ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR221.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 221/15 Verkündet am: 15. D e z ember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Energieverbrauchskennzeichnu ng im Internet UWG § 3a; VO (EU) Nr. 1059/2010 Art. 4 Buchst. b; VO (EU) Nr. 1060/2010 Art. 4 Buchst. b; VO (EU) Nr. 1061/2010 Art. 4 Buchst. b; Richtlinie 2002/40/EG Art. 3 Abs. 4; VO (EU) Nr. 65/2014 Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit A n- hang VII Di e Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG sowie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit A n- hang VII der Delegierten Verordnun g (EU) Nr. 65/2014 stellen dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 221/15 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhan d- lung vom 15. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 25. August 2015 wird auf Kosten der Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt über einen in ihren Internetauftritt eingebundenen Onlineshop Haushaltselektrogeräte. Am 27. Juli 2012 bewarb sie dort ei ne E x- quisit Kühl - Gefrierkombination KGC 270, einen Exquisit Kühlschrank KS 116 RV Top, einen Exquisit Waschautomaten WA 6014, einen Exquisit Standg e- schirrspüler GSP 8009 E und einen Exquisit Elektro Standherd ECM5. Der auf den jeweiligen Produktseiten rech ts neben der Produktabbildung angebrachte elektronische Verweis (Link) "zur ausführlichen Beschreibung" führte dabei nicht zu einer weiteren Internetseite, sondern allein zu der auf den Produktse i- ten weiter unten angeführten Beschreibung der Geräte. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtun gen nach § 4 UKlaG eingetragen ist , ist der Ansicht, die Beklagte habe damit gegen ihre Verpflic h- tung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu ken n- 1 2 - 3 - zeichnen, und damit wettbewerbsw idrig gehandelt. Die Klägerin hat die Bekla g- te auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die B e- klagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt , es zu unterl assen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern im Internet elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Hau s- haltsgeschirrspüler, elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen zum Kauf anzubieten , ohne in der Angebotsb e- schreibung wie folgt zu informieren: bei Haushaltskühlgeräten über die in Anhang V der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorg e- schriebenen Angaben in der dort vorgese henen Reihenfolge, bei Haushaltswaschmaschinen über die in Anhang IV der Delegierten Ve r- ordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vo r- geschriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, bei Haushaltsgeschirrspülern über di e in Anhang IV der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 vorg e- schriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge, bei Elektrobacköfen über die in Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. M ai 2002 vorgeschriebenen Angaben in der dort vorg e- sehenen Reihenfolge, sofern dies geschieht wie in Anlage K7, K8 (Haushaltskühlgerät), K10 (Hau s- haltswaschmaschine), K12 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 (Elektrobacköfen) abgebildet . Die Beklagte erstrebt m it ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils erster Instanz. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig und begründet ang e- sehen. Dazu hat es ausgeführt: 3 4 - 4 - Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts hinreichend bestimmt. Zwar genügten die Wiederholung eines gesetzlichen Gebots oder Verbotstatbestandes und erst recht die bloße Verweisung auf einen solchen Tatbestand den an einen Klageantrag zu stellenden Bestimmtheitsanforderu n- gen grundsätzlich nicht. Im Streitfall gelte aber Abweichendes, weil di e Klägerin bereits in erster Instanz ausdrücklich klargestellt habe, dass sie kein Verbot im Umfang des Gesetzes wortlauts begehre, sondern ihr Unterlassungsbegeh ren sich auf die im Klageantrag im Einzelnen aufgeführten konkreten Verletzung s- formen beziehe. Die abstrakten Umschreibungen im Unterlassungsantrag grenzten den Prüfungsumfang des Gerichts auf die jeweils ge nannten rechtl i- chen Aspekte ein. Sie führten zu einer weiteren Konkretisierung des Klageb e- gehrens. Die Klage sei unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs begründet, weil die Beklagte ihrer nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtung zuw i- dergehandelt h abe, als Händlerin energieverbrauchsrelevanter Produkte bei deren An ge b o t im Internet die nach den einschlägigen Bestimmungen vorg e- schriebenen Angaben in der dort vorgesehenen Reihenfolge zu machen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat de n gestellten Klage antrag mit Recht als hinreichend bestimmt und damit zulässig (dazu unter II 1) und auch als begründet anges e- hen (dazu unter II 2). 1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von der Kläge rin gestellte Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, hält den Angriffen der Revision stand. a) Der Unterlassungsantrag nimmt hinsichtlich des Inhalts und der G e- staltung der Informationen, die die Beklagte nach A nsicht der Klägerin bei ihrer Werbung am 27. Juli 2012 hätte geben müssen, auf den Anhang V der Del e- 5 6 7 8 9 - 5 - gierten Verordnung (EU) Nr. 1060/10, den Anhang IV der Delegierten Veror d- nung (EU) Nr. 1061/10, den Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/10 un d den Anhang III der Richtlinie 2002/40/EG Bezug. Ein Unterla s- sungsantrag, der einen gesetzlich geregelten Gebots - oder Verbotstatbestand wiederholt, ist zwar grundsätzlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 I ZR 224/13, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 = WRP 2015, 1214 Kopfhörer - Kenn - zeichnung, mwN). Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts bea n- sprucht , sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Ve r letzungshandlung orientiert und ein zwischen den Parteien etwa bestehe n- der Streit, ob das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt, sich auf die rechtliche Qualifizi erung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 1021 Rn. 12 Kopfhörer - Kennzeichnung, mwN). b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Rev i- sionsverhandlung klargestellt, dass Gegenstand der einzelnen Klage anträge durch Verweis auf die Anlagen K 7, K 8, K 10, K 12 und K 14 die jeweilige Verle t- zungsform sein sollte. Mit der im Klageantrag enthaltenen Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Bestimmungen sei keine Erweiterung gewollt, sondern sollte nur auf den erwünsc hten Umfang der vorzunehmenden Prüfung hingewiesen werden. Ebensowenig sei eine Verweisung auf das Unionsrecht in der jeweils geltenden Fassung bezweckt gewesen. Das entspricht der Auslegung des Kl a- geantrags anhand des Wortlauts des Antrags und des Vorbrin gens der Klägerin in den Vorinstanzen, von der bereits das Berufungsgericht zu Recht ausgega n- gen ist. c ) Die Revision rügt ohne Erfolg, aus dem Unterlassungsantrag werde nicht deutlich, ob eine statische oder eine dynamische Verweisung auf die un i- 10 11 - 6 - onsrec htlichen Bestimmungen erfolge. Dem Unterlassungsantrag ist nichts d a- für zu entnehmen, dass die Klägerin ein Verbot mit einem veränderlichen, den jeweils gültigen unionsrechtlichen Vorschriften angepassten Inhalt erstrebt. Vielmehr handelt es sich bei dem V erweis auf die unionsrechtlichen Besti m- mungen, um eine im Verhältnis zur beanstandeten konkreten Verl etzungsform unschädliche Überbe stimmung, die nicht dem Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unterfällt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Fe bruar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 f. = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl, mwN). d) Die Revision meint , durch den Verweis auf die gesetzliche Besti m- mung erfolge eine bestimmte inhaltliche Ausgestaltung des Verbots. Die im Klageantrag in Bezu g genommenen Normen regelten gerade, welche Ken n- zeichnung erforderlich sei, so dass dieser Klageantrag ohne hinreichend b e- stimmte Eingrenzung jede sich aus diesen Normen ergebende Verletzung der Kennzeichnungspflicht erfasse. Auch mit diesem Vorbringen hat die Revision keinen Erfolg. Wenn die verbotsbegründenden Umstände, die zugleich zulässige Fo r- men der Werbeansprache aus dem Verbotsbereich ausgrenzen, im Klagea n- trag und im Urteilstenor nicht unmittelbar zum Ausdruck kommen, ist deren Reichweite durch Auslegung zu ermitteln , wobei der Begründung des Unterla s- sungsbegehrens und gegebenenfalls den Gründen der gerichtlichen Entsche i- dung maßgebliche Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 Runes of Magic II; Teplitzky/ Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 10, jeweils mwN). Danach bestehen keine Zweifel, welche Kennzeichnungen die Beklagte bei wettbewerbskonformem Verhalten nach Ansicht der Klägerin und nach der Entscheidung des Ber u- 12 13 - 7 - fungsgerichts im Rahmen ihres Internetauftritts im Zusammenhang mit den a n- gebotenen Haushaltsgeräten hätte anbringen müssen. 2. Das Berufungsgericht hat mit R echt angenommen, dass der Unterla s- sung santrag begründet ist, mit dem die Klägerin die in den Anlagen K7, K8, K10, K12 und K14 wiedergegebene Werbung der Beklagten im Internet für von ihr angebotene Haushaltsgeräte als gesetz - und wettbewerbswidrig bea n- standet hat. a) Da die Klägerin den gel tend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revi sion s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 181/14, GRUR 2016, 954 Rn. 10 = WRP 2016, 1100 - Energieeffizi enzklasse). Dies ist hier der Fall . aa) In der Zeit zwischen der beanstandeten Verhaltensweise der Bekla g- ten am 2 7 . Juli 2012 und der Verkündung des vorliegenden Revisionsurteils am 15. Dez ember 2016 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettb e- werb (BGBl. I 2015, S. 2158) mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 gelte n- de § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Reg e- lung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands. Das zuvor in § 3 Abs. 1 UWG aF bestimmte Spürbarkeitserfordernis ist nunmehr im Tatbesta nd des § 3a UWG unmittelbar enthalten. Damit führt diese Vorschrift die zuvor an unterschiedlichen Stellen im Gesetz geregelten Voraussetzungen des Recht s- 14 15 16 - 8 - bruchtatbestands an einer Stelle zusammen. Dies dient allein der einfacheren Rechtsanwendung (vgl. BGH , Urteil vom 14. Januar 2016 I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 11 - Energieeffizienzklasse). bb) Nach den im Zeitpunkt des in Rede stehenden Internetauftritts der Beklagten geltenden Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Ve r- ordnungen (EU) Nr. 105 9/2010, 1060/2010 und 1061/2010 hatten die Händler sicher zustellen , dass Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlgeräte und Hau s- haltswaschmaschinen, die in einer Weise zum Verkauf, zu r Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten w u rden, bei der nicht davon auszugehen war , dass der Endnutzer das Gerät ausgestellt s a h , bei der Vermarktung mit den vom Li e- feranten gemäß Anhang IV (Delegierte Verordnungen [EU] Nr. 1059/2010 und 1061/2010) und A nhang V (Delegierte Verordnung [EU] Nr. 1060/2010) berei t- zustellenden Informationen versehen waren. Die danach erforderlichen Inform a- tionen hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erteilt. Dagegen wendet sich die Revision nicht . cc) Nach dem in Rede stehenden Verstoß gegen die Kennzeichnung s- pflicht sind die Bestimmungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnu n- gen geändert worden. Für die Entscheidung des Streitfalls ist dies ohne Bede u- tung. Gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Ve r- ordnung (EU) Nr. 518/2014 ist Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 im Hinblick auf die Kennzeic h- nung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Internet jeweils um einen Satz 2 ergänzt worden. Danach gelten, wenn das Angebot über das Internet erfolgt und der Lieferant dem Händler ein elektronisches Etikett und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Art. 3 Buchstaben f und g der Delegierten Verordnu n- gen 1059/2 010, 1060/2010 oder 1061/2010 bereitgestellt hat , statt der Reg e- 17 18 19 - 9 - lungen in Art. 4 Buchst. b Satz 1 dieser Verordnungen die Bestimmungen in deren Anhängen VIII - so die Delegierte n Verordnungen ( EU ) Nr. 1059/2010 und 1061/2010 - und X - so die Delegierte Ver ordnung ( EU ) Nr. 1060/2010. Nach den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 518/2014 bezwecken diese neuen Regelungen zwar einen verbesserten Schutz der Verbraucher bei Verkäufen im Internet. Da die erforderliche Anzeige des Etiketts und des Datenblatts neben dem Produkt mehr Platz auf dem Bil d- schirm in Anspruch nehmen könnte, ist es den Händlern gemäß Art. 4 Buchst. b Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. f Satz 1 und 2 der Delegierten Veror d- nungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 in der seit 6. Juni 2014 geltenden Fassung jeweils gestattet, diese Anzeige bei Geräten, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden oder für die die Lieferanten ein elektronisches Etikett und ein elektronis ches Datenblatt zur Verfügung gestellt haben, mithilfe einer geschachtelten Anzeige darzustellen (vgl. Erwägungsgrund 6 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 518/2014; Anhang VIII Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1059/2010; Anhang X Abs. 2 bi s 5 der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1060/2010; Anhang VIII Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung [EU] 1061/2010). Die insoweit zeitlich nach den von der Beklagten in ihrem Internet - Auftritt vom 27. Juli 2012 eingetretenen Rechtsänderungen sind all erdings nur techn i- scher Art. Sie sind daher nicht geeignet, die durch das vollständige Fehlen von Hinweisen auf die Energieeffizienz der in diesem Internet - Auftritt beworbenen Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltskühlg eräte und Haushaltswaschmaschinen begründ ete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entspreche n- der Verstöße entfallen zu lassen. D er Streitfall lässt sich in dieser Hinsicht nicht mit Fällen vergleichen, in denen der Senat vom Wegfall der Wiederholungsg e- fahr ausgegangen ist, weil der V erstoß unter der Geltung einer zweifelhaften Rechtslage begangen worden ist, die Zweifel aber durch eine Gesetzesänd e- 20 - 10 - rung beseitigt worden sind und deshalb nunmehr außer Frage steht, dass das beanstandete Verhalten verboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 - I ZB 102/14, GRUR 2016, 421 Rn. 17 = WRP 2016, 477 Erledigungs - erklärung nach Gesetzesänderung, mwN). dd ) Nach Art. 3 Abs. 4 der im Zeitpunkt des in Rede stehenden Interne t- auftritts der Beklagten geltenden Richtlinie 2002/40/EG zur Durc hführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für Elektro backöfen musste n bei Elektrobacköfen, die über gedruckte oder schriftliche Mitteilungen oder auf einem anderen Weg zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Rate n- kauf angeboten wur den, bei dem davon ausgegangen werden musste, dass der Käufer die Geräte nicht ausgestellt sah, wie zum Beispiel bei schriftlichen A n- geboten, E - Mail - Katalogen, Werbung im Internet oder in anderen elektron i- schen Medien, alle i n Anhang III dieser Richtlinie genannten Angaben bereitg e- stellt werden . Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlten die nach dem Anhang III erforderlichen Angaben. Die Richtlinie 2002/40/EG ist durch Art. 8 der Delegierten Veror d- nung (EU ) Nr. 65/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä i- schen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchsken n- zeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben worden. Nach Art. 4 Nr . 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stellen die Händler seither grundsätzlich sicher, dass Backöfen, die gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/30/EU in einer Weise zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden, bei der nicht davon auszu g e- hen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß A nhang VI Teil A dieser Verordnung bereitz u- stellenden Informationen versehen sind. Abweichendes gilt gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbs. 1 aE der Delegiert en Verordnung (EU) Nr. 65/2014 allerdings für Back - öfen, die - wie im Streitfall geschehen - über das Internet angeboten wer den. I n 21 22 - 11 - diesem Fall gelten gemäß Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Halbs. 2 dieser Verordnung die Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung . Nach Nr. 2 Satz 4 des A n- hangs VII können die erforderlichen Angaben anders als nach der bis zum E n- de des Jahres 2014 außer Kraft getretenen Regelung in der Richtlinie 2002/40/EG ebenfalls in einer geschachtelten Anzeige enthalten sein. Insoweit handelt es sich aber ebenfalls nur um eine Rechtsänderung technischer Art. Sie ist daher bei den hier angesprochenen Elektrobacköfen ebensowenig geeignet, d i e durch d as wettbewerbswidrige Verhalten der B e- klagten in ihrem Internetauftritt vom 27. Juli 2012 begründe te Gefahr der Wi e- derholung entsprechender Verstöße entfallen zu lassen, wie bei den dort in en t- sprechender Weise beworbenen anderen Geräten (vgl. oben unter II 2 a bb). b) Die n ach den Ausführungen zu vorstehend II 2 a verletzten Besti m- mungen der Art. 4 Buchst. b der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 und des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2002/40/EG s o- wie - nunmehr - des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 stelle n dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffenen Regelungen sollen jeweils gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der Geräte informiert werden und ihr e Entscheidung, ob sie diese anschaffen, in voller Sachkenntnis treffen können (vgl. BGH, GRUR 2016, 954 Rn. 13 - Energieeffizienzklasse, zu Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010; vgl. weiter BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 16 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder und Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 22 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen, zu entsprechenden Regelungen in der Pkw - Energi e verbrauchskennzeichnungs - verord nung [Pkw - EnVKV]). Die von der Beklagten begangenen Verstöße sind 23 24 - 12 - auch geeignet, die durch die verletzten Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG, § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen. III . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäisc hen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 C452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im St reitfall stellt sich gemäß den Ausführungen zu vorste hend II 2 keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist . I V . Die Kosten entscheidung beruht au f § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 23/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I - 4 U 163/14 - 25 26
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