BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 221/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 17. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der zul344ssige Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gem344337 247 566 ZPO ist nicht begr374ndet, weil keiner der im Gesetz (247 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach dem der Senat dieses Rechtsmittel zulas-sen darf. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die aufgeworfene Fra-ge, ob und inwieweit eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, mit Anspr374chen aus Notfallbehandlungen gegen die Anspr374che der Einzugsstelle auf Abf374hrung der Arbeitnehmerbeitr344ge zur Sozialversicherung aufrechnen kann, ist jeden-falls nicht entscheidungserheblich. Die Fachklinik B. GmbH hat nicht gegen die Anspr374che auf Abf374hrung der Arbeitnehmerbeitr344ge zur Sozial-versicherung, sondern nur gegen die Anspr374che auf Leistung der Arbeitgeber-beitr344ge die Aufrechnung erkl344rt. Das Landgericht hat verkannt, dass eine kon-kludente Aufrechnungserkl344rung fehlt, weil f374r die Kl344gerin nach der ausdr374ckli-chen Erkl344rung der GmbH, gegen den Anspruch auf die Arbeitgeberbeitr344ge zur 1 - 3 - Sozialversicherung aufrechnen zu wollen, allein aus der unterlassenen Abf374h-rung auch der Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung mehrere Monate sp344ter kein Aufrechnungswille erkennbar war. Die im Widerspruch zum vorher-gehenden Prozessverhalten erkl344rte Aufrechnung der Beklagten mit ihr abge-tretenen Anspr374chen der GmbH aus so genannten "Notfallbehandlungen" scheitert schon an 247 393 BGB. Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanz: LG Gie337en, Entscheidung vom 17.08.2007 - 3 O 552/03 -
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