BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 221/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Beschwer de der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 2013 - I - 11 U 22/11 - wird als unzulässig ve r- worfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerd everfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens be tr ägt bis 15 Gründe: 1. Die Nichtzulassungsb eschwerde ist unzu lässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der B e- schwer von mehr a Der Wert der mit der (beabsichtigten) Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der A b- änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts, das unter wirtschaftlichen Ge sichtspunkten zu bewerten ist (z.B. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3; vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris Rn. 5; vom 1 2 - 3 - 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368 und vom 24. November 1971, BGHZ 57, 301, 302). Maßgebend hierf ür ist der Zeitpunkt der letzten mündl i- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (z.B. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9; vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW - RR 2013, 1402 Rn. 3 ; vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 Rn. 3 und vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343 ). Entscheidend für die Wertermittlung sind hier bei die dem Klagea n- trag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klä gers zum Wert. Ihm ist es dabei verwehrt, im Nichtzulassungs beschwerdever fahren diese zu ändern, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (z.B. Senatsb e- schluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 aaO). Hat der Kläger in den Vorinstanzen keine ve rlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Ber u- fungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, so ist der Kläger auch gehindert, die Annahmen, auf denen die se Streitwer tfestsetzung beru ht, mit neuem oder ergänzendem Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, in Frage zu ste l- len, um den Wert der Beschwer zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 aaO; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 aaO Rn. 4 und vom 27. August 2008 - VI ZR 78/0 7 aaO ). Nach diesen Kriterien kann im vorliegenden Fall nicht von einem höheren Wert der Beschwer als dem durch das Berufungsgericht festgesetzten Strei t- wert ausgegangen werden. Die Klägerin hat zwar in der Klageschrif t einen Streitwert von 50.000 iese Wertangabe hat sie jedoch nicht n ä- her begrün det . Sie hat zu den im Wege eines Feststellungsantrags geltend g e- machten Schäden lediglich vorgetragen, dass sie bei Nichtergehen der Or d- nungsverfügung aus dem Weiterbetrieb der Annahmestelle G ewinne hätte e r- 3 - 4 - zielen kön nen. Angaben zu r Größenordnung der zu erwartenden Gewin ne fe h- len jedoch . Daneben hat sie sich auf die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwal t s, die erforderlich gewesen seien, um sich gegen die Ordnung s- verfügung zu wehren, sowie auf die geleistete Zwangsg eldzahlung in Höhe von 10.000 Den B eschluss des Landgerichts vom 27. Ja nuar 201 1, mit dem es den Streitwert - ebenso wie später das Berufungsgericht - auf 15.000 festgesetzt und zur Begründung ausgeführt hatte, dass sich dem Vorbringen der Klägerin konkreter Vortrag zur Hö he des etwa entgangen en Gewinns nicht entnehmen lasse, so dass insoweit ein Bet rag von bis zu 5.000 s- sen und ausreichend erachtet werde, hat die Klägerin nicht zum Anlass g e- nommen, ihr Vorbrin gen zum Wert zu konkretisieren oder zu ergänzen . Ers t nach Verkündung der Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Prozessb e- vollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 2013 angeregt, die Streitwertfestsetzung zu überdenken, wo bei sich selbst darin keine Angaben zur Schadenshöhe in dem konkrete n Fall wiederfinden, sondern lediglich pa u- schal auf die Streitwertfestsetzung in anderen Verfahren Bezug genommen wird. Allerdings hat das Landgericht die Rechtsanwaltskosten bei seiner Schä t- zung unberücksichtigt gelassen. Dies wird jedoch dadurch ausgegli chen, dass es den - später vom Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zum Streitwert im Beschluss vom 8. November 2013 vorgenommenen - bei positiven Festste l- lungsklagen gebotene n zwanzigprozentigen Abs chlag von dem Betrag des Zwangsgelds , mithin von 2.00 unterlassen hat . Mangels konkreter Angaben zu den Anwaltskosten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fes t- Die Klägerin hat auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen höh e- r en Wert der Beschwer nicht glaubhaft gemacht. Zu dem ihr mö glicherweise entgangenen Gewinn hat die Klägerin erneut keine konkreten Angaben g e- 4 - 5 - ma cht. Soweit s i e einen über 20.000 vor allem damit zu begründen versucht, da ss sie vorträgt, bis zum 31. De - zember 2010 Hauptmieterin des Wettbüros gewesen zu se in und auf Grund dessen nutzlos 2.500 zu haben, handelt es sich um neuen Vortrag, der in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hatte und daher unbeachtlich ist. Gleiches gilt für die Ausführungen der B e- schwerde zu den Mindestbeträgen der entgangenen Gewinne, zu den Erw ä- gungen des Verwaltungsgerichts zum Streitwert des dort gefü hrten Verfahrens und zu den Kos ten des gegen die Untersagung sverfügung angestrengte n Ei l- verfahren s . Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass die nach § 61 Satz 1 GKG erforderliche Streitwertangabe nicht näher begründet werden mü s- se. Dies ändert nichts daran, dass der Streitwert vom Gericht auf d er Grundlage der dem Klageantrag zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben des Klägers zum Wert festzusetzen ist. Wenn sich die Partei auf die bloße Benennung eines bestimmten Betrags beschränkt, wozu sie nach § 61 Satz 1 GKG berechtigt sein mag, muss sie e s hinnehmen, im drit ten Rechtszug eine hiervon abwe i- chende Einschätzung nicht mehr mit neu em V ortrag korrigie ren zu können . 2. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfah ren beträgt ebenfalls 15.000 insoweit ein anderer Bemessungszeitpun kt gilt und die B e- klagte der Klägerin im September 2013 das erhobene Zwangsgeld von 10.000 . Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Da die Klägerin ih ren Fes t- stellungsantrag vollen Umfangs weiter verfolgt, ist der gesamte zweitinstanzl i- 5 6 7 - 6 - che Streitgegenstand zur Entscheidung im dritten Rechtszug angefallen. Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung maßgebend der Zeitpunkt der den jeweil i- gen Streitgegenstan d betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Dies ist im Fall der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi on in d er Entschei dung ein es Berufungsgerichts der Zeitpunkt der Einlegung der B e- schwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98, NJW - RR 1998, 1452 zur Revision; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05, juris Rn. 2 zur Rechtsbeschwerde ). Bei Eingang der Nichtzulassungsbeschwe r- de am 13. Juni 2013 erfasste der Feststellungsantrag noch den Anspruch auf Er satz des Zwangsgelds, so dass es unbeachtlich ist, dass die Beklagte den betreffenden Betrag später an die Klägerin zurückzahlte. Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 27.01.2011 - 4 O 457/09 - OLG Hamm, Entsch eidung vom 03.05.2013 - I - 11 U 22/11 -
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