BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 22/07 vom 3. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247247 27 Abs. 3, 670 Haben nach der Satzung eines gemeinn374tzigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandst344tigkeit ehrenamtlich auszu374ben und sieht die Satzung die M366glichkeit einer Verg374tung f374r die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdr374cklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entsch344digung f374r aufgewendete Arbeits-zeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 22/07 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revision des Beklagten - soweit sie nicht zu-r374ckgenommen wurde - durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. 2. Der Streitwert f374r das Revisionsverfahren wird auf 49.688,04 200 festgesetzt. Gr374nde: Zulassungsgr374nde gem344337 247 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Grunds344tzliche Fragen stellen sich entgegen der Annahme des Beru-fungsgerichts nicht und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die ma337geblichen Fragen sind durch die Entscheidung des Senats vom 14. De-zember 1987 (II ZR 53/87, ZIP 1988, 706 ff.) gekl344rt. 2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch in der Sache richtig. 3 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die an den Beklagten geleiste-ten Zahlungen als satzungswidrig beurteilt, weil nach der Satzung des Kl344gers die Vorstandsmitglieder ihre organschaftliche T344tigkeit ehrenamtlich auszu374ben 4 - 3 - haben und die Satzung die M366glichkeit einer Verg374tung der aufgewendeten Arbeitszeit und Arbeitskraft gerade nicht vorsieht. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Be-klagte habe durch die Entgegennahme der satzungswidrigen Zahlungen seine Pflichten als Vorstand schuldhaft verletzt, keinen rechtlichen Bedenken. In Ein-klang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 14. Dezember 1987 aaO 710) hat das Berufungsgericht ferner eine Verzichtswirkung der j344hr-lichen Entlastungsbeschl374sse verneint und hat ebenso ohne Rechtsfehler dem Beklagten die Berufung auf den Einwand der Verwirkung versagt. - 4 - Die Verfahrensr374ge hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend er-achtet. 5 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.05.2005 - 28 O 397/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.01.2007 - 12 U 115/05 -
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