne Vorbereitungs-handlungen, wie beispielsweise die Ausarbeitung einer gesch344ftlichen Konzeption, reichen nicht aus (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 56). Dem-entsprechend gen374gt es nicht, wenn der Kl344ger gegen374ber seinen Mitgliedern die 32 - 15 - Absicht bekundet hat, sich umbenennen zu wollen, und ge344u337ert hat, dass er ent-sprechende Umbenennungen seiner Mitgliedsverb344nde und -vereine anstrebe. Aus dem Klagevortrag, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nicht, dass der Kl344ger seinen neuen Namen vor der Eintragung in das Vereinsregister au337erhalb des Mitgliederkreises bekannt gegeben und benutzt hat. 33 cc) Mit Recht r374gt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht den vom Kl344ger vorgetragenen Sachverhalt in anderer Hinsicht nicht ersch366pfend gew374rdigt hat. Zwar teilt das als Unternehmenskennzeichen gesch374tzte Schlagwort, das ei-nen Teil des Vereinsnamens bildet, den Zeitrang des Gesamtkennzeichens (BGH, Urt. v. 24.2.2005 226 I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1164 226 Sei-com; Hacker in Str366bele/Hacker aaO 247 5 Rdn. 22 m.w.N.). Das Berufungsgericht h344tte aber bei seiner Beurteilung auch in Erw344gung ziehen m374ssen, ob der Kl344ger an der Bezeichnung 204Haus & Grund223 schon vor deren Aufnahme in seinen jetzigen Vereinsnamen durch Nutzung als besondere Gesch344ftsbezeichnung i.S. des 247 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz erlangt hatte. Eine besondere Gesch344ftsbezeichnung dient 226 ebenso wie der Name oder die Firma 226 dazu, das Unternehmen zu benennen. Der Bezeichnung muss mithin eine Namensfunktion beigemessen werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.1989 226 I ZR 181/87, GRUR 1989, 626, 627 = WRP 1989, 590 226 Festival Europ344ischer Musik). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf die Bezeichnung 204Haus & Grund223 er-f374llt, da ihr origin344re Unterscheidungskraft zukommt (s. die Darlegungen un-ter II 1 b). 34 Der Kl344ger hat vorgetragen, das Schlagwort 204Haus & Grund223 sei sp344testens seit 1957 von ihm und seinen Mitgliedsverb344nden umfangreich als gesch344ftliche Bezeichnung genutzt worden. Die Nutzung durch die ihm zugeh366rigen Landesver- 35 - 16 - b344nde und Ortsvereine komme auch ihm zugute, da unter ihm als 374bergeordne-tem Zentralverband eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur bestehe. Der Verkehr erkenne regelm344337ig solche Strukturen und vermute daher einen or-ganisatorischen Zusammenhang. Das Berufungsgericht ist diesem Vortrag nicht nachgegangen, weil es unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, ein Verein d374rfe stets nur unter seinem vollst344ndigen Vereinsnamen auftreten. Das trifft nicht zu. Einem eingetragenen Verein ist es ebenso wie anderen juristischen Personen unbenommen, im Gesch344ftsverkehr unter einer vom offiziellen Vereinsnamen ab-weichenden Kurzbezeichnung aufzutreten. 36 Der Kl344ger hat seinen Vortrag durch Vorlage diverser Unterlagen belegt. Mit Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht h344tte pr374fen m374ssen, ob sich aus den vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass der Verkehr die Verwendung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 durch Mitglieds-verb344nde auch dem Kl344ger zurechnet. Bei dieser 226 dem Tatrichter vorbehaltenen 226 Pr374fung kommt es darauf an, ob die vom Kl344ger vorgelegten Unterlagen auf ei-nen Gebrauch der Bezeichnung 204Haus & Grund223 durch ihn hindeuten. Einer Zu-ordnung zum Kl344ger steht nicht von vornherein entgegen, dass etliche der vorge-legten Unterlagen 226 wie die Revisionserwiderung geltend macht 226 nicht vom Kl344-ger, sondern von Landesverb344nden und Ortsvereinen stammen. Denn es ist aner-kannt, dass einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe die Ver-kehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens zugute kommen kann, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unter-nehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 226 I ZR 66/02, GRUR 2005, 61, 62 = WRP 2005, 97 226 CompuNet/ComNet II m.w.N.). Entscheidend ist stets, wie der Verkehr die gemeinschaftliche Benutzung desselben Schlagworts durch verschie-dene Unternehmen auffasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1973 226 I ZR 12/72, GRUR 1973, 661, 662 226 Metrix; Urt. v. 27.6.1975 226 I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 = - 17 - WRP 1975, 668 226 IFA). Unbedeutend ist dagegen, ob der Kl344ger tats344chlich einen beherrschenden Einfluss auf die Mitgliedsverb344nde hat. Die (unterstellte) Benut-zung der Bezeichnung 204Haus & Grund223 ist nur dann dem Kl344ger zuzuordnen, wenn der Verkehr das Schlagwort nicht nur jeweils dem Ortsverein oder Landesverband zuordnet, dem er begegnet, sondern der gesamten Organisation und damit auch dem Dachverband. 37 F374r das Revisionsverfahren ist danach zugunsten des Kl344gers zu unterstel-len, dass er die Bezeichnung 204Haus & Grund223 bereits 1957 als besondere Ge-sch344ftsbezeichnung in Gebrauch genommen hat. Die Bezeichnung genie337t unter diesen Umst344nden einen besseren Zeitrang als der Vereinsname des Ortsvereins 204Haus & Grund Hannover223, auf dessen Gestattung sich die Beklagte zu 1 beruft. Der Vereinsname des Ortsvereins 204Haus & Grund Hannover223 ist am 22. Juli 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden. F374r eine vor diesem Eintragungszeit-punkt liegende Ingebrauchnahme des Schlagworts 204Haus & Grund223 durch den Ortsverein sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. e) Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Abweisung des Unterlassungsantrags best344tigt hat. 38 2. F374r eine Entscheidung 374ber die anderen Antr344ge 226 Antrag zu 2 (L366-schung der Firma und der Marken, Verzicht auf den Domainnamen), Antrag zu 3 (Auskunft), Antrag zu 4 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) und Antrag zu 5 (Erstattung von Rechtsverfolgungskosten) 226 fehlt ebenfalls die Grundlage. Auch insoweit kann das die Klageabweisung best344tigende Berufungsurteil keinen Be-stand haben. 39 - 18 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Kl344gers aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 40 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub und Schaffert kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Bergmann ist Koch in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 12.05.2005 - 14 O 29/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.12.2005 - 4 U 94/05 -
Full & Egal Universal Law Academy