BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 22/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 20. Januar 2009 - 5 U 3593/07 -, soweit dieses die Beklagte zu 2 betrifft, wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Kl344gerin hat die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird auf 256.065,18 200 festgesetzt. Das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverh344ltnis zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 ist nach 247 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink
Full & Egal Universal Law Academy