BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2 2 /11 Verkündet am: 22. März 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 22. März 2012 durch den Vorsitzenden Ric hter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Januar 2011 u n- ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Wide r- klage mit den Widerklag eanträgen I 1, I 2 und II (Ziffer I, II und III des Tenors des landgerichtlichen Urteils) abgewiesen hat. Im Um fang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte und Widerklägerin (im Folgenden: Widerklägerin ) nimmt die Kläg er und Widerbeklagten (im Folgenden: Widerbeklagte) aus ergänzendem wettbewerbsrechtli chem Leistungsschutz in A n spruch. Die Widerklägerin vertreibt seit 1996 ein aus mehreren Teilen bestehe n- des Sandkastenspielzeug . Dazu gehört ein Holzrahmen mit einem B oden aus 1 2 - 3 - Glas (Sandwanne) , vier Holzfüße, ein hölzerner Glätter, zwei hölzerne R e chen, eine Packung Sand und ein Wischer aus Kunststoff . Die aktuelle Gesta ltung des Spielzeugs ist aus den nachfolgenden Abbildung en ersich t lich : Das Sandkastenspielzeug ermöglicht es, den auf den Glasboden geschü t- teten feinen Sand mit dem hölzernen G lätter zu plani e ren und sodann mit den mit rechteckigen und dreieckigen Zacken ausgestatteten Rechen oder mit den Fingern M uster zu gestalten. Zugunsten der Widerklägerin war für das Spiel " Sandwanne mit Sandschieber (Glätter) und Sandrechen " bis zu m Ablauf der Schutzfrist am 28. Febru ar 2006 ein Gebrauchsmuster (DE 296 02 805) eing e- tragen. 3 - 4 - Die Widerklägerin bot die " Große Sandwanne " in ihrem Katalog und über ihren Intern etau ftritt als ein Set an , bestehend aus der Sandwanne, einer P a- ckung Sand, dem hölzernen Glätter und zwei hölzernen Rechen. Zusätzlich b e- stellbar war im Kata log nach mehrmaligem Umblättern ein Set " Zubehör für die große Sandwanne " , d as neben anderen Teile n die aus der Abbildung e r- sichtlichen Holzfüße und den Wischer aus Kunststoff enthielt . Eine Abbildung der Sandwanne zusammen mit montierten oder abmontierten Holzfüßen fand sich im Katalog der Widerklägerin ebenso wie in ihrem Internetangebot nur bei der Beschreibung dieses Zubehö r sets. Die Widerbeklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Widerbeklagte zu 2 ist, vertrieb gleichfalls Sandwannen mit Zubehör , die wie nachfolgend abgebildet gestaltet waren : Die Widerklägerin sieht darin eine Rechtsverletz ung. Sie hat die Widerb e- klagte n im Wege der Widerklage auf Unterlassung des Vertriebs des wie vo r- stehend abgebildet gestalteten Sandwannensets sowie auf Auskunftserteilung, Feststellung d er Schadensersatzpflicht und Herausgabe von Verletzungsg e- genständen a n einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung in A n- 4 5 6 - 5 - spruch genommen. Die zuvor von den Widerbeklagten erhobene negative Fes t- stellungsklage haben die Parteien nach Erhebung der Widerklage übereinsti m- mend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat d ie Widerbeklagte n zur Unterlassung und Au s- kunftserteilung verurteilt , die Schadensersatzpflicht festgestellt und die Klage im Hinblick auf den Antrag auf Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung abg e- wiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Widerb eklagten die Kl a- ge abgewiesen und die gegen die Abweisung des Vernichtungsanspruchs g e- richtete Anschlussberufung der Widerklägerin zurückgewiesen . Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Widerklägerin ihre Anträge auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Herausgabe von Verletzungsgegenständen zum Zwecke der Vernichtung weiter. Die Widerbeklagte n beantragen die Zurückweisung der R e vision. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat ang enommen, die Klage sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus ergänzendem wettbewerb s- rechtlichem Leistungsschutz , begründet. Es hat im Wesentlichen auf die Grü n- de eines zwischen den selben Parteien ergangenen Urteils (Urt eil vom 19. Ja nuar 2001 5 U 70/08) Bezug genommen. Dort hat das Berufungsgericht ausg e führt: Die Voraussetzungen eines lauterkeitsrechtlichen Nacha h mung sschutzes seien nicht gegeben. Die Widerbeklagte n hätten zwar eingeräumt, die durch das abgelaufene Gebrauchsmus ter geschützte Gestaltung der Sandwanne nachgebaut zu haben . Die Sandwannen in den von den Widerbeklagte n ve r- 7 8 9 - 6 - triebenen Sets seien auch von den Sandwannen der Widerklägerin kaum zu u n- terscheiden, so dass eine fast identische Leistungsübernahme vorliege. Die nachgeahmten Teile der Sandwannen wiesen aber nicht das für einen A n- spruch aus ergänzen dem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz erforderl i- che M aß an wettbewerblicher E i genart auf. Die Widerklägerin habe schon nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei de r zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachten Sachgesamtheit um eine solche handele, die als ein Gesamtprodukt wettbewerbliche Eigenart au f- weise. Eine von der Widerklägerin als geschütztes O bjekt geltend gemachte Zusammenstellung sei im Angebot der Widerklägerin nicht zu fi n den. S elbst wenn man zugunsten der Widerklägerin unterstelle, dass der Ve r- kehr gerade die geltend gemachte Sachgesamtheit als ein Gesamtprodukt a n- sehe, fehle es diesem an einer hinreichenden wettbewerblichen Eigenart. Die äußer en Gestaltungsmerkmale der Sandwannen der Widerklägerin seien zum überwiegenden Teil durch deren Gebrauchsmöglichkeiten bedingt oder wenig s- tens mitbedingt, da sie der technischen Funktionalität der Sandwannen als Spielzeug dienten. Zwar bestehe hinsichtlic h der Proportionen der San d wanne, der Begrenzungswände und der Holzfüße ei n gewisse r Gestaltung s spielraum, den die Widerbeklagte n hätten ausnützen können, um auch ohne Einbuße an Qualität und Funktionalität eine deutliche Unterscheidbarkeit ihrer Sandwanne n von denen der Widerklägerin zu bewirken . Auch hätte n die Nute auf den Hol z- füßen nicht in (nahezu) identischer Weise ausgeführt werden müssen. Es sei aber weder ersichtlich noch dargelegt, dass der Verkehr gerade wegen dieser Gestaltungsmerkmale Wert auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem b e- stimmten Betrieb lege oder damit gewisse Qualitätserwartungen verbinde. Vielmehr spreche der äußerst simple Charakter dieser M erkmale gegen eine solche Vorstellung des Verkehrs. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den 10 11 - 7 - Sandwannen beider Parteien um Produkte handele, die im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet seien, dass sie eine gestalterische und praktische Grundidee umsetzten. Derartigen Produkten komme allenfalls eine geringe wettbewerbliche Eigenart zu. Das Sand wannenset stelle sich als quasi nächs t- liegende und ei n fachste Umsetzung der Idee im Sinne eines Allerwelt s produkts dar, Sandwannen als Spielzeug he r zustellen. Dem stehe nicht entgegen, dass es jahrelang keine Produkte am Markt gegeben habe, die den Sand wannen der Widerklägerin auch nur entfernt äh n- lich ge wesen seien. Auch folge ein Schutz nicht aus dem von der Widerklägerin vorgetragene n Marktanteil von 70 % und de n Umsatzzahlen im unteren sech s- stelligen Bereich . Zwar könnten diese Daten ihre Richtigkei t unterstellt auf eine erhebliche Präsenz der Produkte der Widerklägerin am Markt der San d- wannenspiele hinwe i sen, die für einen Zeitraum von über zehn Jahren einer Monopolstellung nahegekommen sein möge. Eine solche Verkehrsb e kanntheit könne jedoch eine wettbewerbliche Eigenart nicht ersetzen, sondern allenfalls eine im Streitfall nicht vorhandene wettbewerbliche Eigenart steigern. Z u dem reich e es für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht aus , wenn die Bekanntheit sich le d i glich auf die Wi derklägerin als (jahrelang einzige) Vermar k- terin der Idee von Sandwannen als Spielzeug, nicht jedoch auf die konkrete Gesta l tung ihrer Wannen bezöge. Ergänzend hat d as Berufungsgericht ausgeführt, diese Gründe würden im vorliegenden Fall nicht nur entsp rechend, sondern erst recht gelten. Denn im Streitfall greife die Widerklägerin eine Ausführung der Sandwannen der Wide r- beklagten an, deren pyramidenförmige Plastikfüße einen vollständig anderen Gesamteindruck aufwiesen als die im Parallelverfahren zu beur teilenden Hol z- füße. D ie Widerbeklagten hätten hier ein Gestaltungsmerkmal nicht überno m- men, welches die Widerklägerin im Parallelverfahren als durchaus prägend a n- 12 13 - 8 - gesehen habe. Damit spreche im Streitfall noch weniger als im Parallelverfa h- ren dafür, den übe rnommenen Gestaltungsmerkmalen wettbewerbliche Eige n- art z u zuschreiben. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Widerklägerin hat - soweit die Widerklägerin die Aufhebung des Berufungsurteils b e- gehrtt - überwiegend Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten A n- sprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersat z pflicht verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dagegen blei bt die Revision der Widerklägerin erfolglos, soweit sie sich gegen die Z u rückweisung ihrer Anschlussberufung richtet, mit der sie die Abweisung des Vernichtungsa n- spruchs durch das Landgericht angegriffen ha t te. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuweisen. I. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die auf ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Ansprüche auf Unterla s- sung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht verneint hat, halte n der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Für die rechtliche Beurteilung des der Widerbeklagten vorgeworfenen Verhaltens ist die am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung durch das erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unla ute ren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) im Streitfall ohne B e- deutung, so dass h insichtlich der maßgebenden Rechtsgrundlagen des ergä n- zenden wettbewerb srechtlich en L eistungsschutzes im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden werden muss. Ferner steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über 14 15 16 - 9 - unlautere Geschäfts praktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG ni cht en t- gegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urt eil vom 28. Mai 2009 I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 15 bis 17 = WRP 2010, 94 LIKEaBIKE, mwN). 2 . Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nac h ahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, h andelt nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG unlauter, wenn er eine vermeidbare Täuschung der A b- nehmer über die betriebliche Herkunft her beifü hrt. Durch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich g e setzlich geregelt, nicht aber inhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze weiterhin gelten. D a- nach kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugni s ses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter ersche i- nen lassen. So verhält es si ch, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine He r- kunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Ma ß nahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigen art, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wet t- bewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eige n- art und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nac h- ahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 Rn. 19 ff. LIKEaBIKE , mwN ). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausg e gangen . Mit der von ihm gegebenen Begründung kann jedoch nicht verneint werden, dass 17 18 - 10 - das der Klage zugrundeliegende Sandwa n nenset als ein tauglicher Gegenstand des ergänzenden wettb e werbsrechtlichen Leistungsschutzes i n Betracht kommt (dazu unter 3). Außerdem ist die vom Berufungsgericht gegebene Hilfsbe grü n- dung nicht frei von Rechtsfehlern (dazu unter 4 ). 3 . Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht das von der Widerklägerin der Klag e zugrundegelegte Set, bestehend aus einer hölzernen Sandwanne mit Glasboden , vier Holzfüßen, einem hölze rnen Glätter, zwei hö l- zernen Rechen, einer Packung Sand und einem Wischer aus Kunststoff, nicht als im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG schutzfähige Sachgesamtheit ang e- sehen hat. a) Der Begriff der Waren und Dienst leistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nacha h- mungsschutzes können Leistungs - und Arbeitserge b nisse aller Art sein (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 3 0. Aufl., § 4 Rn. 9.21). Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukomm t, ob also seine konkrete Ausg e- staltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessier t en Verkehr s- kreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzu weisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15 . April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2 010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur - Teil, mwN). Daraus ergibt sich, dass b ei der Beurteilung der Frage nach dem G egenstand des ergänzenden wettb e- werbsrechtlichen Leistungsschutzes von der Verkehrsauffassung auszuge hen ist. V on ihr hängt es ab, ob nur ein vollständige s Produkt oder auch Teile dieses Produkts geschützte Erzeugnisse sein können (vgl. Sambuc in Ha r te/ Henning, UWG, 2. Aufl. , § 4 Nr. 9 Rn. 23). Ebenso bestimmt sich nach der Ver kehrsau f- fassung, ob eine Gesamtheit von Erzeugnissen Schutz gen ießt, weil ihr als so l- che wettbewerbliche Eigenart zukommt. Dies kommt insbesondere im Hinblick auf Produkte und die mit ihnen funktional zusammenhängenden Zubehörst ü- 19 20 - 11 - cken in Betracht. So kann nach der Rechtsprechung des Senats eine aus Pu p- pen und für eine bestimmte Spielsituation passende m Zubehör bestehende Ausstattung wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 I ZR 326/01 , GRUR 2005, 166, 168 = WRP 2005, 88 Pup - penausstattungen). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, d ass die Idee, für eine bestimmte Spielsituation ein Produkt mit dem entsprechenden Zubehör herzustellen und zu vertreiben, im Interesse der Freiheit des Wettbewerbs grundsätzlich keinen Schutz genießen kann. Als herkunftshinweisend kann j e- doch d ie besonder e Gestaltung oder eine besondere Kombination der Merkm a- le ang e sehen wer den (BGH, GRUR 2005, 166, 169 Puppenausstattung). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine wettbewerbl i che Eigenart der als Schutzgegenstand geltend gemachten Sachgesamtheit fe hle bereits deshalb , weil e ine solche Zusammenstellung im Angebot der Widerklägerin nicht zu finden sei. Es sei unklar geblieben, weshalb gerade der von der Wide r- klägerin der Klage zugrundegelegten Zusammenstellung von Produkten wet t- bewerbliche Eigenart zu kommen solle. Weder werde gerade diese Zusamme n- stellung an irgendeiner Stelle im Angebot der Widerklägerin beworben noch e r- gebe sich aus der inhaltlichen Logik der Benutzung der Sandwanne eine b e- sonders enge Verknüpfung, die diese Zusammenstellung in den A ugen der a n- gesprochenen Verkehrskreise als Sachgesamtheit erscheinen ließe. Das Ang e- bot der Widerklägerin spreche eher dafür, dass das Ausgangspaket " Sandwa n- ne " mit den dazu angebotenen Zubehörsätzen beliebig kombinierbar sei, so dass es eher fernliege, da ss die angesprochenen Verkehrskreise gerade in der geltend gemachten Kombination eine G esamtheit sähen. D iese Beurteilung wird durch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und die L e- benserfahrung nicht getr a gen. 21 - 12 - Für die Frage, ob der angesproc hene Verkehr der von der Widerklägerin geltend gemachten Zusammenstellung der Sandwanne nebst Zubehör he r- kunftshinweisende Bedeutung zumisst, ist es nicht erforderlich, dass diese ko n- krete Zusammenstellung im Katalog oder Internetauftritt der Widerkl ä gerin auch gemeinsam abgebildet ist. Maßgebend ist vielmehr, dass der Ve r kehr aus dem Marktauftritt der Widerklägerin sowohl die konkrete Formgestaltung der einze l- nen Produkte als auch die Zweckbestimmung erkennt, dass diese so gestalt e- ten Produkte im Rahmen ei nes inhaltlichen Konzepts in ihrer Gesamtheit funkt i- onal zusammenwirken so l len. Dies kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden . Danach bot die Widerklägerin in ihrem Katalog und auf ihr er Internetseite die Sandwanne als Set mit einer Packung Sand, einem hö l- zernen Glätter und zwei hölzernen Rechen an. Weiter wurden die Holzfüße und der Wischer aus Kunststoff als " Zubehör für die große Sandwanne " angeboten. Das Berufungsgericht hat außerdem festgestellt, dass sich sowohl im Katalog als auch im Internetauftritt eine Abbildung der Sandwanne mit (montierten oder abmo n tierten) Holzfüßen befand. Daraus ergibt sich, dass der Verkehr bei einer Gesamtbetrachtung dem Marktauftritt der Widerklägerin nicht nur die Gesta l- tung einzel ner Produkte entnehmen konnte, sondern auch deren funktionale Zusammengehörigkeit im Sin ne der Verkörperung eines Spielkon zepts. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Widerklägerin nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts auch noch weite res Zubehör wie zum Beispiel ein en Nachfüllbeutel mit Sand, ein en Deckel für die Sandwanne, Mandalafo r- men, Sandstifte und ein Tischgestell anbot. Für den wettbewerbsrechtlichen Schutz ist es zwar notwendig, aber grundsätzlich auch ausreichend, dass der Ver kehr der einer Klage zugrundegelegten Kombination aus funktional zusa m- mengehörenden Gegenständen herkunftshinweisende Bedeutung beimisst. 22 23 24 - 13 - Dass abwe i chende Kombination en mit weiteren Zubehörstücken möglich sind , steht dem grundsätzlich nicht entgegen. Diese können ihrerseits durch § 4 Nr. 9 UWG geschützt sein. Ob etwas anderes gilt, wenn der Verkehr dem Marktau f- tritt des Anspruchstellers nur eine einzige Sachgesamtheit entnehmen kann und deshalb nur dieser vollständigen Ausstattung herkunftshinweisende Funkt ion beimisst, kann dahinstehen . Es ist weder festgestellt worden noch ersichtlich, dass der Verkehr allein in der Sandwanne nebst allen angebotenen Zubehö r- stücken ein auf die Widerklägerin hinweisendes Erzeugnis erkennen wird. Auf der Grundlage der Festste llungen des Berufungsgerichts liegt es auch fern, dass die von der Widerklägerin ihrer Klage zugrundegelegte Zusamme n stellung von Sandwanne und Zubehör vom Verkehr nicht als funktional sinnvo l le Einheit angesehen wird. 4. Mit Erfolg wendet sich d ie Revi sion auch gegen die Hilfsbegründung des B erufungsgericht s , es fehle dem der Klage zugrundegelegten Set jede n falls an einer wettbewerblichen Eigenart . Wie dargelegt, besitzt ein Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart, wenn de s- sen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die int e- ressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonde r- heiten hinzuweisen . Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine so l- che wettbewerbliche Eigenart des als nachgeahmt beanstandeten Sets der W i- derklägerin verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a ) Eine wettbewerbliche Eigenart scheidet im Streitfall nicht aus, weil die konkrete Ausgestaltung des Sandwannensets der Widerklägerin technisch b e- dingt und seine Merk male nicht austauschbar sind . 25 26 27 - 14 - aa) Allerdings können technisch notwendige Merkmale also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend ve r- wendet werden müssen aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Di e Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz st e- hender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beansta n den. Dagegen können Merkmale, die zwar technisch b edingt, aber frei wählbar oder au s tauschbar sind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 LIKEaBIKE, mwN). bb) Im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass die den Gesamteindruck des Sandwannensets de r Widerkläge rin bestimmenden Gestaltungsmerkmale tec h- nisch notwendig sind und daher keine wettbewerbliche Eigenart begründen können. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Hinblick auf mehrere von ihm a ls technisch bedingt angesehene Merkmal e ausdrücklich angenommen , dass ein Gestaltungsspielraum besteht, den die Widerbeklagte n ohne eine Einbuße an Qualität und Funktionalität hätten ausnutzen können, um eine deutliche Unte r- scheidba r keit ihrer Sandwannen von denen der Widerklägerin zu bewirken . So könnten rechteckige Sandwannen auch ohne Qu a litätsverlust mit deutlich u n- terschiedlichen Proportionen hergestellt werden. Gestaltungsspielräume gebe es auch bei den Querschnittsproportionen der Rahmenleisten, de n Proporti o- nen der Holzfüße und den dort ausgeführten Nute n zur A ufnahme der San d- wanne. b) Das Berufungsgericht hat diesen Gestaltungsmerkmalen dennoch au f- grund ihres äußerst simplen Charakters eine Eignung zum Hinweis auf die He r- kunft oder die Qualität des Produkts abgesprochen. Es hat angenommen, i n der 28 29 30 31 - 15 - Ausführung der Sandwanne als schlichten flachen rechteckigen Holzkasten, der oben offen se i, und der Verwendung ein es Glasbodens, zweier Standard griffe an den Seiten sowie dem Einsatz von Vierkanthölzern als Füßen werde der Verkehr nicht mehr als eine absolute Basis form ohne gestalterische Besonde r- heiten erkennen. Auch die Rechen und der Schieber seien als absolut simple Grundform gestaltet, die man nicht monopolisieren könne. Die Widerklägerin habe die konkrete Idee, als Spielzeug Sandwannen herzustellen, in denen M u s- ter gemalt werden könnten , in nächstliegender und einfachster Form umgesetzt. Diese Umsetzung einer gestalterischen und praktischen Grundidee stelle sich als ein Allerweltsprodukt dar , dem keine wettbewerbliche Eigenart zukomme. D iese Beurte i lung ist nic ht frei von Rechtsfehlern. aa ) Für die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamtei n- druck eines Erzeugnisses maßgebend. D ieser kann auch durch Gestaltung s- merkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die für sich genommen nicht g e- eignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unterne h- men hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusa m- menwirken eine wettbewerbliche Eigenart nicht nur verstärken, sondern auch erst be gründen (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 34 L I KEaBIK E). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. So hat es nicht den Gesamteindruck des von der Widerklägerin seiner Klage zugrundegelegten Sandwannensets als Sachgesamtheit festgestellt, sondern die Rechen und den Schiebe r auf der einen und die Merkmale der Sandwanne auf der anderen Seite getrennt beurteilt und jeweils als Grund - oder Basisfo r m en angesehen . Auch so weit es an genommen hat, der Verkehr werde denjenigen Gestaltungsmerkmalen der Sandwanne der Widerklägerin , bei d e- nen ein gewisser Gestaltungsspielraum bestehe, aufgrund ihres äußerst sim p- len Charakters keine Herkunftsvorstellungen oder Qualitätserwartungen entg e- 32 33 - 16 - genbringen, hat es unterlassen, seiner Beurteilung den Gesamt eindruck des Erzeugnisses der Widerklägerin zugrundezul e gen. bb ) Das Berufungsgericht ist ferner von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, die Umsetzung einer gestalterischen und praktischen Grundidee durch die Verwendung einer Basis - oder Grundform könne als " Allerweltspr o- dukt " oder " Dutzendw are " keinen wettb ewerbsrechtlichen Schutz nach § 4 Nr. 9 UWG g e nießen. (1) Eine wettbewerbliche Eigenart eines Produkts setzt nicht voraus, dass die zu seiner Gestaltung verwendeten Einzelmerkmale originell sind (vgl. Kö h ler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 9.27). Auch ein zurückhaltendes, purist i sches Design kann geeignet sein, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erw e cken und sich als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts einzuprägen (OLG Köln, GRUR - RR 2003 , 183, 184; Fezer/Götting , UWG, 2. A ufl. , § 4 - 9 Rn. 56; Eck in Gloy/ Loschelder/ Erdmann , Handbuch des Wettbewerbsrecht s , 4. Aufl., § 56 Rn. 3 6 ). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verkehr unter U m- ständen gerade durch die Verwendung eines schlichten, an der Grundform e i- nes Produkts o rientierten Design auf die Herkunft oder die Besonderheiten e i- nes Erzeugnisses hingewiesen wird. Dies gilt umso mehr, wenn wie das Ber u- fungsgericht im Streitfall festgestellt hat zugleich hochwertige Materialien ve r- wendet werden und eine wertige Oberfl ächenbehandlung erfolgt . Damit sind Produk te, deren Gesamteindruck durch ein schlichtes Design und die Verwe n- dung hoc h wertiger und wertig verarbeiteter Materialien geprägt wird, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch keine Allerweltserzeugnisse od er Dutzen d ware. Denn diese zeichnen sich dadurch aus, dass der Verkehr auf die betriebliche Herkunft oder Qualität keinen Wert legt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Septem ber 2006 I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 26 = WRP 2007, 313 Stufenleitern, mwN). Dies ka nn auf der Grundlage der Feststellungen des B e- 34 35 - 17 - rufungsgerichts im Hi n blick auf das der Klage zugrundegelegte Sandwannenset aus den vorstehenden Gründen nicht angenom men werden. Das Berufungsg e- richt hat auch nicht festgestellt, dass der Markt von solchen San dwannen g e- prägt ist, die sich wie das Produkt der Widerklägerin durch schlichtes, an der Grundform orientiertes rechteckiges Design und die Verwendung hochwertiger Materialien auszeichnen. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dass keines der a ngebotenen Konkurrenzprodukte der Sandwanne der Wide r- klägerin auch nur ent fernt ähnlich ist . Damit liegt es nahe, dass der Verkehr in de r an der Grundform orientierten Gestaltung des Erzeugnisses der Widerkl ä- gerin eine Besonderheit sieht, die es aus dem we ttbewerblichen Umfeld he r- aushebt. (2) Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Senatsen t- scheidung " Pflegebett " ( BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 I ZR 221/00, GRUR 2003, 359 = WRP 2003, 496) folgen keine abweichenden Grundsätze. Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass eine gestalterische und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht zugänglich sei , auch nicht auf dem Weg über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz für einen Wettbewerber monopolisiert werden könne ( BGH , GRUR 20 03, 359, 361). Di e- se Aussage be zog sich - ungeachtet des möglicherweise einen anderen Ei n- druck weckenden Leitsatzes - allerdings nicht auf die dort bejahte Frage, ob dem in Rede stehenden Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart z u kommt , sondern darauf, inwieweit es für eine unlautere Herkunftstäuschung ausreicht, wenn l e- diglich freizuhaltende Merkmale (dort: die Verkleidung der höhenverstellbaren Hubsäulenfüße eines Pflegebettes mit Holz) und sonstige Merkmale ohne b e- sondere Eigenart übernommen werden. II. Dagegen hat das Berufungsgericht zutreffend die Anschlussberufung der Widerklägerin gegen die landgerichtliche Abweisung des Antrags auf He r- 36 37 - 18 - ausgabe von Verletzungsgegenständen an einen Gerichtsvollzieher zum Zw e- cke der Vernichtung und zur Tragung d er Kosten der Vernichtung zurückgewi e- sen . Es fehlt insoweit eine Anspruchsgrundlage. Ein Beseitigungsanspruch g e- mäß § 8 Abs. 1 UWG kann nur darauf gerichtet werden, dass die Nacha h- mungsstücke, soweit sie noch in der Verfügungsgewalt des Anbieters stehen, v om Markt genommen werden. Dagegen kann keine Vernichtung verlangt we r- den, weil die Herstellung als solche noch nicht u nlauter ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 346 Tele - Info - CD; Köhler in Kö h- ler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 9.81; Sa mbuc in Har te/Henning aaO § 4 Nr. 9 Rn. 236). III. Das Berufungsurteil kann daher n icht aufrechterhalten werden , soweit die Widerkl age mit den auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Anträgen abgewiese n worden ist (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zu r Endentsche i dung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufung s rechtszug unter Berücksichtigung der dargelegten G rundsätze die notwendigen Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart des Sandwannensets zu treffen ha ben. E s hat von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig noch keine Feststellungen d a- zu getroffen, ob der Grad der wettbewerblichen Eigenart durch ei ne hohe Ve r- kehrsbekanntheit des Produkts der Widerklägerin gesteigert wurde. So weit die Revisionserwiderung geltend macht, die Bekanntheit des Sets sei zweifelhaft, 38 39 - 19 - weil die Widerklägerin die Gestaltung der Sandwanne mehrfach geändert habe, wird es darauf ankommen, ob solche Änderungen die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Widerklägerin in seinem Gesamteindruck beei n flusst haben. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vo rinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2009 - 312 O 537/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2011 - 5 U 38/09 -
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