ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 221 /15 vom 15. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhof f, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Der Antrag der Klägerin, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gericht s- kosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts, nämlich 10.000 Gründe: I. Die Beklagte vertreibt über einen in ihren Internetauftritt eingebund e- nen Onlineshop unter anderem Haushaltselektrogeräte. Am 27. Juli 2012 b e- warb sie dort unter anderem eine Exquisit Kühl - Gefrierko mbination KGC 270, einen Exquisit Kühlschrank KS 116 RV Top, einen Exquisit Waschautomaten WA 6014, einen Exquisit Standgeschirrspüler GSP 8009 E und einen Exquisit Elektro Standherd ECM5. Der auf den jeweiligen Produktseiten rechts neben der Produktabbild ung angebrachte elektronische Verweis (Link) "zur ausführl i- chen Beschreibung " führte dabei nicht zu einer weiteren Internetseite, sondern allein zu der auf den Produktseiten weiter unten gegebenen Beschreibung der Geräte. Die Klägerin, ein in die Liste q ualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene r Verbraucher schutzverband , ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren 1 2 - 3 - Energieverbrauch zu kennzeichnen, und zugleich wettbewerbswid rig gehandelt. Ihre zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische net zbetriebene Hau s- haltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen zum Kauf anzubieten , ohne in der Angebotsb e- schreibung wie folgt zu informieren: bei Haushaltskühlgeräten über die in Anhang V der Del egierten Veror d- nung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorg e- schriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, bei Haushaltswaschmaschinen über die in Anhang IV der Delegierten Ve r- ordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vo r- geschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, bei Haushaltsgeschirrspülern über die in Anhang IV der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorg e- schriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorg e- sehenen Reihenfolge, sofern dies geschieht wie in Anlage K7, K8 (Haushaltskühlgerät), K10 (Hau s- haltswaschmaschine), K12 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 (Elektrobacköfen) abgebildet , geführt e Klage hatte im zweiten Rechtszug im vollen Umfang Erfolg . Die Klägerin hatte den Streitwert in der Klage, in der sie die Klageanträge noch nicht auf die von ihr jeweils gesehenen konkreten Verletzungsformen b e- zogen und auch das Aufstellen von netzbetriebenen Raumklimageräten ang e- griffen hatte, mit 10.000 den Rechtsstreit in dieser Höhe festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die erste Instanz bis zur teilweise n Klagerücknahme hinsichtlich der Raumklimageräte auf 5 0.000 und in dieser Höhe auch für das Berufungsverfahren festgesetzt. 3 - 4 - In der Revisionsinstanz hat die Klägerin beantragt, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Strei t- werts, nämlich 10.000 II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG in der seit dem 9. Oktober 2013 gelte n- den Fassung kann das Gericht in Recht sstreitigkeiten, in denen eine Partei durch Klage einen Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse verfolgt und glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erhebl ich gefährden würde, auf Antrag dieser Partei anordnen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage dieser Partei angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG zur Folg e, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Recht s- anwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat (Nr. 1), dass die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt we r- den oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten G e- richtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat (Nr. 2) und dass der Rechtsanwalt der begünstig t en Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für di e- sen geltenden Streitwert beitreiben kann (Nr. 3). 2. Nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen A n- sicht soll es für eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 U WG nicht ausre i- chen, dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter die Übe r- nahme der Prozesskosten zugesagt hat. Erforderlich sei vielmehr, dass die Pa r- tei dur ch Offenlegung ihrer Vermögens - und Einkommensverhältnisse und g e- 4 5 6 7 - 5 - gebenenfalls auch durch eine eidesstattliche Versicherung zu ihrer aktuellen Vermögenslage glaubhaft mache, dass ihr ohne die Streitwertbegünstigung die Insolvenz drohte (OLG Stuttgart, WRP 2 016, 766 f.; Köhler/Feddersen in Kö h- ler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.21 ; Großkomm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 70; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 207 ). 3. Abweichendes soll allerdings bei Wettbewerbsverbänden ge mäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 5.23 unter [2]; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 646; Gro ß- komm.UWG/Ebersohl aaO § 12 F Rn. 72) und insbesondere bei Verbrauche r- verbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gelten (vgl. Köhler/Feddersen aaO unter [3]; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO; Großkomm.UWG/Ebersohl aaO Rn. 73). Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtfertigt, weil sie a usschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähi g- keit damit in besonderer Weise schützenswert ist (Großkomm.UWG/Ebersohl aaO), andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weise gesichert is t wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen (Münc h- Komm.UWG/Schlingloff aaO). Dementsprechend ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands die Lage anhand einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen und de s- halb bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufg a- ben im Übrigen erheblich beeinträchtigte, der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen; sich daraus etwa ergebenden Missbrauchsgefahren kann im Rahmen der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG zu treffenden Er messensentsche i- 8 - 6 - dung begegnet werden (MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO mwN; aA Gro ß- komm.UWG/Ebersohl aaO mwN). 4. Nach diesen Maßstäben ist eine Anordnung, dass sich die Verpflic h- tung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Streitwert von 10.0 00 Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres geschäftsführenden Vo r- stands vom 30. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass ih r mit Bewilligungsbescheid vom 28. August 2015 für das Haushaltsjahr 2016 105.050 in Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem U n- terlassungsklagengesetz bewilligt worden sind. Im Jahr 2015 konnten nach der eidess tattlichen Versicherung vom 30. Mai 2016 zusätzlich zu den dort in en t- sprechender Höhe bewilligten Mitteln weiterhin 61.674,90 u- schalen verwendet werden. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Ablehnung der Streitwertminderun g gemäß § 12 Abs. 4 UWG von 40.000 Klägerin im Falle ihres Unterliegens bezogen auf die Gerichts - und Anwaltsko s- ten in der Revisionsinstanz zu Mehrkosten in Höhe von knapp 5.300 e Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin im Übrigen erheblich 9 - 7 - beeinträchtigte. Nichts anderes ergibt sich, wenn zusätzlich in Rechnung g e- stellt wird, dass für die Klägerin in der vergleichbar gelagerten Sache I ZR 213/15 ebenfalls Mehrkosten in entsprechender Höhe entstehen können. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 23/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I - 4 U 163/14 -
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