BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 221/09 Verkündet am: 27. September 2011 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 Die Zulassung der Revision kann auch in den Gründen des Urteils auf die Höhe des Anspruchs beschränkt werden. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. S eptember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. August 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem im Juni 2007 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der Immobilienfonds G . GbR (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Ge sellschaft b ürgerlichen Rechts. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb und die Bebauung der Grundstücke G . Straße 52 - 55 und B. B . - Straße 9 in B . mit einem Mehrfamil ienhaus bzw. einem Geschäft s- haus und deren anschließende Vermietung. Der Beklagte unterzeichnete am 30. September 1992 eine Zeichnungserklärung über eine Beteiligung von 100.000 DM an der GbR. In dieser bevollmächtigte er die S . GmbH, die nicht ü ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfü g- te, u.a., 1 - 3 - seinen Beitritt und den Beitritt weiterer Gesellschafter zur Gesellschaft erforde r- sowie den dem Prospekt beigef ügten Geschäftsführungsvertrag einschließlich des Grundbuchtreuhandvertrags mit der Dr. G . GmbH abz u- schließen. Weiter heißt es in der Zeichnungserklärung: Mir/uns sind insbesondere auch die in dem Geschäftsführungsvertrag zu e r- te i lenden Vollmachte n bekannt, von denen als wichtigste hervorgehoben we r- den: Vorbehaltlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung - - - das Grundvermögen in voller Höhe der unbeschränkten Haftung zu unte r- werfen, Grundpfandrechte einschließlich der dinglichen Unterw erfungse r- klärung auch in der Form des § 800 ZPO zu erklären - für die Gesellschafter auch die persönliche Haftung, jedoch nur quotal en t- sprechend der Beteiligungsquote zu erklären und sie insoweit der sofort i- gen Zwang s vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Nach § 3 Abs. 1 des dem Fondsprospekt als Anlage beigefügten Gesel l- schaftsvertrags haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen quotal en t- sprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftskapital. Die Beteiligung squote des Beklagten bet rägt 0 ,64977258 %. Die Dr. G . GmbH bestätigte am 21. Oktober 1992 die Annahme der Zeichnung serklärung des Beklagten. Am 26. Oktober 1992 vereinbarten die Gründungsgesellschafter der GbR mit der S . GmbH als Vert reterin des Beklagten und anderer Anleger in notariel ler Form deren Beitritt zur GbR. In der selben Urkunde bestellten die durch die S . GmbH vertretenen Gesellschafter entsprechend der Vorgabe in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags die D r. G . GmbH als gemeinsam bevollmächtigte 2 3 4 - 4 - Geschäftsbesorgerin und bestätigten die Fortsetzung des mit ihr bereits best e- henden Grundbuchtreuhandvertrags. Die Geschäftsbesorgerin, die ebenfalls über k eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfü gte, wurde anste l- le der GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen und hielt die Grundstücke treuhänderisch für die GbR. Nach § 1 Abs. 4 des Geschäft s- besorgungsvertrags war die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, das Gesam t- handsvermögen der G bR in voller Höhe der unbeschränkten Haftung zu unte r- werfen und die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft pe r- sönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verpflichten. In § 4 Abs. 2 b e- vollmächtigten die Gesellschafter die Geschäftsb esorgerin darüber hinaus, sie in diesem Umfang der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm ö- gen als Teilschuldner zu unterwerfen. Die GbR , vertreten durch die Dr. G . GmbH, hatte bereits am 22. O k- tober 1992 mit der B . Sparkasse, e iner Abteilung der Landesbank B . , drei Darlehensverträge über einen Gesamtbetrag von 20.600.000 DM g e- schlossen. D ie Verträge wurden seitens der GbR teilschuldnerischer Haftung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteilig ung unterzeichnet. Die GbR bestellte Sicherung s- grundschulden in entsprechender Höhe zugunsten der Darlehensgläubigerin. Nach den insoweit gleichlautenden Darlehensverträgen haften mehrere rechend der gesellschaftlichen Bete i- ist bestimmt : Sie [die Bank] ist berechtigt, die Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und wenn mehrere Schuldverhältni s- se mit ihr besteh en, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf we l- che geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 5 6 - 5 - Die Darlehensverträge nehmen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingu n- gen der Darlehensgläubigerin Bezug. Darin heißt es unter 22 . Verwertung von Sicherheiten : Wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, ist die Sparkasse berechtigt, die Sicherheiten ohne gerichtliches Verfahren unter tunlichster Rücksichtnahme auf den Kunden zu beliebiger Zeit an einem ihr geeignet Unter mehreren Sicherheiten hat die Sparkasse die Wahl. Sie darf zunächst aus dem sonstigen Vermögen des Kunden Befriedigung suchen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2003 kündigte der Beklagte das Gesel l- schaftsverhältnis fristlos und berief sich darauf, mangels Wirksamkeit der ertei l- ten Vollmacht der GbR nicht wirksam beigetreten zu sein. Die Darlehensgläubigerin erhob im Dezember 2003 Klage gegen die GbR und den Beklagten dieses Rechtsstreits mit dem Antrag auf Rückzahlung der Darlehensvaluta aus ungerechtfertigter Bereicherung, hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass die Darlehensverträge wirksam seien. Mit rechtskrä f- tigem Urteil vom 17. November 2004 in der Fassung des Berichtigungsb e- sc hlusses vom 9. Februar 2005 gab das Landgericht Berlin (Az. 4 O 1/04) unter Klageabweisung im Übrigen dem Hilfsantrag statt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 kündigte die Darlehensgläubigerin die Darlehen wegen Zahlungsverzugs und stellte den Gesamts aldo der Darl e- hen einschließlich aufgelaufener Zinsen in Höhe von 11.186.877,52 fällig . Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte sie den Beklagten unter Fristsetzung zum 20. Dezember 2004 auf, entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtkapital der GbR 72.68 9,26 an sie zu zahlen. Die Darlehensgläubigerin reichte im Dezember 2007 wegen dieser Fo r- derung gegen den Beklagten Klage ein, obwohl zu diesem Zeitpunkt über das 7 8 9 10 11 - 6 - Vermögen der GbR bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war. Noch vor d e- ren Zustellung hat der Kläger den Rechtsstreit übernommen . Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stat t- gegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewi e- sen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re vision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig . Die Rechtskraft des im Rechtsstreit zwischen der Darlehensgläubigerin einerseits und der G bR sowie dem Beklagten andere r- seits vom Landgericht Berlin erlassenen Urteils stehe nicht entgegen, da unte r- schiedliche Streitgegenstände vorlägen. Die Haftung des Beklagten folge aus §§ 128, 130 HGB analog i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (Art. 229 § 5 S atz 2 EGBGB). Einwendungen aus dem Recht der GbR gegen die Wirksa m- keit der Darlehensverträge seien gem. § 129 HGB analog infolge des recht s- kräftigen Urteils des Landgerichts Berlin ausgeschlossen. Ob die der S . GmbH ertei lte Vollmacht gegen das Rechtsberatung s- gesetz verstoße, könne dahinstehen, da der Beitritt nach der Lehre von der fe h- lerhaften Gesellschaft wirksam sei. Der Beklagte hafte für die vor seinem Beitritt eingegangenen Verbindlichkeiten der GbR, weil diese für ihn erkennbar gew e- 12 13 14 15 - 7 - sen seien. Zwar sei die kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldnerische Ha f- tung des Beklagten auf seine Quote an dem Gesellschaftsvermögen beschränkt worden. Die Quote berechne sich aber nicht aus dem jeweiligen Stand der Da r- lehensforderun gen. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der Gesellschaft noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erlöse verringerten den Haftung s- u m fang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensverträge unter Berücksichtigung der im Gesellschaftsvertrag g eregelten Haftung. II. Dies e Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Rahmen des b e- schränkten Umfangs der Revisionszulassung stand . 1 . Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Grund des vom Kläger ge l- tend gemachten Zahlungsanspruchs richtet, unstatthaft und damit unzulässig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Höhe des gegen den Beklagten bestehenden Zahlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, abe r, was ausreichend ist ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2007 VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; BGH, Urteil vom 16. September 2009 VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründun g für die Zulassung der Revisi on zielt auf die Frage ab , ob und in welchem Umfang bei einer vereinbarten quotalen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der G e- sellschafter mind ern und ob die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1996 aufgestellten Grundsätze trotz Änderung der Haftungsve r- fassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter Gültigkeit haben. Dies e Frage betrifft lediglich die Höhe des eingeklagten Ansp ruchs. Eine Beschrä n- kung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 VI ZR 66 / 98, NJW 1999, 500; vgl. auch Beschluss 16 17 18 - 8 - vom 15. Dezember 1978 V ZR 214/77, NJW 1979, 551 ; Urteil vom 16. September 2009 VIII Z R 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11 zur Beschrä n- kung auf den Anspruchsgrund; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 11; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 23 ) . Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen und abt rennbaren Teil des Streitstoffs , auf d en der Beklagte selbst seine Revision hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs , ist die Zulassungsentscheidung so auszul e- gen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf d iesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4) . 2. Soweit die Revision zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg. a) Die Rech tskraft des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17. November 2004 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Februar 2005 (Az. 4 O 1/04) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da nicht über dense l- ben prozessualen Anspruch entschieden worden ist. Auch wenn die Z ulassung der Revision beschränkt ist, hat das Revisionsgericht hinsichtlich des Teils, für d en die Revision zugelassen ist, die Zulässigkeit der Klage zu prüfen ( vgl. Musielak/Ball , ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 20 ) . D er Streitgeg enstand des früheren Rechtsstreits erschließt sich bei e i- nem hier hinsichtlich des Hauptantrags klageabweisenden Urteil, dessen Urteilsformel keine Aufschlüsse zulässt, stets erst aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen einschließlich des in Be zug genommenen Parteivo r- bringens. Allerdings können die Parteien den Streitgegenstand nicht durch G e- staltung ihres Vortrag s willkürlich begrenzen. Der Streitgegenstand wird vie l- mehr durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden L e- benssachv erhalt bestimmt, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses 19 20 21 - 9 - Lebenssachverhalts von den Par teien vorgetragen worden sind oder nicht . Von ihm erfasst werden sämtliche materiell - rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorg etragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 49/08, WM 2009, 501 Rn. 45, insoweit nicht in BGHZ 179, 146; Urteil vom 19. November 2003 VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 53). Infolgedessen hat die Rechtskraft des U r- te ils im ersten Prozess nicht nur die Präklusion der dort vorgetragenen Tats a- chen, sondern auch der nicht vorgetragenen , zu dem Lebenssachverhalt geh ö- renden Tatsachen zur Folge, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind (BGH, Urteil vom 17. März 1995 V ZR 178/93, MDR 1995, 1062 f. ) oder der Entscheidung unmissve r- ständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu Grunde liege n- den Anspruch nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine e rneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und au f- grund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliege n- den Umständen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 49/08, WM 2009, 501 Rn. 45, ins oweit nicht in BGHZ 179, 146) . Nach diesen Maßstäben hat die Rechtskraft des den Zahlungsantrag abweisenden Urteils des Landgerichts Berlin im Vorprozess nicht die Unzulä s- sigkeit der nunmehr erhobenen Klage auf anteilige Rückzahlung des offenen Dar lehenssaldos nach Kündigung des Darlehens zur Folge. Die Darlehen s- gläubigerin und Klägerin des Vorprozesses hat die Darlehensverträge erst nach dem Abschluss des Vorprozesses gekündigt, in dem sie den Zahlungsa nspruch noch auf die Unwirksamkeit der Darlehe nsverträge gestützt hat te . Bei einem wirksamen Darlehensvertrag setzt der Anspruch auf Rückzahlung der Darl e- hensvaluta vor Ablauf der Laufzeit des Darlehens eine Kündigung voraus. D a die Kündigung nicht Gegenstand des zur Entscheidung gestellten Lebenssac h- verhaltes war, konnte die Gläubigerin diese nachholen. Im Übrigen ergibt sich 22 - 10 - auch aus den Entscheidungsgründen mit der erforderlichen Eindeutigkeit , d ass das G ericht des Vorprozesses Ansprüche , die eine noch zu erklärende Künd i- gung voraussetzen, nicht zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht hat . Soweit das Landgericht in seinem Urteil im Vorprozess auch einen mö g- lichen Anspruch auf rückständige Raten angesprochen hat, hat es über diesen Anspruch ersichtlich nicht entscheiden wollen, wie sich aus de m insoweit ei n- deutigen Eingang der Entscheidungsgründe ergibt. Zu dem Anspruch auf rüc k- ständige Raten ist lediglich ausgeführt, dass zu deren Höhe nicht vorgetragen sei. Nur in der Klageschrift sei auf den Betrag der ausgereichten Darlehensval u- ta hingewies en und seien die geleisteten Zahlungen betragsmäßig genannt. Anhaltspunkte, in welcher konkreten Höhe Raten offen stünden, fehlten. Diese Ausführungen sind ersichtlich so zu verstehen, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin wolle ihren mi t dem Hauptantrag gestellten, aus Bereicherungsrecht hergeleiteten Zahlungsantrag nicht (auch) auf einen A n- spruch auf rückständige Raten stützen und es habe daher auch nicht über e i- nen solchen Anspruch zu entscheiden. D ie Auffassung, die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess habe nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge , steht, anders als die Revision meint, nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesgericht s hofs vom 17. Dezember 2002 ( XI ZR 90/02, BGHZ 153, 239, 242 ). Der Bundesgerichtshof hat in die ser En t- scheidung ausgesprochen, dass die Rechtskraft eines klageabweisenden Ve r- säumnisurteils die erneute Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall unzulässig macht. D ies gilt jedoch nicht gleichermaßen, wenn wie hier die Klage im ersten Prozess durch streitiges Urteil abgewiesen wurde. Denn a nders als i n diesem Fall lässt sich bei einer allein auf der Säumnis des Klägers ber u- henden Abweisung der Klage gem äß § 330 ZPO nicht feststellen, ob die Klage wegen Fehlens eines Tatbestandsmerkmals, das im neuen Prozess vorgetr a- 23 24 - 11 - gen wird, abgewiesen wurde oder ob das Gericht nur eine eingeschränkte En t- scheidung treffen woll t e. b ) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der B e- klagte für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR analog §§ 128, 1 30 HGB i.V.m. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF haftet und der Kläger gemäß § 93 InsO b e- rechtigt ist, die persönliche Haftung des Beklagten geltend zu machen. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil die Zulassung der Revision , wie dargele gt, wirksam auf die Anspruchshöhe beschränkt ist. c) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte dem Kläger anteilige Rückzahlung der Darlehensbeträge in der geltend g e- machten Höhe schuldet . Die quotale Haftung des Beklagten für die Darlehen s- verbindlichkeiten der GbR bemisst sich nach de n ursprünglichen Darlehensb e- trägen zuzüglich Zinsen und Kosten . Die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offene Darlehensschuld ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung zw ar gleichfalls zu berücksichtigen. Sie bildet aber ledi g- lich die Obergrenze seiner Haftung. Da diese Obergrenze nicht überschritten ist, verringern die aus der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Gesellschaftsgrundstücke erzielten Erlöse die persö nliche Haftung des Bekla g- ten nicht. aa) Der Beklagte, der noch unter der Geltung der Doppelverpflichtung s- theorie der Fondsgesellschaft beigetreten ist, haftet für die Darlehensverbin d- lichkeiten der Gesellschaft beschränkt auf den seiner Beteiligung a m G esel l- schaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Seine kraft Gesetzes (§ 128 HGB analog) unbeschränkte persönliche Haftung als Gesel l- schafter wurde in den Darlehensverträgen zwischen der GbR und der Darl e- hensgeberin ausdrücklich auf de n seiner Beteiligung am Gesellschaftsverm ö- gen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten b e- 25 26 27 - 12 - schränkt. Unabhängig davon können sich Gesellschafter geschlossener Imm o- bilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts , die wie der Beklagte der Gesellschaft zu einer Zeit beigetreten sind, als nach der Le h- re von der Doppelverpflichtung die Haftung der Gesellschafter rechtsgeschäf t- lich vereinbart werden musste, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 27. September 1999 II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor geschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen li egen hier vor. Prospekt und Gesellschaftsvertrag weisen deutlich auf die nur quotale Haftung der künftig beitretenden Gesellschafter hin. Dass de r Beklagte nur quotal entsprechend seiner Beteiligung an der GbR ha f- te t , wird vo m Kläger nicht in Abrede gestel lt. bb) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat ( BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 26 ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/ 08, ZIP 2011, 1657 Rn. 45), sind Zahlungen und sonstige E r- löse aus dem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsa n- teile anzurechnen. Aus der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der G e- sellschaft (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von G e- sellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung besagt lediglich, dass der Best and der Gesellschaftsschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der Gesellschafter bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem G e- 28 - 13 - sellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern a uch den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesel l- schafters verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die G e- sellschaftsschuld begründenden Vereinbarung. cc) Den zwischen der GbR und der Darlehensgeberin (Schuldnerin) g e- schlossenen Verein barungen lässt sich eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter dahingehend, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haftungsbetrag des quotal haftenden Gesellschafters unmittelbar verringern, nicht entnehme n. Das Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt, dass die Pa r- teien die Haftung des Beklagten auf den seiner Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Anteil am Nominalbetrag des Darlehens zuzüglich Zinsen und Kos ten beschränkt haben und sich dieser Haftungsbetrag durch Tilgungen aus dem Gesellschafts vermögen nicht verändern sollte, solange er den Bestand der Schuld der Gesellschaft übersteigt. Die Auslegung des Berufungsgerichts berücksichtigt die anerkannten A uslegungsgrundsätze (§§ 133, 157). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensverträge in Einklang. Die Formuli e- rung, dass die Gesellschafter als Teilschuldner entsprechend der gesellschaftl i- chen Beteiligung für die Darleh ensbeträge haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der quotalen Haftung etwas darüber, ob sich die anteilige Haftung auf das ursprüngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erlöse aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Gesellschaftsgrunds tücks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die wortgleiche Regelung in allen drei Darl e- 366 BGB abbedungen wird, stützt die Auslegung des Berufungsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob diese Klausel gem. § 9 AGBG aF (§ 307 Abs. 1 BGB) nichtig ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertrag s- 29 30 - 14 - partner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1999 XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Pala ndt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 366 Rn. 8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertrag s- schließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter ohne weiteres vermindern sollten. Denn n ach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden können, worau f Zahlungen angerechnet werden. Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis ist intere s- sengerecht. Die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der G esellschafter entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältni s- sen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebund e- nes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Urteil vom 7. April 2003 II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Sie ist, da in der G esellschaft bürgerlichen Rechts jegl i- che Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem Gesellschaftsvermögen w e- sen t liche Grundlage für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft. Nach dem g e- set z lichen Regelfall ist der Kreditgeber neb en dem Gesellschaftsvermögen z u- sätzlich durch die persönliche Haftung der Gesellschafter gesichert. Begnügt er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelmäßig eintretenden gesam t- schuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren teilschuldnerische n Ha f- tung entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, s ollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehen berechneten Haftungsbeträge der Gesellschafter ve r- mindern , bedarf dies, nimmt man § 128 HGB in den Blick, einer hier nicht g e- gebenen eindeutigen Vereinbarung (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 263/09, ZIP 2011, 909 Rn. 34; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 53 ) . Werden Zahlungen und Erlöse aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Haftungsbeträge der G esellschafter nicht angerechnet , be steht nicht die G e- 31 32 - 15 - fahr, dass die Gesellschafter für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die Gesel l- schaftsschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedigun g der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung von vornherein aus. Erlangt die Beklagte Zahlung in Höhe der noch offenen Darlehen s schuld und erlischt diese, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (§ 129 HGB). dd) Eine abweich ende Beurteilung der quotalen Haftung des Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag. Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den Darlehensvertr ä- gen, ob und in welchem Umfang die Haftung des Beklagten als Gesellschafter gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben (II. 2. c) aa)) ausgeführt, können aber die Kläger, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge noch nicht Gesellschafter waren, der B e- klagten jede nfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im Gesellschaft s- vertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Beklagte mindestens erkennbar war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5) . Gleiches gil t für den Fondsprospekt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 56) . Indes kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag en t- nommen werden, dass Zahlungen der Gesellschaft und Erlöse aus der Verwe r- tung de r Fondsgrund stüc ke die jeweiligen Haftungsanteile der Gesellschafter verringern sollten. Die Formulierungen des Fondsprospekts ebenso wie diejen i- gen des Gesellschaftsvertrags betonen lediglich die quotale Haftung der G e- sellschafter; sie l egen aber nicht fest, dass der jew eilige Haftungsbetrag des einzelnen Gesellschafters nicht nach dem ursprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der um die Tilgungen aus dem Gesellschaftsvermögen verri n- gerten, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld zu berechnen wäre. 33 34 35 - 16 - 3. Gegen die Höhe der vom Kläger er r echne ten Darlehensschuld bei Kündigung des Darlehens wendet sich die Revision nicht. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2009 - 38 O 6/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.08.2009 - 24 U 50/09 - 36
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