BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 221/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja 40 Jahre Garantie UWG 247247 3, 5 Abs. 1; BGB 247 202 Abs. 2 Der Abschluss eines Garantievertrages f374r die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist mit den Verj344hrungsvorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Die Werbung mit einer solchen Garantie ist nicht wett-bewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benut-zung eine entsprechend lange Lebensdauer hat (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr). BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - I ZR 221/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge-richt dem Unterlassungsantrag hinsichtlich der Behauptung "P. gew344hrt f374r ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie" sowie den darauf r374ckbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzfeststel-lungsantr344gen stattgegeben hat. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 8. Kammer f374r Handelssachen - vom 30. Juni 2004 wird auch im Umfang der Aufhebung zur374ckgewiesen. Von den Kosten erster und zweiter Instanz haben die Kl344gerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Nichtzulassungs-beschwerdeverfahrens fallen beiden Parteien je zur H344lfte, die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Kl344gerin zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine zum L. -Konzern geh366rende Gesellschaft, die unter der Marke "B. " Dachsteine und Dachziegel in Deutschland vertreibt. 1 Die Beklagte stellt Aluminiumd344cher her und vertreibt diese. Sie hat da-f374r mit einem Prospekt geworben, in dem es unter anderem hei337t: 2 "Extreme Garantie weil es 40 Jahre Garantie nur auf das Material der Zukunft gibt". Die Kl344gerin hat diese und weitere Aussagen des Prospekts als wettbe-werbswidrig beanstandet und nach erfolgloser Abmahnung Klage erhoben. Zeitgleich hat eine "K. AB", die - wie dort vorgetragen - ebenfalls zum L. -Konzern geh366rt, durch dieselben Rechtsanw344lte wie die Kl344gerin des vorliegenden Verfahrens vor demselben Landgericht eine Klage einge-reicht, mit der sie gleichlautende Klageantr344ge verfolgt. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, 4 w366rtlich oder sinngem344337 zu behaupten und/oder zu verbreiten, P. gew344hrt f374r ihr Aluminium-Dach 40 Jahre Garantie. - 4 - Es hat insoweit auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festge-stellt und der Kl344gerin einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Verbreitung des Prospekts gew344hrt, der die Garantieaussage enth344lt. 5 Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der vom Senat nur insoweit zugelassenen Revision. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zu-r374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage nicht unter dem Aspekt miss-br344uchlicher Mehrfachverfolgung (247 8 Abs. 4 UWG) f374r unzul344ssig gehalten. F374r die Einreichung gleichlautender Klagen durch zwei Gesellschaften desselben Konzerns h344tten sachliche Gr374nde gesprochen. Die Kl344gerin vertreibe in Deutschland zwar in erheblichem Umfang Dachziegel und Dachsteine, nicht aber Aluminiumd344cher. Sie sei damit zwar ein gro337er, sachlich aber eher ent-fernter Wettbewerber der Beklagten. Demgegen374ber sei die Kl344gerin im Paral-lelverfahren als Herstellerin von Metalld344chern eine unmittelbare Konkurrentin der Beklagten, die jedoch nach eigener Darstellung bisher nur in geringem Um-fang auf dem deutschen Markt vertreten sei. Deshalb sei zu erwarten gewesen, dass sich die Beklagte jeweils mit unterschiedlichen Argumenten gegen die Ak-tivlegitimation der jeweiligen Kl344gerinnen verteidigen w374rde. H344tten diese in einem Verfahren als Streitgenossen geklagt, h344tte unter Umst344nden eine Kl344-gerin trotz bestehender Entscheidungsreife des sie betreffenden Teils des Rechtsstreits l344nger auf das Urteil warten m374ssen, wenn hinsichtlich der Aktiv- 7 - 5 - legitimation der anderen Kl344gerin eine Beweisaufnahme erforderlich geworden w344re. Die Werbung mit der 40-j344hrigen Garantie sei irref374hrend, da eine ent-sprechende Verpflichtung gegen 247 202 Abs. 2 BGB versto337e und deshalb nicht wirksam eingegangen werden k366nne. Eine Haltbarkeitsgarantie erg344nze ledig-lich die Gew344hrleistungshaftung des Verk344ufers, weshalb die Garantiefrist wie eine Verj344hrungsfrist f374r Gew344hrleistungsanspr374che zu behandeln sei. Dies gelte unabh344ngig davon, ob eine solche Garantie vom Verk344ufer oder von ei-nem Dritten, etwa dem Hersteller, 374bernommen werde. Die durch die Werbung mit einer unwirksamen Garantiezusage hervorgerufene T344uschung der Abneh-mer sei auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irref374hrung. Ein Dach sei ein besonders langlebiges Erzeugnis, bei dem von der Ank374ndigung einer mehr als 30-j344hrigen Garantie eine nicht unerhebliche Anlockwirkung ausgehe. 8 II. Die Revision ist in dem Umfang, in dem der Senat sie zugelassen hat, begr374ndet. 9 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Unterlassungsklage nicht als rechtsmissbr344uchlich i.S. von 247 13 Abs. 5 UWG a.F., 247 8 Abs. 4 UWG angesehen. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die zeitgleiche Verfolgung desselben wettbewerbsrechtlichen Anspruchs durch zwei Konzern-unternehmen in zwei gesonderten Verfahren zwar missbr344uchlich sein. Dies gilt jedoch nur, wenn kein vern374nftiger Grund daf374r ersichtlich ist, den Anspruch in zwei getrennten Verfahren geltend zu machen (BGHZ 144, 165, 170 - Miss- 11 - 6 - br344uchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I). Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Missbrauch scheide im vorlie-genden Fall aus, weil die jeweils als Kl344ger auftretenden Unternehmen durch die beanstandeten Verletzungshandlungen unterschiedlich betroffen seien, h344lt der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vertreibt die Kl344gerin des vorliegenden Verfahrens in Deutschland in gro337em Umfang herk366mmliche Dachziegel und Dachsteine, sie stellt jedoch keine Metalld344cher her. Demgegen374ber ist die Kl344gerin des Paral-lelverfahrens nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als Herstellerin von Metalld344chern eine unmittelbare Konkurrentin der Beklagten, die jedoch nach eigener Darstellung nur in geringem Umfang auf dem deut-schen Markt t344tig ist. Danach bestand die M366glichkeit, dass sich die Klagen auch bei Streitgenossenschaft unterschiedlich entwickelten und m366glicherweise in dem einen Fall eine Beweisaufnahme hinsichtlich des Wettbewerbsverh344lt-nisses zu der Beklagten erforderlich werden konnte, in dem anderen jedoch nicht. Unter diesen Umst344nden ist es nicht zu beanstanden, dass das Beru-fungsgericht einen vern374nftigen Grund f374r die getrennte Verfolgung des be-haupteten Wettbewerbsversto337es in zwei Parallelverfahren angenommen hat. 12 2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Rechtsansicht des Berufungs-gerichts, die Werbung mit der 40-j344hrigen Garantie sei irref374hrend, weil eine entsprechende Verpflichtung gegen 247 202 Abs. 2 BGB versto337e und deshalb nicht wirksam eingegangen werden k366nne. 13 a) Nach 247 202 Abs. 2 BGB kann die Verj344hrung durch Rechtsgesch344ft nicht 374ber eine Verj344hrungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verj344h- 14 - 7 - rungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift hat nur f374r Anspr374che Bedeutung, die gem344337 247 194 Abs. 1 BGB der Verj344hrung unterliegen. Mit der beanstandeten Werbung bietet die Beklagte f374r ihre Aluminiumd344cher jedoch den Abschluss eines Garantievertrags an, der als solcher nicht der Verj344hrung unterliegt. aa) Die Beklagte wirbt mit einer Haltbarkeitsgarantie, die sie als Herstel-lerin der Aluminiumd344cher abgibt. Eingebaut werden die D344cher von Fachbe-trieben, gegen die dem Bauherrn die werkvertraglichen Gew344hrleistungsan-spr374che zustehen. Die Beklagte will also eine von gesetzlichen Gew344hrleis-tungsanspr374chen unabh344ngige, selbst344ndige Garantie 374bernehmen, die auf einer eigenst344ndigen vertraglichen Grundlage beruht. 15 Dieses Garantieverh344ltnis, das f374r die Dauer von 40 Jahren abgeschlos-sen werden soll, unterliegt anders als ein aus einem Kauf- oder Werkvertrag flie337ender Gew344hrleistungsanspruch nicht der Verj344hrung. 304hnlich einem In-standhaltungsvertrag (vgl. BGH, Urt. v. 23.1.2002 - XII ZR 5/00, NJW-RR 2002, 946, 947) handelt es sich bei dem selbst344ndigen Garantievertrag um ein Dau-erschuldverh344ltnis, das - anders als die aus ihm erwachsenden Anspr374che - unverj344hrbar ist (Jauernig/Jauernig, BGB, 12. Aufl., 247 194 Rdn. 2; Palandt/Hein-richs, BGB, 67. Aufl., 247 194 Rdn. 7; Staudinger/Frank Peters, BGB [2004], 247 194 Rdn. 15; Lakkis, jurisPK-BGB, 247 194 Rdn. 4). Ebenso wie die von der Gew344hrleistung des Verk344ufers unabh344ngige kaufvertragliche Haltbarkeitsga-rantie eines Dritten nach 247 443 Abs. 1 BGB (vgl. Haas in Haas/Medicus, Das neue Schuldrecht, Kap. 5 Rdn. 394) hat eine entsprechende Garantie des Her-stellers f374r seine von Werkunternehmern bei Bestellern eingebauten Produkte nichts mit der Verj344hrung zu tun. Nur die Anspr374che verj344hren, die sich inner-halb der vereinbarten Garantiezeit aus dem Garantieverh344ltnis ergeben. Dabei 16 - 8 - kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Anspr374che aus der Garantie der ge-setzlichen Gew344hrleistungsfrist des 247 438 BGB oder der regelm344337igen Verj344h-rungsfrist des 247 195 BGB unterliegen (vgl. M374nchKomm.BGB/Westermann, 5. Aufl., 247 443 Rdn. 22; Jauernig/Berger aaO 247 443 Rdn. 14; Faust in Bamber-ger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 443 Rdn. 31 und 36). bb) Der Abschluss eines Garantievertrags f374r die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren ist daher mit den Verj344hrungsvorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs vereinbar. Dem steht die Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Ziel-fernrohr) nicht entgegen. In jenem Fall wurde die unbefristet erteilte Garantie-zusage als Verl344ngerung der kaufvertraglichen Gew344hrleistung und der wer-bende Hinweis hierauf als irref374hrend angesehen, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden konnte. Im Streitfall geht es dagegen nicht um die Verl344ngerung der Verj344hrungsfrist f374r gesetzliche Ge-w344hrleistungsanspr374che, sondern um die Gew344hrung einer selbst344ndigen Ga-rantie. 17 b) Die Garantiezusage ist auch nicht aus anderen Gr374nden als wettbe-werbswidrig anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine langj344hrige Garantie374bernahme wettbewerbsrechtlich im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn sich die Gew344hrleistung auf die Haltbarkeit eines Mate-rials oder Werks bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend lange Lebensdauer besitzt, und die Garantiezusage f374r den Besteller nicht praktisch bedeutungslos ist (BGH, Urt. v. 26.9.1975 - I ZR 72/74, GRUR 1976, 146, 147 = WRP 1975, 735 - Kaminisolierung; Urt. v. 31.1.1958 - I ZR 182/56, GRUR 1958, 455, 457 = WRP 1958, 151 - Federkernmatratzen). So liegt es hier. Eine Halt-barkeit von 40 Jahren kommt bei Metalld344chern ohne weiteres in Betracht. F374r 18 - 9 - einen Hauseigent374mer ist eine langfristige Garantie f374r ein Dach auch offen-sichtlich von Interesse. 3. Da die Kl344gerin hinsichtlich der Werbung mit einer 40-j344hrigen Garan-tie keinen Unterlassungsanspruch hat, stehen ihr insoweit auch keine Scha-densersatz- oder Auskunftsanspr374che zu. 19 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den 247247 91, 92 Abs. 1 ZPO. 20 Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Urlaub B374scher und kann daher nicht unter- schreiben. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2004 - 3/8 O 153/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.10.2005 - 6 U 185/04 -
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