BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 221/09 Verk374ndet am: 8. Juli 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 14 Ca, Ce; BauGB 247 40 Abs. 1 und 2, 247 42 Abs. 1, 247 43 Abs. 3, 247 44 Abs. 4 a) Der von einer eigentumsverdr344ngenden, allein fremdn374tzigen Planung nach 247 40 Abs. 1 BauGB betroffene Eigent374mer, dem ein 334bernahmeanspruch nach 247 40 Abs. 2 BauGB zusteht, kann wegen 247 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann keine weitere Geldentsch344digung verlangen, wenn die Gemeinde 374ber einen langen Zeitraum die Verwirklichung der Planung nicht in Angriff nimmt und er-kl344rt, auch aktuell keinen diesbez374glichen Umsetzungswillen zu haben. b) Die Fristenregelung des 247 44 Abs. 4 BauGB ist auf den 334bernahmeanspruch nach 247 40 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 221/09 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juli 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 gegen das Urteil des 102. Senats f374r Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten zu 1 und 2 begehren eine Entsch344digung f374r die erlittenen Nachteile aufgrund des Bebauungsplans "G. " der Beteiligten zu 3 infolge der planerischen Herabzonung ihrer Grundst374cke mit gemeinn374tzigen Festsetzungen. 1 Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die alleinigen Gesellschafter einer Grund-st374cksgesellschaft b374rgerlichen Rechts. In deren Eigentum stehen die Grund-st374cke mit den Flurst374cknummern 829 und 829/1 (R. 1 in H. ). Auf den Grundst374cken befindet sich eine umfriedete, privat genutzte Parkanla- 2 - 3 - ge mit altem Baumbestand. Im westlichen Bereich des Flurst374cks Nr. 829 liegt die sogenannte "V. M. ", eine denkmalgesch374tzte zweigeschossige Villa in klassizistischem Stil, die zu privaten Wohnzwecken genutzt wird. Die Grundst374-cke waren, wie auch die angrenzenden Grundst374cke, nach der Ortsbausatzung der Beteiligten zu 3 von 1939 als Wohngebiet mit Gewerbebetrieben ausgewie-sen und hatten in diesem Umfang Baulandqualit344t. Der Gemeinderat der Beteiligten zu 3 beschloss am 1. April 1982 die Aufstellung des Bebauungsplans "G. " betreffend die beiden hier streitgegenst344ndlichen sowie zwei weitere angrenzende Grundst374cke, von de-nen eines im Eigentum der Beteiligten zu 3 steht. Der Bebauungsplan ersetzte in seinem Geltungsbereich die bisherige Ortsbausatzung. Der Bebauungsplan trat durch 366ffentliche Bekanntmachung am 21. Mai 1987 in Kraft. 3 Der Bebauungsplan setzt f374r das Flurst374ck Nr. 829 sowie einen Teilbe-reich des Flurst374cks Nr. 829/1 eine 366ffentliche Gr374nfl344che (Parkanlage mit inne-rer Erschlie337ung) fest. Die Villa ist als denkmalgesch374tztes Einzelobjekt ausge-wiesen. In diesem Bereich sind bauliche Anlagen aus dem gastronomischen und kulturellen Bereich zugelassen, soweit sie mit der ausgewiesenen Zweck-bestimmung als Parkanlage vereinbar sind. Im 334brigen ist das Flurst374ck Nr. 829/1 als Gemeinbedarfsfl344che (Kindergarten) ausgewiesen. Eine Umset-zung der gemeindlichen Festsetzung ist bislang nicht erfolgt. F374r einen Kinder-garten in diesem Bereich besteht derzeit kein Bedarf mehr. 4 Ein von den Beteiligten zu 1 und 2 im Jahr 1983 gestellter Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids f374r drei Bauk366rper mit insgesamt 51 Wohn-einheiten wurde unter Hinweis auf eine mittlerweile in Kraft getretene Ver344nde- 5 - 4 - rungssperre abgelehnt. Das diesbez374glich betriebene verwaltungsgerichtliche Verfahren ruht derzeit. Den gegen den Bebauungsplan "G. " erhobenen Normen-kontrollantrag der Beteiligten zu 1 und 2 wies der Verwaltungsgerichtshof Ba-den-W374rttemberg durch Urteil vom 7. Dezember 1989 zur374ck. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Nor-menkontrollverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 1991 (ver366ffentlicht in BauR 1991, 299) zur374ckgewiesen. Die hier-gegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsge-richt mit Beschluss vom 22. Februar 1999 (ver366ffentlicht in NVwZ 1999, 979) nicht zur Entscheidung angenommen. 6 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die Festsetzung einer Geldentsch344digung bei der Beteiligten zu 4. Sie machen geltend, dass ihnen eine solche wegen der 304nderung bzw. Aufhebung der bisher zul344ssigen Nutzung durch Festsetzung einer Gemeinbedarfs- und Gr374nfl344che zu zahlen sei. Der Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert der Grundst374cke vor und nach Inkrafttreten des Bebauungs-plans "G. ". Sie k366nnten nicht gezwungen werden, ihr Grundst374ck aufzugeben, obwohl die Festsetzungen im Bebauungsplan nicht umgesetzt w374rden. Im Hinblick auf Art. 14 GG k366nnten sie nicht allein auf einen 334bernah-meanspruch verwiesen werden, sondern auch eine Entsch344digung in Geld ver-langen, wenn die 366ffentliche Hand die zur Verwirklichung der Festsetzung im Bebauungsplan erforderlichen Grundst374cke nicht erwerbe und die Grundst374cke mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen derzeit und auf unabseh-bare Zeit nicht enteignet werden k366nnten. Eine Realisierung der Planung durch 7 - 5 - die Beteiligte zu 3 sei weder ersichtlich noch absehbar. Es sei nicht zu erwar-ten, dass sie 374berhaupt jemals durchgef374hrt werde. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nach Ablehnung ihres Antrags auf Ge-w344hrung einer Entsch344digung durch die Beteiligte zu 4 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie haben in der Hauptsache die Verurteilung der Betei-ligten zu 3 zur Zahlung von 1.095.000 200 zuz374glich 2 % Zinsen 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 6. Dezember 2002 sowie hilfsweise zur 334bernahme des Flur-st374cks 829/1 Zug um Zug gegen Zahlung einer Entsch344digung in H366he des Verkehrswerts von 904.950 200 beantragt. 8 Das Landgericht hat den (Haupt-)Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Grunde nach f374r begr374ndet erkl344rt. 9 Die dagegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 3 hat Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat den Hauptantrag auf gerichtliche Entscheidung endg374ltig und den Hilfsantrag als derzeit unbegr374ndet zur374ckgewiesen. 10 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-teiligten zu 1 und 2 ihren Hauptantrag weiter. 11 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 ist unbegr374ndet. 12 - 6 - I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Entsch344digung wegen der Herabzonung der streitgegenst344ndlichen Grundst374cke durch die Festsetzungen im Bebauungsplan "G. " verneint. Die Antragsteller seien nicht be-rechtigt, wegen der wertmindernden Festsetzungen bez374glich der streitgegen-st344ndlichen Grundst374cke in dem Bebauungsplan neben der vom Gesetz vorge-sehenen M366glichkeit, die 334bernahme der Grundst374cke gegen Entsch344digung zu verlangen, eine weitere Entsch344digung geltend zu machen. Die Beschr344n-kung auf den 334bernahmeanspruch sei verfassungsgem344337. Dass die Festset-zungen im Bebauungsplan von der Beteiligten zu 3 noch nicht umgesetzt wor-den seien und die Enteignungsvoraussetzungen nicht vorl344gen und deren Ein-tritt auch nicht absehbar sei, sei unsch344dlich. Der Bebauungsplan enthalte kei-ne Frist, innerhalb der der Plan zu verwirklichen sei. Er gelte deshalb unbe-grenzt. Die Festsetzungen seien nicht wegen Funktionslosigkeit au337er Kraft getreten und der blo337e Nichtvollzug eines Bebauungsplans stelle keine relevan-te 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse dar. Die Beteiligte zu 3 sei in der Vergangenheit in der Lage gewesen und sei dies auch jederzeit in der Zukunft, die Festsetzungen des Bebauungsplans umzusetzen, es habe ihr bislang ledig-lich der Umsetzungswille gefehlt. Es sei auch nicht unzumutbar, die Beteiligten zu 1 und 2 auf den 334bernahmeanspruch zu verweisen, wenn die Umsetzung der Festsetzung im Bebauungsplan nicht erfolge. Insoweit seien die Regelun-gen der R374ckenteignung anzuwenden oder im gegebenenfalls abzuschlie337en-den 334bernahmevertrag k366nnten entsprechende Regelungen vorgesehen wer-den. Dem 334bernahmeverlangen stehe auch nicht die Ausschlussfrist des 247 44c Abs. 2 BauGB 1976/247 44 Abs. 4 BauGB entgegen. Diese Ausschlussfrist sei auf den 334bernahmeanspruch der Beteiligten zu 1 und 2 nicht anwendbar. Die Be-teiligten zu 1 und 2 k366nnten ihre Anspr374che auch nicht aus einer Amtspflichtver- 13 - 7 - letzung oder aus einem enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff herlei-ten. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 14 1. Den Beteiligten zu 1 und 2 steht kein Anspruch auf Entsch344digung nach 247 42 Abs. 1 BauGB wegen der Aufhebung der zul344ssigen Nutzung der streitge-genst344ndlichen Grundst374cke aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan "G. " zu. 15 a) F374r die Pr374fung des geltend gemachten Anspruchs der Beteiligten zu 1 und 2 sind nach 247 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB die 247247 39 ff BauGB heranzuzie-hen. Das Entsch344digungsverfahren nach 247247 39 ff BauGB wird durch den Antrag des Eigent374mers eingeleitet und unterf344llt dem Anwendungsbereich des 247 233 Abs. 1 BauGB (Bielenberg/S366fker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [Mai 2007] 247 233 Rn. 20). Die Beteiligte zu 4 hat bei dem von den Betei-ligten zu 1 und 2 angegriffenen Verwaltungsakt auf die derzeit geltenden Be-stimmungen des Baugesetzbuchs und nicht auf die des Bundesbaugesetzes 1976 abgestellt und sich deshalb daf374r entschieden, das hier vorliegende Ver-fahren nach den nunmehr geltenden Vorschriften durchzuf374hren. 16 b) Eine Entsch344digung kommt nicht nach 247 42 Abs. 1 BauGB in Betracht. 17 - 8 - aa) Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar. Nach 247 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach 247247 40 und 41 Abs. 1 BauGB eine Entsch344digung nur nach diesen Vorschriften zu ge-w344hren. 18 Der Bebauungsplan enth344lt f374r die Grundst374cke der Beteiligten zu 1 und 2 eine Fl344chenausweisung f374r einen Kindergarten, eine Fl344che f374r den Gemein-bedarf nach 247 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, und eine 366ffentliche Parkanlage, eine Gr374nfl344che nach 247 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Deshalb ist der Eigen-t374mer einer solchen Fl344che nach Ma337gabe des 247 40 BauGB zu entsch344digen, soweit ihm Verm366gensnachteile entstehen. Daf374r sieht 247 40 Abs. 2 BauGB vor, dass der Eigent374mer die 334bernahme der betroffenen Fl344chen verlangen kann, wenn und soweit es ihm mit R374cksicht auf die Festsetzung oder Durchf374hrung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundst374ck zu behalten oder es in der bisherigen Art zu nutzen. Dies umfasst auch die F344l-le, dass eine durch Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Fl344che durch einen erneuten Bebauungsplan herabgezont wird (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 94; 93, 165, 167). Die Beschr344nkung der Abfindung ist mit Art. 14 GG vereinbar (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 96 f; 93, 165; 167; 97, 1, 3). Eine Geldentsch344di-gung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Eigent374mer das Grund-st374ck tats344chlich zur 334bernahme anbietet (Senatsurteile BGHZ 50, 93, 99; 97, 1, 3 f), woran es im vorliegenden Fall fehlt, wenngleich nach den von der Revi-sion nicht in Frage gestellten Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraus-setzungen f374r einen 334bernahmeanspruch gegeben sind. 19 - 9 - bb) 247 42 Abs. 1 BauGB ist auch nicht deshalb anwendbar, weil der Ver-weis in 247 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Entsch344digung allein nach den 247247 40, 41 BauGB verfassungskonform einschr344nkend auszulegen ist, wie die Revision geltend macht. Die Beteiligten zu 1 und 2 begr374nden ihre Auffassung damit, dass die Beteiligte zu 3 die Realisierung der Planung in all den Jahren nicht in Angriff genommen habe und die Voraussetzungen f374r eine Enteignung als not-wendige Ma337nahme einer Planumsetzung weder vorl344gen noch absehbar sei, dass sie eintreten. 20 (1) Zun344chst ist in den Blick zu nehmen, dass es sich bei den Festset-zungen des hier streitgegenst344ndlichen Bebauungsplans um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. F374r ein bestimmtes Gebiet sind Art, Ma337 und Umfang der Grundst374cksnutzung f374r die Zukunft neu geordnet worden. Es liegt deshalb allein mit der Planung noch kei-ne Enteignung der Beteiligten zu 1 und 2 vor (BVerfG NVwZ 1999, 979, 980). Begrenzungen der Eigent374merbefugnisse durch eine Inhalts- und Schranken-bestimmung sind als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grunds344tzlich entsch344digungslos hinzunehmen. 334berschreitet der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die dargelegten Grenzen, so sind hierauf gest374tzte Beschr344nkungen oder Belas-tungen rechtswidrig und k366nnen im Wege des Prim344rrechtsschutzes abgewehrt werden. Zu einem Entsch344digungsanspruch f374hren sie von Verfassungs wegen nicht (BVerfGE 58, 300, 320; 100, 226, 241). Fehlt eine erforderliche An-spruchsgrundlage f374r eine Entsch344digung, so muss sich der Betroffene um die Aufhebung des Eingriffsakts bem374hen. Er kann aber nicht unter Verzicht auf die Anfechtung eine ihm vom Gesetz nicht zugebilligte Entsch344digung beanspru-chen; mangels gesetzlicher Grundlage k366nnen die Gerichte auch keine solche zusprechen (BVerfGE 58, 300, 324). 21 - 10 - (2) Die Argumentation der Beteiligten zu 1 und 2, im Hinblick auf die Pla-nung und die Absicht ihrer Verwirklichung w374rden ihre Rechte aus Art. 14 GG verletzt, wenn man sie auf die Geltendmachung eines 334bernahmeanspruchs verweisen und ihnen eine Entsch344digung nach 247 42 Abs. 1 BauGB vorenthalten w374rde, richtet sich im Kern gegen die Rechtm344337igkeit der planerischen Ent-scheidung der Beteiligten zu 3. Damit k366nnen sie im vorliegenden Verfahren nicht geh366rt werden. 22 (a) H344lt ein Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren (247 47 VwGO) einen Bebauungsplan f374r g374ltig, so bindet diese Entscheidung im Rah-men ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, f374r den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet (Senat BGHZ 77, 338, 341 f; 105, 94, 96 f; Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 - BGHR VwGO 247 47 Bindungswirkung 1). Diese Bindung bedeutet nicht nur, dass die Wirksamkeit des Bebauungsplans "in formeller Hinsicht" der Nachpr374fung entzogen ist. Vielmehr bindet die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Normenkon-trollverfahren auch insoweit, als sie die Erforderlichkeit der Planung zur st344dte-baulichen Entwicklung und Ordnung generell und einen Bedarf f374r die konkrete Planung bejaht hat (Senat BGHZ 105 aaO; Beschluss vom 25. Oktober 2001 aaO). Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht und insoweit best344-tigt zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Rechte der Beteiligten zu 1 und 2 durch die Planung der Beteiligten zu 3 verneint und zwar unter Ber374cksichtigung der materiellen Rechtslage und des Umstandes, dass die Beteiligten zu 1 und 2 auf die Geltendmachung eines 334bernahmean-spruches beschr344nkt sind und keinen daneben vom Gesetz zugebilligten Geld-entsch344digungsanspruch haben. Daran m374ssen sich die Beteiligten zu 1 und 2 festhalten lassen. 23 - 11 - (b) Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 auf den zwischenzeitlichen Zeitab-lauf hinweisen und geltend machen, jedenfalls deswegen erfordere der durch die fremdn374tzige Planung im streitgegenst344ndlichen Bebauungsplan verwirklich-te Eingriff in ihr Eigentumsrecht eine Korrektur der gesetzlichen Entsch344di-gungsregeln, kann ihr Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg haben. 24 (aa) Nach 247 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (247 1 Abs. 3 BBauG 1976) sind Bau-leitpl344ne aufzustellen, sobald und soweit es f374r die st344dtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es stellt sich insoweit die Frage der Verh344ltnism344-337igkeit eines Eingriffs in die durch Art. 14 Abs. 1 GG gew344hrten Nutzungsbe-fugnisse f374r die Beteiligten zu 1 und 2 als Grundst374ckseigent374mer, wenn die zur Begr374ndung der Planung angef374hrten 366ffentlichen Belange 374ber Jahre hinweg nicht verwirklicht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts ist ein Bebauungsplan nicht im Sinne des 247 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tats344chliche Hindernisse, zu denen auch das Fehlen der ben366tigten Finanzmittel zu z344hlen ist, im Wege stehen (BVerwG NVwZ 2004, 856; BVerwGE 117, 351, 353). Da-bei ist im Gegensatz zu sonstigen Bebauungspl344nen, die eine Angebotsplanung und in der Regel keine Verpflichtung zur Realisierung enthalten, auch zu be-r374cksichtigen, dass die rein fremdn374tzige, eigentumsverdr344ngende Planung nach 247 40 BauGB kein "Angebot" f374r den Eigent374mer darstellt, weil er eine sol-che vorgesehene Grundst374cksnutzung in seiner Person nicht verwirklichen kann (BVerwG NVwZ 2004, 856, 857 f374r eine Stra337enplanung). 25 Ob insbesondere der inzwischen eingetretene Zeitablauf und die Erkl344-rung der Beteiligten zu 3, zwar jederzeit die Realisierung der Planung beginnen zu k366nnen, aber derzeit kein Interesse daran zu haben, die Bewertung rechtfer- 26 - 12 - tigt, die urspr374ngliche Planung sei jedenfalls inzwischen rechtswidrig geworden, kann hier allerdings dahinstehen. Dies m374ssten die Beteiligten zu 1 und 2 vor den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten geltend machen. Daran sind sie nicht deshalb gehindert, weil es einen rechtskr344ftig zu ihren Lasten ausgegangenen Vorprozess gab. Die Rechtskraft einer Normenkontrollent-scheidung schlie337t es nicht aus, geltend zu machen, der Bebauungsplan sei aufgrund einer nach Erlass des rechtskr344ftigen Urteils eingetretenen 304nderung der Sach- und Rechtslage nichtig geworden (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1994, 236) beziehungsweise, die bauplanerischen Festsetzungen seien wegen Funktions-losigkeit au337er Kraft getreten (BVerwGE 54, 5, 8 f). Ob dies im Wege einer er-neuten Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht geltend zu ma-chen ist, weil die Frist des 247 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegensteht (vgl. VGH M374nchen NVwZ-RR 2005, 776 f, Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 247 47 Rn. 85), oder im Rahmen einer Inzidentkontrolle etwa bei einem Bauantrag gel-tend gemacht werden kann (BVerwG ZfBR 2007, 149, 150; Beschluss vom 8. April 2003 - 4 B 23/03 - juris, Rn. 4), kann hier dahinstehen. Jedenfalls be-steht dann nicht das Bed374rfnis, wegen m366glicher Rechtsbeeintr344chtigungen der Beteiligten zu 1 und 2 die Anwendungsbereiche der Regelungen 374ber eine Geldentsch344digung gegen den Gesetzeswortlaut zu erweitern. Insofern sind die Beteiligten zu 1 und 2 gehalten, sich gegen die von ihnen als rechtswidrig ge-haltenen Beeintr344chtigungen zur Wehr zu setzen und den Prim344rrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, was ihnen auch zumutbar ist. (bb) Im 334brigen: W344re vorliegend entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen - und von der Revision ausdr374cklich gebilligten - W374rdigung unter Ber374cksichtigung der erw344hnten Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts die Annahme gerechtfertigt, die urspr374ngliche Planung h344tte we-gen einer inzwischen eingetretenen 304nderung der Sach- und Rechtslage ihre 27 - 13 - Rechtsverbindlichkeit verloren, so w344re die den Beteiligten zu 1 und 2 auferleg-te Nutzungsbeschr344nkung in Wegfall gekommen und schon deshalb die Grund-lage f374r die Zubilligung einer Entsch344digung nach Ma337gabe der 247247 40 ff BauGB entfallen (vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 1, 5 f). cc) Eine einschr344nkende Auslegung des 247 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit eine Anwendung des 247 42 Abs. 1 BauGB kann auch nicht deshalb in Be-tracht gezogen werden, weil die Beteiligten zu 1 und 2 in einer mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungewissheit dar374ber sind, wann es zu ei-ner Enteignung zwecks Verwirklichung der Planung kommt. 28 (1) Der Gesetzgeber hat diese Belastung des Eigent374mers, der von einer Planung mit den hier in Rede stehenden Festsetzungen nach 247 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 8 BauGB betroffen ist, mit der Zuerkennung eines 334bernah-meanspruchs ausgeglichen, sofern es ihm mit R374cksicht auf die Festsetzungen oder Durchf374hrung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundst374ck zu behalten oder es in der bisherigen Art zu nutzen (247 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht festgestellt, was von der Revision als ihr g374nstig hingenom-men wird. Mit dem 334bernahmeanspruch ist das Initiativrecht (auch) auf den Ei-gent374mer 374bergegangen. Er kann die Phase der Unsicherheit selbst beenden und eine Entsch344digungsleistung gegen Abtretung des Grundbesitzes erlangen. Diese Entsch344digung bietet ihm grunds344tzlich die M366glichkeit, ein gleichwerti-ges Grundst374ck zu erwerben. 29 Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des 247 40 Abs. 2 BauGB - und damit des Ausschlusses des 247 42 Abs. 1 BauGB - nicht voraussetzt, dass der 366ffentlichen Hand - jetzt oder 30 - 14 - zu einem sp344teren Zeitpunkt - ein Recht zur Enteignung nach Ma337gabe der 247247 85 ff BauGB zusteht. Zwar ist in der Senatsrechtsprechung davon die Rede, der 334bernahmeanspruch stelle sich als "Vorstufe" einer (m366glichen) f366rmlichen Enteignung dar bzw. die in den Voraussetzungen des 247 87 Abs. 1 und 2 BauGB jetzt noch nicht zul344ssige Enteignung werde mit einer 334bernahme "gleichsam vorweggenommen" (Beschluss vom 25. Juni 1992 - III ZR 160/91 - BRS 53 Nr. 133). Diese Formulierungen geben nur den Erfahrungssatz wieder, dass bei Festsetzungen nach 247 40 Abs. 1 BauGB in vielen F344llen ein Enteignungsrecht der 366ffentlichen Hand besteht. Sie sind aber nicht dahin zu verstehen, ein 334bernahmeanspruch nach 247 40 Abs. 2 BauGB sei nur gegeben, wenn sich po-sitiv feststellen l344sst, dass sich die 366ffentliche Hand das Grundst374ck (jetzt oder auch zu einem sp344teren Zeitpunkt) im Enteignungswege verschaffen k366nnte. Eine solche Sichtweise w374rde nicht nur im Widerspruch zu den Interessen der betroffenen Grundst374ckseigent374mer stehen, die im Regelfall die M366glichkeit einer 334bernahme gegen374ber einer sonstigen Form der Entsch344digung f374r vor-zugsw374rdig erachten. Sie st374nde dar374ber hinaus auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungs-gerichts, wonach im Bebauungsplanverfahren eine 334berpr374fung der Enteig-nungsvoraussetzungen gerade nicht stattzufinden hat (BVerfG NVwZ 1999, 979; BVerwG NVwZ-RR 1998, 483, 484). (2) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der 334bernahmean-spruch nach 247 44 Abs. 4 BauGB bzw. nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttre-tens des Bebauungsplanes noch geltenden, aber inhaltsgleichen 247 44c Abs. 2 BBauG 1976 inzwischen erloschen sei. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Ent-sch344digungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die jeweiligen Verm366gensnachteile eingetreten sind, die F344lligkeit des Anspruchs herbeigef374hrt wird. Zutreffend ist das Berufungsgericht 31 - 15 - davon ausgegangen, dass der 334bernahmeanspruch nach 247 40 Abs. 2 Satz 1 BauGB bzw. BBauG 1976 nicht in den Anwendungsbereich der Ausschlussfrist f344llt (Krohn in: Festschrift Weyreuther, 421, 428 ff; ders. in: Festschrift Geiger, 417, 427 f, Fn. 28; L366hr in: Battis/Krautzberger/L366hr, BauGB, 11. Aufl., 247 44 Rn. 8; 344hnlich Wahlh344user, Die moderne st344dtebauliche Planung und das Pla-nungsschadensrecht, S. 289; im Ergebnis ebenso Paetow in: Berliner Kommen-tar zum BauGB, 3. Aufl. [Juli 2004] 247 44 Rn. 18; J344de in: J344de/Dirnberger/ Weiss, BauGB/BauNVO, 3. Aufl., 247 44 BauGB Rn. 14, die auf die Dauerwirkung des Eigentumseingriffs abstellen; a.A. Breuer in: Schr366dter, BauGB, 7. Aufl. 247 44 Rn. 20; Bielenberg/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [Mai 2001] 247 44 Rn. 48, 49; Reisnecker BayVBl. 1981, 489, 491). Die Ausstrahlungswirkung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG gebietet eine einschr344nkende Auslegung des 247 44 Abs. 4 BauGB. (a) Dem Wortlaut nach erfasst 247 44 Abs. 4 BauGB Entsch344digungsan-spr374che und nicht den 334bernahmeanspruch. Auch wenn das Gesetz in 247 43 Abs. 1 BauGB f374r den Fall eine Regelung trifft, dass "die Entsch344digung durch 334bernahme des Grundst374cks" zu leisten ist, bleibt gleichwohl vom Wortlaut her noch Raum f374r eine Auslegung der Vorschrift. Gleiches gilt f374r den historischen Willen des Gesetzgebers, der die Befristungsregelung in 247 44c Abs. 2 BBauG 1976 lediglich im Interesse der Rechtssicherheit aufgenommen hat (BT-Drucks. 7/2496 S. 56). 32 Der Bundesgerichtshof hat den 334bernahmeanspruch nach 247 40 Abs. 2 Satz 1 BauGB stets als Entsch344digungsanspruch besonderer Art bezeichnet (Senatsurteile BGHZ 63, 240, 255; 118, 11, 21). Er ist auch im Gegensatz zum Geldentsch344digungsanspruch, der allein auf den Ausgleich gegenw344rtig einge-tretener Rechtsverluste gerichtet ist, darauf angelegt, dem Eigent374mer wegen 33 - 16 - der zuk374nftig zu erwartenden Rechtsverluste bis zur Verwirklichung der Pla-nung und der daf374r erforderlichen Enteignung eine Kompensation zu gew344hren. Zwar setzt auch der 334bernahmeanspruch einen Eingriff in das Eigentumsrecht voraus. Der Eigent374mer hat jedoch mit der Zubilligung des 334bernahmean-spruchs das Initiativrecht zur Herbeif374hrung einer Entsch344digung, auch wenn die Enteignungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen. Er kann damit die Zeit - bis von hoheitlicher Hand auf das Grundst374ck zugegriffen wird - abk374rzen, in der das weitere Behalten des Grundst374cks f374r ihn aus wirtschaftlichen Gr374nden unzumutbar ist. (b) Entscheidend ist das Gewicht der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG mit in den Blick zu nehmen. Es ist dem Gesetzgeber grunds344tzlich nicht ver-wehrt, eigentumsbeschr344nkende Ma337nahmen, die er im 366ffentlichen Interesse f374r geboten h344lt, auch in H344rtef344llen durchzusetzen, wenn er durch kompensa-torische Vorkehrungen unverh344ltnism344337ige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigent374mers vermeidet und schutzw374rdigem Vertrauen angemessen Rechnung tr344gt. Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgrup-pen die verfassungsrechtliche Zul344ssigkeit einer sonst unverh344ltnism344337igen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigef374hrt werden (vgl. BVerfGE 100, 226, 244 unter Bezugnahme auf BVerfGE 58, 137, 149 f; 79, 174, 192). Ausgleichsrege-lungen sind freilich nicht generell ein verfassungsrechtlich zul344ssiges Mittel, un-verh344ltnism344337ige Eigentumsbeschr344nkungen mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang zu bringen. Normen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, m374s-sen grunds344tzlich auch ohne Ausgleichsregelungen die Substanz des Eigen-tums wahren und dem Gleichheitsgebot entsprechen. Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unzumutbaren Belastung des Eigent374mers f374hrt, k366nnen Ausgleichsregelungen aber zur Wahrung der Verh344ltnism344337igkeit 34 - 17 - und zum Ausgleich gleichheitswidriger Sonderopfer in Betracht kommen (vgl. BVerfGE 100, 226, 244). Dabei ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der nach Art. 14 Abs. 1 GG vorzunehmenden Abw344gung zu beachten (vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2010, 512, 514 f, Rn. 41, 44). Bei den heteronomen Festsetzungen im Bebauungsplan handelt es sich um eigentums-verdr344ngende Planungen (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 327; vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788, 789; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64). Gemessen an diesem Ma337stab ist nicht erkennbar, mit welchen 366ffentli-chen Belangen der Eingriff in die Eigentumsposition gerechtfertigt werden k366nn-te. Die Zubilligung des 334bernahmeanspruchs gegen Entsch344digung setzt vor-aus, dass aufgrund der heteronomen Planung dem Eigent374mer eine wirtschaft-lich unzumutbare Situation aufgezwungen wird. Diese m374sste er nach Auslau-fen der Frist des 247 44 Abs. 4 BauGB bis zur Verwirklichung der Planung und der daf374r erforderlichen Enteignung entsch344digungslos hinnehmen. Der Senat hat es aber als mit der Eigentumsgarantie f374r unvereinbar gehalten, wenn durch die Herabzonung eines Grundst374cks dem Eigent374mer unmittelbar ein gegenw344rti-ges Opfer abverlangt werde, er aber noch zuwarten m374sse, bis ihm eine Ent-sch344digung zugebilligt wird, weil erst in der Zukunft die Umsetzung der Planung und damit zusammenh344ngend die Enteignung durchgef374hrt wird (BGHZ 63, 240, 251 f). Dies w374rde die Grenzen einer zul344ssigen Inhalts- und Schranken-bestimmung 374berschreiten. Das Gewicht der Eigentumsgarantie spricht deshalb gegen einen Ausschluss des 334bernahmeanspruchs nach Ablauf der Frist des 247 44 Abs. 4 BauGB. 35 - 18 - (c) Der Gesichtspunkt, die 366ffentliche Hand von alten, bisher nicht gel-tend gemachten, ungepr374ften Forderungen m366glichst freizuhalten, erfordert die Ausschlussfrist nicht. Durch Aufhebung der belastenden Planung oder Durch-f374hrung der Enteignung k366nnte die 366ffentliche Hand die M366glichkeit der Inan-spruchnahme durch den Eigent374mer im Wege des 334bernahmeanspruchs ver-meiden. Im 334brigen ist tragender Grund f374r den Verweis des Eigent374mers auf den 334bernahmeanspruch, dass die 366ffentliche Hand sowieso das Eigentum zur Realisierung der Planung erwerben muss, weil in der Regel die Durchf374hrung des Planungszwecks nur durch v366llige Entziehung des Eigentums und seine 334bertragung auf den Aufgabentr344ger m366glich sein wird (Senat BGHZ 50, 93, 97; Beschluss vom 25. Juni 1992 - III ZR 160/91 - BRS 53 Nr. 133). Dann ist der Eigent374mer aber ohnehin zu entsch344digen. 36 (d) Im 334brigen ist auch zu ber374cksichtigen, dass die herabzonende Pla-nung als Inhalts- und Schrankenbestimmung nicht auf den Entzug von durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzten Rechtspositionen gerichtet sein kann. Sie darf sich dann aber auch nicht als mittelbarer Zwang auf den Eigent374mer auswirken, ohne dass die Voraussetzungen f374r eine Enteignung vorliegen, von sich aus wegen der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Grundst374ckseigentum dessen 334bernahme verlangen zu m374ssen (Krohn in: Festschrift Weyreuther, 421, 432; ders. in: Festschrift Geiger, 417, 427 Fn. 28; insofern zustimmend Reisnecker BayVBl. 1981, 489, 491). Ein solcher mittelbarer Zwang w374rde sich wegen der Ausschlussfrist des 247 44 Abs. 4 BauGB ergeben, weil der von der herabzonenden Planung betroffene Eigent374mer von sich aus die entstandene unzumutbare Situation nicht mehr beenden k366nnte und entsch344digungslos ab-warten m374sste, ob die Planung gegebenenfalls in ferner Zukunft oder 374berhaupt verwirklicht und er dann erst entsch344digt werden w374rde. Dies kann ihn n366tigen, die 334bernahme zu verlangen. Es k366nnte im 334brigen auch gegen das Interesse 37 - 19 - des Aufgabentr344gers gerichtet sein. Die an den Bebauungsplan sich anschlie-337ende Umsetzung der Planung kann sich 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinzie-hen. Der Aufgabentr344ger wird in der Regel an der 334bernahme des Grundeigen-tums aber erst Interesse haben, wenn er es zur Realisierung des geplanten Vorhabens ben366tigt. Die zeitliche Befristung des 334bernahmeanspruchs kann deshalb auch zur Folge haben, dass Grundst374cke "verfr374ht" zur 334bernahme angeboten werden, denn der 334bernahmeanspruch h344ngt nicht davon ab, dass der Enteignungsbeg374nstigte in der Lage ist, die Fl344che gegen entsprechende Entsch344digung zu 374bernehmen (Senatsurteil BGHZ 63, 240, 251; Krohn in: Festschrift Weyreuther, 421, 432; dazu auch Schmidt-A337mann BauR 1976, 145, 150). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Frist des 247 44 Abs. 4 BauGB nicht mit den zeitlichen Vorgaben zur Umsetzung der Planung 374bereinstimmt. Die Frage, ob der Eigent374mer am Eigentum festh344lt, wird in der Regel auch damit zusammenh344ngen, in welcher Zeit er mit einem Enteignungsverfahren und einer Umsetzung der Planung rechnet. Gerade, wenn sich dieser Erwartungshorizont zum Beispiel wegen ver344nderter Zeitpla-nungen beim Aufgabentr344ger ver344ndert, kann das f374r den Eigent374mer der Grund daf374r sein, nicht mehr weiter abwarten zu wollen oder zu k366nnen. Wenn solche Umst344nde erst nach Ablauf der Frist des 247 44 Abs. 4 BauGB eintreten, ist es unter dem Blickwinkel der Eigentumsgarantie nicht zu begr374nden, warum der Eigent374mer dann an der f374r ihn unzumutbaren Situation entsch344digungslos festgehalten werden sollte. 38 (e) Soweit in der Literatur die Anwendbarkeit des 247 44 Abs. 4 BauGB auf den 334bernahmeanspruch nach 247 40 Abs. 2 Satz 1 BauGB bejaht wird (Breuer in: Schr366dter aaO; Bielenberg/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz- 39 - 20 - berger, aaO.; Reisnecker BayVBl. 1981, 489, 491), wird die Norm aus verfas-sungsrechtlichen Gr374nden f374r einschr344nkend auslegungsbed374rftig angesehen. So wird eine Beschr344nkung der Ausschlussfolgen lediglich auf das formelle An-tragsrecht des Eigent374mers angenommen und der Beginn der Ausschlussfrist von der Frage der Kenntnis von den Umst344nden, die die Unzumutbarkeit als Voraussetzung f374r das Entstehen des 334bernahmenanspruchs begr374nden, ab-h344ngig gemacht. Die Bedenken hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Recht-fertigung f374r die Ausschlussfrist des 247 44 Abs. 4 BauGB sprechen jedoch daf374r, den 334bernahmeanspruch g344nzlich aus dem Anwendungsbereich der Norm zu nehmen. dd) Eine einschr344nkende Auslegung des 247 43 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch nicht deshalb veranlasst, weil nach der - erstmals im Revisionsverfahren ge344u337erten - Auffassung der Beteiligten zu 1 und 2 mit den Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan eine isolierte eigentumsverdr344ngende Planung vorliegt. Es kann dahinstehen, ob hier die Voraussetzungen einer isolierten ei-gentumsverdr344ngenden Planung vorliegen, wozu vom Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen wurden. Diese kann zwar nicht - wie von der Beteilig-ten zu 3 geltend gemacht - allein deshalb verneint werden, weil nicht allein ein einzelnes Grundst374ck, sondern auch benachbarte Grundst374cke von der Pla-nung betroffen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788, 789); sie ist jedoch nur f374r die Frage bedeutsam, nach welcher Grundst374cksqualit344t eine Enteignungsentsch344digung zu bemessen ist (vgl. Se-natsurteile BGHZ 141, 319; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63; vom 19. Juli 2007 aaO 788), nicht aber f374r die Frage, ob eine 334bernahme- oder eine sonstige Geldentsch344digung zu gew344hren ist. 40 - 21 - 2. Der geltend gemachte Entsch344digungsanspruch kann, wie das Beru-fungsgericht zu Recht erkannt hat und von der Revision auch nicht angegriffen wird, auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen (Anspr374che aus 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff) ge-st374tzt werden. 41 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2009 - 5 O 21/07 Baul. - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2009 - 102 U 1/09 -
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