BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 22/08 vom 28. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009 durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kos-ten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 180.000,00 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zur374ckzuweisen, weil der Kl344ger f374r die geltend gemachten Anspr374che nicht (mehr) prozessf374hrungs-befugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen.Urt. v. 7. Juni 2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu pr374fen ist. 1 Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April 2009 endete die Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis und damit auch die Pro-zessf374hrungsbefugnis des Kl344gers. Die - sp344ter im Handelsregister gel366schte - Schuldnerin hat das Verf374gungsrecht 374ber die Insolvenzmasse zur374ckerhalten und war wieder selbst prozessf374hrungsbefugt (Sen.Urt. aaO Tz. 8 f. m.w.Nachw.). 2 - 3 - Soweit der Kl344ger im Schriftsatz vom 7. September 2009 geltend machen will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillk374rter Prozessstand-schaft f374r den nicht alleinigen, aber Hauptgl344ubiger der Schuldnerin, Herrn M. , gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Sen.Urt. aaO Tz. 14). Der Kl344ger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schluss-bericht gegen374ber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als eines bezeichnet, das er erfolglos f374r die Masse gef374hrt habe. Die - dem Be-klagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gl344ubigers M. am Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn 344ndern daran nichts (vgl. hierzu auch 247 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 3 Ein damit allein in Betracht kommender gewillk374rter Parteiwechsel (erst) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzul344ssig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f. m.w.Nachw.). Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990, 742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 ) ergibt sich entgegen der Ansicht des 4 - 4 - Kl344gers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung sei-ner Verwaltungsbefugnis 374ber das Schuldnerverm366gen zur Geltendmachung von Anspr374chen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgl344ubigers (hier M. ) befugt ist. Kraemer Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 10.04.2007 - 8 O 122/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2007 - 5 U 70/07 -
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