BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL I ZR 22/07 Verk374ndet am: 29. Juli 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff dem Anerkenntnis gem344337 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Januar 2007 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 wird zur374ckge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 2 O 764/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.01.2007 - 3 U 35/06 - Hinweis zum Anerkenntnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 22/07 - - 3 - Hinweis der Gesch344ftsstelle: Nachdem in dieser Sache am 14. Mai 2009 vor dem Bundesgerichtshof ver-handelt und ein Termin zur Verk374ndung einer Entscheidung auf den 29. Juli 2009 bestimmt worden war, hat das beklagte Versicherungsunternehmen den Antrag des klagenden Verbraucherverbandes anerkannt. Dementsprechend wurde am 29. Juli 2009 ein Anerkenntnisurteil verk374ndet. Ein Anerkenntnisurteil enth344lt - wie hier - 374blicherweise keine Entscheidungsgr374nde, weil es allein auf dem Anerkenntnis und nicht auf einer sachlichen Pr374fung der Klage beruht. Durch das Anerkenntnisurteil wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Bam-berg vom 24. Januar 2008 - 3 U 35/06 - aufgehoben; die Berufung des beklag-ten Versicherungsunternehmens gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 - 2 O 764/04 - wurde zur374ckgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskr344ftig. Eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils muss gegebenenfalls bei diesem Gericht angefordert werden.
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