BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 22/09 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gurktaler Kr344uterlik366r UWG 247247 3, 4 Nr. 11; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 374ber n344hr-wert- und gesundheitsbezogene Angaben 374ber Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt ge344ndert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fra-gen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allgemeine Wohlbefinden? 2. Falls die Frage 1 verneint wird: Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung f374r Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt? 3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt: Entspricht es unter Ber374cksichtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit gem344337 Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit, eine Aussage, wonach ein bestimmtes Getr344nk mit einem Alkoholge-halt von mehr als 1,2 Volumenprozent den K366rper und dessen Funktionen nicht belastet oder beeintr344chtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzubeziehen? BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09 - LG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Union werden zur Ausle-gung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 374ber n344hr-wert- und gesundheitsbezogene Angaben 374ber Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9), zuletzt ge344ndert durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Umfasst der Begriff der Gesundheit in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbezogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch das allge-meine Wohlbefinden? 2. Falls die Frage 1 verneint wird: Zielt eine Aussage in einer kommerziellen Mitteilung bei der Kennzeichnung oder Aufmachung von oder bei der Werbung f374r Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, zumindest auch auf das gesund-heitsbezogene Wohlbefinden oder aber lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden ab, wenn sie auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen in der in Art. 2 Abs. 2 - 3 - Nr. 5 dieser Verordnung beschriebenen Weise Bezug nimmt? 3. Falls die Frage 1 verneint wird und eine Aussage im in der Frage 2 beschriebenen Sinn zumindest auch auf das ge-sundheitsbezogene Wohlbefinden abzielt: Entspricht es unter Ber374cksichtigung der Meinungs- und In-formationsfreiheit gem344337 Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit, eine Aussage, wonach ein bestimm-tes Getr344nk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-menprozent den K366rper und dessen Funktionen nicht be-lastet oder beeintr344chtigt, in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzube-ziehen? Gr374nde: I. Der Kl344ger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmun-gen im Bereich der Spirituosenindustrie zu 374berwachen hat. Ihm geh366ren eine Reihe namhafter Hersteller und Vertreiber von alkoholischen Getr344nken in Deutschland sowie der Bundesverband der deutschen Spirituosen-Industrie und -Importeure e.V. an. 1 Die Beklagte, die unter anderem alkoholische Getr344nke vertreibt, bewirbt ihren Kr344uterlik366r "Gurktaler Alpenkr344uter" mit einem Alkoholgehalt von 27 Volumenprozent wie nachstehend - in schwarz-wei337 - wiedergegeben: 2 - 4 - - 5 - Der Kl344ger ist der Ansicht, dass die Aussage "Der wohltuende und be-k366mmliche Kr344uterlik366r aus den Alpen" gesundheitsbezogene Angaben im Sin-ne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 374ber n344hrwert- und gesundheitsbezo-gene Angaben 374ber Lebensmittel enth344lt, die im Hinblick auf den 1,2 Volumenprozent 374bersteigenden Alkoholgehalt des beworbenen Getr344nks unzul344ssig sind. Er hat beantragt, 3 es der Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte den Kr344uterlik366r "Gurktaler Alpenkr344uter" mit ei-nem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit der Angabe a) "Der wohltuende Kr344uterlik366r." b) "Der bek366mmliche Kr344uterlik366r." c) "Der wohltuende und bek366mmliche Kr344uterlik366r." zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben und/oder sonstwie in den Ver-kehr zu bringen. Das Landgericht hat die Klage als unbegr374ndet abgewiesen. Die Verord-nung (EG) Nr. 1924/2006 sei zwar wettbewerbsrechtlich relevant. Die in der be-anstandeten Werbung verwendeten Begriffe "bek366mmlich" und "wohltuend" seien aber nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden bezogen und w374rden daher, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Ver-ordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergebe, von deren Bestimmungen nicht erfasst. 4 5 II. Der Erfolg der vom Senat zugelassenen Sprungrevision, mit der der Kl344ger sein Klagebegehren weiterverfolgt, h344ngt von der Beantwortung der im Tenor dieses Beschlusses formulierten Fragen ab. 6 1. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeich-net der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" f374r die Zwecke dieser Ver-ordnung jede Angabe, mit der erkl344rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmit-telkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und - 6 - der Gesundheit andererseits besteht. Diese Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung verboten, sofern sie nicht den in Art. 3 bis 7 der Verordnung ge-regelten allgemeinen Grunds344tzen und den in Art. 10 bis 19 der Verordnung festgelegten speziellen Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben ent-sprechen, gem344337 der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelasse-nen Angaben gem344337 den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Neben solchen Angaben mit einem spezifischen Gesundheitsbezug er-fasst die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch Verweise auf nichtspezifische allgemeine Vorteile des N344hrstoffs oder Lebensmittels f374r die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Solche Verweise sind nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung nur dann zul344ssig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung enthaltenen speziellen ge-sundheitsbezogene Angabe beigef374gt ist. Getr344nke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent d374rfen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Richtli-nie 374berhaupt keine gesundheitsbezogenen Angaben enthalten. 7 2. Das Landgericht hat nach Ansicht des Senats mit Recht angenom-men, dass die Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und insbesondere die Streichung der im Art. 11 Nr. 1 Buchst. a ihres Entwurfs (KOM [2003] 424 endg. vom 16. Juli 2003) enthaltenen Wendung "Angaben, die auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des N344hrstoffs oder Lebensmittels in Be-zug auf Gesundheit und Wohlbefinden verweisen" darauf schlie337en lassen, dass der Begriff "Gesundheit" in der Definition des Ausdrucks "gesundheitsbe-zogene Angabe" in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht auch das allgemeine Wohlbefinden umfassen soll. Andernfalls stellte sich die Bezugnahme auf das "gesundheitsbezogene Wohlbefinden" als Teilbereich des allgemeinen Wohlbefindens in der Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verord-nung (EG) Nr. 1924/2006 als sinnlos dar, die an die Stelle des gestrichenen 8 - 7 - Art. 11 Nr. 1 Buchst. a des Entwurfs getreten ist (vgl. OLG D374sseldorf, GRUR-RR 2010, 291 f.; Fezer/Meyer, UWG, 2. Aufl., 247 4-S4 Rn. 324 ff., 326; Meister-ernst in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 9. Lfg. 10/09, Art. 2 Rn. 24; H.-J. Koch, ZLR 2009, 758, 761 f.; Hagenmeyer, WRP 2010, 492, 493; Schwinge, ZLR 2010, 370, 371 f.; Kraus, WRP 2010, 988, 990). 9 3. Die auf der Grundlage dieser Ansicht im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Frage, ob eine Aussage aus der Sicht des normal informierten, aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnittsverbrauchers, auf den dabei nach dem Erw344gungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 abzustellen ist, auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden oder lediglich auf das allgemeine Wohlbefinden abzielt und damit den Regelungen unterf344llt oder nicht, sollte nach Ansicht des Senats danach entschieden werden, ob die Aussage auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen Bezug nimmt (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 2 Rn. 26 und 28; Kraus, WRP 2010, 988, 990). Im Hinblick auf die weite Fassung des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird man eine solche Bezugnahme allerdings nicht bereits dann verneinen k366nnen, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit nicht erkl344rt wird. Eine Bezugnahme wird vielmehr nur dann fehlen, wenn ein entsprechender Zusammenhang dar374ber hinaus weder suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird. 4. An diesem Ma337stab gemessen erweist sich die Verwendung der Be-zeichnung "bek366mmlich" in Bezug auf den Kr344uterlik366r der Beklagten nach An-sicht des Senats als zul344ssig. Mit ihr wird zum Ausdruck gebracht, dass der Li-k366r den K366rper und dessen Funktionen nicht belasten oder beeintr344chtigen wird (vgl. OVG Koblenz, WRP 2009, 1418, 1419). Damit wird aber weder erkl344rt noch suggeriert noch auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass dem 10 - 8 - Produkt eine die Gesundheit f366rdernde Funktion zukommt (vgl. AG Tiergarten, LRE 31, 314, 315 ff.; H.-J. Koch, ZLR 2009, 758, 763 f.; Hagenmeyer, WRP 2010, 492, 494 f.; Schwinge, ZLR 2010, 370, 372; Kraus, WRP 2010, 988, 991; aA OVG Koblenz, WRP 2009, 1418, 1419 f.). Die Einbeziehung einer insoweit neutralen Aussage in den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1924/2006 und damit - bei Getr344nken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent - auch in den Verbotsbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 widerspr344che im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit ge-m344337 Art. 6 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 10 EMRK dem gemeinschafts-rechtlichen Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit (vgl. Meisterernst in Meister-ernst/Haber aaO Art. 2 Rn. 26; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 23. Sep-tember 2010 - 3 C 36.09, juris Rn. 14). 5. Im Unterschied dazu stellte sich die Bewerbung des Kr344uterlik366rs mit der Aussage "wohltuend" nach Ansicht des Senats als Versto337 gegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar (aA OLG N374rnberg, Beschluss vom 17. September 2009 - 3 U 1611/08; Hagenmeyer, WRP 2010, 492, 495; Schwinge, ZLR 2010, 369, 371; Kraus, WRP 2010, 988, 990 f.; H.-J. Koch, ZLR 2009, 758, 763). Denn mit dieser Aus-sage wird zwar nicht erkl344rt, aber suggeriert, zumindest jedoch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass der Genuss des Kr344uterlik366rs der Beklagten geeignet ist, den Gesundheitszustand des Verbrauchers zu verbessern. In diesem Zu-sammenhang ist zum einen zu ber374cksichtigen, dass es - jedenfalls in Deutsch-land - als Arzneimittelspezialit344ten amtlich registrierte Kr344uterdestillate mit Al-koholgehalt gibt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1979 - I ZR 109/77, GRUR 1979, 646 - Klosterfrau Melissengeist). Zum anderen gibt es inzwischen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach ein moderater Konsum von Alkohol das Risiko von koronaren Herzerkrankungen reduziert (Haber in 11 - 9 - Meisterernst/Haber aaO Art. 4 Rn. 37 mwN). Beide Gesichtspunkte sind zumin-dest weithin bekannt und legen es dem mit der Werbung angesprochenen Ver-kehr daher nahe anzunehmen, dass der Lik366r der Beklagten als wohltuend be-zeichnet wird, weil sein Konsum zu einer Verbesserung des gesundheitlichen Wohlbefindens f374hrt oder f374hren kann. 12 6. Die danach von der Beklagten mit einem Teil ihrer beanstandeten Aussagen verletzte Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne des 247 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des 247 3 UWG 2004 und ebenso die In-teressen von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des seit 30. Dezember 2008 geltenden 247 3 Abs. 1 UWG nicht nur unerheblich bzw. sp374rbar zu beein-tr344chtigen (vgl. OLG Celle, MD 2009, 1130, 1134; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 11.137a; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 104; K366hler, ZLR 2008, 135, 139 f.; Kraus, WRP 2010, 988 mwN). Der Anwendung dieser nationalen Bestimmungen steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken einerseits keinen dem 247 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand kennt und andererseits gem344337 ihrem Art. 4 eine vollst344ndige Harmonisierung be-zweckt. Diese Richtlinie hat nach ihrem Art. 3 Abs. 3 die Rechtsvorschriften der - 10 - Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte unbe-r374hrt gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2010 - I ZR 166/08, GRUR 2010, 1026 Rn. 20 = WRP 2010, 1393 - Photodynamische Therapie, mwN). Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanz: LG Regensburg, Entscheidung vom 13.01.2009 - 1 HKO 2203/08 (1) -
Full & Egal Universal Law Academy